V8rwaItungs. und Diszipli1larreoht.
B. VERWALTUNGS.
UND
DISZIPLINARRECHT
nROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FED:ERAL
41. Auszug aus dem UrteU vom 15. ,Juli 1949 i. S. A. gegen
Kantonale Reknrskommission Dem.
W eh 8teuer : Berechnung des Einkommens aus einer Villa, welche
während der Bemessungsperiode zum Verkauf ausgeschrieben
war und vom nunmehr auswärts wohnenden Eigentümer nur
noch beschränkt benützt wurde.
Irrvp8t pour la de/ense nationale.-Revenu provenant d'une villa
a.nnonce? comme ent. a. vendre,pendant la periode de calOul
et qUl n a plus eM utdisee que d une maniere restreinte par le
proprietaire, domiciIie ailleurs.
Irn;pQsta.per k: di/esa nazionale : Reddito di una villa ehe, durante
l penodo .li ?omputo, em da vendere e venne utilizzata soltanto
m modo Iimitato dal proprietario, domiciIiato altrove.
...4. -A. bewohnte bis im Jahre 1943 eine in Z. gelegene
Villa, deren Eigentümer er war. Er siedelte dann nach B.
über. Seine Möbel, die
er hier nicht brauchte, liess er am
alten Platz. Seit seinem Wegzug aus Z. bemühte er sich
die dortige Liegenschaft zu veräussern. Ein Verkauf ka
aber erst im Herbst 1947 zustande.
Bei der Veranlagung des A. zur Wehrsteuer der IV. Pe-
riode ging die Steuerbehörde davon aus, dass ihm das
eigene Haus in Z. während der Berechnungsperiode 1945/46
zur freien Verfügung gestanden habe, weshalb dessen voller
BundeareohtIiche Abga.ben. N° 41. 247
Mietwert in Anrechnung zu bringen sei. Dieser Wert wurde
auf Fr. 2500.-jährlich festgesetzt.
Die Beschwerde des Pflichtigen gegen den bestätigendEm
Einspracheentscheid wurde von der kantonalen Rekurs-
kommission abgewiesen. Im Rekursentscheid wird ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe im Berechnungszeitraum
die Möbel
und die Telephoneinrichtung in seinem Hause in
Z. belassen und dieses auch nach wie vor einer von ihm
beherrschten Aktiengesellschaft, welche einen Prokuristen
beschäftige, zur Verfügung gestellt. Das lasse darauf
schliessen, dass er sich häufig dort aufgehalten habe. Fer-
ner habe sein Sohn bis zu seinem Tode (5. April 1946) ein
Zimmer und wahrscheinlich 'auch sonstige Einrichtungen
der Villa benützt. Sodann seien die Garagen im Jahre 1946
vermietet gewesen. Ziehe man überdies die Lage und Be-
schaffenheit
der Villa und anderseits die Lasten aller Art
in Betracht, so erscheine der als Mietwert angerechnete
Betrag als angemessen.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid der Rekurskommission macht A. geltend, er
habe in der massgeblichen Berechnungsperiode ohne Unter-
bruch in B. gewohnt, und die Villa in Z. habe während die-
ser Zeit leergestanden.
Und zwar habe er sie nicht deshalb
leerstehen lassen, weil er sie sich selbst hätte zur Verfügung
halten wollen, sondern weil er' sie nicht habe vermieten
können, da er mit einem baldigen Verkauf gerechnet habe.
Das sei nicht Eigengebrauch im Sinne von Art. 21 Aha. I
lit. b ,WStB. Dass dnr Verkauf erst nach jahrelangen Be-
mühungen zustandegekommen sei, ändere daran nichts
Der Beschwerdeführer habe sich nur selten in der Villa
aufgehalten und darin übernachtet, bloss dann, wenn Kauf-
liebhaber sich dort mit ihm hätten besprechen wollen. Die
Möbel habe er hauptsächlich deshalb nicht fortgeschafft,
weil
ein gut möbliertes Haus auf einen Käufer einen bes-
sern Eindruck mache als ein leeres. Ausserdem habe er auf
diese Weise Lagerspesen eingespart. Nach seinem Wegzuge
sei
das Bureau der von ihm beherrschten Gesellschaft aus
248 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
der Villa in die Wohnung des Prokuristen verlegt worden,
so
dass die Firma am alten orte lediglich noch eine leere
Adresse beibehalten habe. Der Telephonanschluss sei
geblieben,
dant der Käufer ihn übernehmen könne, statt
lange auf die Installation eines neuen warten zu. müssen.
