84 Verwaltungs. und Disziplinarrooht.
Art. 2 des Abkommens zählt abschliessend die Fä.IIe auf,
in denen das Gesetz des Ortes der Eheschliessung den Ab-
schluss einer nach dem HeimatrechtzuIässigen Ehe unter-
sagen kann. Der Fall, dass die Heirat gegen die am Ort
der Eheschliessung geltenden Vorschriften über die Ehe;. ,
fähigkeit
verstossen würde, ist hie nicht erwähnt. Für die'
Ehef"ahigkeit eines Verlobten ist daher nach dem Abkom-
men ohne Vorbehalt sein Heimatrecht massgebend.
Die Eheiahigkeit der Braut beurteilt sich demgemäss
im vorliegenden Falle ausschliesslich nach italienischem
Rechte. Gemäss
Art. 84 des italienischen oe ist die Frau'
ehemündig, nachdem sie das vierzehnte Jahre erfüllt hat.
Dieses Alter hat Maria Maggi überschritten.
Demnach erkep,nt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. November
1948 aufgehoben
und das Zivilstandsamt HauptwiI ange-
wiesen, dem Verkündgesuch der Beschwerdeführer Folge
zu geben.
III. FABRIK-UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
13. Urtell vom 4. Februar 1949 i. S. Saeeanl gegen Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Unterstellung unter das Fabrikgesetz : Eine Bauspengierei, die bei
Verwendung von Motoren uernd 10 Arbeiter beschäftigt,
unterliegt dem Fabrikgesetz, auch wenn die Werkstattarbeit
meist nur drei bis fünf Arbeitskräfte in Anspruch nimmt und
die übrigen Arbeiter hauptsächlich auf den Baustellen beschäf-
tigt werden.
A88'wjettisaement a La Lai BUr le traMÜ dans les fabri,que8: Une '
ferblanterie qui utilise das moteurs et ocoupe en permanenoe
. Fabrik. und Gewerbewesen.' N0, 13. 8'
100uvriers ast soumise a la.Ioi sur Je travail dllllS las fabriques
m ne si le travaiI en atelier n'exige la plupart du tempsque
presenoe de 3. a 5 personnas et que las autres ouvriers sont
ocoupes essentlellement sur las eha.ntiers de construction.
A88 ggnnto alla leflfJe sul oorQ n;Jle fabbriohe : Un'azienda.
di la.ttoruere, ehe utilizza. deI moton e ocoupa in modo perma-
nente dieci operai. e assoggettata alIa legge sul lavoro neUe
fabbriehe che se il layoro nelPoHicina esige per 10 piu -ia
p di sol? tre a. cmque persone e gli rutri operai sono
OCOUpatl essenziaImente sui ca.ntieri di costruzione.
A. -Der Beschwerdeführer betreibt in Balsthal ein
Spengler-und InstalIationsgeschäft. Er beschäftigt in
der Regel 10, gelegentlich bis 12 Arbeiter und verwendet
Motoren mit insgesamt 15 bis 20 Pferdekräften. An elek-
trisch betriebenen :Maschinen werden aufgeführt: zwei
doppelte
Schmirgelmaschinen, eine doppelte Polierma-
schine, eine
SäuIenbohrmaschine, eine Kaltsägemaschine.
zwei
Stanzmascbinen, eine Drehbank, ein Gewindschneid-
und Fräsapparat, ein Ventilator für Rauchabzug, eine
Hobelmaschine
und eine Kreisschere für Blechbearbeitung.
Der Geschäftsbetrieb hat, nach der Betriebsbeschreibung
und den Darlegungen der Parteien, den Charakter einer
Bauspenglerei,
in der die Bauteile, soweit nicht Fabrik-
,ware fertig auf den Bau geliefert wird und vom Spengler
lediglich zu installieren
ist, in der Werkstatt hergestellt
'oder vorbereitet werden. Daneben werden auch nooh Me-
talIwaren
für den Verkauf hergestellt, vor allem Rohr-
schellen; es soll sich hiebei im wesentlichen um Füll-
arbeiten bei Auftragslücken und in gesohäftsflauen Zeiten
.-des Hauptbetriebes handeln. Die Art der Unternehmung
bringt es mit sich, dass sich in der Regel eine Anzahl der
im Betriebe beschäftigten Arbeiter auf Baustellen befinden,
sodass in der Werkstatt haufig nur 3 bis 5 Arbeiter anzu-
treffen sind. Immerhin kann es auch vorkommen, dass sich
alle
Arbeiter in der Werkstatt befinden, vor allem bei
Regenwetter oder bei schwaohem
Geschjitsgang.
. B.-Am 26. Februar 1948 hat das Bundesamt für In-
,dustrie, Gewerbe und Arbeit die Unternehmurig Eugen
Saccani dem Fabrikgesetz unterstellt als Betrieb mit
86 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
10 Arbeitskräften und mit 15 bis 20 Pferdestärken moto-
rischer
Kraft.
