die Teilung einzubeziehen, da auch hier in der massgeben-
den Zeit am Orte des ordentlichen Wohnsitzes keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird, um die Rente erhältlich
zu machen.
wiss bestehen zwischen den durch die
Hingabe eines
Kapitals begründeten und den auf einem
Beamten-
oder Dienstverhältnis beruhenden Renten we-
sentliche Unterschiede, die in verschiedenen Punkten eine
steuerrechtlich verschiedene Behandlung zu rechtfertigen
vermögen. Doch bei
der Umschreibung des am Saison-
aufenthaltsort pro rata temporis steuerpflichtigen Ein-
kommens rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behand-
lung der Renten nicht, da auch bei den auf einem Beam-
ten-oder. Dienstverhältnis beruhenden Renten in der
massgebenden Zeit am ordentlichen Wohnsitz keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird, um die Rente erhältlich
zu machen.
Der alleinige Umstand, dass der Bezüger
einer solchen
ß,ente häufig in frühem Jahren am ordent-
lichen Wohnsitz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,
vermag für den Kanton dieses Wohnsitzes das Recht
zur ausschliesslichen Besteuerung der Rente nicht zu
begründen. Die Fälle,
in denen ein Beamter oder Ange-
stellter nach dei' Pensionierung seinen ordentlichen Wohn-
sitz wechselt, sind übrigens nicht selten. Noch weniger
kann für die Steuerausscheidung von Bedeutung sein,
dass der Personalfürsorgefonds oder die Pensionskasse,
die die
Rente ausbezahlt, ihren Sitz im Kanton hat, wo
sich
der ordentliche Wohnsitz des Rentenbezügers befindet;
(lenn sonst müsste auch die durch Hingabe eines Kapitals
begründete Rente dem Kanton des ordentlichen Wohn-
sitzes zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen wer-
den, wenn sich der Sitz oder Wohnsitz des Rentenschuld-
ners in diesem Kanton beIande.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Basel-
Stadt in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser das Pensions-
einkommen des Beschwerdeführers, im Jahre 1946 nur
I
1-
Eigentumsgarantie. N° 12.
während 193 Tagen besteuern darf. Der Kanton Basel-
Stadt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zu-
viel bezogenen Steuern zurückzuerstatten.
V. EIGENTUMSGARANTIE
I
GARANTIE DE LA PROPRIETE
12. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1948 i. S. G. v.
Sehwthess gegen Gemeinde Jona und Regierungsrat des
Kantons St. Gallen.
()fjmitliche Wege, Eigent'U!m8gaJJ'antie, l!.nvordenklichkeit.
- Bedeutung der Eigentumsgara.ntie. Uberprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts. Zur Rechtsordnung, innert deren Schranken
das Eigenum gewährleistet ist, gehört auch das Gewohnheits-
recht (Erw. 1 und 4.)
- Voraussetzungen der Entstehung öffentlicher Wege über pri-
vate Grundstücke (Erw. 2).
- Grundsatz der Unvordenklichkeit (Erw. 3).
Ohemina public8, garantie de la P'roprWte, P08868sWn immemO'l'iak.
- Portee de la gara.ntie de Ja proprieM. Pouvoir da contröle du
Tribunal fedetal. L'ordre juridique da.ns las limitas duquella
proprieM ast gara.ntie comprend aussi le droit coutumiar.
(Consid. 1 et 4).
Conditions de la creation de chemins publics Bur das fonds
prives (consid. 2).
3. Principe de Ja possession immemorlale (consid. 3).
Strade pubbliche, garanzia lla proprietd, p088e880 immemO'l'abik.
- Portata della gara.nzia della proprieta. Sindacato deI Tribunale
federale. L'ordine giuridico, entro i cui limiti Ja proprieta e
gara.ntita, comprende a.nche il diritto consuetudinario (consid.
1 e4).
- Condizioni da cui dipende la creazione di strade pubbliche
su fondi privati (consid. 2); .
Principio deI possasso immemorabile (consid. 3).
