236 Strafgesetzbuch. No 61.
Unternehmen des Beschwerdeführers heil davonkam.
2. -In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht
sieh das Obergericht eine fahrlässige Gefährdung des
öffentlichen
Verkehrs ferner darin, dass der Beschwerde-
führer das umgekippte Fahrzeug, das von der Breite der
Fahrbahn mindestens l,6 m versperrte, im Halbdunkel
mit ausgelöschten Scheinwerfern verliess. Auch dieses
Verhalten
sucht der Beschwerdeführer als nicht strafbar
hinzustellen, weil es keine konkrete Gefahr für den Verkehr
mit sich gebracht habe. Die Strasse, auf der er das Fahr-
zeug im Stiche gelassen hat, führt indessen durch das
dicht bevölkerte, industriereiche Wynental von Aarau
nach Luzern, ist also, wenn nicht eine der grossen Über-
landstrassen, so doch eine der wichtigen mittleren Ver-
kehrsadern, auf denen auch zur Nachtzeit Fahrzeuge
unterwegs
zu sein pflegen. Daher war ein Zusammenstoss
anderer Fahrzeuge
mit dem Hindernis und damit die
Verletzung
von Leib oder Leben ihrer Insassen nicht nur
möglich, sondern ernsthaft wahrscheinlich. Bei dieser
Sachlage
braucht nicht nachgewiesen zu sein, dass tat-
sächlich Fahrzeuge durchgefahren sind. Die Verhältnisse
waren andere, als sie in gewissen Fällen vorschriftswidrigen
Verhaltens
auf der Strasse sind, das häufig nur einen
Augenblick
dauert und deshalb, selbst an belebten Orten,
den Verkehr nicht notwendigerweise konkret gefährdet.
Hier war das auf der Strasse umgekippte Automobil ein
Hindernis, das solange einen Leib und Leben von Men-
schen aufs
Spiel setzenden Unfall in die Nät; e rückte, als
es
nicht weggeschafft oder gut erkennbar gemacht wurde.
Letzteres
hätte durch Beleuchtung des Fahrzeuges ge-
schehen können, wobei
unter Umständen schon die
Einschaltung des Scheinwerferlichtes genügt
hätte. In
der Unterlassung einer solchen Massnahme liegt der
Fehler des Beschwerdeführers, nicht darin, dass dieser
nicht mit genügender Raschheit für die Wegschaffung
des Hindernisses gesorgt
hätte.
Strafgesetzbuch. No 62.
- Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S.
Staatsanwaltschaft: des
Kantons ZO.rleh. gegen Leuenberger.
Arl. 306 StGB. Von der Bestrafung des Anstifters, der jemanden
bestimmt, ihn, den Anstifter, zu begünstigen, kann in Anwen-
dung von Art. 305 A . 2 StGB Umgang genommen werden.
Art 306 OP. Le 2e al. pennet de ne pas punir celui qui decide
une a.utre personne A le soustra.ire A une a.ction penale.
Arl . 305 Op. In a.pplicazione del capoverso secondo, il giudice
pub prescindere dal punire colui ehe ha indotto un 'a.ltm persona.
- sottrarsi ad un procedimento pena.le.
- -Anlässlich einer Verhandlung vor dem Divisions-
gericht 7 B
vom 28. Februar 1946 floh die verhaftete
Angeklagte Charlotte Leuenberger. Am gleichen und am
folgenden Tage verleitete sie zwei Bekannte, ihre Flucht
zu unterstützen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte
daher Charlotte Leuenberger wegen wiederholter Anstif-
tung zu Begünstigung im Sinne von Art. 24 und 305
StGB.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die
Verurteilte appellierte, sprach sie dagegen am 20. Juni
1947 frei.
Es führte aus, wer sich durch das Zusammenwirken
mit einem anderen der Strafverfolgung entziehe, handle
aus dem gleichen Selbstschutztrieb wie einer, der durch
alleiniges Handeln nach diesem Ziele trachte. Da Art.
305 StGB diesen Trieb achte, indem er straffrei lasse,
wer sich selbst begünstigt, müsse
auch straffrei sein, wer
sich zur Erreichung des Zieles mit einem anderen zusam-
menschliesst.
