70 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
bois, clous, etc.). TI est sans importance que ces emballages
soient repris par le grossiste ou qu'ils demeurent a la
disposition des autres intermediaires ou des detaillants.
TI est sans importance egalement que ceS emballages
utilistSs
par le grossiste soient ou ne soient pas employtSs
ensuite par les intermtSdiaires ou le detaillant pour les
besoins
de la vente. Ces emballages ne sont pas un element
de la marchandise. Ils sont destintSs au transport, a la
manipulation, a la presentation de la marchandise, even-
tuellement a la relcame. Ils representent par oonsequent
des frais generaux, assumtSs generalement par le fabricant-
grossiste,
qui les areunis temporairement a la marchandise,
pour les besoins de la fabricat.iohnou de la vente, et qui les
a mis le cas echeant, a titre gracieux et en vue de faciliter
la vente de ses articles, a la dispasition des intermtSdiaires
et du detaillant.
En l'espece, il n'est pas douteux que le materiel de
gros emballage, qui ne parvient pas jusqu'au consomma-
teur, mais sert uniquement au transport dans les relations
entre le grossiste et le detaillant, n'est pas un element
de la marchandise. Quant aux cartouches, il n'y a aucune
raison de faire une difierence a leur propos. En effet,
elles
ne sont pas destin6es au consommateur. L'usage
d'acheter les cigarettes par cartouche ne s'est pas introduit
dans notre pays. Les cartouches, qui sont utilis6es par
le fabricant-grossiste oomme unite de fabrication, sont
employees ensuite pour la manipulation et le transport
et en dernier lieu par le detaillant pour la presentation de
sa marchandise ; apres quoi leur röle est acheve. Elles
representent donc des
frais generaux de la reoourante.
3. -C'est en vain que la recourante invoque en l'espece
une violation du principe de l'imposition unique qui est
a. la base de I'AChA, pour le m'Otif que le materiel d'em-
ballage se trouve impose deux fois, soit comme materiel
d'exploitation du fabricant, puis comme valeur incluse dans
le prix de la marchandise. En effet, le principe de l'impo-
sition unique
n'a pas ete realise de fa9Qn absolue dans
BundeSreohtliche Abga.ben. N0 10. 71
l'AChA. Seules les matieres premieres employ6es dans la
fabrication de la marchandise sont exonerees (art. is
AChA). Les machines, outils, etc., de meme que les objets
utilistSs a titre de frais generaux pour les besoins de la
vente, ne sont pas incorpores dans la marchandise, au sens
de l' AChA, et leur consommation par un fabricant-grossiste
n'est pas franche d'impöt.
Par ces motif8, le Tribunal feaeral prononce :
Le recours est rejete.
10. Urteil vom 11. März 1949 i. S. J. Weil Co. gegen eidg.
Steuel'Verwaltung.
Warenumsatz8teue1": Verzugszinsen sind nicht Entgelt im Sinne.
des Art. 22 WUStB.
ImpQt 8'Ur le chi,ffre d'affaires : Las inMrets-moratoires ne sont pas
une contre-prestation au sens de l'art.22:' AChA.
Imposta 8UUa ci/ra d'affaTi: Gli interessi moratori non sono una.
controprestazione a' sensi delI'art. 22 DICA. .
Die Firma J. Weil Co., Kleiderfabrik in Zürich, ist
Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbesohlusses.
Streitig ist, ob zum Entgelt, von dem die von ihr geschul-
dete Warenumsatzsteuer zu berechnen ist, auch die Ver-
zugszinsen gehören, die sie von ihren Abnehmern im Falle
verspäteter Zahlung einzieht. Die eidg. Steuerverwaltung
(ESt V) hat die Frage bejaht. Gegen ihren Entscheid hat
die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde
gut
in Erwägung:
- -Wer als Grossist steuerpflichtig ist, hat nach
Art. 13 Aha. llit. a WUStB seine Lieferungen von Waren
im Inlande zu versteuern. Die Steuer wird berechnet von
der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten
Entgelte (Art. 20 Abs. llit. a). Zum Entgelt gehört gemäss
72 Verwa1t ,und DiazipliJl rl'OOht.
Art. 22 Abs. 1 alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle
e Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält . Nach
Abs. 2 daselbst können vom Entgelt unter näher umschrie-
benen Vorantzungen abgezogen werden die Auslagen
für die Beförderung und Versicherung der Waren und die
KoSten der Warenumschliessung. Aus dieser Ordnung geht
hervor, dass das steuerbare Entgelt, abgesehen von den
eben erwähnten Ausnahmen, die Gesamtheit der Leistun-
gen
umfasst, die der Abnehmer der Ware dem Lieferer nach
den vertraglichen Abmachungen erbringen muss, um die
Lieferung zu erwirken, d. h. die Bruttoeinnahme, die der
Lieferer infolge der Lieferung-erzielt, ohne Unterschied
nach, ob die eingenommenen Beträge für ihn Kosten-
ersatz oder Erträgnisse darstellen (Urteile vom 20. Sep-
tember 1946 i. S. F. und M., ASA 15, 374, 458 ; vgl. auch
BGE 74 I 319, 326 betreffend Luxussteuer).
