Verfahren. No 12.
in das kantonale Prozessrecht bestand für den Bundes-
gesetzgeber kein Anlass. Die Wiederaufnahme muss
von
Bundesrechts wegen-nur gestattet werden, wenn der
Gesuchsteller die behauptete neue Tatsache mindestens
glaubhaft macht. Namentlich braucht der Richter auf
die Behauptung des Verurteilten hin, die Tat im Zustande
der Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurech-
nungsfähigkeit begangen zu haben, nur dann ein Gut-
achten Sachverständiger einzuholen, wenn jene Behaup-
tung etwas für sich hat. Auch Art. 13 StGB verpflichtet
den Richter ja nur dann zur Einholung eines Gutachtens,
wenn
er an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten
zweifelt,
und Zweifel werden ihm in der Regel nicht
schon durch die blosse Behauptung des Beschuldigten,
geistig
nicht gesund zu seiri, aufgedrängt. Was der Be-
schuldigte
im ordentlichen Verfahren nicht durch eine
blosse
Behauptung erzwingen kann, muss er auch nicht
durch Behauptung in einem Wiederaufnahmegesuch er-
zwingen können.
3. -
Der Beschwerdeführer hat im Wiederaufnahme-
gesuch
ein bei den Akten der Begnadigungsbehörde liegen-
des privates ärztliches
Gutachten angerufen, um seine
Behauptung,
er habe die Tat im Zustande verminderter
Zurechnungsfähigkeit begangen,
zu erhärten. Das Ober-
gericht hat das Gesuch abgewiesen, weil Privatgutachten
nach den Vorschriften des kantonalen Strafverfahrens
und nach ständiger kantonaler Rechtsprechung keinen
Beweiswert
hätten. Damit geht es von der Auffassung
aus, die verminderte Zurechnungsfähigkeit müsste schon
bewiesen sein,
um zur Wiederaufnahme des Verfahrens
führen zu könne.
Nach dem Gesagten handelt es sich
aber vorläufig bloss darum zu ssen, ob die Behauptung
des Gesuchstellers glaubhaft ist. Wenn ja, muss dem
Gesuch die gesetzliche Folge gegeben werden, sei es -
wofür kantonales
Recht massgebend ist-, dass das
Obergericht vor der Bewilligung der Wiederaufnahme
selber ein
Gutachten Sachverständiger einholt, sei es,
Verfahren. No 13.
dass es die Wiederaufnahme bewilligt und die Einholung
eines Gutachtens
dem Richter im wiederaufgenommenen
Verfahren vorbehält. Die Sache
ist daher an das Ober-
gericht zurückzuweisen, damit es sich darüber ausspreche,
ob der Beschwerdeführer seine Behauptung (durch das
angerufene
Privatgutachten oder sonstwie) glaubhaft
gemacht hat. Zu Unrecht beruft es sich au den Entscheid
des Kassationshofes vom 13. November 1946 in Sachen
Hafner. Er betraf einen Fall, in dem das Privatgutachten
nicht zur Glaubhaftmachung einer neuen Tatsache, son-
dern als neues Beweismittel zu einer bereits im früheren
Verfahren geltend gemachten Tatsache vorgelegt wurde
und als solches unerheblich war, weil ihm das kantonale
Gericht -
für den Kassationshof verbindlich -Beweis-
wert absprach.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25.
November 1946 aufgehoben
und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
13. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Schwyz gegen Kantonsgericht von
Schwyz.
- Art. 270 Ab8. 1 BStP. Der öffentliche Ankläger des Kantons
darf die Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls dann auch zugunsten
des Verurteilten ergreifen, wenn er da.mit im Rahmen der ihm
durch das kantonale Recht allgemein eingeräumten Befugnisse
handelt.
- Art. 278 BStP. Wenn der öffentliche Ankläger mit einer zu-
gunsten des Verurteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
obsiegt,
sind keine Kosten zu erheben.
- Art. 261 Ziff. 1 Ab8. 2 StGB. Der Hotelgast begeht durch
unwahre Angaben in dem der Fremdenkontrolle dienenden
Anmeldeschein nicht eine Urkundenfälschung.
l. An. 270 al. 1 PPJJ'. L'a.oousateur public du ca.nton peut aussi
former un pourvoi en nullite en faveur du condamne, tout au
moins Jorsque, ce faisa.nt, il agit dans Ies Iimites des attributions
Verfahren. No 13.
qui lui sont confiees d'une maniere generale par le droit can-
tonal.
2. Art. 278 PPF. Lorsque l'accusateur public obtient gain de cause
par le pourvoi en nullite exerce en faveur du condamne, il n'y a
pas Heu a perception de frais de justice.
