Strafgesetzbuoh. No 17;
B. -Möri führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei
von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung
des Zivilklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur
Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die
Bestimmung
über Diebstahl sei nicht anwendbar, weil
mit Grund und Boden verbundene Feldfrüchte und Gras
nicht bewegliche Sachen seien. Feldfrevel sei zudem ein
dem Übertretungsstra.frecht der Kantone vorbehaltener
Tatbestand, im Kanton Aargau aber nicht strafbar. Man
dürfe nicht an Stelle des aufgehobenen alten kantonalen
Strafrechts,
das den Feldfrevel als qualifizierten Diebstahl
behandelt habe, Art. 137
StGB anwenden.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationahof zieht in Erwägung :
- -Indem de:t Beschwerdeführer 'das Gras hat ab-
weiden lassen,
hat er es zur beweglichen Sache gemacht.
Dass es vorher
als Bestandteil des Grun:dstückes unbe-
weglich war, steht .der Anwendung des Art. 137 Ziff. l
StGB nicht im Wege. Einen Grund, der den Gesetzgeber
hätte veranlassen können, die Tat dann nicht als Dieb-
stahl zu behandeln, wenn der Täter die Sache vor der
Wegnahme zuerst beweglich machen muss, vennag der
Beschwerdeführer nicht zu nennen. .
- -Im Entwurf des Bundesrates war Wald-und Feld-
frevel, d.
h. die in der Absicht unrechtmässiger Berei-
cherung erfolgende Wegnahme stehenden Holzes oder
nicht eingesammelter Feld-oder Gartenfrüchte von gerin-
gem
Wert mit Haft oder Busse bedroht, im Vergleich zum
Diebstahl
also privilegiert (Art. 299). Die Bundesversamm-
lung strich diese Bestimmung zusammen mit anderen, um
dem kantonalen Übertretungsstrafrecht mehr Raum zu
geben (StenBull, Sonderausgabe, NatR 506 f StR .235).
Daher sind die Kantone befugt, die erwähnte Privile-
gierung vorzunehmen, d.
h. den Wald-und den Feldfrevel
Strafgesetzbuch. No 18. 66
mit blosser Übertretungsstra.fe zu bedrohen (Art. 335
Ziff.
1 Abs. 1 StGB). Machen sie von dieser Möglichkeit
nicht Gebrauch, so zieht die Wegnahme stehenden Holzes
oder
nicht eingesammelter Feld-oder Gartenfrüchte gleich
wie die
Wegnahme anderer beweglicher Sachen die Strafe
des Diebstahls (Art. 137 StGB) oder der Entwendung
(Art. 138 StGB) nach sich. Selbst wenn der vom Ober-
gericht widerlegte Standpunkt des Beschwerdeführers, wo-
nach
das aargauische Recht den Wald-und den Feld-
frevel nicht mehr mit Strafe bedrohe, richtig wäre, müsste
daher die eidgenössische Bestimmung über Diebstahl
angewendet werden.
Im vorliegenden Falle gilt sie aber
schon deshalb, weil das abgeweidete Gras nach der ver-
bindlichen Feststellung
der kantonalen Instanzen hundert
Franken wert war, ein Betrag, der nicht gering ist und daher
der Anwendung der kantonalen Bestimmung über Feld-
frevel von Bundesrechts wegen entgegensteht.
- -Auf
rum Zivilpunkt ist nicht einzutreten (Art.
277quater Abs. 2,
Art. 271 Abs. 2 BStP).
Demna , erkenm der Kas1Jationahof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge-
wiesen ;
im Zivilpunkt wird darauf nicht eingetreten.
- UrteiJ des Kassationshofes vom ö .Jull 1946 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Graf.
Art. 139 StGB. Fälle, in denen der Räuber das Opfer mit dem Tode
bedroht bat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind als
einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1) zu ahnden;
Art. 139 OP. Lorsque l'auteur du briga.ndage a. menace sa victime
de mort, ma.is n'etait pas en mesure de mettre sa mena.ce a
execution, il doit tre puni pour briganda.ge simple (a.rt. 139
eh. 1).
Art. 139 OP. Seil colpevole d'una ra.pina ba minaooia.to di morte
Ia. sua. vittima., :ma non era. in gra.do di porre in a.tto Ja sua
minaooia., dev'essere punito per ra.pina. semplice (a.rt. 139,
cifra 1).
Strafgesetzbuch. No 18.
