Schuldbetreibungs und Konkl1nl1'ooht. N0 9.
9. Entseheid vom 7 .Juni 1949 i. S. Stalder.
RetentiQ1l,8f'eMt des Vermieters (Art. 283 f. SchKG).
Wegen vornusgegangener a.mtlinr Verwshrung der retinierbaren
Gegnde t;fa.s Benrelbungsrunt die Aufna.1une eines
RentlOnsverzelChnisses mcht ablehnen; ebensowenig wegen
benlts erfoner. Verwertung dieser Gegenstände Zugunsten von
Pfandungsglaublgern, solange der Erlös noch nicht verteilt ist.
Retentionsrecht für Heizkostenbeiträge.
oit da rßtentit;m bailleur (art. 283 et suiv. LP).
L once des p )UrsU1tes. ne peut refuser de prendre inventaire des
bIens somms au drOlt de retention pour la raison qu'illes aurait
deja pris sous sa garde; iI ne peut egalement, tant que le produit
de. ces bi s n'a pas te. distribue, refuser l'inventaire pour la
raIS?n qu ils on eM reahses au. profit des crOOnciers saisissants.
DrOlt de retentIOn pOUl' les frais du, chauffage.
Dfritto. di tenzio dal locatore ( t. 283 e seg. LEF).
L uffiClO d eseCUZlOne non puo nfiutare l'erezione dell'inventario
dai beni sonetti a ritenzione pel motivo che 1i ha gia. presi in
sua . custodia, e neneno, fino a tanto che il ricavo di qu.esti
bem non e stato rlp8.rtito, pel motivo ehe sono stati reaIizzati
a favore dei creditori procedenti. Diritto di ritenzione per le
spese di riscaldamento.
Vogt, der nicht in seinem Miethause, sondern anderswo
in Bern wohnt und sich seit Beginn des Jahres 1949 zur
Kur in Leysin aufhält, liess seinen Mieter Mast, der mit
dem Mietzins für die Monate Januar bis März und mit
Heizkostenbeiträgen im Rückstand war, anfangs April
durch seinen Bruder besuchen und erhielt von diesem am
6. April den Bericht, dass alle nicht unbedingt notwendigen
Gegenstände
aus der Wohnung Masts verschwunden seien.
Am folgenden Tage ersuchte Vogt das Betreibungsamt
Bern um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. Gemäss
Retentionsurkunde
vom 21. April fanden sich beim Reten-
tionsvollzuge vom 9. April 1949 in der Wohnung des
Schuldners keine dem Retentionsrecht unterliegenden
Gegenstände vor, weil alle
prandbaren Einrichtungsgegen-
stände am 8. März ins Gantlokal verbracht und am 1. April
zugunsten des
Rekurrenten und anderer Pf'andungsgläu-
biger verwertet worden waren. Eine nachträgliche Re-
tention dieser Sachen bzw. des (noch unverteilten) Er-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9. 29
löses lehnte das Betreibungsamt ab, da das diesbezüg-
liche
Gesuch verspätet ist I).
Hierauf führte Vogt Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den Steigerungserlös aus
den von anderer Seite gepfändeten Einrichtungsgegen-
ständen in das Retentionsverzeichnis aufzunehmen und
im Anschluss daran das Widerspruchsverfahren nach
Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. Die kantonale Aufsicb.ts-
behörde hiess die Beschwerde am 13. Mai 1949 gut.
Nachdem das Betreibungsamt dem Rekurrenten am
24. Mai mit Formular Nr. 21 Frist zur Bestreitung des von
Vogt beanspruchten Retentionsrechts am Erlös aus den
zu seinen Gunsten geprandeten Einrichtungsgegenständen
gesetzt
hatte, zog der Rekurrent den ihm hiedurch bekannt
gewordenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Reten-
tion dieses Erlöses sei aufzuheben oder wenigstens auf
die reine Mietzinsforderung zu beschränken und damit
soweit aufzuheben, als nebst der Mietzinsforderung, auch
Heizungszuschläge und Heizungskostenanteile ... gel-
tend gemacht werden I).
