144 Verfahren. No 37.
Schwendimann gemäss Art. 42 StGB als Gewohnheitsver-
brecher zu verwahren sei. Dem Kanton Luzern kann die
Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet werden.
Gegenüber diesen Überlegungen
vermag der Umstand,
dass der Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit
der Abklärung der ausserhalb des Kantons Aargau ver-
übten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den Aus-
schlag
zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur
Festsetzung des Gerichtsstandes geboten, und soweit der
Untersuchungsrichter im Interesse der Prozessökonomie
und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber
hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum
Nachteil gereichen. Eine vorläufige Vereinigung der Un-
tersuchung in der Hand einer einzigen Behörde, bis eine
sichere Grundlage
zur Bestimmung des Gerichtsstandes
vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin-und Herschie-
ben eines Verhafteten von einem Kanton in den andern
vorzuziehen.
Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30.
I. STH.AFGESETZBUCH
CODE
PENAL
38. Urteil de. c Kassationshofes vom 19. September 1947
i. S. Früh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZürlelJ..
Art. 14 Abs. 1 StGB. Verwahrung eines vermindert Zuroohnungs-
fähigen.
Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
(Erw. 2).
Auch ein Unheilbarer kann verwahrt werden, wenn er pflege-
bedürftig ist (Erw. 3).
Die Heil-oder Pflegeanstalt braucht nicht ärztlich geleitet zu
sein (Erw. 4).
Art. 14 al. 1 OP. Internement d'un delinquant a responsabiliU
restreinte.
Ce qu'il faut entondre par oomproniettre la securite ou !'ordre
publics (consid. 2).
Un incurable peut aussi etre interne s'il a besoin de soins
(consid. 3).
II n'est PllS necessaire que l'höpital ou l'hospice soit dirige par un
medecin (consid. 4). .
Art. 14, cp. 1 OP. Internamento d'un delinquente di responsabüitti
scemata.
Che debba. i intendere eon le parole espone a pericolo la Sicurezza
o l'ordine pubblico (consid. 2).
Un ineurabile puo essere pure internato, se e bisognoso di eure
(eonsid. 3).
Non ocoorre ehe la casa di salute o di custodia sia.diretta da un
medieo (oonsid. 4).
A. -Die Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig-
jährigen Metzgers, ist seit März 1946 gerichtlich getrennt.
Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem Messer bedroht
und ihr erklärt, er mache sie gerade .hin. Auch mit seinen
zwei Schwestern
lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen.
Als er mit seinem Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten
geriet warf er ihnen vor; sie hätten ihn bei verschiedenen
Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen
ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner
10 AS 'l'3 IV -1947
Strafgesetzbuch. No 38.
Schwestern und warf einen Tisch um. Die Schwestern
erwirkten deswegen gegen
ihn ein gerichtliches Besuehs-
venbot. Da er es brach, verurteilte ihn das Bezirksgericht
Winterthur wegen Ungehorsams, während das Obergericht
des
Kantons Zürich die Tat als Hausfriedensbruch wür-
digte
und Früh am 20. November 1945 mangels Strafan-
trages freisprach.
Am 22. März 1946 .geriet Früh im
Restaurant seiner Schwestern erneut mit diesen in Streit.
Er zerschlug Gläser und warf eine Kiste mit Stumpen auf
den Boden. Die eine Schwester fürchtete damals, er werde
gegen sie tätlich,
und rief die Polizei um Schutz an. In
einem Prozesse, den Früh wegen der behaupteten Über-
vorteilung bei den Erbteilungen gegen seine Schwestern
durchführte, unterlag
er sowohl vor dem Bezirksgericht
Winterthur, als auch vor dem Obergericht und am 6. Juli
1946 vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich. Der
ungünstige Ausgang des Prozesses vor der ersten Instanz
bewog ihn, den Gerichtsbeamten Dr. Haller verschiedene
Male
im Büro aufzusuchen und ihm vorzuwerfen, er habe
das Protokoll über die Befragung seiner Schwestern ge-
fälscht,
ihn ferner mit Halunke zu beschimpfen und
sich überhaupt so zu benehmen, dass sich Dr. Haller
ernstlich
bedroht fühlte und man sich veranlasst sah, Früh
das Betreten des Büros dieses Beamten zu verbieten und
das gesamte Personal des Bezirksgerichts vor ihm zu war-
nen.