.Am dem Tatbestand :
.A. -Der Beschwerdeführer Dr. G. v. Schulthess
besitzt
in der Gemeinde Jona. (St. Gallen) eine liegen-
schaft, über die der sog. Ä.ffenrainweg führt. Anlässlich
Bw,atsrooht.
!Ier vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen nach
Inkrafttreten des Strasse:Q.gesetzes von 1930 angeordneten,
in der Gemeinde Jona aber erst 1937 in Angriff genomme-
nen Revision' des Strassenklassifikationsregisters, bestritt
der Beschwerdeführer das vom Gemeinderat Jona über
den Äfienrainweg beanspruchte, bisher im Register noch
nicht eingetragene öffentliche Fusswegrecht. Nachdem in
der Folge sowohl der' Regierungsrat a1s auch die ordent-
lichen Gerichte sich Beurteilung dieses Rechtsstreites
unzuständig erklärt hatten, entschied der Grosse Rat des
Kantons St. Gallen den negativen Kompennzkonßikt am
15 .. Januar 1946 in dem Sinne, dass er die Angelegenheit
ur abschliesslichen Beurteilung an den . Regierungsrat
wies. DieSer führte ein Beweisverfahren durch und ent-
schied hierauf am 26. September 1947, der Äfienrainwegsei
ein öffentlicher Fuss weg'im Sinne von Art. 4 des Strassen-
gesetzes und als solcher. im Strassenldassifikationsregister
der Gemeinde Jona einzutragen. Der Begründung "dieses
Entscheids ist zu entnehmen :
a) Bis zur Erstnllung der ca. 50 m weiter nördlich
gelegenen Zopfstrasse
im Jahre 1881 habe der Äfienrain-
weg dem öffentlichen Fahr-und Fussverkehr gedient,
obgleich
das Gemeinwesen am Grund und Boden des
Weges keine
Eigentumsrechte besessen habe. Dieses
Fahr-und Fusswegrecht zUgUnsten der Öffentlichkeit
habe, wie in zahllosen andern Fällen, auf altem Herkom-
men und Gewohnheitsrecht herbht, das sich vergleichen
lasse
mit dem .heute noch anerkannten Gewohnheitsrecht
des freien Begehens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB).
Es handle sich dabei um Überreste der alten weitgehe1;ld
gewohnheitsrechtllch fixierten' Agrarverfassung, die durch
das Bestehen mannigfaltigster Nutzungsrechte am Grund-
eigentum anderer charakterisiert gewesen sei. Nach der
Erstellung der Zopfstrasse sei zwar der allgemein benutzte
Fahrweg über ,den Äfienrain zu einem Fahrweg der
Anstösser verkümmert. Doch von Fussgängern sei dieser
Weg, wie sich aus den Zeugeneinvernahmen einwand-
Eigent tie. N° .12.
frei ergebe, auch seither stets allgemein benutzt worden.
b) Nach der herrschenden Lehre verlange die Eigen-
tumsgarantie, dass die allgemeine Benutzung eines Weges,
dessen Grund und Boden im Privateigentum stehe, auf
'einem Rechtstitel beruhe, der der Öffentlichkeit die
Befugnis zur unbehinderten Benutzung ni:ld dem Eigen-
tümer die Pflicht zur Duldung auferlege. Im vorliegenden
Falle sei der Nachweis erbracht, dass der Öffentlichkeit
von altersher ein solches Benutzungsrecht am Äffenrain -
weg zustehe. Schwierigkeiten biete nur die Emordnung
dieses auf altem Gewohnheitsreoht beruhenden Nutzungs-
rechtes in eine Kategorie der modernen,' auf gesetztem
Recht und der Zweiteilung von privatem und öffentlichem
Recht beruhenden Rechtstitel. Man könne an eine öffent-'
lieh-rechtliche
Eige:Q.tumsbeschränkungdes kantonalen
Rechts (Art. 702 und 962 ZGB), an eine öffentlich-recht-
liche
Wegdienstbarkeit oder auch an eine privatrechtliche
Wegdienstbarkeit ugunsten des Gemeinweß8llS denken.