Wer das tue, sei nicht von vornherein
gefährlicher als wer allein handle. Das gelte im besonderen
für den Begünstigten, der sich als Gehülfe an der Be ün.;.
stigung beteiligt, aber auch für den Anstifter, der zur
Begünstigung seiner selbst den Anstoss gibt. Zwar nehme
der Anstifter auf den Willen eines zur Tat noch nicht
Entschlossenen bestimmend Einfluss. Er sei aber nicht
strafwürdiger als der Mittäter oder der Gehülfe, weil er
kein anderes Rechtsgut verletze als diese. Schutzobjekt
238 Strafgesetzbuch. N° 62.
des Art. 305 sei nicht das Interesse daran, dass jemand
nicht zu einer unerlaubten Handlung angestiftet werde,
sondern
das Interesse an einer ungehinderten Strafrechts-
pflnge. Die Frage der Strafbarkeit der Anstiftung zur
Begünstigung des Anstifters müsse deshalb im Rahmen
der gesamten Teilnahmelehre gelöst werden. Hier ergebe
sich
die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung wie für den
Täter auch für den Mittäter. Nun wäre es stossend, wenn
der weniger intensiv handelnde Gehülfe und der Anstifter
bestraft werden müssten. Um das über den Wortlaut und
den Sinn des Art. 305 hinausgehende Interesse daran zu
schützen, dass der Begünstigte nicht zu einer Begünsti-
gungshandlung anstifte,
wäre die Aufstellung eines beson-
deren Tatbestandes der Anstiftung zu Selbstbegünstigung
erforderlich.
Das gehe auch aus der gleichen Problem-
stellung
beim Tatbestand der Befreiung von Gefangenen
(Art.
310 StGB) hervor. Das Obergericht erklärt ferner
die in Art. 305 Abs. 2 StGB bei nahen Beziehungen zwi-
schen Täter und Begünstigtem zugelassene Strafbefreiung
für möglich, unbekümmert ob der Beschuldigte Täter,
Mittäter, Gehülfe oder Anstifter sei. In ganz besonderem
Masse sei dieser Entschuldigungsgrund gegeben, wenn
Täter und Begünstigter identisch seien. Für eine ein-
schränkende Auslegung der Strafnorm und eine weit-
gehende Zulassung
von Entschuldigungsgründen spreche
auch der Umstand, dass das Strafgesetzbuch den Tat-
bestand der Begünstigung weit fasse, indem es nicht
voraussetze, dass der Begünstigte sich eines Vergehens
schuldig
gemacht habe. Der erwähnte Entschuldigungs-
grund bekomme dadurch in Fällen, wo der Begünstigte
zu Unrecht straf rechtlich verfolgt wurde, ein besonderes
Gewicht.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Sie
beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung der Schuldfrage und zur Festsetzung der Strafe
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Strafgesetzbuoh. No 62.
Charlotte Leuenberger beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der
Kaasationshof ziPht in Erwägung :
- -
Nach Art. 305 Abs. l StGB ist strafbar, wer
jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem
Vollzug einer der in Art. 42 bis 45 vorgesehenen Massnah-
men entzieht. Eine Bestimmung, die auch den mit Strafe
bedrohen würde, der sich selbst der Verfolgung oder dem
Vollzug der Strafe oder Massnahme entzieht, fehlt im
Gesetz. Diese Handlung, die sogenannte Selbstbegünsti-
gung,
ist als solche nicht strafbar; Zu unterscheiden, ob
der Begünstigte als alleiniger Täter auftritt oder zU8ammen
mit einem oder mehreren andern Mittäter ist, rechtfertigt
sich dabei nicht. Fraglich ist dagegen, ob der Begünstigte
auch dann nicht strafbar ist, wenn er nicht als Mittäter
handelt, also die Begünstigung nicht selber verübt (mit-
verübt), sondern Gehmfe bei der von einem anderen aus-
geführten Begünstigung ist, also das Vergehen des anderen
unterstützt, dessen Erfolg freilich dem Gehülfen, nicht
dem andern zugute kommen soll. Diese Frage braucht
jedoch nicht entschieden zu werden. Angenommen , der
als Gehülfe handelnde Begünstigte sei nicht strafbar,
so folgt daraus nicht, dass auch der .Anstifter, der einen
andern bestimmt, ihn, den Anstifter, zu begünstigen,
nicht bestraft werden könne. Wohl wird er wie der Gehülfe
und der Täter oder Mittäter in der Regel vom Wunsche,
sich selbst zu schützen, zur Tat bewogen. Dieser Beweg-
grund macht jedoch an sich eine Handlung nicht straß.os.
Sonst wäre z. B. auch der Gefangene, der, um entweichen
zu können, eine Sache beschädigt, das Gefängnis anzündet,
einen Wärter verletzt und dergleichen, nicht strafbar. Das
gleiche gälte für einen Angeklagten, der, um ein günstiges
Urteil zu erwirken, einen Zeugen zu fälschen Aussagen
anstiftet, ein Fall, der von der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts als strafbare Anstiftung behandelt wird, obwohl
ein Angeklagter in eigener Sache nicht falsches Zeugnis
Strnfgcsctzhuch. N° 62.