Im August 1946 sprach Früh gegen Dr. Haller an-
lässlich eines Zusammentreffens im Obergericht erneut
Drohungen aus.
Gegen 23
Uhr des 4. September 1946 traf Früh, der
leicht angetrunken war, am Bahnhofplatz in Winterthur
den Kanzleiadjunkten Müller, einen Beamten der Bezirks-
anwaltschaft.
Er redete ihn mit den Worten an: So du
Sauchaib vo de Bezirksanwaltschaft, ich schla di z'Tod,
lueg
da mini Chlüppli (Hände) a, ich bi nüd umesuscht
Metzger; ich schla di zumene Chrüppel. Nachdem Müller
versucht
hatte, Früh zu beruhigen, fuhr dieser fort :
Ich schla di zumene Chrüppel, de nächscht, wo dra
Strafgesetzbuch. No 38.
14'7
chunt isch de HueberJi. )) Damit meinte er Dr. Huber,
den
Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Winterthur.
früh schlug dem Müller den Hut von hinten ins Gesicht
und versetzte ihm, vor Wut schäumend, mehrere Stösse
und lnaustsch1äge in die Bauch-und Magengegend. Müller
flüchtete sich
in eine Telephonkabine und benachrichtigte
die Polizei.
Friih versuchte, die G1astüre der Kabine einzu-
schlagen, öffnete sie und wollte Müller herauszerren. Er
sprach nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen eine
ihn begleitende Frau Schimpfworte aus. In der Annahme,
dass die
Polizei benachrichtigt sei, entfernte er sich dann.
Als er etwas später Müller erneut traf, versetzte er ihm
wiederum Schläge in die Magen-und Bauchgegend. In
diesem Augenblick erschien die Polizei und nahm ihn fest.
Im Verfahren vor der Bezirksanwaltschaft Winterthur,
vor der sich Früh wegen des Vorfalles vom 4. September
1946 zu verantworten hatte, wurde der Beschuldigte
durch .Ärzte der Heil-und P:ßegeanstalt Rheinau psy-
chiatrisch begutachtet. Die Bemühungen der Gutachter,
ihn zur Einsicht zu bringen, waren umsonst. Früh wurde
zeitweise heftig, bezeichnete die Mitglieder der Behörden
als
Schnuderbuben und sprach sogar dunkel und unbe-
stimmt davon, dass er einen Karabiner laden könn und
dass er abrechnen würde. Auch ä.usserte er sich da.hin,
ein anderer
hätte unter solchen Umständen seine Schwester
hingemacht,
er wolle sie aber nicht anrühren, sondern nur
um sein Recht kämpfen. Die Gutachter kamen zum Schlus-
se,
dass Früh ein unintelligenter, reizbarer, primitiver
Psychopath mit katathymen überwertigen Ideen sei. Als
solcher habe er mehr als ein Normaler unter der Wirkung
seiner Affekte gestanden.
Er ha.be die Tat daher im Zu-
stande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit be-
gangen.
Da abgesehen von den überwertigen Ideen alle
anderen geistigen
Funktionen Frühs intakt seien und die
genannten Ideen durch ärztliche M:assna.hrnen nicht zu
beeinftussen seien, sei seine Unterbringung in eine ärztlich
geleitete Anstalt nicht notwendig, -0bwohl er in seinem
US
Strafgesetzbuch. No 38.
jetzigen Zustande die öffentliche Sicherheit und .Ordnung
gefährde
und bei ihm die Gefahr weiterer unberechen-
ba:cer Affekthandlungen bestehe.
B. -Am 25. Januar 1947 erklärte das Bezirksgericht
Winterthur Früh wegen des Vorfalles vom 4. September
der Drohung (Art. la StGB) und der Tätlichkeiten
(Art. 126
StGB) schuldig, verurteilte ihn unter Annahme
verminderter Zurechnungsfähigkeit zu vierzehn Tagen
Gefängnis, die es als
durch die Untersuchungs-und Sicher-
heitshaft erstanden erklärte, und ordnete gestützt auf
Art. 14 StGB die Verwahrung des Verurteilten an.
Früh legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem
Antrage
auf Aufhebung der Verwahrung. Eine vom Ober-
gericht des Kantons Zürich angeordnete zweite Begutach-
tung führte den Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli zum
Schluss, dass Früh in seiner geistigen Gesundheit erheblich
beeinträchtigt
und geistig mangelhaft entwickelt sei; sodass
seine Fähigkeit,
das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss seiner Einsicht
in das Unrecht der Tat zu handeln,
erheblich herabgesetzt gewesen sei.