Der Kanton St. Gallen habe sich für die erstgenannte
LösUBg entschieden; denn der Regierungsratsbeschluss
vom 15. Februar 1927 betreffend die gru1;ldbuchliche
Behandlung öffentlicher Belastungen und der Renerse
bestimme, dass die öffentlichen Strassen uIid Wege, die
auf ninht dem Strassenunternehmen gehörendem BOden
stehen, im Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes
als öffentlich-rechtliche Eigentumsbesohränkungen ,anzu-
merken seien. Eine solche Eigentumsbeschränkung könne
auohals öffentlich-rechtliche Wegdienstbarkeit bezeich-
net werden, da ihr Inhalt sich einer privatrechtlichen
Wegdiemtbarkeit nähere. Wollte man aber allpehn;ten,
dass die Konstruktion als öffentlich-rechtliche' Eigentums-
chränkung gegen die Eigentuinsgarantie yerstosse, so
müsste im vorliegenden Falle angenommen werden, dass
die
Öffentlichkeit eine privatrechtliche Wegdienstbarkeit
. inne gehabt habe ; denn eine solche Dienstoorkeitwäre
nach st. gallischem Recht durch die allgemeine ununnr
brochene und unbehinderte Ausübung während mehr als
30 Jahren ersessen worden (Art. 20 des Gesetzes über
Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten etc. vom 22. August
1850).
B. -Mit staatsreohtliohem Rekurs vom 31. Oktober
1947 beantragt Dr. G. von Sohultness, dieser Entsoheid
desst. gallischen Regierungsrates sei aufzuheben. Zur
Begründung wird ausgeführt :
Nach Art. 31 der geltenden st. gallischen KV von 1890
(der dem Art. 15 der KV von 1831 und den 16 und
19 der KV von 1860 entspreohe) sei eine Entziehung
oder Besohränkung des Eigentums nur gegen Entsohä-
digung
und nur auf gesetzlicher Grundlage möglioh. Im
vorliegenden Fall denke der Regierungsrat nicht an die
Durchführung des Enteignungsverfahrens, sondern nehme
unter Berufung auf Gewohnheitsrecht -den Stand-
punkt ein, dass der Äffenrainweg von alters her ein
öffentlicher Weg gewesen sei.
Es lasse sich aber wohl
kaum die Auffassung vertreten, dass auch noch nach
dem Jahre 1831, d. h.seit der Gewährleistung der Unver-
letzlichkeit des Eigentums, das Grundeigentum --durch
Gewohnheitsrecht habe besohränkt werden können. Nach
FLEINER (Institutionen S. 367/8) werde ein Weg nioht
dadurch, dass
ihn das Publikum als Verkehrsweg fut-
sächlich benutze, sondern nur dadurch dass ihn das
zuständige öffentliche Organ dem öffentliChen Verknhre
widme, zum öffimtlichen Wege gemacht. Es sei allerdings
anzunehmen, dass
im Kanton St. Gallen in frühem Zeiten
jedoch
vor 1830;'die Öffentlichkeit der wichtigsten Ve:
kehrswege sich durch altes Gewohnheitsrecht herausge-
bildet habe. Bei
den nur den nächsten Anstössern die-
nenden Nebenwegen habe jedoch
auch in frühem Zeiten
von einem solchen Gewohnheitsrecht nicht die Rede sein
können, weil es sonst
überhaupt keine Privatwege gegeben
hätte. Der Nachweis, dass ein Weg seit unvordenklicher
Zeit
von den Einwohnern einer Gemeinde benutzt worden
sei, genüge
noch nicht, um eine Servitutsberechtigung zu
begründen. Zum mindesten müsse
der Nachweis erbracht
t
j
I
Eigentumsgarantie. No 12. 45
wnrden können, dass der von der Öffentlichkeit während
langer
Dauer benutzte Weg einem starken Bedürfnis
entsprochen
habe und von der Öffentlichkeit ganz allge-
mein und mit Sicherheit für öffentlich gehalten worden
sei. Werde
aber der Entscheid des Regierungsrates unter
diesen Gesichtspunkten geprüft, so ergebe sich, dass
er den Äffenrainweg zu Unrecht als öffentlichen Fussweg
erklärt habe. Der angefochtene Entscheid beruhe auf
willkürlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen
(wird
näher ausgeführt).