.Ä. -..,... Der neunzehnjährige und vermindert zurech-
nungsfähige Graf stellte sich am Nachmittag des 16. April
in der Absicht, jemanden zu berauben, mit einem
nicht gebrauchsfähigen und ungeladenen Revolver und
ohne Munition zu haben an einem sweg auf. Als der
siebzigjährige Spaziergänger Weber daherkam, trat ihm
Graf überraschend in den Weg, richtete den Revolver auf
ihn und befahl ihm : . Stille stehen und auspacken !
Weber .erhob seinen Stock und machte Miene, dreinzu-
schlagen. Dadurch konnte er sich Graf vom Leibe halten.
und sich entfernen.
B. -Am 3. Juli 1945 verurteilte das Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft Graf wegen versuchten Rau-
bes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. Es legte
das Gesetz da.hin aus, dass Ziffer 1 des Art. 139 dann anzu-
wenden sei, wenn
der Täter. die Drohung mit dem Tode
nicht ernst meint, aber der Bedrohte sie als ernst gemeint
empfindet,
Ziffer 2 dagegen, wenn der Täter die Drohung
mit dem Tode wahr zu machen be.absiohtigt, was nur der
Fall sein könne, wenn die zur Drohung benutzten Mittel
sich eignen, den angedrohten Erfolg herbeizuführen.
0. -Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft
ficht
dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er
beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung
unter Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB an
das Obergericht zurückzuweisen.
D. -Graf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der
KasBationahof zieht in Erwägung :.
- -Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist des einfachen Rau-
bes unter anderem schuldig und mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis . nicht unter sechs Monaten zu bestrafen, wer
in der Absichti einen Diebstahl zu begehen, eine Person
mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
bedroht. Art. 13Ö Ziff. 2 dagegen will den Räuber unter
anderem. dann ntlt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
1 Strafgesetzbuch. No 18.
bestraft wissen, wenn er jemanden mit dem Tode bedroht.
Wer jemanden mit einer Gefahr für das Leben (d'un
danger pour la vie) und wer ihn mit dem Tode (de mort)
bedroht, tut jedoch dasselbe. Seine Tat weist somit nach
dem Wortlaut des Gesetzes sowohl die Merkmale des ein-
fachen als auch die des ausgezeichneten Raubes auf.
Dieser Widerspruch
erklärt sich aus der Entstehungs-
geschichte. Während nach dem Vorentwurf von 1894,
Art. 73, der einfache Raub erforderte, dass der Täter das
Opfer schwer bedrohte , und nach dem Vorentwurf von
1908, Art. 84, dass er es gefährlich bedrohte , beschloss
die zweite Expertenkommission zunächst,
zu sagen :
Wer ..... mit einer gegenwärtigen persönlichen Gefahr
bedroht (Protokoll 2 308 und 540). Die Redaktionskom-
mission setzte
in der Vorlage vom März 1913 statt dessen
wer ... .. eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr
bedroht (Protokoll 3 14). Gegen diese Fassung wurde
in der zweiten Lesung der Expertenkommission Einspruch
erhoben mit der Begründung, durch Weglassung des Wor-
tes persönlich vor Gefahr . werde der Begriff des
Raubes ausserordentlioh erweitert, da jetzt auch Gefahren
für das Eigentum darunter fielen. Der Redner schlug vor,
entweder wieder persönlich einzustellen oder zu sagen
Gefahr für Leib und Leben . Man entschied sich für die
letztere Wendung, weil die Bedrohung eines
dem Opfer
nahe stehenden Dritten von der Bestimmung sonst nicht
erfasst worden .wäre (Protokoll 3 58). Man übersah, dass
man da.mit eine Fassurig wählte, die sich mit der Um-
schreibung des ausgeieichneten Raubes nicht reimte,
erblickten
doch die Vorentwürfe schon von Anfang an
in der Drohung mit dem Tode einen Grund zur schär-
feren
Bestrafung.
2. -Die Vorinstanz versucht, der Ziffer 1 und 2 des
Art. 139 dadurch einen vernünftigen Sinn zu geben, dass
dip
Drohung mit dem Tode den Raub nur dann quali-
fizieren soll, wenn der Täter sie. wahr zu machen beab-
siohtigt,
Allein dieser Lösung steht entgegen, dass die
ISS
Strafgesetzbuch. No 18.
zweite Expertenkommission einen Antrag, die Drohung
mit dem Tode als qualifizierendes Merkmal zu streichen,
weil. es Fälle gebe, wo sie
nicht l'rnst gemeint sei, ablehnte,
wie sie
auch den Antrag, nur die ernsthafte Drohung
mit dem Tode als Erschwerungsgrund anzuerkennen, ver-
warf (Protokoll
2 302, 307). Auch in allen anderen Fällen,
in denen das Strafgesetzbuch ine Drohung strafbar erklärt
(z.B. Art. 156, 180, 181), wird nicht verlangt, dass der
Täter die Absicht hatte, sie wahr zu machen. Sie maoht
strafbar wegen der Wirkung, die sie auf das Opfer hat.