3. Art. 251 eh. 1 al. 2 CP. Le client d'un hötel qui dbnne de fausse..;:
indications dans le bulletin d'arrivee servant au contröle des
etrangers ne commet pas un faux dans les titres.
- Art. 270, cp. 1 PPF. L'accusatore pubblieo del cantone puo
inoltrare un rieorso per cassazione a favore del eonda.nnato,
almeno quando, agendo in tale modo, si mantiene entro i limiti
delle attribuzioni ehe gli sono fissate in linea. generale dal
diritto cantonale.
- Art. 278 PPF. Quando il ricorso interposto dall'accusatore
pubblico a favore del eondannato e accolto, non si debbono
riseuotere spese giudiziali.
Art. 251, cijra 1, cp. 2 GP. Il cliente d'un albergo ehe da fal
indicazioni nel bollettino d'arrivo ehe serve al controllo degli
stranieri, non commette una falsita in documenti.
A. -Luzius Maron wurde vom Bezirksgericht Höfe
wegen Betrugs, Veruntreuung, Zechprellerei
und leichter
Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren
Ge-
fängnisstrafe von vierzig Tagen verurteilt. Er fand sich
damit ab. Dagegen appellierte die Staatsanwaltschaft an
das Kantonsgericht von Schwyz mit dem Antrage, Maron
sei von der Anklage wegen Urkundenfälschung freizu-
sprechen, im übrigen aber das angefochtene Urteil zu
bestätigen.
Durch Urteil vom 22. Oktober 1946 bejahte
das Kantonsgericht das Appellationsrecht der Staats-
anwaltschaft, wies aber die Appellation ab und bestätigte
das
Erkenntnis der ersten Instanz im vollen Um.fang.
Die leichte Urkundenfälschung (Falschbeurkundung
gemäss Art.
251 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 StGB) wurde
darin erblickt, dass Maron im September und anfangs
Oktober 1945
in Rorschach in verschiedenen Gasthöfen
die Anmeldescheine
für die amtliche Fremdenkontrolle
insofern unrichtig ausgefüllt
hatte, als er zwar seinen
wahren Namen, aber ein falsches Geburtsdatum angab,
um der Polizei zu entgehen, die ihn nach seiner Vermutung
suchte.
B. -Die
Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag, die Verurteilung wegen leichter
Verfahren. No 13.
Urkundenfälschung sei aufzuheben und Maron in diesem
Punkte freizusprechen.
Das Kantonsgericht
von Schwyz beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Art. 270 Abs. 1 BStP gesteht dem öffentlichen
Ankläger des
Kantons das Recht zur Nichtigkeitsbescherde
allgemein zu,
nicht bloss zur Erwirkung der Verurteilung
oder schärferen Bestrafung des Angeklagten. Die
Be-
schränkung folgt auch nicht daraus, dass die Beschwerde-
führung fiir die Privatpersonen, denen das Rechtsmittel
ausserdem
nach Art. 270 BStP zusteht, eine Beschwer,
einen Rechtsnachteil voraussetzt,
den sie durch die ange-
fochtene Entscheidung erleiden und auf dem Beschwerde-
weg beheben lassen wollen.
Denn auch durch eine gesetz-
widrige Freisprechung
oder zu milde Bestrafung wird
der öffentliche Ankläger nicht persönlich betroffen. Ver-
letzt sind dadurch nur öffentliche Interessen. Der Staat
aber ist nicht nur daran interessiert, dass kein Schuldiger
der gesetzlichen Strafe entgehe, sondern ebenso sehr daran,
dass keine gesetzwidrige Strafe ausgesprochen werde, mit
anderen Worten an der Einhaltung der Strafrechtsordnung
überhaupt. Auch
das Interesse des Bundes an der einheit-
lichen richtigen Anwendung der eidgenössischen Straf-
gesetze (Art. 114 BV), der die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichts dienen soll, ist
dasselbe gegenüber einer gesetzwidrigen Verurteilung oder
zu strengen Bestrafung wie gegenüber gesetzwidriger Frei-
sprechung oder zu milder Bestrafung.
Das Bundesge:ri.cht
hat denn auch bereits in einem Falle, wo die Entscheidung
dem Bundesrat
auf Grund eines Bundesratsbeschlusses
einzusenden war (Art. 155,
161 Abs. 1 altes OG, jetzt
Art. 265 Abs. 1, 270 Abs. 6 BStP), der Bundesanwaltschaft
die Befugnis
zur Nichtigkeitsbeschwerde auch im Interesse
des Verurteilten zuerkannt (BGE 51 I 66 Erw. 3). Es
besteht kein Grund, den öffentlichen Ankläger des Kantons
4 AS 73 IV -1947
Verfahren. No 13.
anders zu behandeln, jedenfalls dann nicht, wenn er mit
einer solchen Beschwerde im Rahmen der ihm durch
das kantonale Recht allgemein eingeräumten Befugnisse
handelt,
er auch nach diesem zugunsten des Verurteilten
Rechtsmittel ergreifen kann, wie
das angefochtene Urteil
es für Schwyz anerkennt und auch anderwärts zutrifft (vgl.