O. -Der st. gallische Regierungsrat und die Gemeinde
Jona beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Regie-
rungsrat führt unter anderm aus: Der angefochtene
Entscheid berufe sich
nicht nur auf altes Gewohnheits-
recht, sondern
stütze sich ausdrücklich auch auf Art. 4
des Strassengesetzes, wonach das Hauptmerkmal für die
Öffentlichkeit eines Weges die Indienststellung -zum
Gemeingebrauch sei. Bei zahllosen öffentlichen Wegen
erfolge
aber diese Indienststellung seit alter (unvordenk-
licher) Zeit,
ohne dass eine formelle Widmung vorhanden
wäre. Dies sei
auch beim Äffenrainweg der Fall.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
- -Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtspre-
chung
erkannt hat, gewährleistet die Eigentumsgarantie
das
Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innert
den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch
die Rechtsordnung gezogen sind (BGE 69 I 241; 64 I
207/8; 60 I 271 und hier zitierte frühere Entscheide)
und zwar fällt hiebei als Rechtsquelle nicht nur die
Gesetzgebung (unter Einschluss
der kraft gesetzlicher
Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen)
In Be-
tracht, sondern -wie das Bundesgericht wiederholt
entschieden
hat -auch das Gewohnheitsrecht (BGE 35
I
446 ; 45 I 54 ; KmCHHOFER, Eigentumsgarantie, Eigen':"
tumsbeschränkung und Enteignung S. 141 ; BOSSHARDT,
. staatsrecht.
Die Eigentum!lgarantie, S. 108; 1MB ODEN in SJZ Bd.
40, S. 293/4; anderer Ansicht für das deutsche Verwal-
tungsrecht :
FLEINER, Institutionen 8. Auflage, S. 85/6).
Der vom Rekurrenten -freilich nur zaghaft -einge-
nommene
Standpunkt, dass die st. gallische Verfassung
abweichend
von den Verfassungen anderer Kantone von
jeher, d. h. seit
1831, der Eigentumsgarantie eine Fassung
gegeben
habe, welche auf Gewohnheitsrecht beruhende
öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen-ausge-
schlossen habe,
ist unzutreffend. Wie die Verfassungen ver-
schiedeneranderer Kantone, so hat auch di st. gallische
Verfassung (Art.
15 KV von 1831, 19 KV von 1861
und Art. 3I KV von 1890) wohl den Erlass eines Gesetzes
über die
Zwangsabtret1l1lg vorgesehen, nicht aber be-
stimmt, dass eine öffentliche
Eigentumsbeschränkung nur
auf einem Rechtssatze beruhen könne, der dem Gesetzes-
recht angehöre.
Der gesetzliche, gesetzlich ermächtigte oder auf Ge-
wohnheitsrecht beruhende Rechtssatz kann die Eigen-
tumsbeschränkung nach Bestand und Inhalt unmittelbar
aufstelle;n. Die Pflicht des Eigentümers,. zu unterlasSen,
dulden oder handeln, ist dann ohne weiteres gegeben,
sobald der gesetzliche Tatbestand vorliegt. Möglich ist
aber auch, dass der Rechtssatz das Eigentum bloss mittel-
bar beschränkt in der Weise, dass eine .behördliche Ver-
fügung
zu ergehen hat, die irgendwie konstitutiv wirkt.
Der Rechtssatz beschränkt liann das Eigentum nur in
abstrakt-virtueller Weise; erst die Verfügung einer Be-
hörde
gibt der Beschränkung im einznlnen Fall konkret-
aktuelle
Gestalt (KmcmIOFER, 1. c. S. 143 und 145).
2. -Die Pflicht des Eigentümers zur Duldung eines
über sein Grundstück
führenden öffentlichen Weges kann
-wie in der schweizerischen Literatur allgemein an-
genommen wird -sowohl eine öffentlich-rechtliche Eigen-
tumsbeschränkung des kantonalen Rechts (Art.
702, 962
Abs. I ZGB), wie auch eine privatrechtliche Dienstbarkeit
zu Gunsten des
Gemeinwesens oder des Publikums (Art.
