par eux et ne soufirent pas, juridiquement, d'autre inter-
pretation.
Oertes, sans se laisser arreter par le caractere juridique-
ment preca de son droit de jouissance (art. 310 CO),
le demandeur a-t-il agi comme si le domaine des nes
etait deja. la propriete de sa femme ou devait 6ertainement
Iui revenir. Mais cela ne jnstifie pas l'application par
analogie des art. 628 sv. relatüs aux rapports, et notam-
ment de ' art. 630 a1. 2 qui renvoie, en ce qui concerne
les impenses,
aux art. 938 sv. CO. On ne peut d'abord
meconnaitre que la volonte bien arretee de Leon PfefferIe
etait, dans le cas particuIier, de ne pas procooer -a la
difference de ce qu'il avait fait et devait faire encore a
d'autres occasions -a une avance d'hoirie, mais bien
de creer au profit des epoux Schnyder un droit de jouis-
sance. C'est ensuite le caractere meme de liMraIite que
LOOn Pfefferle a manifestement voulu donner al'abandon
de la jouissance, -comme pour compenser la precarite
du droit cede -, qui s'oppose a. ce qu'on applique les
regles du rapport. n serait contraire a. l'esprit dans lequel
les choses se
sont faites que Loon PfefferIe ou ses heritiers
pussent,
sans egard a. cette donation d'une pleine jouis-
sance, beneficier de 1a plus-value que le demandeur a
reussi
a. donner au domaine, alors surtout qu'a. 1a suite
du dooes premature de sa femme il doit le restituer au
moment on les ameliorations qu'il y a apportoos vont
produire tons leurs e:ffets et Oll l'exploitation arrive au
stade du plein rendement.
5. -
(Calcul de l'indemnite de plus-value dans les
limites du montant des impenses utiles.)
6. -(Rejet
de l'exception de compensation pour la
creance de loyers, vu la renonciation de LOOn Pfe:ffer16.)
Par Ce8 motifs le Tribu.nal jederal:
Rejette le recours et confirme l'arret attaque.
ObligatioMnrOOht. N0 8.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT. DES OBLIGATIONS
- Auszug 8US dem UrteU der I. ZivUahteUung vom 1. Febl'lUll'
1MB
- S. Gebrftder Gondrand A.-G. gegen SeIlweiL Gen08S60-
sekaft
fllr Getreide und FnttennlUeL
Ga.rantievertrag oder Bürgschaft ! (Art. 111, 492 OB).
Contrat da garantie 011. cau.tionnement 1 (art. IB, 492 CO).
Contratto di garanzia 0 fideiussione 7 (art. BI, 492 CO).
A'U8 dem Tatbestand :
A. -Am 27. Mai 1941 hatte die Schweizerische Ge-
nossenschaft für
Getreide und Futtermittel (GGF) bei
der rumänischen Getreidehanc:lelsfirma. Cerderex S.A.R.
5000 t Kleie gekauft, lieferbar je nach Transportmöglich-
keiten bis Ende Juni 1941. Vom Kaufpreis waren Fr. 21.50
(für 100 kg) zu bezahlen gegen Dokumente )) und Fr. 7.50
(für 100 kg) gegen Garantieerklärung einer erstklassigen
Speditionsfirma für fracht-und spesenfreie Auslieferung )).
Die Lieferung hatte franko Schweizergrenze zu erfolgen.
Nachdem
rund 1600 t geliefert waren, vereinbarten
die Vertragsparteien
im Oktober 1941, dass an Stelle der
Cerderex S.A.R. die Firma Kündig und Cie, Zürich, die
weitere Abwicklung des Geschäftes übernehme. Diese
teilte der GGF am 10. April' 1942 mit, eine weitere Teil-
lieferung
von l00t Kleie sei, verladen auf dem Donau-
schlepper NFR 10002, unterwegs, und sie ersuchte um
Überweisung des vollen Kaufpreises von Fr. 29,000.-
gegen Vorlegung der Originaldokumente . Darunter
verstand sie das Original der Rechnung sowie eine Fran-
kofra.chterklärung )), die von der Firma Gebrüder Gondrand
A.-G.,
Internationale TransportgeselIschaft, am gleichen
4 AB 75 n -194,9
Obligationemeoht. N° 8.
Tage für die GGF ausgestellt worden war und wie folgt
lautete :
Bm. 100 Po. Kleie ea; Schlepp NJ!R 10002.
