Strafgesetzbuch. No 22.
wie bis anhin unerhebliohe Gefährdungen namentlioh im
Interesse der Eisenbahner straßos lassen wollte (StenBull;
Sonderausgabe NatR S. 440 ff.). Sie darf daher nioht als
fahrlässige Gefährdung des Betriebes (Art .. 239 Zifi. 2 StGB)
dennooh bestraft werden, umso weniger, als Art. 239 Zifi. 2
die gleiohe
Strafe androht wie Art. 238 Abs. 2 und daher
für die erwähnten Fälle nioht als subsidiär anwendbares
milderes Gesetz einen vernili:dtigen Sinn hat. Da der
Wortlaut des Art. 239 Ziff. 2 nioht nur die erhebliohe Ge-
fährdung des Betriebes mit Strafe bedroht, hat diese Aus-
legung freilioh
zur Folge, dass Betriebsstörungen, welohe
sioh
in einer Gefährdung der Verkehrssioherheit auswirken
wo sioh der Fehler ereignet, ob im teohnisohen oder im
administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleioh-
gültig -, nur bei Erhebliohkeit der Gefährdung strafbar
sind, Betriebsstörungen, welche die Verkehrssioherheit
nioht
aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran brauoht
jedooh entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nioht
Anstoss genommen
zu werden. Die Mögliohkeit, dass
jemand die Verkehrssioherheit gefährde, ist wegen der
dem Eisenbahnverkehr innewohnenden Gefahren wesent-
lich grösser als die Mögliohkeit blosser Gefährdung des
administrativen und kommerziellen Betriebes. Während
sioh eine Milderung der strafreohtliohen Haftung für Ge-
fährdung der Verkehrssioherheit im Interesse der Eisen-
bahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Be-
rührung kommen, aufdrängt, brauoht gegenüber dem, der
bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb
gefährdet, solohe
Rüoksioht nioht genommen zu werden,
weil
ihm eine Naohlässigkeit weniger leioht zum Verhäng-
nis wird.
23. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes vom 18. Aprll
1946 i. S. Kupper gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
- Art. 261 Zi.ff.1 Abs. 2 StGB. Beurk.unde.t ist eine Tatsache nur,
wenn die Schrift bestimmt od geeignet ist, gerade. diese
Tatsache zu beweisen. Abtretung nicht bestehender oder dem
Abtretenden nicht mehr zustehender :Forderungen ist nicht
Fa.lschbeurk.undung.
- Art. 277ter BStP. Im Falle bloss teilweisen Freispruchs durch
den Kassationshof ist von der Rückweisung an die kantonale
Behörde abzusehen, wenn anzunehmen ist, diese würde die
Strafe gleichwohl nicht herabsetzen.
- Art. 261 ok. 1 al. 2 OP. Un fa.it n'est consta.te dans un titre
que si l'6crit est destine ou propre a prouver preciaement ce
fa.it. La. cession de creances inexistantes ou n'appa.rtenant plus
au cedant ne. constitue pa.s une fausse cons.ta.ta.tion dans un
titre.
- Art. 277ter PPF. Au ca.s ou la Cour de cassa.tion ne juge que
pa.rtiellement fonde le pourvoi du . C.()llda.nme, . elle ne renvoie
pas la cause a la juridiction cantona.Ie s'il y a lieU: d'a.dmettre
que celle Ci ne reduira.it tout de meme pas la peine.
- Art. 261, ci.jra 1, cp. 2 OP. Un fatto e costa.ta.to in un doou
mento soltanto se lo scritto e destinato od idoneo a provare
precisamente questo fa.tto. La. cessione di crediti inesisnti o
non appartenenti piu a.l cedente non e una fa.lsa. costa.ta.zione
in un documento.. . . .
- Art. 277ter PPF. Sela Corte di cassa.zione giudica. ehe il ricorso
del conda.nna.to e fonda.to solo pa.rzia.lmente, 'non rima.nda. la
ca.usa. aJla giurisclizione cantonale, se ha. motivo. di ritenere
ehe quest'ultima non ridurrebbe la pena.. .
Kupper war Präsident und aHein zeichnungsbereohtigtes
Mitglied
des Verwaltungsrates der Kubesu A.G. Zur
Sioherstellung bestehender SohUlden gegenüber der Volks-
bank in Hochdorf A.G. stellte er dieser Bank, die vom
Juni. 1942 an auf Deckung drängte, am 3. JUli 1942
namens der Kubesu A.G. eine schriftliohe Erklärung aus,
wonaoh
die Kubesu A.G. der Bank mit unbedingter
Naohwährsohaft
bis zur gänzliohen Bezahlung einige
besonders genannte Forderungen gegen . Dritte abtrat.
