82 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
abzuweisen. Wie es sich verhielte, wenn Schnyder seinem
Unternehmen einen Nebenbetrieb, wie z.B. eine Schweine-
mästerei,
ein Milchhandelsgeschäft oder dergleichen anglie-
dern sonte, oder wenn eine Erweiterung des Abnehmer-
kreises einträte, braucht heute nicht entschieden zu
werden, sondern wird, wenn eine solche Aenderung tat-
sächlich eintritt, dannzuma! Gegenstand erneuter Prüfung
bilden.
DemfUJAih erkenm das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
12. Urteil der IL Zivilabtenung vom 27. Januar 1949 i. S. Hohl
und Maggi gegen Thurgau, Regierungsrat.
Für die Ehem/w, digkeit eines Verlöbten ist nach der Ha.ager Ehe-
sohliessungsübereinkunft VOl'bßha,ltlos dessen Heimatrecht mass-
gebend.
D'apres 10. Convention de Ia. Haye pour regler les confiits de lois
en matiere de mariage, l'tlg6 requiB potM' contract6r m,ariage est
determin6 B80IlS reserves par 10. loi nationale du fia.noo.
Secondo Ia. Convenzione den'Ais. per regoIa.re i confiitti di leggi
in materia. di matrimonio, l'6ta richieata p61' contrarr6 matM-
monio e stabiHta. senza. riserve da.lla legge n1 zionale deI fida.n-
za.to. .
Ende Oktober 1948 meldeten der Schweizerbürger Her-
mann Hohl, geb. 1921, und die italienische Staatsangehö-
rige Maria Maggi, geb. 26. vember 1932, beim Zivil-
standsamte Hauptwil (Thurgau) ihr Eheversprechen zur
Verkündung an. Am 2. November 1948 entschied der
Regierungsrat des Kantons Thurgau als kantonale Auf-
sichtsbehörde
in Zivilstandssachen, dem Verkündgesuch
sei keine Folge zu geben.
Er nahm an, die Ehef"ahigkeit von
Ausländern in der Schweiz beurteile sich gemäss Art. 7 (J:
NAG grundsätzlich nach dem heimatlichen Rechte; soweit
dieses
das Ehemündigkeitsalter niedriger ansetze als Art. 96
des schweizerischen ZGB, könne es aber in der Schweiz
keine Anwendung finden, weil die Vorschrift von Art. 96
Regi N° 12. 83
ZGB um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt sei.
Diesen Entscheid fechten die
Brautleute mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde an. Der Regierungsrat beantragt
Abweisung der Beschwerde. Das Eidg. Justiz-und Polizei-
departement dagegen befürwortet unter Hinweis auf das
Haager Eheschliessungsabkommen ihre Gutheissung.
Das Bunde8gericht zieht in Etwägung:
Das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbe-
reichs
der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom
12. Juni 1902' findet nach seinem Art. 8 Abs. I auf die Ehen
Anwendung, die im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen
Personen geschlossen worden sind oder geschlossen werden
sollen,
von denen mindestens . eine einem tlieser Staaten
angehört (mariages ceIebres sur 1e territoire des Etats
contractants entre personnes dont une au moins est res-
sorti!lnnte d'un de ces: Etats). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Falle erfüllt. Sowohl die Schweiz, wo die
Heirat stattfinden soll und der Bräutigam heimatberech-
tigt ist, als auch Italien, das Heimatland der Bra.ut, sind
Vertragsstaaten. Das Abkommen ist daher anwendbar.
Als Staatsvertrag geht es dem von der Vorinstanz allein
berücksichtigten
internen schweizerischen Rechte vor.
Nach Art. 1 des Abkommens bestimmt sich das Recht
zur Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Ver-
lobten nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört
(Gesetz des Heimatstaates), soweit nicht eine Vorschrift
dieses Gesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz ver-
weist.
Das italienische Gesetz, das für die Braut das Gesetz
des
Heimatstaates bildet, enthält keine solche Verweisung.
Art. 17 der Einleitungsbestimmungen des italienischen ce
von 1942 (der Disposizioni sulla legge in generale) erklärt
vielmehr für den Personenstand, die Handlungsf"ahigkeit
und die familienrechtlichen Beziehungen ausdrücklich das
Heimatrecht als massgebend (mit einer Art. 7 b NAG ent-
sprechenden, hier nicht in Betracht kommenden Aus-
nahme).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Art. 2 des Abkommens zählt abschliessend die Fälle auf,
in denen das Gesetz des Ortes der Ehesohliessung den Ab-
schluss einer naoh dem Heimatrecht zulässigen Ehe unter-
sagen kann Der Fall, dass die Heirat gegen die am Ort
der Eheschliessung geltenden Vonchri:ften über die Ehe'-.
fähigkeit verstossen würde, ist hier nicht erwähnt. Für die
Ehefähigkeit eines
Verlobten ist daher nach dem Abkom-
men ohne Vorbehalt sein Heimatrecht massgebend.