Die Schuldbetr.-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
- -Der Rekurrent behauptet, die Wegschafiung der
retinierbaren Gegenstände aus den Mieträumen bringe das
bis dahin nicht ausgeübte Retentionsrecht des Vermieters
grundsätzlich zum Erlöschen,
ob nun der Mieter selber
jene Gegenstände
wegschaffe, oder ob dessen Gläubiger,
das Betreibungsamt oder sonstige Dritte dies tun; die
einzige Ausnahme bestehe darin, dass
der Vermieter bei
doloser Wegschafiung die Rückverbringung verlangen
könne.
Im Falle der Wegschaffung durch das Betreibungs-
amt läge nach der Ansicht des Rekurrenten ein doloses
Verhalten gegenüber dem Vermieter dann und nur dann
vor wenn ihm das Betreibungsamt nicht just in diesem
Monent die Ausübung des Retentionsrechts gewähren
3() Schuldbetreibungs und Konkurereeht. N0 9. ,
würde, wenn er es auszuüben Wünsclit i , d. h. wenn einem
unmittelbar vor der Wegschaffung gestellten Begehren um
Aufnalu)1e eines Retentionsverzeichnisses nicht entspro-
chen würde, solange sich die wegzuschaffenden Gegenstände
noch in den Mieträumen befinden. Da Vogt kein Reten-
tionsbegehren stellte, bevor
das Betreibungsamt das piänd-'
bare Mobiliar Masts in Verwahrung nahm, wäre hienach
das Retentionsrecht Vogts an ,diesem Mobiliar mit dnr
Wegschaffung am 8. März 1949 untergegangen. Der Rechts-
auffassung des
Rekurrenten ist jedoch nicht beizupflichten.
Vielmehr ist an der Rechtsprechung festzuhalten wonach
die Tatsache, dass das Betreibungsamt gepiändete oder
arrestierte inrichtungsgegenstände in Verwahrung nimmt,
das RetentIOnsrecht des Vermieters-daran in keiner Weise
inträchtigt (BGE 48 TII 1(6). Nur diese Auffassung
wird dem Umstande gerecht, dass der Vermieter sich der
Wegschaffung durch, das Betreibungsamt nicht widersetzen
und auch nicht Rückverbringung der vom Betreibungsamt
weggeschafften Gegenstände
verlangen kann. Der Vermie-
ter kann also das Retentionsrecht an den vom Betreibungs-
amt verwahrten Gegenständen ausüben, wie wenn sie
sich noch
in den Mieträumen beiänden. Dass Vogt es unter-
liess, sein Recht schon vor der Wegschaffung durch das
Betreibungsamt geltend zu machen, würde ihm nur dann
schaden, wenn er mit seiner Säumnis darauf ausgegangen
wäre, die von anderer Seite angehobenen
Betreibungsver-
fahren zu stören (BGR 67 ITI 68). Ihm solche Arglist vor-
zuwer::e , verbietet sich jedoch schon deswegen, weil er
unstreItIg vor Erhalt der Retentionsurkunde von den
gegen Mast hnngigen Betreibungen überhaupt nichts ge-
wusst hat.
2. -Ebensowenig wie die Wegnahme zur amtlichen
Vnrwahrung lässt die Verwertung der retinierbaren Gegen-
,stande
zugunsten von PIändungsgläubigern das bis dahin
nicht ausgeübte Retentionsrecht ohne weiteres unter-
gehen. Nach Art. 107 Abs. 4 SchKG können Drittanspra-
chen an gepiändeten Gegenständen auch noch am Erlös
SchuldbetreibllJlgS-und KoIlkurereeht. No, 9. 31
geltend gemacht werden, solange dieser nicht verteilt ist.
Dieser Grundsatz gilt für das Retentionsrecht" des Ver-
mieters so gut wie für andere Drittansprachen. Das Reten-
tionsbegehren, das Vogt nach der Verwertung, aber vor
der Verteilung des Erlöses stellte, wardemnaohnicht ver-
spätet.