Die Forderungen standen indes der Zedentin nioht zu ;
eine
davon hatte nie bestanden, eine andere war schon
am 24. Juni 1942 duroh Zahlung untergegangen und zwei
weitere
hatte die Kubesu A.G. am 26. Juni 1942 der
Volksbank Willisa.u A.G. abgetreten. Das Obergerioht des
Strafgesetzbuch. N° 23.
Kantons Luzern würdigte die Ausstellung der Abtretungs-
erklärung als Falschbeurkundung
im Sinne des Art. 251
Ziff. l Abs. 2 StGB. Für diese Tat und für zahlreiohe
and0re Verbrechen (Urkundenfälschungen,
Betrug und
Betrugsversuch) verurteilte es Kupper zu zweieinhalb
Jahren Zuchthaus und stellte ihn für fünf Jahre in der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Kupper erklärte die
Nichtigkeitsbeschwerde,
mit der er unter anderem gel-
tend machte, durch die Ausstellung der Abtretungs-
erklärung
habe er sioh nicht strafbar gemacht.
Ä us den Erwä(J'Ungen :
Der Urkundenfälschung ma.Cht sich gemäss Art. 251
Ziff. 1 Abs. 2 StGB unter anderem schuldig, wer eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet .
Das tut nicht jeder, der etwas Unrichtiges schreibt; mag
auch di niedergeschriebene Tatsache rechtlich irgendwie
erheblich
sein. Wie schon das Wort beurkunden an-
deutet, muss der Schreibende durch die Niederschrift eine
Urkunde herstellen wollen, und zwar eine Urkunde gerade
über die niedergeschriebene Tatsache. Das ergibt i:iich
deutlich auch aus den. romanischen Texten, in denen das
Zeitwort beurkunden durch oonstater dans un titre
beziehungsweise
attestare in un docum.ento wieder-
gegeben ist.
Eine Urkunde (titre, documnnto) aber liegt
nur vor, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. llO
Ziff. 5 StGB). Beurkundet ist daher eine rechtlich erheb-
. liehe Tatsache nur, wenn die Schrift bestimmt oder
geeignet ist,
gerade diese Tatsache zu beweisen. Das Straf-
gesetzbuch von Frankreich drückt in Art .. 147 die gleiche
Auffassung dadurch aus, dass es unter anderem strafbar
erklärt die .Personen, die eine Fälschung begehen par
a.ddition ou alteration de clauses, de declarations ou de
faits
que ces actes avaient 'jKYUr objet de receooir et de con-
stater . Rechtsprechung und Doktrin legen diese Bestim-
mung dahin aus,
dass. nicht jede Niederschrift einer Lüge.
Strafgesetzbuch. N° 23.
'13
sogar dann nicht, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde
erfolgt, eine strafbare Falschbeurkundung ist, dass eine
solche vielmehr
nur dann vorliegt, wenn die Urkunde
gerade dazu bestimmt ist, die erlogene Tatsache aufzu-
nehmen
und festzustellen (GAB.RA.UD, Traite du droit penal
fran9ais
(3) 4 1364, 1366 ; GARQON, Code penal Art. 145-
147 Bem. 184). Nicht um des Inhaltes einer Schrift selbst
willen, sondern um des Glaubens willen, den die Schrift
als
Mittel zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tat-
sache soll verdienen können, ist die. Falschbeurkundung
mit Strafe bedroht.
Das Obergericht,
das auf die Erwägungen des Kriminal-
gerichts verweist, geht deshalb fehl, wenn es eine Falsch-
beurkundung darin erblickt, dass der Beschwerdeführer
durch die
Abtretungserklärung vom 3. Juli 1942 Bestand
und Verfügbarkeit (Art. 171 Abs. 1 OR) bereits getilgter
oder abgetretener
Forderungen beurkundet ha.be. Das
erwähnte Schriftstück sollte bloss beweisen, dass der
Beschwerdeführer die
darin genannten Forderungen zu
haben bekaitptete und abzutreten erklärte, nicht auch, dass
diese Forderungen wirklich bestanden und dass er im
Augenblick der Abtretung Gläubiger war. Daran ändert
der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ausdrück-
lich die unbedingte Nachwährschaft bis zur gänzlichen
Bezahlung übernahm. Durch Aufnahme dieser Erklärung
in die. Urkunde konnte und sollte bloss be Viesen werden,
dass er für den Bestand der Forderung und die Za.hlungs-
f ähigkeit der Schuldtf,ef eirtBtik n wolUe, nidttt ä1ilch, dass
ihm im Augenblick der Abtretung die behiib.pteten For-
derungen wirklich zustaitdeh. Obwohl der ;Beschwerde-
führer wusste, dass eine . der Forderungen nie bestanden
hatte, eine andere durch Zahlung untergegangen Wär und
zwei weitere vor dem 3: Juli 1942 einem andern Zessiofiitt
übertragen worden waren, hat er sich somit durch Aus-
stellung
dt;tr .Abtretungserklärung vom 3. Juli 1942 nicht
der Falschbeurkundung schuldig gemacht.