Zürich
396 StPO, Bern Art. 301 StrV). Man könnte
freilich einwenden,
dass Art. 278 BStP nicht sagt, wer
die Kosten zu tragen hat, wenn
der öffentliche Ankläger
mit einer im Interesse des Verurteilten erhobenen Nichtig-
keitsbeschwerde obsiegt. Daraus lässt sich jedoch nicht
scbliessen, dass eine solche Beschwerde nicht zulässig sei.
Art. 278
enthält eine Lücke, die sinngemäss so auszufüllen
ist,
dass Kosten auch dann nicht aufzuerlegen sind, wenn
der öffentliche Ankläger zwar obsiegt, seine Beschwerde
aber zugunsten des Verurteilten erhoben worden ist.
2. -
Nicht jede schriftliche Lüge ist eine Falschbeur-
kundung
im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Sie
ist es nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder
geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache
zu beweisen
(BGE
72 IV 72, 139). Daher ist die Nichtigkeitsbeschwerde
gutzuheissen.
Der für die amtliche Fremdenkontrolle be-
stimmte Anmeldeschein des Hotelgastes
ist weder be-
stimmt noch geeignet, die Identität des Ausstellers mit
dem Träger des angegebenen Namens oder die weiteren,
seine persönlichen
Verhältnisse betreffenden Tatsachen,
nach denen im Anmeldeformular gefragt wird, zu bewei-
sen. Insoweit
enthält er blosse Behauptungen. Er ist
Urkunde nur insofern, als er festhält, welche Erklärung
der Aussteller im Augenblick der Ausfüllung des Scheines
abgibt, nicht auch in dem Sinne, dass er die abgegebene
Erklärung als inhaltlich wahr beweisen würde. Daher
kann eine Urkundenfälschung z. B. begehen, wer einen
Anmeldeschein,
der in einem Prozess als Beweismittel
verwendet wird, nachträglich abändert,
um die abgege-
bene Erklärung
und damit ein Indiz für seine Anwesen-
heit im Gasthof zu vertuschen, nicht aber, wer im Anmelde-
Verfahren. No 14.
schein zum vomeherein lügt, sei es auch, um die Polizei
irrezuführen.
Um solche Irreführung, die den Zweck der
Fremdenkontrolle vereitelt, zu bekämpfen, steht es den
Kantonen frei, die Falschmeldung mit Obertretungsstrafe
zu bedrohen. Der Entwurf zum StGB von 1918 enthielt
in Art. 340 selber eine entsprechende Bestimmung. Sie
wurde zusammen
mit anderen Obertretungsvorschriften
gestrichen, in der Meinung, dass die Rechtsetzung auf
diesem Gebiete den Kantonen überlassen werden solle
(StenBull, Sonderausgabe,
NatR 506, 513, StR 235). Von
dieser Ermächtigung haben denn auch z. B. St. Gallen
(Art.
64 EG StGB) und Schwyz ( 41 EG StGB) Gebrauch
gemacht.
3.
-Ist Maron somit der Urkundenfälschung nicht
schuldig, so
muss die Sache an das Kantonsgericht zurück-
gewiesen werden,
damit es die Strafe für die übrigen
Delikte
neu bemesse.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Kantonsgerichts von Schwyz vom 22. Oktober
1946 aufgehoben
und die Sache zu neuer Festsetzung
der Strafe im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
14. Auszog aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar
1M7 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Glarus gegen Bnble.
Art. 270 AbB. 1 BStP. Der öffentliche .Ankläger des Kantons ist
auch dann zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er sich
am kantonalen Verfahren nicht beteiligen durfte und niemand
anders den Stra.fa.nspruch vor Bundesgericht verfolgen kann.
Art. 270 al. 1 PPF. L'accusateur public du canton a. a.ussi qualite
pour se pourvoir en nullite lorsqu'il n'avait pa.s le droit de
pa.rticiper a. la. procedure ca.ntonale et que personne d'a.utre ne
peut poursuivre l'aetion penaJe deva.nt le Tribunal federal.
Are. 270 cp. 1 PPF. L'a.oousatore pubblico del Cantone ha veste
per ricorrere in cassa.zione, an.ehe se non aveva. il diritto di
prendere parte a.lla. procedura. cantonali, e nessun altro puö
porta.re l'azione penale dava.nti a.l Tribunale federale.