Von einer Verwirkung des Retentionsrechts könnte im
vorliegenden Falle übrigens auch dann nicht die Rede sein,
wenn
man annähme, für das Retentionsrecht des Vermie-
,ters
gelte nicht schlechthin das gleiche wie für andere
Drittansprachen. Die Verwertung der aus der Wohnung
Masts weggeschafften Einrichtungsgegenstände erfolgte
wie schon die Wegschaffung selber
hinter dem Rücken des
Vermieters, der, wie bereits
erwähnt, nichts von dEm
PIändungen wusste und daher keinen Grund hatte, mit
solchem Eingreifen des Betreibungsamtes zu rechnen. Um
sich vertragstreu zu verhalten, hätte der Mieter den Ver-
mieter von den drohenden Massnahmen verständigen
müssen, damit er seine Rechte wahren k )nne. Einem auf
diese Weise hintergangenen Vermieter müsste in entspre-
chender Anwendung
von Art. 284 SchKG allermindestens
erlaubt werden, binnen 10 Tagen naoh der Verwertung
anstatt des nicht in Frage kommenden Rückverbringungs-
begehrens
das Begehren um Aufnahme eines Retentions-
verzeichnisses zu stellen
und so die Retention des Erlöses
aus den verwerteten Einrichtungsgegenständen zu erwir.,
ken selbst wenn das Retentionsrecht nach der Verwertung
regnlmässig 'nicht mehr geltend gemncht werden könnte.
Diese Frist hat Vogt eingehalten.
Wollte
man schliesslich -die Frage, ob das Retentions-
recht noch am Verwertungserlös geltend gemacht werden
könne,
mit der Vorlnstanz als solche des materiellen
Rechts betrachten, so wäre
der angefochtene Entscheid
deswegen zu bestätigen, weil die Aufnahme eines Reten-
tionsverzeichnisses aus materiellen Gründen nur dann
abgelehnt werden darf, wenn sich auf Grund der Akten
unzweifelhaft ergibt, dass das beanspruchte Retentions-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9.
recht nicht besteht (BGE 48 III 149 E. 2, 72 III 36 und
dort zit. Entscheide), ewe Voraussetzung, die hier nach
dem Gesagten keinesfalls erfüllt ist.
3. -Der .Berücksichtigung der Heizkostenbeiträge wider-
setzt sich der Rekurrent zu Unrecht (BGE 63 11 381,
72 III 37).
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-'U. Konhurslcammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
IMPRJMERiES REUNIES S. A., LAUSANNE
SehuliUJetreibungs-und Konkursreeht.
Poursuite et rannte.
I. KREISSCHREffiEN DES BUNDESGERICHTS.
CmCULAlRES DU TRffiUNAL FEDERAL.
10. Krelsschreihe Circulaire, Cireolare No 31
(12.7.1949.)
Führung des Betreibungsbuches in Kartenform.
Tenue du fichier remp1a9ant le registre des poursuites.
Tenuta deI registro delle esecuzioni mediante schede.
I
Das nach Art. 28 Ziff. 2 der Verordnung Nr. I zum
SchKG obligatorisch zu führende Betreibungsbuch sollte
nach bisheriger Auffassung der Oberaufsichtsbehörde
(Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundes-
gerichts) ein gebundenes
Buch sein. Darauf ist denn auch
das von der Drucksachen-und Materialzentrale der Bun-
deskanzlei bisher einzig herausgegebene Formular (grosser
Bogen) eingerichtet. Im Jahre 1933 hat die Oberaufsichts-
behörde es abgelehnt, einem Betreibungsamt der Stadt
Zürich die Führung des Betreibungsbuches auf losen
Blättern (Karten) zu gestatten (vgl. den betreffenden
Geschäftsbericht des Bundesgerichtes).
In den letzten
Jahren sind jedoch einige grössere Betreibungsämter ver-
schiedener
Kantone mit ausdrücklicher oder stillschwei-
gender Bewilligung
der kantonalen Aufsichtsbehörde dazu
übergegangen, das Betreibungsbuch im Durchschreibe-
verfahren, zugleich
mit dem Zahlungsbefehl, anzulegen,
3 AB 75 m -1949