ablegen kann (BG.E 72 IV 99 und Urteil des Kassations-
hofes vom
17. Oktobe 1947 i. S. Gass, BGE 73 IV 244).
Auch die Überlegung, dass der A1rntifter, der jemanden
bestimmt, ihn zu begünstigen, das gleiche Rechtsgut
verletze wie einer, der als Täter, Mittäter oder Gehiilfe
sich selbst begünstigt,
dringt nicht durch. Freilich ist,
wie
das Obergericht ausführt, Schutzobjekt des Art. 305
nicht das Interesse daran, dass niemand zu einer straf-
baren Handlung angestiftet werde, sondern diese Bestim-
mung will die Strafrechtspflege schützen. Dem Schutze
jenes Interesses dient jedoch Art. 24 StGB, der nicht
nur der Tat des Angestifteten vorbeugen, sondern ebenso-
sehr diesen vor den Zumutungen des Anstifters bewahren
will. Art. 24 Abs. 1 StGB, der die Anstiftung mit der
Strafe der Tat bedroht, beruht nicht auf der Fiktion,
der Anstifter habe die Tat selber begangen, sondern auf
dem Gedanken, dass er grundsätzlich die gleiche Strafe
verdiene wie der, den er zur Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens verleitet
und damit ins Verderben ge-
schickt
hat (vgl. BGE 70 IV 70). Dieser Grund trifft
auch für den Begünstigten zu, der jemanden zur Begün-
stigung
anstiftet. Das Strafbare seiner Tat liegt nicht
darin, dass er durch das Mittel der Anstiftung sich selber
der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug
einer sichernden
Massnahme entzieht (indirekte Selbst-
begünstigung), sondern darin, dass
er durch seine Zumu-
tungen den Begünstiger zur Verübung eines Vergehens
verleitet
und der Strafverfolgung aussetzt. Das tut nicht,
wer als Gehülfe (oder
Mittäter) die vom andern aus eigenem
Antrieb unternommene Begünstigung fördert.
Aus
Art. 310 StGB lässt sich ebenfalls nichts für die
Auffassung des Obergerichtes ableiten. Die Frage,
ob der
Gefangene, der einen andern anstiftet, ihn zu befreien,
straflos sei, wird
durch den Wortlaut dieser Bestimmung
nicht beantwortet, vielmehr muss die Lösung durch
analoge Überlegungen wie bei Art. 305 gesucht werden.
Das Obergericht meint, es wäre unbillig, einen Gefangenen,
Strafgesetzbuoh. NO 6!. Ml
der zu seiner Befreiung anstiftet, sich abet bei deren
Ausführung pa.Ssiv verhält, zu bestrafen, während ein
anderer, der nicht anstiftet, aber bei der Befreiung aktiv
mitwirkt, stra.ß.os sei. Es verkennt, dass der. Gefangene .im
einen Fall jemanden zur Verübung eines Vergehens ver-
leitet,
im anderen da.gegen bloss das vom Täter aus eigenem
Antrieb
verübte Vergehen unterstützt.
2. -Art. 305 Abs. 2 StGB erlaubt dem Richter, von
einer Bestrafung Umgang zu nehmen, wenn der Täter in
so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass
sein Verhalten entschuldbar ist. Unter dem Täter ver-
steht diese Bestimmung jeden, der in Anwendung von
.Att. 305 Abs. 1 bestraft werden müsste aJso nicht nur
den Täter im engeren Sinne, sondern auch den Teilri.ehmer.
Es ist nicht einzusehen, weshalb z. B. der Ehemann, der
die Gattin begünstigt, von Strafe befreit werden könnte,
während
er bestraft werden müsste, wenn er, um den
gleichen Erfolg herbeizuführen, einen andern zu: ihrer
Begünstigung antiftet oder ihm. d.8.bei hilft. Wohl zeichnet
sich der Fall der Anstiftung dadurch aus, dass . der :An-
stifter einen anderen zum Vergehen bestimmt. Allein
wenn
das die Tat des . .Anstifters nach den besonderen
Umständen so verwerfiich macht, dass selbst die nahe
Beziehung des Begü.Mtigten zum Anstifter sie nicht
entschuldigt, lässt Art. 305 Ab . 2 die Bestrafung zu ;
diese Bestimmung zwingt
den Richter nicht, 8ondem
ermächtigt ihn . bloss, von Strafe zu befreien.
Kann somit der Anstifter, der in nahen Beziehungen
zum Begünstigten steht, grundsätzlich von St:r .fe befreit
werden, so
ist es a:!-1ch zulässig; wenn er selber der Begfui-
stigte ist; denn sich selber steht er am nächsten. Der
Richter wird von Strafe Umgang nehmen, wenn nicht
die Anstiftung zum Vergehen so verwerfiich war, dass
selbst die Identität des Anstifters mit dem Begünstigten
sie nicht entschuldigt.
3; -Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich,
dass es . die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art.