Die Ehefähigkeit der Braut beurteilt sich demgemäss
im vorliegenden Falle aussohliesslioh nach italienischem
Rechte.
Gemäss Art. 84 des italienischen ce ist die Frau'
ehemündig, nachdem sie das vierzehnte Jahre erfüllt hat.
Dieses Alter hat Maria Maggi überschritten. .
Demnach erkennt das BUlnde8gericht :
Die Beschwerde w4'd gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. November
1948 aufgehoben
und das Zivilstandsamt Hauptwil ange-
wiesen, dem Verkündgesuch der Beschwerdeführer Folge
zu geben.
III. FABRIK-UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES; ARTS ET METIERS
13. UrieU vom 4. Februar 1949 i. S. Saccani gegen Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Unter8tellung unter das Fabrikgesetz : Eine Bauspenglerei, die bei
Verwendung von Motoren uernd 10 Arbeiter beschäftigt,
unterliegt dem Fabrikgesetz, auch wenn die Werkstatta.rbeit
meist nur drei bis fünf Arbeitskräfte in Anspruch nimmt und
die übrigen Arbeiter hauptsächlich auf den Baustellen beschä.f-
tigt werden ..
A88'1.tiettiBBement a la loi sur Ze travaü aans les fabriq:ues: Une '
ferbIanterie qui utilise des moteurs et occupe en permanenoo
, Fabrik. und Gewerbewesen. N0. 13. 85
100uvriers est soumise Alaloi BUr 1e tmvail dans les fabriques
meme si le tmvail en atelier n'exige la plupart du tempsque l
presenoo de 3, A 5 personnes et que las autras ouvriers sont
occupCs essentlellement BUr les chantiers de construction.
A88OfJgettamanto aUa Zegge sul laoorQ ndle fab'bricke : Un'azienda.
di lattoniere, ehe utilizza dei motori e oceupa in modo perma-
nente. dieci operai, e assoggettata alla legge sul la.voro neUe
fabbrmhe ehe se il layoro nell'offieina esige per 10 piu 1a.
di sol? tre a. em9ue rB?nt; e gli a.ltri operai sono
OCCUpatl essenziahnente SUl ca.ntlen di costruzione.
.A. -Der Beschwerdeführer betreibt in Balsthal ein
Spengler-und Installationsgeschäft. Er beschäftigt in
der Regel 10, gelegentlich bis 12 Arbeiter und verwendet
Motoren mit insgesamt 15 bis 20 Pferdekräften. An elek-
trisch betriebenen Maschinen werden aufgeführt: zwei
doppelte
Schmirgelmaschinen, eine doppelte Polierma-
. schine, eine Säulenbohrmaschine, eine Kaltsägemaschine
zwei Stanzmaschinen, eine Drehbank, ein Gewindschneid-
und Fräsapparat, ein Ventilator für Rauchabzug, eine
Hobelmaschine und eine Kreisschere für Bleohbearbeitung.
Der Geschäftsbetrieb hat, nach der Betriebsbeschreibung
und den Darlegungen der Parteien, den Charakter einer
Bauspenglerei, in der die Bauteile, soweit nicht Fabrik-
,ware fertig auf den Bau geliefert wird und vom Spengler
lediglich zu
installieren ist, in der Werkstatt hergestellt
,oder vorbereitet werden. Daneben werden
auch noch Me-
tallwaren
für den Verkauf hergestellt, vor allem Rohr-
schellen; es soll sich hiebei im wesentlichen um Füll-
arbeiten bei Auftmgslücken und in geschäftsflauen Zeiten
:des Hauptbetriebes handeln. Die Art der Unternehmung
bringt es mit sich, dass sich in der Regel eine Anzahl der
im Betriebe beschäftigten Arbeiter auf Baustellen befinden,
sodass in der Werkstatt hautig nur 3 bis 5 Arbeiter anzu-
treffen sind. Immerhin
kann es auch vorkommen, dass sich
alle Arbeiter in der Werkstatt befinden, vor allem bei
Regenwetter oder bei schwachem Gesch;ftsgang.
. B.-Am 26.' FebrUar 1948 hat das Bundesamt für!n-
. dustrie, Gewerbe und Arbeit die Unternehmung Eugen
Sa.ccani dem Fabrlkgesetz unterstellt als Betrieb mit