Früh gefährde die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung
und bedürfe, solange
diese
Gefährdung andauere, .der Verwahrung in einer ge-
schlossenen
Anstalt (Art.14 StGB). Der Zustand des .Ange-
klagten erfordere weder seine Behandlung noch seine
Ver-
sorgung in einer .Heil-oder Pflegeanstalt (Art. 15 StGB).
Zur Begründung führte der Sachverständige unter ande-
rem aus,. die Untersuchung im Burghölzli zeige genau das
gleiche Bild wie jene in der Rheinau. Früh trete konse-
quent als Ankläger auf und werfe den Vorexperten falsche
Begutachtung vor.
In .. wiederholten eingehenden Unter-
redungen zeige er sich allen Anstrengungen gegenüber, ihn
zur Einsicht zu bringen, vollkommen unbelehrbar. Je mehr
man auf ihn eindringe, Argumente der Logik anführe und
ihn auf seine Denkfehler aufmerksam mache, umsomehr
verstei(e
er sich auf sein Benserwissen. Wo Wünsche nd
Triebe .im Spiele seien, sei das Denken und Argumentieren
Frühs ausschliesslich affektgelenkt. Als Ergebnis dieser
Strafgesetzbuch. No 38.
Denkstörungen treten die ans Wahnhafte grenzenden
katathymen überwertigen Ideen auf, an denen Früh in
sturer Einsichtslosigkeit festhalte. Im Vordergrund seiner
angeborenen Psychopathie
stünden die Reizbarkeit, Un-
beherrschtheit, Unordentlichkeit, Disziplinlosigkeit und
Primitivität. Es müsse angenommen werden, dass Früh
auf freiem Fusse unverzüglich seine Prozesse wieder auf-
greifen
und seine Angriffe gegen die Behörden fortsetzen
würde.
Enner ärztlichen oder psychologischen Behandlung
gegenüber habe
er sich bis jetzt vollkommen unbeeinfluss-
bar erwiesen. Er bedürfe der Verwahrung in einer nicht
ärztlich geleiteten Anstalt, da er keiner Behandlung oder
psychologischen Beeinflussung zugänglich sei.
Gestützt auf dieses Gutachten . bestätigte das Ober-
gericht des Kantons Zürich am 16. Mai 1947 das Urteil des
Bezirksgerichts. Zum
Einwand des Angeklagten, dass er
weder der Heilung zugänglich sei noch der Pflege bedürfe,
führte es aus, dass er immer wieder in Aufregungszustände
verfalle, die eine ärztliche Behandlung als notwendig .er-
scheinen liessen.
Sie könne sich möglicherweise auf die
Abgabe
von Beruhigungsmitteln und auf persönlichen Zu-
spruch beschränken, sie könne
aber auch weiter gehen, um
den Angeklagten mit der Zeit von seinen Zwangsvorstel-
lungen zu befreien. Dass
er sich während der verhältnis-
mässig
kurzen Beobachtungszeit einer psychiatrischen Be-
handlung
nicht sehr zugänglic.h gezeigt habe, spreche noch
nicht endgültig gegen seine Heilfähigkeit ; das Abklingen
so heftiger Affekte, wie sie bei
ihm vorliegen:, erforaere
erfahrungsgemäss viel Zeit. Auf jeden Fall aber sei die
Pflegebedürftigkeit
des Angeklagten gegeben.
0. -Früh führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage, die Verwahrung
sei aufzuheben.
Er macht geltend, er gefährde die öffent
liehe Sicherheit oder Ordnung nicht. Auch sei er weder
heil-noch pflegebedürftig, weil
er keiner Behandlung oder
psychologischen Beeinflussung zugänglich sei. Es sei ein
offensichtliches Versehen im
Sinne von Art. 277bis BStP,
Strafgesetzbuch. No 38.
dass das Obergericht diese Feststellung des Oberarztes der
Heil-und Pflegeanstalt Burghölzli nicht berücksichtige.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Gefährdet der vermindert zurechnungsfähige (oder
unzurechnungsfähige)
Täter die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, und ist es notwendig,. ihn in einer Heil-oder
Pflegeanstalt
zu verwahren, so ordnet der Richter diese
Verwahrung
an (Art. 14 StGB). Dass die erste Vorausset-
zung dieser Massnahme, die Verminderung
der Zurech-
nungsfähigkeit des Täters,
im vorliegenden Falle erfüllt
ist, wird mit Recht nicht bestritten.