16 AS 73 IV -1947
242 St.rafgt....Ctzbuch. N 6:1.
305 Abs. 2 StGB freigesprochen hätte, wenn es nicht der
Meinung gewesen wäre, Art. 305 treffe auf den vorliegenden
FaU überhaupt nicht zü. Da nach dem Gesagten die Frei-
sprechung nach Art. 305 Abs. 2 in seinem Ermessen stan?,
erscheint das Urteil im Ergebnis nicht als falsch. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober
i. S. Gass gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt.
Art. 307 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu fakchem Zeugnis.
Wer zu falschem Zeugnis anstiftet, ist auch dann strafbar, wenn
er die Tat begeht, um den Ausgang eines gegen ihn geführten
Strafverfahrens zu beeinflussen.
Der Umstand, dass er aus dem falschen ugnis als Strafverfolgter
Nutzen ziehen will, ist nicht Strafmilderungsgrund na.oh Art.
308 Abs. 2 StGB.
Arl. 307, 308 al. 2 OP. lnstigation au faua; gnage. .
Celui qui decide autrui A oommetre un faux tem01gnage est pums-
sable, m ne lorsqu'il agit en vue d'influenoer l'issue d'une
enquete pena.Ie dirigee contre lui. .
La. ciroonsta.nce que l'instigateur cherche A tll'er profit du faux
temoigna.ge pa.roo qu 'une poursui penale .est engagee !l°ntre
lui, ne oonstitue paa une ca.use d attenua.t1on de la peme au
sens de l'art. 308 al. 2 CP.
Art. 307, 308 cp. 2 OP. latigazione fna ti .
Chi induce altrui a fs.re una. falsa. testunomanza e pun1bile, ehe
se agisce per influire suJl'esito d'un'istruttoria penale d1retta.
contro di lui. . .
La. circonsta.nza. ehe l'istigntore cerca di trarre profitto daJia.
fa.lsa testimonianza perche e in corso un rocedimento penale
contro di lui non costituisce una. ca.usa d1 a.ttenua.zione della
pena. a'sensi dell'art. 308, cp. 2 CP.
A. -Hans Ga.ss, der wegen unlauteren Wettbewerbes
verfolgt wurde,
unter anderem weil er sich Ende Oktober
1945 gegenüber dem Friedhofgärtner von Münchenstein,
Gustav Blust,
abfällig über die Firma der Gebrüder
Weber geäussert
hatte, überredete am 21. Januar 1947
Strafgesetzb'uch. N° 63. HS
den Jakob Bösch, am folgenden Tage vor dem Straf-
gericht von Basel-Stadt als Zeuge auszusagen, er, Bösch,
habe im Juli 1946 auf dem Friedhof Müncheristein einem
Gespräch zwischen Gass und Blust beigewohnt, bei dem
Ga.ss nichts Nachteiliges über die erwähnte Firma gesagt
habe. Bösch entsprach dem Begehren. Seine Aussage war
falsch. Er hatte im Sommer 1946 einem Gespräch zwischen
Ga.ss und de:rii Stellvertreter von Blust, Huggler, beige
wohnt,
dagegen nie einem solchen zwischen Gass und
Blust. Durch die falsche Darstellung sollte beim Gericht
eirie Verwechslung zwischen den beiden Vorfä.llen vom
Oktober
1945 und Sommer 1946 hervorgerμfen werden.
B. -Das Strafgericht von Ba.sei-Stadt verurteilte
Gass am 22. Januar 1947 wegen wiederholten unlauteren
Wettbewerbes
und am 28. Mai 1947 wegen Anstiftung
zu falSchem Zeugnis. Das Appellationsgericht bestätigte
am 13. August 1947 beide Urteile im Schuldpunkt und
verurteilte Gass zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten
Gefängnis
und zu den Kosten des Verfahrens.
o. - Ga.ss führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-
schwerde.
Er beantragt, es sei aufzuheben und das Appel-
lationsgericht
anzuweisen, ihn von der Anklage der
Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen, eventuell
die
Strafe zu mildern.
Der Antrag auf Freisprechung wird damit begründet,
dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Straf-
verfahren
und damit auch als mittelbarer Täter . bei
falscher Aussage eines Zeugen nicht bestraft werden
könne.
In entsprechender Weise sei seine Strafbarkeit
zu verneinen, wenn er einen Zeugen veranlasse, zu seinen
Gunsten falsch
au8zusagen. Was der Angeklagte stra.:ftos
tun könnte, dürfe nicht deswegen strafbar werden, weil er
die Tat durch einen Dritten ausführen lasse. Sollte der
Kassationshof die Strafbarkeit .der Anstiftung bejahen, so
sei
dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund des
Art. 308 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Es gehe nicht an,
den Angeklagten als Anstifter für die Verletzung der