Zudem köI Ute der Täter sioh der verdienten Strafe für
ausgezeichneten Raub leicht dadurch entziehen, dass er
die Absicht, den mit dem Tode Bedrohten wirklich umzu-
bringen,
bestritte. In Fällen, in denen er es objektiv in
r Hand hatte, die Drohung zu verwirklichen, wo also
das Leben des Bedrohten einzig von der G des Räu-
bers abhing, wäre das stossend. Wenn hingegen die Dro-
hung nicht ausführbar war, weil der Täter die Mittel da.zu
nicht hatte, ist umgekehrt die Schuld verhältnismässig so
gering, dass sich das hohe Mindestmaas von fünf Jahren
Zuchthaus nicht rechtfertigt. Der Täter, der dem Opfer
bloss durch Täuschung, Überraschung und dergleichen
Todesangst einjagt, obschon
er zum vornherein nicht in
der Lage ist, es zu töten, ist auch nicht so gefährlich wie
einer,
der es in der Hand hat, die Drohung zu verwirk-
lichen.
Dass aber Art. 139 Zifi. 2 als eine nur gegen beson-
ders gefährliche Täter gerichtete Bestimmung aufgefasst
wurde, ergibt sich daraus, dass sie, nachdem sie in Abs. 2
und 3 Beispiele aufgezählt hat, in Abs. 4 allgemein ausge-
zeichneten
Raub annimmt, wenn er auf an4ere Weise
die besondere Gefährlichkeit des Täters o:ffenbarl . Fälle,
in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode be-
droht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind
daher nur als einfacher Raub zu ahnden.
3.
-Der Beschwerdegegner war zum vom.herein nicht
in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen, da. seine
Schusswaffe nicht gebrauchsfähig und nicht geladen war
Strafgesetzbuch. No 19.
und er übrigens auch keine Munition bei sich hatte. Sein
Raubversuch ist daher mit Recht nach Art. 139 Zifi. 1
bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
19. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1946 i. S. Schmid
gegen Staubalteramt Luzem-Stadt.
- Art. 143 StGB, Sachentziehung. Dieses Vergehen kann auch
an Sachen begangen werden, die der Täter schon in Gewahr-
sam hat. Es besteht in diesem Fall darin, dass er wie ein Eigen-
tümer über die Sa.ehe verfügt. Au. enommen sind die Fälle,
die unter Art. 145 StGB (Sachbeschädigung fallen.
- An. 13 Aba. 1 StGB. Wann ist der Richter verpßichtet, den
Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen ?
- An. 143 OP, Soustraotion awM de88ein d'enrichiasemem. Ce delit
peut aussi tre commis a 1'6ga.rd de choses que l'auteur a deja
en sa possession. Dans ce cas, l'infraction consiste en ce que le
possesseur dispose de la. chose comme fera.it un proprietaire.
Sont reserves les cas qui appellent l'application de l'art. 145 CP
(domma.ges a la. propriete).
- An. 13 al,. 1 OP. Quand le juge est-il tenu de faire .examiner
l'etat mental de l'inculpe f .
- An. 143 OP, Sottraziune aenza 'fi,ne di lucro, Questo rea.to puo
essere commesso anche per cose ehe sono gia in possesso del-
l'autore. In questo ca.so il reato consiste nel fatto ehe il posses-
sore dispone della cosa. come se fosse il proprietario. Sono
riservati i casi cui torna. applica.bile l'a.rt. 145 CP (da.nneggia.-
mento).
- Art. 13 cp. 1 OP. Quando il giudice e tenuto a fa.r esa.mina.re
lo stato mentale dell'imputato f
A.. -Dr. Sohmid arbeitete im Bureau des Dr. Heller.
Von
Ende Juni 1944 an erschien er nicht mehr zur Arbeit
und weigerte sich, vier anvertraute Schlüssel zu den
Wohn-und Bureauräumen und zur Geldkassette seines
Arbeitgebers herauszugeben, ehe
ihm dieser ein Dienst-
zeugnis ausgestellt
und einen streitigen Lohnbetrag aus-
bezahlt haben werde. Dr. Heller stellte deswegen gegen
Dr. Schmid Strafantrag wegen Saohentziehung.
Im Verlaufe des Verfahrens forderte der Amtsstatt-