Im Auftrag der Firma. CERDEREX in Bukarest und in
'Obereinstimmung mit den Instruktionen der S.A.R. de Trans-
porturi Eger Co., Bukarest als Spediteure, besntigen wir Thnen
hiemit beauftragt worden zu sein, Thnen eine unwiderrufliche
Garantie-Erklärung abzugeben, dass wir obige Partie FRANKO
FRACHT. UND NEBENSPESEN ST. MARGRETHEN an Sie
hir Auslieferung bringen können. Konossement für diese Partie
haben wir Ihrerseits nicht zu erwarten. . .. "
Die GGF bezahlte auf Grund dieser Dokumente der
Firma Kündig und OIe zu Handen der Verkäuferin den
Betrag von Fr. 29,000.-. Die Ware hat sie indessen nie
erhalten.
B. -Gestützt auf die ( Garantieerklärung vom
10. April 1942 belangte die GGF die Firma Gebrüder
Gondrand A.-G. auf Bezahlung von Fr. 29,000.-nebst
Fr. 4705.50 aufgelaufene Zinsen seit 14. April 1942. Die
Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht. Sie machte u.a.
geltend, es handle sich bei ihrer Garaittieerklärung )
nicht um einen Garantievertrag, wie es die Klägerin
darstelle, sondern um eine Bürgschaft, die jedoch mangels
Angabe
des Haftungsbetrages in der Verpflichtungsur-
kunde nichtig sei.
Gegen
das die Klage gutheissende Urteil des Handels-
gerichtes des Kantons Zürich ergriff die Beklagte die
Berufung.
A U8 den Erwägungen :
- -.......
- -Streitig ist, ob die Garantieerklärung ein
Garantievertrag (Art. 111 OR) oder eine Bürgschaftsver-
pflichtungdarstellt.
Bürgschaft und Garantievertrag unterscheiden sich
dadurch, dass jene rein akzessorischen Charakter hat,
während dieser eine selbständige, von den versprochenen
Leistungen des Dritten an sich unabhängige Verpflichtung
begrliildet
(BGE 56 II 381, 72 TI 22). Es führt daher
Obligationemecht. N0 8.
nicht notwendig zur Annahme einer Bürgschaft, wenn
bereits die Leistung des Dritten ihrerseits auf einer voll-
streckbaren Schuldverpflichtung gegenüber dem Promissar
beruht. Denn dessen ungeachtet kann die Verpflichtung
des Promittenten weiter oder auf anderes gehen als die-
jenige des Dritten, womit ihr die den Garantievertrag
kennzeichnende Selbständigkeit eignet, dergestalt dass
der Promittent selbst bei Wegfall der Hauptleistung, d. h.
der Leistung des Dritten, leisten will und muss. Auch
hier werden demnach dem Promissar, wie es das Ziel
des Gararitievertrages ist, Risiken gedeckt, für die ihm
der Dritte nicht einsteht.
Laut dem mit der Cerderex S.A. . abgeschlossenen
Vertrag hatte die Klägerin den Kaufpreis zu bezahlen,
bevor' sie im Besitz der Ware war. Der Vertrag brachte
ihr mithin nicht nur das übliche Risiko, dass die Verkäu-
ferin die in der Versendung der Ware und zudienenden
Dokumente liegende ErfüllungshWldlungnicht oder nicht
richtig vornehme, sondern darnberhinaus die Ungewiss-
heit, ob der durch kriegsbetrofienes Gebiet führende
Transport die Schweizergrenze je erreichen werde. Dieses
Risiko
gedeckt zu wissen, hatte sie ein entscheidendes
Interesse, und das war denn auch ofiensichtlich der
Grund, weshalb sie sich im Vertrag ausbedang, den Kauf-
preis nur gegen eine Garantieerklärung einer erstklassi-
gen Speditionsfirma. zu entrichten. Ihr Bemühen, sich
aufs zuverlässigste zu sichern, lässt sich auch daraus
erkennen, dass von einer erstklassigen Firma die
Rede ist ; sie verlangte daInit nicht nur einen zahlungs-
fähigen
Promittenten, sondern wollte sich gleichzeitig
auch unterrichten, wie eine erfahrene Speditionsfirma, die
am ehesten die obwaltenden Verkehrsverhältnisse über-
blickte, die Erfolgsaussichten des Transportes beurteile.
Diese Garantieerklärung wurde ihr von der Be-
klagten gegeben, die unter Berufung darauf, im Auftrag
der Verkäuferin zu handeln, sich zur Garantie ver-
pflichtete, die Ware ausliefern zu können. Freilich konnte
52 ObHgationenreoht. N0 8.
das nicht heissen, sie werde nötigenfalls die Ware selbst
beschafien, denn hiezu war sie als Speditionsfirma von
vorneherein nicht in der Lage. Wohl aber muss darin
zumindest die Verp:ßichtung erblickt werden, sie stehe
dafür ein, dass die K.lägerin q-ie Ware erhalte, andern-
falls sie ihr den bezahlten Kaufpreis zurückerstatte.