L.
Eigentumsgarantie. N 12
781 ZGB) darstellen (lliAB, Kommentar z. ZGB Art.
694/6 N. 4:; LEEMANN, Kommentar z. ZGB, 2. Auflage,
Art.
664, N. 36 und 37; Art. 781, N. 17-24). Dem st.
gallischen Recht mag die erstgenannte Konstruktion
besser entsprechen; denn der Regierungsratsbeschluss
vom 15. Februar 1927 betreffend die grundbuchliche
Behandlung öffentlich-rechtlicher Belastungen
und der
Reverse bestimmt in Art. 1 Abs. 1 : Die öffentlichen
Strassen
und Wege, welche auf nicht dem Strassenunter-
nehmen gehörenden Boden bestehen, sind im Grundbuch-
blatt des belasteten Grundstücks als öffentlich-rechtliche
EigentumsbeBckränkung
anzumerken . Auch der Gross-
ratsbeschluss
vom 15. Januar 1946, mit dem der vorliegende
Rechtsstreit zum abschliesslichen Entscheid an den.
Regierungsrat gewiesen wurde, hat zur Voraussetzung,
dass die Gemeinde
Jona gegenüber dem Rekurrenten .
einen dem öffentlichen Recht angehörigen Anspruch,
eine :öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, geltend
macht (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes'
i. S. Sterren vom 1. November 1930, Jjirw. 2). Ein An-
spruch der Gemeinde Jona auf Anerkennung einer Dienst ..
barkeit Zu-Gunsten des Publikums (Art. 781 ZGB) hätte,.
da privatrechtlicher Natur, dem ZiVilrichter zur Entschei-
dung überwiesen werden müssen (BGE
17 S. 781/2, 71
I 440; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i.
S. Biirgenstock-Hotels A.-G. vom 16. Juni 1939, Erw. 7).
. Die Verpflichtung des Rekurrenten, den öffentlichen
Fussgängerverkehr über
den Ä:ffenrainweg zu dulden,
kann aber keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare
Eigentumsbeschränkung darstellen; denn -die Duldungs-
pflicht
beruht hier nicht, wie bei einigen nachbarlichen
Wegrechten (Art.
695 und dazu HUB, 1. c. ,Art. 694/6,
N. 6), 1J.Ilmittelbar auf einem -dem Gesetzes-oder
Gewohnheitsrecht angehörigen -Rechtssatze, der die
Voraussetzungen festlegt,
unter denen ein Grundeigen-
tümer ohne weiteres, d. h. auch ohne behördliche Verfü-
gung, einen öffentlichen Weg
über sein Grundstück zu
dulden hat. Einen solchen Rechtssatz enthält auch' nicht
etwa Art. 4 des st. gallischen Strassengesetzes von 1930.
Dieser Artikel besagt lediglich, dass die übrigen, d.
h.
die in den vorausgehenden Artikeln nicht erwähnten, dem
öffentlichen Verkehr dienenden Fahrstrassen und Fuss-
wege zu
den Nebenstrassen und Nebenwegen gehören, .
spricht sich aber nicht darüber aus, unter welchen Vor-
aussetzungen von
einem Fuss-oder Fahrweg angenommen
werden
darf, dass er dem öffentlichen Verkehre diene.
Nach allgemeiner Lehre (vgl. z. B. FLEINER, Institu-
tionen des deutschenVerwaltungsrechts, 8. AuH. S. 367/
8 ; lIAAB, 1. c. Art. 694/6 N. 4 ; LEEMANN, 1. c. Art. 664
N. 35)
entsteht ein öffentlicher Weg nur durch einen be-
hördlichen
Akt, die Widmung des Weges für den öffent-
lichen Verkehr, .die ihrerseits jeweils
dann, wenn der Weg
über Privateigentum führt, nur dann nicht gegen die
Eigentumsgarantie verstösst, wenn die Behörde die Ver-
fügungsmacht über
das Wegareal besitzt (BGE 20 S.
327/8 ;-nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes
i.
