Art. 13 WStB; attribution of the wife’s tax factors to the husband where the spouses live in undivided marriage at the beginning of the assessment period; the decisive moment is the start of the assessment period, not the prior computation period. If this condition is met, all of the wife’s income and assets are aggregated with those of the husband, including income earned before marriage, and no separate assessment for only pre-marital income is admissible. Art. 41 WStB governs only the determination of income within the computation period and does not limit the scope of Art. 13. Art. 42 WStB applies only where the wife has definitively ceased gainful activity at the start of the assessment period.
potabile adempie anehe dopo il I gennaio 1936 un eompito tale ehe il Comune di Minusio non avrebbe ragionevolmente potuto ehiedere la soppressione della rete di distribuzione, se non avesse provveduto altrimenti alla fornitura d'aequa potabile per la popolazione. 11. - Infine devesi esaminare se l'impugnata sentenza della Commissione deH'Amministrativo abbia imposto alla rieorrente un obbligo ehe eeeede i limiti traooiati nei eon- siderandi 8-10 deI presente giudizio. La sentenza della Commissione dell'Amministrativo non e ohiara. La seoonda eifra deI dispositivo rioonosoe dapprima al Comune di Minusio il diritto d'imporre aHa ricorrente una tassa, e quindi invita il Consiglio di Stato a decidere (eifra 3) se ammette eome giustificata la tassa applicata deH'importo de 2500 fr. dal Munioipio di Minusio eolla querelata deoisione deI 5 febbraio 1942 )). Questa deeisione municipale chiedeva pero una tassa per i due titoli : ( Occupazione deI suolo e distribuzione dell'aoqua nel Comune ). La Commissione dell'Amministrativo dichia- ra tuttavia nei considerandi deHa sua sentenza anche quanto segne : LaMUnicipalita e autorizzata a prelevare la tassa di eoncessione tanto per l'uno quanto per l'altro dei diritti ehe Ia soeieta privata distributrice dell'aequa eser- eita nel Comune di Minusio . Se si raffrontano tutte queste allegazioni si evince ehe e inesatta Ia tesi della rieorrente, secondo eui Ia Commis- sione dell'Amministrativo non ha aeeordato nulla al Comune a titolo di oeeupazione deI suolo ll. Non e pero ehiaro se Ia tassa imposta eon la deeisione impugnata rimanga entro i limiti tracciati nei eonsiderandi 8-10. Data questa oseurita, si giustifiea di respingere il rieorso, ma soltanto a'sensi dei eonsiderandi, ossia eon l'espressa riserva ehe il Comune di Minusio puo ehiedere una sola tassa per l'oecupazione deI terreno eomunale ehe puo essere ealcolata seeondo le indicazioni fornite nel deeimo eonsiderando deI presente giudizio. I b Bundesrechtliche Abgaben. N0 63. H. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 62. -Voir n° 62. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
auch den vor der Verheiratung erzielten Verdienst - in die Steuerberechnung ein. Auf Beschwerde des Steuerpflichtigen hin entschied die kantonale Rekurskommission, bei der Ermittlung der Ge- samtsteuer (Art. 13 WStB) sei vom Einkommen der Ehe- frau bloss der auf die Zeit nach dem Eheschluss entfallende Teil zu berücksichtigen. Sie nahm an, dass das voreheliche Einkommen der Ehefrau einer gesonderten Veranlagung unterworfen werden önnte, fand jedoch, dass insoweit eine Steuerpflicht deshalb nicht bestehe, weil die Mindest- grenze des steuerbaren Einkommens nicht erreicht sei. . B. -:-Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die mdg. Steuerverwaltung, der Entscheid der Rekurs- kommission sei aufzuheben und das steuerbare Einkom - men des Jakob Kast auf den von der Veranlagungsbehörde ermittelten Betrag festzusetzen. Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Be- schwerde. Jakob Kast hat keine Vernehmlassung einge- reicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. streitigen Frage auf die Verhältnisse in der Veranlagungs- periode und nicht auf diejenigen in der Berechnungsperiode an, zumal da Art 13 nicht, wie Art 41, im Unterabschnitt Steuerberechnung des zweiten Abschnittes des Wehr- steuerbeschlusses, sondern, wie Art. 7, im ersten Abschnitt Wehrsteuerpflicht steht. Dass diese Auslegung richtig ist, ergibt sich auch aus dem in Art. 13 Abs. 3 vorbehal- tenen Art. 96, wonach dann, wenn während der Veranla- gungsperiode die eheliche Gemeinschaft infolge Schei- dungs- oder Trennungsurteils aufgelöst wird, für den Rest der Periode die (gemeinsame) Veranlagung hinfällig wird und an ihrer Stelle für Ehemann und Ehefrau neue ge- trennte Veranlagungen unter Zugrundelegung ihrer Anteile an den Steuerfaktoren der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen sind. Daher ist Art. 13 jedenfalls dann ohne Einschränkung anwendbar, wenn die Ehegatten zu Beginn der Veranla- gungsperiode in ungetrennter Ehe gelebt haben. Solchen- falls kann nichts darauf ankommen, wie es sich in dieser Beziehung in den vorausgehenden Berechnungsjahren ver- halten hat. Art. 13 nimmt darauf keine Rücksicht. Hat an jenem Stichtage eine ungetrennte Ehe bestanden, so ist das Einkommen der Ehefrau im vollen Umfange demje- nigen des Ehemannes zuzurechnen. Es ist wie dieses nach der allgemeinen, für sämtliche steuerpflichtigen natürlichen Personen geltenden Ordnung zu ermitteln, wonach in der Regel das während der ganzen Berechnungsperiode erzielte Einkommen massgebend ist (Art. 41). Haben die Ehegatten zu Beginn der Veranlagungsperiode zusammengelebt, so bleibt dort, wo die Ehe nicht schon am Anfang der Berech- nungsperiode bestanden hat, sondern erst in deren Verlauf geschlossen worden ist, kein Raum für eine gesonderte Veranlagung nach Massgabe des vorehelichen Einkom- mens der Ehefrau. Vielmehr ist nach Art. 13 auch in einem solchen Falle der Ehemann, für sich und für die Ehefrau, nur einmal zu veranlagen, wobei das Einkommen der Ehefrau, gleich wie ihr Vermögen, ohne Ausnahme in die Bundesrechtliche Abgaben. N0 63. 403 Zusammenrechnung der Steuerfaktoren beider Ehegatten einzuschliessen ist. Entweder sind sämtliche Steuerfak- toren der Ehefrau denjenigen des Ehemannes zuzurechnen, und das hat jedenfalls immer dann zu geschehen, wenn zu Beginn der Veranlagungsperiode die eheliche Gemein- schaft bestanden hat; oder eine Zusammenrechnung hat überhaupt zu unterbleiben. Neben der ordentlichen Ver- anlagung des Ehemannes hat eine zweite, die gleiche Ver- anlagungsperiode betreffende Einschätzung, welche nur einen Teil der Steuerfaktoren der von ihm vertretenen Ehe- frau, etwa bloss deren voreheliches Einkommen, erfassen würde, nach der Ordnung des Gesetzes keinen Platz. Daher braucht nicht geprüft zu werden, wie eine solche Sonder- veranlagung praktisch durchgeführt werden könnte. 3. -Die Vorinstanz hält es für unbillig, das vorehe- liche Einkommen der Ehefrau ohne Rücksicht darauf, dass der Ehemann darüber wirtschaftlich gar nicht habe ver- fügen können, in die Zusammenrechnung einzubeziehen und den Ehemann dadurch einer Progression zu unter- werfen, die für ihn unter Umständen untragbar sei. Von Unbilligkeit kann indes jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Ehefrau ihre schon vor der Ehe aufgenommene Erwerbstätigkeit während der ganzen Veranlagungsperiode beibehält; denn in diesem Falle steht der Zusammen- rechnung aller Steuerfaktoren und der dadurch eintreten- den Steuererhöhung eine entsprechende Steigerung der Steuerkraft infolge der Vereinigung von Vermögen und Einkommen der Ehegatten gegenüber (vgl. BGE 73 I 411). Ebensowenig kann eine Unbilligkeit entstehen, wenn die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bei Beginn der Veranla- gungsperiode endgültig eingestellt hatte; denn solchen- falls ist nach Art. 42 WStB, welcher in Art. 41 vorbehalten ist, das in der Berechnungsperiode aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen für die Steuerberechnung nicht zu berücksichtigen. Anderseits ist freilich Art. 42 nicht an- wendbar, wenn die Ehefrau die Erwerbstätigkeit zwar über den Beginn der Veranlagungsperiode hinaus, aber