Dieser Sinn ergibt sich zwangslos aus der Erklärung, die
als Garantie bezeichnet und offensichtlich als Sicherung
bestimmt war in Hinblick auf die herrschenden, der
Abwicklung des Geschäftes und der BeIa.ngung eines
rumänischen Schuldners hinderlichen
Verhältnisse. Es
wäre denn auch nicht ersichtlich, was anders die Beklagte
bei der gegebenen Sachlage hätte garantieren wollen,
wenn
nicht wenigstens ihr so umschriebenes Einstehen.
War das der Inhalt der Erklärung, so deckte sich, wie
daraus weiter folgt, die Verp:ßichtung der Beklagten
nicht mit derjenigen der Cerderex. S.AnR. Hätte nämlich
die Beklagte nicht and. als diese, also bloss akzessorisch,
einstehen müssen,
so wären ihr gegen die Klägerin sämt-
liche Einreden der Verkäuferin zugestanden. Sie hätte
beispielsweise Gegenansprüche der Gerderex S.A.R. zur
Verrechnung stellen oder bei Verlust der Ware auf dem.
Transport gegebenenfalls den bereits erfolgten Übergang
von Nutzen und Gefahr auf die Käuferin vorschützen
können ; ebenso hätte die Klägerin die Einrede gewärti-
gen müssen, sie sei nicht vom Vertrag zurückgetreten
und infolgedessen auch nicht berechtigt, gestützt auf
Art. 109 Abs. 1 OR den Kaufpreis zurückzufordern.
Gerade das aber sollte durch die Garantieerklärung
vermieden werden, deren Zweck unverkennbar war, der
Klä.gerin eine stärkere Stellung zu verschaffen und ihr
nicht nur die Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Schweiz
ermöglichen, sondern sie hiebei auch des hemmenden
Dazwischentretens von Einreden der Verkäuferin zu
befreien. Nur so erlangte die Garantieerklärung für
die Klägerin jene praktische Wirksamkeit,. die ihr von
den Parteien zugedacht war und die sich übrigens ange-
. ObHgationenrecht. N° 9. 53
sichts der gegebenen' Verhältnisse als selbstverständlich
aUfdrängen musste. Bezeichnenderweise
schrieb denn auch
die Beklagte in der Erklärung nicht, sie stehe dafür ein,
dass die Verkäuferin und der Spediteur die Ware an die
Schweizergrenze brächten, sondern sie betonte ihre unab-
hängige Verp:ßichtung mit der Wendung, wir können
zur Auslieferung bringen. Die Klägerin durfte deshalb
in guten Treuen annehmen, die Beklagte leiste dafür
Gewähr, dass sie die bezahlte Ware erhalte, oder -sollte
das nicht der Fall sein -dass sie ohne jeden Vorbehalt
berechtigt sei, das entrichtete Geld von der Gewährs-
p:ßichtigen zurückzufordern.
Die Verp:ßichtung
der Beklagten lautete somit inhalt-
lichanders als diejenige der Verkäuferin; sie stellte ein
selbständiges Schuldversprechen dar und ist, weil nicht
akzessorischer Natur, als Garantievertrag zu qualifizieren.
Was die Parteien bezweckten, hätte sich mit einer Bürg-
schaft nicht erreichen lassen. Daran ändert nichts, dass
nicht näher abgeklärt ist, welches Interesse die Beklagte
hatte, eine derart weitgehende Verpflichtung einzugehen,
und dass insbesondere die Klägerin nicht behauptet, die
Beklagte . hätte eine Risikoprämie bezogen, die ihrem
Einsatz entspreche. Fehlen eines unmittelbar eigenen
Interesses an der Leistung des Dritten kann zwar ein
gegen den Garantievertrag sprechendes Indiz darstellen,
vermöchte aber hier gegen die zwingend auf diese Ver-
tmgsart weisenden Anhaltspunkte nicht aufzukommen.
9. Auszug aus dem UmU der J. Zlv.llabteUUDg vom 2. März
, 1949 i. S. Bothen gegen Boetsehl . Oe.
Mäkkrverlrag, Art. 413 OR.
Kein Provisionsanspruch des Nacbweismäklers aus weiteren,
selbständigen Ge8cbä.iten zwischen denselben Parteien. Unan-
wendbarkeit des Begriffs des psychologischen Zusammenhangs
auf weitere Abschlüsse. Begriff der wirtschaftlichen Einheit
mehrerer Geschäfte.