S. Bürgenstock Hotels A.-G. vom 16. Juni 1939, Erw.
6). Diese Verfügungsmacht
kann sowohl auf einem privat-
rechtlichen Rechtstitel, d. h. einer. durch Vertrag oder
Ersitzung erworbenen Dienstbarkeit zu Gunsten des
Publikums (Art.
730, 731, 732, 781 ZGB), beruhen, wie
auch auf dem Boden des öffentlichen Rechts in der Weise
begründet werden, dass
auf das Wegareal entweder mit
Einwilligung des Eigentümern (und allfalliger Pfandgläu-
biger) oder
auch gegen dessEm Willen -durch Enteig-
nung -die Duldungspilicht als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung gelegt wird
(HAAB, I. c. Art.
694/6 N. 4 S. 486 ; LEEMANN, I. c. Art. 664 N. 36 u. 37).
3. -
Im vorliegenden Falle kann nun zwar nicht nach-
gewiesen werden, dass eine Behörde
gestützt auf einen
privat-oder öffentlich-rechtlichen Titel den Äffenrainweg
dem öffentlichen Fussgängerverkehr gewidmet
hat. Doch
der Regierungsrat nimmt an, dass das st. gallische Recht
-jedenfalls bis zum Inkrafttreten des schweiz. Zivil-
t,
gesetzbuches (1912) gewohnheitsrechtlich das Institut
der Unvordenklichkeit gekannt hat, d. h. den Grundsatz :
J
Ein Zustand, der nach Art eines Rechtszustandes solange
besteht, dass sein
Anfang sich im Dunkel der Vorzeit
! verliert, also über Menschengedenken hinaus liegt, berech-
i tigt zur Annahme, dass er dereinst rechtmässig entstanden
ist (REGELSBERGER, 'Pandekten S. 464ff.; SAVIGNY,
System des heutigen rÖmischen Rechts Bd. 4, S. 480 ff ;
GIERKE, Deutsches Privatrecht, Bd. I S. 655 ff ; STOBBE,
Deutsches Privatrecht Bd 1 S. 313 ff; KORMANN, in .
den Annalen des deutschen Reichs 1912 S. 128/129;
HAAB, 1. c. Art. 694/6, N. 4). Nach Art eines 'Rechtszu-t
standes besteht aber ein Wegrecht dnIUi. seit unvordenk-
licher Zeit, wenn' es in gutem Glauben seit Menschen-
gedenken ungefragt
und ungewehrt, einem Bedürfnis
entsprechend, ununterbrochen ausgeübt worden
ist (vgl.
z. B. Art. 252 des schwyz. EG z. ZGB).
Dieser Grundsatz
war in den Rechten der schweize-
rischen
Kantone dermasßen allgemein, verbreitet, dass
seine' Geltung für privat-und öffentlich-rechtliche Ver-
hältniSse
solange angenommen werden darf, als nicht der
Gegenbeweis erbracht ist (nicht publizierter Entscheid des
Bundesgerichts i.
S. Commune de Salvan vom 30. Oktober
1933, Erw. 4). Diesen Gegenbeweis hat aber der Rekurrent
nicht erbracht.:.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen kann sich
übrigens dafür, dass das öffentliche Recht des Kantons
St. Gallen das Institut der UnvordeIiklichkeit kannte.
auch auf seine Praxis berufen (St. Gall. Verwaltungs-
, praxis Bd. TI Nr.658).
Eine allgemeine Beweisregel, wie dies . der Grundsatz.
der Unvordenklichkeit ist, kann aber, auch wenn er dem
Gewohnheitsrecht angehört, die Eigentumsgarantie nicht
verletzen, da er auch in diesem Falle der Recl1tsordnung
angehört, innert deren Schranken das Eigentum gewähr-
leistet ist.
4.