O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde
mit dem Antrag, diese Veriligung aufzuheben.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die
Voraussetzungen für die Unterstellung seien nicht vor-
handen.
Der Betrieb beschäftige zwar in der Regel etwa
10 Personen, doch sei er nicht vornehmlich industrieller
Art, weil die Arbeiter des Installa.tions-und Spenglerei-
betriebes
ausserhalb der Werkstatt bei Arbeiten für Hoch-
und Tiefbau beschäftigt seien und im Betriebe lediglich
diese Arbeiten vorbereitet würden.
Dass daneben eine
Stanzmaschine für die Rohrschellenfabrikation vorhanden
sei, vermöge die Unterstellung
nicht zu rechtfertigen. Diese
Fabrikation sei bescheiden, sie diene eigentlich nur der
Ausfüllung von Zeitlücken. Das Geschäft ccani sei ein
eigentlicher Bauhandwerkerbetrieb
und daher mehr oder
weniger saisonbedingt. Er sei keine industrielle Anstalt
mit Fabrlkeigenschaft. Der Arbeitsplatz des Personals sei
weniger in der Werkstatt als in den Häusern, wo Installa.-
tionen angebracht werden, oder bei Wasserversorgungs-
anlagen
und dergleichen. Der Fabrikationsprozess in der
Werkstatt werde von etwa. 3 Arbeitern bewältigt. Das
Gesetz und die Verordnung gingen von der Gesamtzahl der
Arbeiter aus, die im industriellen Betriebe beschäftigt sind,
währenddem die Arbeiten ausserhalb des Betriebes nur
berücksichtigt werden, sofern sie mit dem industriellen
Betrieb
im Zusammenhang stehen, was hier nicht zutreffe.
Zudem
schliesse Art. 7 Abs. 1 FV die Anwendung des
Gesetzes bei
gewissen Voraussetzungen, die hier zuträfen,
sogar aus.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Bf'Wijgung:
- -Art. 1 Aha. 2 FG kennzeichnet als Fabrik die indu-
strielle ADstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb
ihrer Wohnräume beschäftigt, sei es in den Räumen der
Fabrik. und Gewerbew . N0 13.
Anstalt und auf den zu ihr gehörenden Werkplätzen, sei
es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen
Betrieb in Zusammenhang stehen. Dabei ist unter indu-
strieller Anstalt der Betrieb zu verstehen, der der Wa.ren-
produktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen
der Landwirtschaft (Urproduktion) und des Handels, die
nicht in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Betriebe
gewerblichen Charakters
sind vom Fabrikgesetz nicht aus-
genommen.
Sie fallen in seinen Bereich, wenn sie Unter-
nehmungen
der Wa.renproduktion sind und die von der
Fabrikgesetzgebung vorgesehene Grösse aufweisen; diese
wird nach Betriebseinrichtungen und Arbeiterzahl be-
stimmt (BGE 60 I 400 Erw. 1, 70 I 122 und 74 I 213 ff.).
Betriebe, in denen Motoren verwendet werden, gelten als
Fabriken, wenn sie 6 und mehr Arbeiter beschäftigen,
Betriebe ohne Motoren bei 11 lind mehr Arbeitskräften
(Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 FV). Darauf, ob sämtliche Arbeiter
in der Werkstatt und an motorisch betriebenen Maschinen
beschäftigt werden, oder
nur einzelne von ihnen, kommt
es nicht an.
Unternehmungen,
in denen Bauteile hergestellt oder zu-
gerichtet werden,
sind Betriebe der Warenproduktion.
industrielle
Anstalten im Sinne des Gesetzes. Sie sind es
auch dann, wenn sie sich nicht auf die Lieferung ihrer
Waren beschränken, sondern sich auch mit deren Einfü-
gung in das Bauwerk befassen, wenn also der industrielle
Teil des Betriebes, die
Werkstattarbeit, mit Arbeiten im
Hoch-und Tiefbau in Zusammenhang steht. Denn das
Gesetz bezieht solche Arbeiten ausdrücklich in die Unter-
stellung ein (Art. 1 Abs. 2 FG). Dass die Verordnung
(Art. 7 Abs. 1 bis) für sie Erleichterungen in der Anwen-
dung des Gesetzes gewährt; ändert dara.n nichts. Deshalb
werden Zimmereien und Bauschreinereien dem Fabrik-
gesetz unterstellt (BGE 62 I 179 und die nicht publizierten
Entscheide
vom 24. November 1932 i. S. Bolliger und Kern,
vom 22. Juni 1933 i. S. Lothenbach und vom 4. Mai 1945
i. S. Luchsinger). Der Zusammenbng mit dem Baugewerbe
'88 Verwaltungs und Disziplinarrecht.