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. nicht bis zu deren Ende beibehält. In diesem Falle, in welchem für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Ehefrau Art. 41 massgebend bleibt, kann es in der Tat vorkommen, dass die Gesamtsteuer, gemessen an der wirklichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehe- gatten in den Steuerjahren, zu hoch ausfällt. Indes kann überall dort, wo die Anwendung des Art. 42 ausgeschlossen ist, eine ähnliche Lage eintreten, auch wenn es sich nicht um Steuersubstitution im Sinne des Art. 13 und um . Einkommen der Ehefrau handelt. Die gerügte Unbilligkeit hat also, wo sie besteht, ihren Grund nicht in Art. 13, sondern in Art. 42. In Fällen, wo sich Härten ergeben, weil diese Bestimmung nicht zutrifft, kann die zuständige Behörde Zahlungserleichterungen gewähren oder die Steuer erlassen (Art. 123-125). Es mag noch bemerkt werden, dass der BB vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954 die Ordnung des bishe- rigen Art. 42 WStB mit Wirkung vom L Januar 1951 an ändert. 4. -Die Vorinstanz und der von ihr zitierte Autor I. BLUMENSTEIN (Die allgemeine Wehrsteuer, S. 65, 128) stützen ihre Auffassung, wonach es auf die Verhältnisse in der Berechnungsperiode ankäme, mit dem Hinweis auf einen Entscheid der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission vom 12. Mai 1922 (VSA Bd. 3 S. 121). Sie übersehen jedoch, dass der Kriegssteuerbeschluss von 1920, welcher in diesem Entscheid anzuwenden war, in der Ordnung der Besteuerung der Ehegatten vom Wehrsteuerbeschluss abweicht. Sein Art. 15, welcher im zweiten Abschnitt Steuerpflicht steht, ordnet nur die Steuersubstitution und verweist für die Klasseneinteilung auf Art. 58 und 62. Die letztgenannten Artikel, welche die Zusammen- rechnung des Vermögens und Erwerbes der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vorsehen, sind im vierten Ab- schnitt Steueranlage eingereiht, wo die Steuerberech- nung gerngelt ist. Im gleichen Abschnitt bestimmt Art. 54 Abs. 2 ausdrücklich, dass die Steuer zu berechnen ist Bundesroohtliche Abgaben. N0 63.
auf Grund des Vermögens, des Erwerbes und der 'Übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie beim Steuerpflichtigen in denjenigen Zeitpunkten und Zeiträumen vorhanden waren, die durch die nachfolgenden Bestimmungen dieses Beschlusses als für die Steuerberechnung massgebend erklärt werden . Zu den massgebenden Zeiträumen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die in Art. 60 für die Bemessung der Erwerbssteuer der natürlichen Per- sonen vorgesehene Berechnungsperiode. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung konnte angenommen werden, dass eine Zusammenrechnung des Erwerbes beider Ehegatten nur stattzufinden habe, sofern in der massgebenden Berechnungsperiode die Ehe bereits bestanden hatte. Für die Wehrsteuer kann diese Auslegung jedoch nicht übernommen werden; sie widerspricht dem System des Wehrsteuerbeschlusses. 5. - Im vorliegenden Falle ist Art. 42 WStB auf die Ehefrau nicht anwendbar, da sie ihre Erwerbstätigkeit bei Beginn der Veranlagungsperiode nicht eingestellt hatte. Ihr in der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen ist daher in vollem Umfange der Zusammenrechnung gemäss Art. 13 WStB zu unterwerfen. Der angefochtene Entscheid erfasst es indes nur zum Teil. Die erforderliche Berichti- gung ist zunächst Sache der Vorinstanz. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. BERICHTIGUNGEN -ERRATA Datum des Entscheids Nr. 17: 21. Juni 1950. S. 383 Zeilen 3 und 12 von oben: Art. 237 statt Art. 273.