Bestimmung darüber, wer in den Vorstand eines Venins
gewählt werden könne. Hieraus ist in der Schweiz wie in
Deutschland (vgl. STAUDINGER N. 6 zu 27 BGB) stets
abgeleitet worden, dass mangels gegenteiliger Statutenbe-
stimmung auch Nichtmitglieder des Vereins
in den Vor-
stand berufen werden können. Diese Regelung entspricht
dem
Grundsatze der Vereinsautonomie (vgl. Art. 63 ZGB)
und den Bedürfnissen des praktischen Lebens. Die Rück-
sicht
auf Behörden und andere Organisationen, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne ihm anzu-
gehören, kann die Aufnahme von Vertretern derselben in
den Vereinsvorstand fordern; ebenso kann die Anwesen'-
heit bestimmter, dem Verein nicht angehöriger Personen
im.Vorstand
auch deswegen als wünschbar erscheinen, weil
sie
über besondere Kenntnisse -oder Fähigkeiten verfügen,
die dem Verein
von Nutzen sind. Das der Vereinsversamm-
lung gemäss Art. 65 -ZGB zustehende Aufsichts-und Ab-
berufungsrecht bietet eine genügende Handhabe, um die
Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Vereinsmitglieder
sind, nötigenfalls
daran zu hindern, gegen die Interessen
des Vereins zu handeln. Allfällige statutarische
Beschrän-
kungen des Abberufungsrechts kann die Vereinsversamm-
lung durch Änderung der Statuten beseitigen, und das
Recht zur Abberufung aus wichtigen Gründen kann ihr
durch die Statuten in keinem Falle entzogen werden
(Art.
65 Abs. 3 ZGB). Weigert sich der Vorstand, die
Vereinsversammlung
zur Behandlung eines ihm miss-
liebigen Antrags einzuberufen, obwohl er nach den Sta-
tuten oder nach Gesetz dazu verpflichtet wäre (Art. 64
Abs. 3 ZGB), so
kann der Richter ngerufen werden. Am
Grundsatze, dass beim Fehlen einer entgegenstehenden
Statutenbestimmung
auch Nichtmitglieder in den Vereins-
vorstand gewählt werden können, ist daher festzuhalten.
Das Gesetz hinderte also die Wahl von Dr. Schmid und
Dr. Hofer zu Mitgliedern des Vo.rstands des Beklagten
nicht.
Die Bestimmungen des
OR über die Bestellung des
Vorstandes bezw. der Verwaltung der Genossenschaft
führen zu keinem
andern Schluss. Während Art. 695 Abs. 2
aOR die Wahl von Nichtmitgliedern der Genossenschaft
in den Vorstand unbeschränkt zugelassen hatte, wird in
Art. 894 Abs. l-revOR nun freilich vorgeschrieben, die Ver-
waltung der Genossenschaft müsse mehrheitlich aus Ge-
nossenschaftern bestehen. Obwohl der Verein und die Ge-
nossenschaft einander
im innern Aufbau gleichen, lässt
stch jedoch diese Bestimmung de lege lata nicht auf den
Verein übertragen.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
2. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 27. Februar
1947 i. S. Koch gegen Koch.
Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe infolge psychischer Stö-
rungen. Abgrenzung von Art. 141 und 142 ZGB. Begriff der
Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB.
Divorc6 .. Atteinte grave au lien conjugal a. la suite de troubles
psychiquas. Demarcation entre las art. 141 et 142 ce. Notion
de la maIadie mentale dans le sens de l'art. 141 CC.
Dioorzio. Grave turbazione delle relazioni coniugali in seguito a disturbi psichici. Delimimzione tra gli art. 141 e 142 ce. Con-
cetto dell'infermita. mentale 80' sensi dell'art. 141 CC.
Im November 1945 reichte der Kläger nach 15 jähriger
Ehe die vorliegende Scheidungsklage ein, die er mit tiefer
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründete. Er
warf der Beklagten hauptsächlich grundlose Eifersucht,
Vernachlässigung des Haushaltes und mangelhafte Kinder-
erziehung
vor und klagte über sexuelle Unstimmigkeiten.
Die Bekla.gte widersetzte sich der Scheidung. Im Januar
und Februar 1946 machte sie einen akuten Schub von
paranoider Schizophrenie durch, der unter dem Einfluss
der Behandlung in einer Heilanstalt wieder abklang.
Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht
dagegen schied die Ehe auf Grund von Art. 142 ZGB. Über
die Ursachen der Zerrüttung führte es in seinem Urteil vom
13.'November 1946 aus, diese beruhe auf den vor wie nach
der akuten Erkrankung festgestellten, anlagemässig be-
dingten Abnormitäten der Beklagten in charakterlicher
und psychischer Hinsicht, die sie zu einer asthenischen
schizoiden
Psychopathin stempeln, und derentwegen es
für den körperlich und geistig gesunden, ziemlich stark
vitalen Kläger sehr schwer gewesen sei, mit ihr den rich-
tigen Kontakt zu finden; der Kläger sei für das Ehezer-
würfnis insofern mitverantwortlich, als
er die Beklagte.
gelegentlich
durch rohe Äusserungen verletzt habe und
auf ihre ernsthaften Bemühungen zur Rettung der Ehe
nicht eingegangen sei; ein schweres Verschulden falle ihm
jedoch nicht zur Last; noch weniger lasse sich sagen, dass
die
Zerrüttung vorwiegend seiner Schuld zuzuschreiben
sei.
Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen
mit folgender
Begründung :
- -Die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung setzt ein
Verschulden des einen oder
andern Ehegatten nicht not-
wendig voraus. Es ist also nicht unter allen Umständen
schlechthin ausgeschlossen, die Schei!iung gemäss Art. 142
ZGB
damit zu begründen, dass eine unverschuldete Krank-
heit oder eine psychische Störung, die bei einem Ehegatten
besteht, das eheliche Verhältnis zerrüttet habe (BGE 50 II
428, 51 II 364 ff.). Vorbehalten bleibt jedoch der Fall der
Geisteskrankheit im Binne von Art. 141 ZGB. Liegt bei
einem
Ehegatten eine solche vor, und ist die Zerrüttung
der Ehe allein hierauf zurückzuführen, so kann der andere
Ehegatte die Scheidung nur durchsetzen, wenn die be-
sondern Voraussetzungen
von Art. 141 ZGB erfüllt sind.
Würde in einem solchen Falle Art. 142 ZGB angewendet,
so liefe dies
auf eine Umgehung des Art. 141 ZGB hinaus.
Unter den Begriff der Geisteskrankheit gemäss Art. 141
ZGB fallen nicht nur die Geisteskrankheiten im medizi-
nischen
Sinne, sondern auch andere psychische Störungen,
die so
geartet sind und einen solchen Grad erreichen, dass
sie sich
auf die Ehe ähnlich nachteilig auszuwirken ver-
mögen wie eine eigeritliche Geisteskrankheit,
und dass der
davon betroffene Ehegatte für sein abnormes Verhalten
ebensowenig wie bei einer Geisteskrankheit verantwortlich
gemacht werden
kann. Leidet ein Ehegatte an einer sol-
chen Störung,
und bilden deren Fölgen das einzige Zer-
ruttungsmoment, so
kann also der andere nicht gemäss
Art. 142, sondern
nur gemäss Art. 141 ZGB auf Scheidung
klagen.
Soweit in BGE 51 II 364 ff. (wo eine Klage des
kranken gegen den gesunden Gatten zu beurteilen war)
eine hievon abweichende Auffassung
vertreten worden ist,
kann daran nicht festgehalten werden.
Die Störungen
im psychischen Verhalten der Beklagten
bestehen
nach den Arztberichten, auf welche die Vor-
instanz abstellt, in einer allgemeinen Antriebs-und Lei-
stungsschwäche,
in fehlender. Beteiligung des Gemüts an
ihrem Denken und Handeln und in gedanklicher Starre,
die sie namentlich in der Diskussion über die ehelichen
Verhältnisse
an einmal gefassten Vorstellungen unbeein-
flussbar festhalten lässt. Die Vorinstanz
nimmt an, dass
diese
Abnormitäten geeignet seie , die Grundlage der Ehe
zu zerstören, und sie stellt ausserdem fest, dass die Be-
klagte kein Verschulden treffe.
Unter diesen Umständen
durfte sie die erwähnten Störungen nicht als Grund zur
Scheidung gemäss Art. 142 ZGB gelten lassen. Massgebend
ist vielmehr Art. 141 ZGB. Selbst angenommen, jene Stö-
rungen seien so schwer, dass dem Kläger die Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden
darf,
könnte also die Scheidung wegen jener Störungen
nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass
sie
zur Zeit der Klageeinleitung bereits seit drei Jahren in
solcher Schwere bestanden hatten (vgl. BGE 52 I1 186 ff.,
66 II 84 ff.), und wenn ausserdem durch Sachverständige
festgestellt wäre, dass dieser Zustand nicht mehr behoben
werden kann. Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt.
Wegen der psychischen Abnormitäten der Beklagten kann
daher die Ehe der Parteien mindestens heute auch nicht
auf Grund von Art. 141 ZGB geschieden werden.
2.