.hindert die UntersteUnng nicht. EbeilSo verhält es sich bei
Bauspenglereien, die sich nicht ausschliesslich mit Arbeiten
an' Baustellen abgeben.
2.-Hier hat man es mit einer Bauspenglerei zu tun
die von einer Werkstätte aus betrieben wird. Nach Be-
triebseinriclitnng und Arbeiterzahl f"ällt die Unternehmung
zweifellos unter das Fabrikgesetz, da in dem 'Betrieb
Motoren verwendet und dauernd etwa 10 Arbeiter be-
schäftigt werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aussenarbeit
die bei ihm die Werkstattarbeit weit überwiege. Indessen
bezieht das Gesetz die Aussenarbeit industrieller Betriebe
ausdrücklich ein, soweit sie mit dem industriellen Betrieb
im Zusammenhang steht (Art. 1 Abs. 2 FG). Der Be-
schwerdeführer macht geltend, dass sich seine Unterneh-
mung auch mit Arbeiten im Hoch-und Tiefbau beschäftigt
';bei . denen aus Fabriken fertig auf die Baustelle gelieferte
Bauteile in den Bau einzufügen seien und jeder Zusammen-
hang mit der Werkstatt fehle. Es ist aber nicht nachge-
wiesen, ja nicht einmal bestimint behauptet worden, dass
'diese Arbeit als besonderer Betriebsteil ausgeschieden ist
in der. Weise, d die ihm zugeteilten Arbeitskräfte über-
: haupt nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die mit dem
Werkstattbetrieb in Zusammenhang stehen. Oifenbar triift
"es auch nicht zu. Denn nach der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass mindestens gele-
gentlich
alle Arbeiter in derWerkstatt beschäftigt werden.
Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner weitem
Ergänzung der lJntersuchung. Eine solche hätte nur in
Erwägung gezogen werden kÖnnen; wenn nach der Akten-
'lage anzunehlnenwäre, dass bei durchschnittlich 10 Ar-
beitern, die der Betrieb beschäftigt, mindestens 5 aus-
schliesslich einem nicht iridustriellen Betriebsteil zugewie-
Sen sind und dauernd ohne jeglichen Zusammenhang -mit
Arbeiten beschäftigtwerden;'die von der Werkstatt aus-
gehen. In 'einem solchen FaJIewäre eine Ausscheidung der
in dem nicht industriell:n Betriebsteil beschäftigten Ar-
Fabrik. und Gewerbewesen. N° 14,. 89
'heitskräfte vorzunehmen gewesen. Wo aber eine Betriebs-
teilung nicht besteht, zu der jeweilen vorhandenen Arbeit
ohne Unterscheidung nach industriellem oder nicht indu-
striellem Charakter die gerade verfügbaren Arbeitskräfte
herangezogen werden, kommt es für die Frage der Unter-
stellung unter das Fabrlkgesetz auf die Gesamtzahl der
Arbeiter an (BGE 62 I 183 und das zit. Urteil Bolliger und
Kern).
14. Urteil vom 4. Februar 1949 i. S. Emmentallsehe ObstweIn-
genossenschaft Ram.sei L E; gegen Bundesamt fiir Industrie.
Gewerbe und Arbeit.
Fabrikgesetz : 1. Unterscheidung industrieller und landwirtschaft-
licher Betriebe.
2. Mostereien sind vom Fa.brikgesetz nicht ausgenommen.
Loi 8tIR' le fJravail dan8 les jabrique8: 1. Distinetion entre exploita.-
tion industrielle et exploita.tion agrioole.
2. Les cidreries ne sont pas exclues de l'a.pplica.tion de la. loi sur
le travail dang les fabriques.
Legge sul lavoro nelle fabbriche: 1. Distinzione tra aziende indu-
stria.lf e a.ziende agricole.
2. La sidrerie non sono escluse da.ll 'applica.zione della. legge sul
la.voro neIle fabbriche.
A. -Die Emmentallsche Obstweingenossenschaft Ram-
sei betreibt die Herstellung von Süss-und Gärmost und von
Obstsaftkonzentrat. Sie zählt zur Zeit IS6.Mitglieder, wo-
. von 90 % Landwirte. Die Unternehmung beschäftigt
dauernd 36 Arbeiter, wozu im Herbst noch 15 Saisonaus-
hilfen
kommen; sie verfügt über elektrische Motoren von
insgesamt 232 HP. An technischen Einrichtungen werden
angegeben : Dampfkesselanlage, Trestertröcknetrommel,
. Vakuumeindampfer für Konzentrat, Kälteanlage, Kohlen-
säureimprägniermaschine, Flaschen-und Fasswäsoherei,
Flaschenpasteurisiernng,
'Etikettiermaschine, Flaschenab-
füllmaschine; ferner eine mechaninche Reparaturwerk-
stätte und eine kleine Küferei als Hilfsbetriebe. Zur Zeit
wird ein Neubau erstellt zur Aufnahme von Obstsilos und