2. -Die zweite Voraussetzung
der Verwahrung nach
Art. 14 StGB ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung
durch den Täter. Von einer Gefährdung kann
hier, wie in anderen Fällen, in denen das Strafgesetz diesen
Begriff verwendet,
nicht schon dann gesprochen werden,
wenn
das befürchtete Ereignis bloss entfernt möglich, die
Gefahr
nur abstrakt ist. Verlangt wird vielmehr eine kon-
krete Gefahr, d. h. ein Zustand, bei dem die Verletzung
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegt. Aus
dem Erfordernis sodann, dass die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung
gefährdet sein müsse, ergibt sich, dass auch an
das befürchtete Ereignis qualifizierte Anforderungen ge-
stellt werden.
Nicht jedes rechtswidrige oder sogar straf-
bare Verhalten,
mit dem dringend zu rechnen ist, genügt.
Es müssen vielmehr Handlungen vorauszusehen sein, die
gegen erhebliche Rechtsgüter gerichtet sind
und nicht nur
eine bestimmte Person treffen, sondern die öffentliche Si-
cherheit oder Ordnung in Frage stellen. Wann diese Merk-
male erfüllt sind,
ist anhand der Umstände des einzelnen
Falles zu entscheiden, wobei
der Richter bei der Stellung
der Diagnose und der Prognose weitgehend vom Rate von
Sachverständigen und von seinem Ermessen Gebrauch
machen wird.
Nur wenn dessen Grenzen überschritten sind,
ist das Gesetz verletzt.
Strafgesetzbuch. No 38.
Im vorliegenden Falle ist die Vorinstanz weder von
falschen Begriffen
der Gefährdung oder der öffentlichen
Sicherheit oder
Ordnung ausgegangen, noch fällt ihr Ent-
scheid aus dem Rahmen des Ermessens. Der Beschwerde-
führer hat nicht nur durch seine Tat vom 4. September
1946 gegenüber Müller, sondern
auch durch die gegen an-
dere Personen gerichteten, auf seine krankhafte Veran-
lagung zurückzuführenden Vorfälle
und Ausserungen dar-
getan, dass niemand, gegen den sich sein Affekt entlädt,
seiner körperlichen Unversehrtheit sicher ist. Dass aber
neue Wutausbrüche wahrscheinlich sind, ergibt sich aus
der von den Sachverständigen festgestellten Psychopathie
des Beschwerdeführers, die sich
unter anderem in Reiz-
barkeit, Unbeherrschtheit,
. Angriffslust und Primitivität
äussert, ferner aus seiner krankhaften Rechthaberei, auf
die schon seine bisherigen Drohungen und Ausschreitungen
zurückzuführen sind,
und endlich aus seiner Einsichts-
losigkeit, gegen welche Belehrungen, Ermahnungen, psy-
chologische Behandlung
und ärztliche Kunst sich bisher
als machtlos erwiesen haben.
3. -Art. 14 StGB setzt weiter voraus, dass es notwen-
dig sei,
den Täter in einer Heil-oder Pflegerdstalt zu ver-
wahren.
Das trifft dann zu, wenn er entweder einer Heil-
behandlung
bedarf oder pflegebedürftig ist (vgl. BGE 71
IV 71). Pflegebedürftigkeit allein genügt also; der Ver-
wahrte braucht nicht heilbar zu sein. Daher kommt nichts
darauf an, dass beide Gutachten den Qeisteszustand des
Beschwerdeführers als
nicht besserungsfähig erklären.
Dass
der Beschwerdeführer zum mindesten pflegebedürftig
sei,
durfte das Obergericht ausser aus den festgestellten
Tatsachen
daraus schliessen, dass der Oberarzt der Anstalt
Burghölzli unter Hinweis auf Art. 14 StGB die Verwahrung
in einer geschlossenen Anstalt empfiehlt. Übrigens liegt
entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kein Ver-
sehen vor, wenn
das Obergericht in freier Würdigung des
Gutachtens, wie sie
ihm zustand, die Ansicht vertrat, dass
die
nur kurze Beobachtung, während der sich der Be-
schwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung
nicht
lli2
Strafgesetzbuch. No 39.
sehr zugänglich gezeigt habe, nicht endgültig gegen dessen
Heilungsfähigkeit spreche,
da das Abklingen so heftiger
Affnkte erfahrungsgemäss viel Zeit erfordere.