2 .. -Verzugszinsen werden vom Empf"änger der gelie-
ferten
Ware geschuldet, wenn er sich mit der Gegenleistung,
soweit
er sie in Geld zu erbringen hat, in Verzug befindet,
seiner Pflicht zur Zahlung der Geldschuld nicht rechtzeitig
nachkommt (Art. 103 Abs. I, Art. 104 OR). Sie sind ein
Entgelt fUr den Nachteil, den der Gläubiger der Geldschuld
dUrch Vorenthaltung des Geldes erleidet, das Minimum des
Ersatzes für Verzugsschaden, auf das er nach dem Gesetz
unter allen Umständen Anspruch hat (VON TUIm-SIEG-
WART, Allg. Teil des schweiz. Obligationenrechts, S. 588 f. ;
Art. 106 Abs. 1 OR).
Daraus ergibt sich für das Umsatzsteuerrecht, dass die
Verzugszinsen nicht als Bestandteil des steuerbaren Ent-
gelts angesehen werden können. Sie fallen nicht unter die
Gegenleistungen, die der Abnehmer dem Lieferer auf Grund
des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages für die Lie-
ferung machen
muss, sondern treten zu diesen Gegenlei-
snen nachträglich hinzu, auf Grund des Gesetzes, als
Folge
nicht der Lieferung, sondern der Pflichtverletzung,
die
der Abnehmer durch Versäumen rechtzeitiger Zahlung
begeht. Sie sind
Entgelt nicht für die Warenlieferung, son-
L
dem IUr den Nachteil, den der Warenempf"a.nger dem Lie-
ferer
durch den Zahlungsverzug zufügt.
Die
ESt V begründet ihren abweichenden Standpunkt
damit, dass der Verzugszins eine von der Hauptleistung
des Warenabnehmers abhängige, mit ihr rechtlich verbun-
dene, sie erweiternde Nebenleistung sei, ein Zahlungszu-
sChlag, der das steuerbare Entgelt erhöhe. Richtig ist frei-
lich,
dass die Verzugszinsforderung den BeStand einer
Hauptforderung voraussetzt, als Nebenrecht mit ihr zu-
sammenhängt. Das ändert aber nichts damn, dass der
Verzugszins nicht Gegenleistung für die Warenlieferung im
Sinne von Art. 22 Aha. 1 WUStB ist, sondern Schaden-
ersatz, der hinterher, unabhängig von der Lieferung, zu
jener Gegenleistung hinzukommt.
Die
ESt V beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht
darauf, dass das Bundesgericht im Falle des Abzahlungs-
geschäfts
die Tellzahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine
Risikoprämie enthalten ist) als Teil des Entgelts im Sinne
des Art. 15 LStB und damit auch des Art. 22 WUStB
anerkannt hat (BGE 74 1320 f.). Diese Zuschläge gehören
zu den Leistungen, die der Warenempfa.nger von vorn-
herein, auf Grund des Vertrages, auf sich nehmen muss, um
die Lieferung zu erwirken. Ein solcher Zusammenhang mit
der Lieferung fehlt aber beim Verzugszins.
Sodann macht die EStV geltend, der Verzugszins sei das
Gegenstück zum Skonto, welchen der Lieferer dem Ab-
nehmer für vorzeitige Zahlung vergütet; wie das Entgelt
durch den Skonto vermindert werde, so werde es umge-
kehrt durch den Verzugszins erhöht. Die Analogie ist jedoch
nur scheinbar. Wird der Skonto zum voraus zugesichert
und daher schon bei der Zahlung abgezogen, so beträgt das
vereinnahmte Entgelt, das für die Steuerberechnung mass-
gebend
ist (Art. 20 Abs. llit. a WUStB), eben entsprechend
weniger.