Er ist in diesem Zusammenhang auch nicht wegen
74 Strafgesetzbuch. No 24.
Betruges strafbar, da. die kantonalen Instanzen verbind-
lich feststellen, da.ss die abgetretenen Forderungen
bereits bestehende Schulden des Beschwerdeführers sicher-
stellen sollten, und da. weder die Strafklägerin noch der
öffentliche .Ankläger behaupten, der Beschwerdeführer
ha.be die Abtretung schon vor der Einräumung der Kre-
dite versprochen. Die Zessiona.rin ist durch die Täuschung
nicht bewogen worden, dem Beschwerdeführer ell;le Lei-
stung zu machen.
Von
der Rückweisung der Sache an das Obergericht,
damit es wegen des erwähntenr Freispruchs die Strafe neu
bemesse, ist abzusehen. Die Ausstellung der Abtretungs-
erklärung
ist neben den zahlreichen und schweren übrigen
Taten, für die der Beschwerdeführer lestraft worden ist,
von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie das
Strafmaas nicht beeinflusst haben kann . Das Obergericht
würde wieder die gleiche Strafe aussprechen.
24. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März
1946 i. S. Duetsch gegen EgloH und Staatsanwaltschaft des
Kantons ThUl'flau.
Art. 303 StGB; fal,scM. Anschuldigung.
- Unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die
Nichtschuld des Beschuldigten durch ein freisprechendes. Urteil
oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss
auch für das Verfahren gegen den, der die falsche Anschuldigung
erhoben hat, verbindlich festgestellt (Erw. l ).
- Fa.Ische Anschuldigung, begangen durch Einreichung einer
Strafanzeige, die objektiv zum grössten Teil wahre Tatsachen
berichtet, aber wider besseres Wissen Ausla.ssungen, Beifü-
gung , falsche Verdächtigungen und die Behauptung der zum
angezeigten Verbrechen oder Vergehen gehörenden subjektiven
Voraussetzungen enthält (Erw. 2). -
Arl. 3.03 OP. Denonoiation calomnieuse.
- Le juge a.ppele a statuer sur le crime de d ionciation c lom-
nieuse est lie, en ce qui concerne I'innocence de la. personne
denon et SOUS reserve d'une reprise de la. procedure contre
celle-c1, pa.r le jugement d'a.cquittement dont elle a fa.it l'objet
ou par le prononce de non-lieu dont elle a beneficie (consid. 1).
- Denoncia.tion ca.lomrueuse, consistant dans le depot d'une
plainte pena.le, qui rela.te des fa.its vrais pour la. plus grande
Strafgesetzbuch. No 24.
partie, mais qui 8. dessein en tait d'autres, a.joute a ce qui est;
emet de fa.ux SOUPf OilS et ffirme de mauva.ise foi l'existence
des conditions subjectives requises pour les crimes et delits
denonces consid. 2).
Art. 303 OP. Denuncia mendace.
- Il giudice chia.mato a. pronunciarsi sul rea.to di denuncia. men-
dace e vincolato, per quanto concerne l'innocenza. della persona
denunciata e con riserva. di una ripresa della. procedura contro
di lei, dalla sentenza. di assoluzione prolata. nei suoi confronti o
da.l decreto di abbandono, di cui ha beneficiato (consid. 1).
- Denuncia mendace consistente nello sporgere una querela
pena.le ehe riferisce fattj per lo pih veri, ma. ehe tace altri fatti;
a.ggiunge a quanto e, emette fa.lsi sospetti e afferma. in male. fede
l'esistenza qelle condizioni soggettive richieste per i crimini
o delitti denunciati (consid. 2).
A 'U8 den Erwä J'Ungen :
- -Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von
Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Nach dieser
Bestimmung
macht sich strafbar, wer einen Nicht-
schuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder eineä Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgimg gegen ihn herbeizuführen .
Dass Notar. Eglo:ff der Verbrechen und Vergehen, welche
ihm die Strafklage des Beschwerdeführers vorgeworfen ha.t,
nicht schuldig ist, ergibt sich für den Richter, der über
die Anwendung des
Art. 303 zu urteilen hat, verbindlich
aus dem Aufhebungsbeschluss der thurgauischen Anklage-
kammer voni 24. März 1944. Dieser Beschluss hat das
Strafverfahren -unter Vorbehalt der Wiederaufnahme
wegen neuer
Tatsachen oder Beweismittel -gleich einem
gerichtlichen Urteil endgültig erledigt. Damit verträgt es
sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher
Anschuldigung emeut zu erörtern ; da.s ginge gegen da.s
Wesen des Urteils, da.s feststellt, was.Recht ist. Die prak-
tischen Folgen zweier sich widersprechender Entscheide,
von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie
auf Grund der gleichen Tatsachen und Beweismittel be-
jahen würde, wären Unhaltbar, namentlich dann, wenn ein
Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher An-
schuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen oder Beweis-