4. -Das Obergericht hat die Verwahrung in einer
Heil-und Pflegeanstalt angeordnet. Solche Anstalten
brauchen nicht durch einen Arzt geleitet zu sein. Ob, wie
der Sachverständige. empfiehlt, der Beschwerdeführer in
einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt unterzubringen ist,
ist eine Frage des Vollzuges und der praktischen Möglich-
keiten. Wie
der Vollzug auch gestaltet werden möge, wird
der Beschwerdeführer, der nach der Auffassung des Ober-
gerichts eine
vom Ar.t:t anzuordnende Behandlung nötig
hat, gegebenenfalls von einer Anstalt in die andere ver-
bracht werden können. Hierüber zu befinden, ist Sache
der kantonalen Verwaltungsbehörde (Art. 17 Ziff. 1 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
39. Arrnt de la Cour de eassation penale du 12 septembre 1947
dans la cause Gallland contre : linistere pnblie dn eanton de
Vand.
Art. 41 eh. 1 CP.
- La repetition des actes delictueux ne s'oppose pas nooessaire-
ment a l'octroi du sursis.
- Le tribunal qui emet une appreciation sur le prevenu doit indi-
quer les faits sur lesquels elle repose.
Le sursis peut-il etre refuse en raison de la nature vindicative
et querelleuse du conclamne ?
Art. 41 Zijf. 1 StGB.
- Die Wienerhohmg der strafbaren Handlung steht der Gewährung
des bedngten Strafvollzuges nicht notwendigerweise im Wege.
- Das Gerrnht, das über den Angeschuldigten ein Werturteil
fällt, muss die Tatsachen angeben, auf denen es beruht.
- Kann der bedingte Strafvollzug wegen des rach-und streit-
. süchtigen Charakters des Verurteilten abgelehnt werden ?
Art. 41, cijra 1 CP.
l. La ripetizione del reato non esclude necessariamente il hene-
ficio della sospensione condizionale della pena.
Strafgesetzbuch. N° 39.
lli3
- II tribunale ehe esprime un apprezzamento sul prevenuto deve
indicare i fatti su cui si fonda.
- La sospensione condizionale puo essere rifiutata a motivo del
carattere vendicativo e litigioso del condannato.
D'octobre 1945 a janvier 1946, Marie-Therese Polo, nee
le 10 aout 1933, s'est rendue quelquefois dans le garage de
Theophile Gailland, chauffeur de taxis, a Montreux. Apres
l'avoir invitee a monter dans sa voiture, Gailland lui
caressait les organes
genitaux et se faisait masturber.
Le Tribunal de police correctionnelle du district de
Vevey lui a inflige, le 2 mai 1947, dix mois d'emprisonne-
ment en vertu de l'art. 191 eh. 2 CP. La Cour de cassation
vaudoise a
maintenu ce jugement le 2 juin 1947.
Le condamne s'est pourvu en nullite au Tribunal föderal.
n s'en prend au refus du sursis.
Oonsiderant en droit :
Le recourant n'ayant jamais subi de peine privative de
liberte, il s'agit de savoir s'il remplit les conditions subjec-
tives
de l'octroi du sursis art. 41 eh. 1 al. 2 CP). Les pre-
miers juges
ont retenu, d'une part, que les attentats a la
pudeur ont ete repetes a plusieurs reprises, d'autre part,
que les renseignements obtenus sur l'accuse sont nette-
ment defavorables: il est ((decrit comme querelleur, vindi-
catif et de moralite douteuse . Ils en ont conclu que seule
une peine forme et severe pourrait l'amender.
Bien que la repetition d'actes delictueux denote une
perversite plus grande et ne soit des lors pas indifferente
pour apprecier les perspe6tives d'amendement du con-
damne, eile
ne saurait en principe s'opposer a eile seule
a l'octroi du siitsis (arret de ce jour dans la cause Müller).
En l'espece, ofi ne sait meine pas combien de fois Gailland
a
attente a la pudeur de Marie-Therese Polo. Sans doute
le Tribunal de police fait-il aussi etat du caractere du con-
damne. Mais le considerant qu'il y consacre est tire presque
textuellement d'un rapport de police. Certes, il n'appar-
tient pas a la Cour de ceans de decider si le tribunal repres-