Wird ein Rabatt erst hinterher, nach der Zahlung,
gewährt, so
kann der dafür entrichtete Steuerbetrag nach-
träglich abgezogen werden, weil Art. 20 Abs. 2 WUStB es
so anordnet; auch in diesem Falle wird also, kraft positiver
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
gesetzlicher Bestimmung, das steuerbare Entgelt vermin-
dert. Dagegen fehlt eine Vorschrift wonach umgekehrt der
Verzugszins (oder überhaupt der Schadenersatz infolge
Verzuges)
das Entgelt erhöhen würde. Sie wäre auch sach-
lich nicht gerechtfertigt, da der Schadenersatz wegen ver-
späteter Zahlung seinen Grund nicht in der Warenliefe-
rung, sondern im vertragswidrigen Verhnlten des Abneh-
mers hat.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
11. UneU der I. ZlvUahteUung vom 22. Februar 1949 i. S.
Eidg.
Justiz-und Pollzeldepartement gegen Schnytler und
Regierungsrat Luzem.
Handelsregister, EintragungBpflickt von Handwerlcsbelrieben.
Handwerksbetriebe gehören nicht zu den Fabrika.tionsgewerhen
im Sinne von Art. 53 lit. B HRV, sondern zu den andern
Gewerben im Sinne von lit. C.
Sie
sind nur eintragspflichtig beim Vorliegen aller in Art. 53 lit. C
HRV aufgezählten VoraUBBetzungen.
RegiBtre du oommerce. Oliligation d'inscrire le8 entrepriB68 d'artiBans.
Las entreprises d'artisans font partie non pas des entreprises
industrielles dans le sens de l'art. 53 lettre B ORC mais des
autres entreprises visees sous lettre C.
Elles ne sont assujetties a. l'inscription que lorsque toutes las
oonditions prevues par l'art. 53 lettre C sont reaIisOOs.
RegiBtro di commercio. Obbligo ä'iBcrizione äelk Vmpr686 artigianaU.
La imprese artigianali non sono imprese industriali a' sensi 001-
l'art. 53 lett. B dell'ORC ma altre imprese ) contemplate sotto
lettera C.
Esse sono assoggettate all'iscrizione soltanto quando sono soddis-
fatte tutte le condizioni previste dall'art. 53 lett. C.
A. -Der Käser Josef Schnyder in Escholzmatt wurde
vom Handelsregisteramt Luzem aufgefordert, sich im
Handelsregister eintragen zu lassen. Da er bestritt, ein-
tragspflichtig zu sein, überwies der Handelsregisterführer
die Angelegenheit gemäss Art. 58 HRV dem Regierungsrat
Registersachen. N0 11.
Luzern als kantonaler Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.
Die
vom Regierungsrat durchgeführten Erhebungen
-über die Verhältnisse Schnyders ergaben den folgenden
Sachverhalt:
Schnyder übernimmt auf Grund vertraglicher Verein-
barung mit einer Käsereigenossenschaft ausschliesslich die
-von deren Mitgliedern, den einzelnen Bauern, produzierte
1rfilch, die er zu Butter, Rahm und Käse verarbeitet.
Diese
Produkte verkauft er gemäss vertraglicher Bindung
vollumfänglich zu
vorgeschriebenen Preisen an zwei zum
-voraus bestimmte Abnehmer, nämlich Butter und Rahm
.an die Butterzentrale, den Käse an die Schweizerische
Käseunion. Es handelt sich um einen sog. reinen Milch-
kauf ohne jeden Nebenbetrieb, wie Milchaustragung,
Handel mit Milchprodukten, Schweinehaltung oder der-
gleichen. Im Winter besorgt Schnyder den Betrieb allein,
im Sommer beschäftigt er einen Arbeiter. Der Jahres-
umsatz beträgt Fr. 75 -80,000.-. Nach Entlebucher
Brauch rechnet Schnyder mit den Bauern alle zwei Monate
.auf Grund der Lieferantenbüchlein ' ab. Gegenüber der
Butterzentrale und der Käseunion wird abgestellt auf die
Lieferungsrapporte.
Gestützt auf diesen Sach Terhalt erklärte der Regierungs-
rat des Kantons Luzern mit Entscheid vom ll. Ok-
tober 1948 Schnyder als nichteintragungspflichtig, da es
sich bei seinem Geschäft um einen ausgesprochenen hand-
werklichen Kleinbetrieb im Sinne der bundesgerichtlichen
.Rechtsprechung, insbesondere BGE 61 I 302 f., handle.
Die
dort aufgestellten Grundsätze gälten auch heute
noch, da die Bestimmungen der einschlägigen Art. 53 lit.
B und C HRV die Grundgedanken der damals mass-
gebenden Vorschriften
von Art. 13 Zifier 2 und 3 der
HRV von 1890 übernommen hätten.
B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beantragt das Eidgenössische Justiz-und Poli-
:zeidepartement,
der Entscheid des Regierungsrats Luzern
sei aufzuheben und Schnyder eintragspflichtig zu erklären.