-, Die einzelnen Vorwürfe des Klägers gegen die
Beklagte
hat die Vorinstanz nicht überprüft, da sie davQn
ausging,
dass, die Scheidung gemäss Art. 142 ZGB schon
durch die psychischen Abnormitäten der Beklagten ge-
rechtfertigt werde.
Attr jene Vorwürfe näher einzugehen,
ist aber auch dann nicht notwendig, wenn man entgegen
der Vorinstanz annimmt, dass diese Abnormitäten die
Scheidung
zur Zeit nicht zu begründen vermögen; denn
was der Kläger der Beklagten im einzelnen zur Last legt,
ist offenbar nichts anderes als die Auswirkung der be-
schriebenen psychischen Störungen.
lII. ERBRECHT
.DROIT DES SUCCESSIONS
3. Auszug aus dem Urteil der H. Zivilabtellung vom 21. Fe-
bruar 1947 i. S. Einwohnergemeinde Bern u. Gen.
gegen
Huwyler.
Erbvertrag: Anfechtung von Verfügungen, die jenem wider.
sprechen (Art. 494
ZGB). Form und Frist der Anfechtung
entsprechend den Grundsätzen betreffend die Herabsetzungs-
klage (Art. 522 ff. ZGB).
Verjährung (Art. 533 ZGB): Die einjährige Frist beginnt el'St zu
laufen, wenn der Kläger alle Elemente des Anfechtungsrechtes
kennt. Der Umstand, dass ein von ihm Beauftragter sie kennt,
bringt die Frist nicht in Gang, sofern der Beauftragte nicht
ermächtigt ist, den Prozess zu führen oder doch einen Anwalt
damit zu betrauen (Art. 396 OR).
Pacte 8UCCe8soral: Faculte d'attaquer les dispositions pour cause
de mort inconciliables avec les engagements resultant du pacte
(art. 494 a1. 3 CC). L'action est soumise par analogie, quant a Ia
forme et quant au dem.i, aux conditions prevues pour l'action
en reduction (art. 522 et suiv.).
Pre.roription (art. 533 CC): Le delai d'un an ne commence a courir
que du jour Oll Ie demandeur a eu connaissance de tous las
elements constitutifs de son droit. Le fait qu'il aVlJoit un man-
dataire qui las connaissait ne suffit pas a faire courir le delai
si ce mandataire u'a.vait pas et6 charge d'ouvrir action ou tout
au moins de designer un avocat (art. 396 CO).
Oontratto 8ucc688Orio : Facolta d'impugnare 1e disposizioni per
causa .di morte inconciliabili con gIi obl 1ighi derivanti dal
contratto (art. 494 cp. 3 CC). L'azione soggia.ce per analogia,
quanto alla forms e a1 termine, alle condizioni previste per
I'azione di riduzione (art. 522 e seg. CC).
Preacrizione (art. 533 CC) : n termine d'un anno comincia soltanto
dal giorno in cui l'attore ha avuto conoscenza di tutti gIi ele-
menti costitutivi deI suo diritto .. La circostanza che il suo
mandatario le conosceva non basta a far decorrere il termine,
se questo msndatario non era stato incaricato d'introdurre la.
causa 0 almeno di designare un avvocato (art. 396 CO).
Aus dem Tatbestand :
A. -Friedrich August Straub schloss am 23. Januar
1915 mit dem Ehemann seiner verstorbenen Tante einen
Erbvertrag ab, in dem er sich verpflichtete, aus dem ihm
von der Tante zugefallenen Vermögen die genau bestimm-
ten Vermächtnisse zu hinterlassen. Er errichtete später
mehrere letztwillige Verfügungen, die letzte am 23. De-
zember 1932. Darin setzte er seinen Vormund, den Be-
klagten
Eduard Huwyler, zum Erben ein und verfügte,
diesem solle
in Abänderung meines vor wenigen Jahren
gemachten Testamentes nach seinem Ableben sein ganzer
Nachlass voll
und ganz zukommen; alle andem Ver-
fügungen
werden mit der vorstehenden Willensäusserung
ungültig
I).
Straub starb am 15. Januar 1938. Der Gemeinderat von
Thun eröffnete die letztwillige Verfügung vom 23. Dezem-
ber 1932 und überwies dem Beklagten am 7. April 1938
den Vermögensbetrag von Fr. 8287.60.
B. -Im Sommer 1943 ersuchte dieEinwohnergemeinde
Bem den Beklagten als gewesenen Vormund Straubs um
Aufschluss und, Wenn möglich, um Überweisung des ihr
im Erbvertrage fül' die Gründung eines Ferienheims ausge-
setzten Vermächtnisses. Der Beklagte antwortete am
18. Juli 1943 mit Hinweis auf das Testament, welches