---'-Sowohl die Annahme des Regieruhgsrates, daSs
4 AB 741,-1948
über den Äffenrainweg seit Unvordenklicher Zeit ein
öffentliches Fusswegrecht ausgeübt worden sei, wie
auch
die Annahme, dass eine Berufung auf diese Ausübung
durch die Nichteintragung des Fusswegrechts, in die
Strassenklassifikationsregister
von 1889 und 1923 nicht
ausgeschlossen werde, kann das Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen, da es sich
hiebei
um die Auslegung und Anwendun..g kantonaler
Rechtssätze, sowie die Würdigung der tatsächlichen Ver-
hälttriss,e
und Beweismittel handelt (BGE 57 I 210;
60 I 273 ; 69 I 240). Willkürlich sind aber jene Annahmen
nicht (wird näher ausgeführt).
VI.
VERFAHREN
PROCEDURE
13. Auszug ans dem Urteil vom o. Februar 1948 i. S. Staat
Aargau gegen Gebriider Wächter.
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Wenn sich der Staat als Korporation auf den Boden des Privat-
rechts begibt und andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete
Partei gegenübertritt, so ist er berechtigt, Urteile seines eigenen
Obergerichtes anzufechten.
QualiU pour former un recours d6 droit public.
Lorsque l'Etat comme collectiviM se place BUr le terrain du droit
prive et qu'iI entre en rapport avec d'autres sujets de droit
sur un pied d'egalite, il est recevable a attaquer les jugements
de ses propres tribunaux.
Veste per interporre un ricorso di diritto pubblico.
Quando 10 Stato come ente collettivo si mette sul terreno deI
diritto privato ed entra in relazione con altri soggetti giuridici
su un piede d'uguagIianza, ha veste per impugnare le sentenze
dei suoitribunali.
A U8 dem Tatbestande :
Die Rekursbeklagten
sind Inhaber eines ehehaften
Wasserwerkes an der Wigger, für das sie keine Wasser-
i
I
i
J.
r
Verfahren. N° 13.
rechtszinsen zu entrichten haben. Nach Messungen und
Schätzungen eines durch den Regierungsrat bestellten
Experten, die im Jahre 1857 vorgenommen wurden, an-
erkannte der Staat eine mittlere Bruttowasserkraft von
28,15 PS als ehehaft. Als die Rekursbeklagten im Jahre
1929, ohne den Oberwasserkanal zu verändern, 2 Wasser-
räder durch ein neues Wasserrad und eine Turbine ersetz-
ten, nahm der kantonale Wasserrechtsingenieur an, die
mittlere Leistungsfähigkeit
der Werkes habe sich um
6,65 PS erhöht. Gestützt hierauf verlangte der Regierungs-
rat für die zusätzlich genutzte Wasserkraft von 6,65
PS einen jährlichen Wasserrechtszins von Fr. 42.-. Die
,Rekursbeklagten erhoben Einsprache
mit der Begründung,
dass
ihr ehehaftes Wasserrecht die gesamte durch den
Oberwasserkanal zußiessende Wassermenge umfasse. Der
Regierungsrat wies ihr Begehren ab, stellte aber fest, dass
er zur streitigen Frage nUT als Partei Stellung nehmen
könne, da der privatrechtliche Charakter der ehehaften
Wasnrrechte zur. Folge habe, dass sie im Falle ihrer
angeblichen Verletzung auf gleiche Weise wie jedes andere
Privatrecht auf dem Zivilwege geltend zu machen seien.
Hierauf reichten die Rekursbeklagten am 12. Mai 1942
beim Bezirksgericht
Aarau eine Klage gegen den Staat Aar-
gau ein, worin sie e gerichtliche Feststellung verlangten,
dass
der Staat zu Unrecht für angeblich zusätzliche
Wasserbenutzung Wasserrechtszinsen von ihnen erhebe.
Das Bezirksgericht Aarau und das Obergericht des Kan-
tons' Argau hiessen die Klage gut.
Mit staatsrechtlichem Rekurs ersucht der Staat Aargau,
das Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.
Die Rekursbeklagten beantragen,
auf die Beschwerde
nicht einzutreten, ev. diese abzuweisen. Sie machen
u. a. geltend, der Rekurrent rufe das Bundesgericht an,
um Wasserrechtszinsen zu erhalten, Der staatsrechtliche
Rekurs könne
aber nicht ohne Entartung den fiskalischen
Interessen des Gemeinwesens
dienstbar gemacht werden.