Freilich
habe der Sohn des Beschwerdeführers in der Villa
gewohnt, aber nur zeitweilig und nur in einem einzigen
Zimmer.
Hiefür könnten Fr. 500.-(1945) bzw. Fr. 130.-
(1946) in Anschlag gebracht werden. Ausserdem seien im
Jahre 1946 aus der Vermietung der Garagen Fr. 600.-
eingegangen. Diesem Einkommen ständen aber erhebliche
Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft gegenüber.
Diesen Verhältnissen sei
durch Herabsetzung des steuer-
baren Einkommens Rechnung zu tragen.
O. -Die Rekurskommission, die kantonale und die
eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen Abweisung
der Beschwerde. -
Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
- -Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB unterwirft der Wehr-
steuer jedes Einkommen aus unbeweglichem Vermögen,
gleichgültig,
ob es durch Vermietung oder Verpachtung
oder durch Eigengebrauch erzielt wird; insbesondere ist
auch der Mietwert der Wohnung in Anschlag zu bringen,
die der Steuerpflichtige im eigenen Hause innehat. Eigen-
gebrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der
Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn der Eigentiimer
sein
Haus tatsächlich bewohnt, sondern auch dann, wenn
er sich das Recht hiezu bloss vorbehält, ohne es auszu-
üben. Auch
in diesem Falle hat er die Wohnung inne ,
dadurch nämlich, dass er sie jederzeit seIhst beziehen kann.
Den wirtschaftlichen. Vorteil, den er sich so sichert, muss
er versteuern, und zwar wird ihm, nach Vorschrift des
Gesetzes,
der Mietwert der Wohnung angerechnet. Diesen
Vorteil
hat er kraft seines Willens, die Wohnung sich seIhst
Bundeerachtliche Abgaben. N° 41.
zur Benützung freizuhalten. Auf diesen Willen kommt es
entscheidend an. Er fehlt z. B. da, wo die Wohnung nur
deshalb leer bleibt, weil der Eigentümer keinen Mieter
findet (BGE
72 I 223).
Gleich wie dieser Fall ist aber derjenige zu behandeln,
wo
der Eigentiimer, der aus seiner Villa weggezogen ist
und sie unverzüglich verkaufen will, sie bis zum Zustande-
kommen des Verkaufes
unbewohnt lässt in der Meinung,
sie
auf diese Weise zu günstigeren Bedingungen veräussern
zu können.
Er behält dann die Wohnung während der
Schwebezeit nicht deshalb in seiner Verfügung, weil er
selbst sie jederzeit will beziehen können. Vielmehr sieht
er sich ausserstande, sie wie bisher dem eigenen Gebrauche
vorzubehalten
oder zu vermieten, weil er sie so bald und
so vorteilhaft als möglich verkaufen will. Gleich wie im
Falle, wo er keinen Mieter findet, kann er auch hier den
Mietwert des Hauses nicht oder jedenfalls nicht voll aus-
nützen In dem Umfange, als er es nicht tun kann, liegt
also steuerbares
Einkommen aus der Liegenschaft nicht
vor. Dagegen ist ihm als solches anzurechnen der Wert
der Vorteile, die er allenfalls daraus zieht, dass er das Haus
weiterhin wenigstens teilw:eise selbst benützen kann. Dieser
Wert lallt nicht mit dem vollen Mietwert zusammen, son-
dern wird im allgemeinen kleiner sein.
2. Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun.
Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1943 von Z. weggezogen
und hat alsbald Anstalten für den Verkauf seiner dortigen
Villa getroffen. Der Verkauf ist allerdings erst im Jahre
1947 zustandegekommen. Der Beschwerdeführer war aber
auch in der Zwischenzeit, namentlich in den in Frage ste-
henden Jahren 1945 und 1946, ohne Unterlass ernstlich
bemüht, einen Käufer zu finden. Mehrere Mäkler waren
fortgesetzt
für ihn tätig, und auch Zeitungsinserate liess
er erscheinen; mit zahlreichen Kaufliebhabern wurden
Verhandlungen geführt und Besichtigungen vorgenommen.
Von keiner Seite wurde oder wird behauptet, der geforderte
Preis, welcher zwischen
Fr. 200,000.-und Fr. 220,000.-
250 Verwaltungs-und DiszipliIlBl'1'eoht.
schwankte, sei weit übersetzt gewesen. Einmal wurde denn
auch der Betrag von Fr. 195,000 -geboten. Dass eine
Liegenschaft, für die ein solcher Preis in Frage kam, nicht
von einem Tag auf den andern verkauft wurde, ist nicht
verwunderlich. Gewiss blieben die Möbel des Beschwerde-
führers in der Villa. Es ist jedoch glaubwürdig, dass dies,
wie
el' versichert, hauptsächlich im Hinblick auf den Ver-
kauf geschah, deshalb, weil ein möbliertes Haus auf Kauf-
liebhaber einen bessern Eindruck macht als ein leeres.
Auch die Belassung der Telephoneinrichtung im Hause war
geeignet, einen Verkauf zu erleichtern. Es bestehen keine
genügenden
Anhaltspunkte für die Annahme, es sei dem
Beschwerdeführer weniger um einen baldigen Verkauf als
darum zu tun gewesen, die Villa nach wie vor zur persön-
lichen
Benützung freizuhalten. Vielmehr lassen die Akten
darauf schliessen, dass die Villa im Zeitraum, um den es
sich
handelt, deshalb nicht vermietet war, weil der Be-
schwerdeführer sie
verkaufen wollte und mit einem Ver-
kauf in naher Zukunft rechnete. Bei dieser Sachlage darf
ihm nicht einfach der volle Mietwert der Liegenschaft als
Einkommen angerechnet werden.
Anderseits
hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1945
und 1946 doch, durch Vermietung oder Eigengebrauch,
gewisse wirtschaftliche Vorteile
aus der Liegenschaft ge-
zogen, welche
nach Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB in Anschlag
zu bringen sind. In Betracht fällt einmal die Vermietung
der Garagen, welche ihm im Jahre 1946 Fr. 600.-einge-
bracht hat, was nicht bestritten wird. Sodann hat sein
Sohn im Jahre 1945 und in den ersten Monaten des Jahres
1946 zeitweilig ein Zimmer der Villa bewohnt und wohl
auch weitere Wohnungseinrichtungen benützt. Ob dieser
Gebrauch
mit den vom Beschwerdeführer angegebenen
Beträgen von Fr. 500.-bzw. Fr. 130.-genügend berück-
sichtigt ist, steht dahin. Ferner hat offenbar auch der Be-
schwerdeführer selbst
von Zeit zu Zeit in der Villa genäch-
tigt. Auch hiefür ist ein gewisser Betrag einzusetzen.
Ausserdem
befand sich in der Villa der Sitz einer vom
Bundesreehtliohe Abgaben. N° 41. 251
Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft. Selbst wenn
es sich nur um eine leere Adresse handelte, so hatte der
Beschwerdeführer doch einen Nutzen davon, dass er die
Villa in dieser Weise der Gesellschaft zur Verfügung stellte.
Der Wert dieser Leistung fällt daher ebenfalls in die Ein-
kommensberechnung.
Wenn der Eigentümer eines Hauses die darin befindliche
mit seinen eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung ganz
dem eigenen Gebrauche vorbehält, so ist mit dem vollen
Mietwert,
für den er rn: diesem Falle zu besteuern ist, auch
der Nutzen erfasst, den er daraus zieht, dass seine Möbel
im Hause untergebracht sind. Ebenso bilden die Wohnung
und die Möbel dann, wenn er sie zusammen vermietet, ein
wirtschaftliches Ganzes, dazu bestimmt, ein einheitliches
Einkommen zu erzielen; auch in diesem Falle kann nicht
gesagt werden, das Haus bringe dem Eigentümer dadurch
noch einen besondern Nutzen ein, dass es ihm als Lager-
platz für die Möbel diene. Wenn die möblierte Wohnung
deshalb unbep.ützt ist, weil sich kein Mieter für sie findet,
so
kann der Eigentümer auch nicht dafür besteuert werden,
dass
er wenigstens Lagerspesen spart.
Im vorliegenden Falle dagegen waren Haus und Mobiliar
wirtschaftlich geschieden; denn der Beschwerdeführer
wollte
nicht beides miteinander verkaufen. Er wollte zwar
dadurch, dass er die Möbel am alten Platz liess, auch den
Verkauf des Hauses erleichtern; nichtsdestoweniger behielt
er sie aber der eigenen Benützung vor. Für diesen Eigen-
gebrauch des Mobiliars ist er allerdings nicht zu besteuern
(Art. 21 Abs. 1 lit. c im Gegensatz zu lit b). Dagegen er-
zielte er Einkommen aus unbeweglichen Vermögen auch
dad'urch, dass er die Möbel in seiner Villa einlagern und so
Lagerspesen vermeiden
konnte.
Sind die verschiedenen Vorteile, die dem Beschwerde-
führer die beschränkte Benützung des Hauses gebracht hat,
in Rechnung zu stellen, so müssen anderseits auch die damit
verbundenen Kosten berücksichtigt werden.