Aus den Erwägungen:
Der angefochtene Entscheid bezeichnet Art. 5 lit. b
.13MW auch bei Eigenbedarf an Geschäftsräumen als an-
wendbar, erklärt aber, der Beschwerdeführer könne seinen
13etrieb bei etwas besserer Organisation ohne untragbare
Einschränkungen weiterführen, womit offenbar festgestellt
werden soll, dass der Eigenbedarf nicht dringlich ist. In
der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Auffassung des
Entscheides entspreche Sinn und Zweck der Art. 4 und 5
lit. b. Insbesondere könne Eigenbedarf nur anerkannt
werden, wenn Umstände vorlägen, die nach Errichtung
des Mietverhältnisses eingetreten, und die vom Vermieter
nicht absichtlich oder grobfahrlässig (spekulativ) herbei-
geführt worden seien. Der Entscheid scheint also -
jedenfalls vorerst -auf der Anwendung von Art. 5 lit. b
zu beruhen.
In Art. 5 lit. b wird das Recht, sich auf Eigenbedarf
zu berufen, nicht dem Vermieter, sondern dem Eigentümer
eingeräumt. Daran hat auch die Revision des Erlasses,
d. h. die Einfügung von Art. 12 bis BMW nichts geändert,
der die Vorschriften über die Benchränkung des Kündi-
gungsrechtes auch für Untermietverhältnisse als anwend-
bar erklärt. Damit sollte, wie das Bundesgericht schon
wiederholt festgestellt hat? nicht neues Recht geschaffen,
.sondern sollten lediglich Zweifel beseitigt werden,
die sich
bisher bei Anwendung der Vorschriften über die Kündi-
gungsbeschränkung ergeben hatten (BBl1946 II 2). Durch
Art. 12bis werden dem Untermieter im Verhältnis zum
Untervermieter die gleichen Rechte gewährt, wie sie nach
Art. 4 ff. BMW dem Mieter im Verhältnis zum Vermieter
zustehen.
Das Recht, sich auf eigenen Bedarf zu berufen,
wird aber in Art. 5 lit. b nicht dem Vermieter, sondern
dem Eigentümer zugesichert. Daraus darf ohne Will-
kür gefolgert werden, der Vermieter, der nicht selbst
Eigentümer ist, also der Untervermieter, könne sich nicht
auf Art. 5 lit. b berufen. Das schliesst allerdings nicht
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 3.
aus, dass seine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Um-
ständen zu schützen ist, dann nämlich, wenn diese bei
Abwägung der Interessen beider Parteien im Sinne von
Art. 4 BMW begründet ist (Urteile vom 12. September
1946 i. S. Hungerbühler).
Die Justizdirektion hätte somit die mit eigenem Bedarf
des Beschwerdeführers begründete Kündigung schon des-
halb ohne Willkür als unzulässig erklären dürfen, weil
der Beschwerdeführer nicht Eigentümer, sondern bloss
. Mieter der gekündigten Mietlokalitäten ist. Unter diesen
Umständen kann dahingestellt bleiben, ob Eigenbedarf
des Beschwerdeführers, wenn dieser sich darauf hätte
berufen können, ohne 'Willkür habe verneint werden dür-
fen, sei es, weil der Beschwerdeführer eine angebliche
Raumnot selbst verschuldet habe, sei es, weil der Nach-
weis eines dringlichen Eigenbedarfs, wie er bei Ausdeh-
nung eines Geschäftsbetriebes ohneWillkür gefordert wer-
den kann (BGE 73 I 184, 74 I 4), nicht erbracht sei.
3. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1950 i. S. Trüb
gegen Staat Zürich und Oberrekurskommission des Kantons
Zürich.
Art. 4 BV. Revision von Steuerent8cheiden.
Ein Anspruch unmittelb -aus Art. 4 BV auf Revision eines
Steuerentscheides besteht nicht bei Mängeln, die der Steuer-
pflichtige bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit schon im
Veranlagungsverfahren hätte entdecken können.
Art. 4 a8t. Revision de dkisions /iscales.
A defaut d'une disposition de droit cantonal, l'art. 4 Cst. ne con-
fere pas de droit a la revision d'une decision fiscale lorsque le
contribuable aurait pu,-au cours de 1a procooure de taxation
deja et en y portant l'attention voulue, decouvrir les vices dont
cette decision est entachee.
Art. 4 aF. Revisione di decisioni iscali.
In mancanza d'una dispnione di diritto cantonale, l'art. 4 CF
non conferisce il diritto di chiedere la revisione d'una decisione
fiscale, quando il contribuente avrebbe potuto scoprire, gia
nel corso della procedura di tassazione e usando la debita
, attenzione, i vizi di questa decisione.
6 Staatsrecht.
A U8 dem Tatbestand :
Am 31. Oktober 1942 stellte das kantonale Steueramt
Zürich im Auftrag der Finanzdirektion der Beschwerde-
führerin eine Steuerverfügung zu, mit der eine dieser
auferlegte
Erbschaftssteuer festgesetzt wurde. Gegen diese
Verfügung
wurde das Rechtsmittel des Rekurses nicht er-
griffen.
Am 17. Juli 1946 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Finanzdirektion, die Erbschaftssteuerveranlagung vom 31.
Oktober 1942 in Revision zu ziehen und ihr einen Teil
der entrichteten Steuer zurückzuerstatten.
Die Finanzdirektion lehnte das Eintreten auf das Gesuch
ab. Ein Rekurs hiegegen wurde von der Oberrekurskom-
mission zur Hauptsache abgewiesen, da das Revisions-
gesuch
in Bezug auf die meisten, zum nachträglichen
Abzug vom erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen geltend
gemachten Posten mit Tatsachen begründet werde, die
die Beschwerdeführerin gekannt habe oder bei pflicht-
gemässer
Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. Als ausser-
ordentliches Rechtsmittel stehe die Revision dem Steuer-
pflichtigen nur da zu Gebote, wo er nicht in der Lage ge-
wesen sei,
auf dem Wege des ordentlichen Rechtmittels
des Rekurses die unrichtige Veranlagung zu verhindern.
Das müsse auch gelten, wenn die Veranlagung, wie die
Beschwerdeführerin behaupte, handgreiflich unrichtig
sei. Gerade unter dieser Voraussetzung habe der Steuer-
pflichtige allen Anlass, das ordentliche Rechtsmittel zu
ergreifen.
Mit
der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird
neben willkürlicher Anwendung kantonalen Steuerrechts
auch geltend gemacht, die Oberrekurskommission habe
dadurch Art. 4 BV verletzt, dass sie die Erbschaftssteuer-
veranlagung nicht aus einem bundesrechtlichen Revi-
sionsgrund , nämlich wegen handgreiflicher Unrichtig-
keiten, aufgehoben habe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
t
,
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 3.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde könnte nur gutgeheissen werden, wenn
eine Rechtverweigerung darin läge, dass die Oberrekurs-
kommission
in Erbschaftssteuersachen zugunsten des Steu-
erpflichtigen eine Revision nur im Rahmen von 23 des
zürch. Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes zulässt.
Dies
trifft aber nicht zu.
In einer Reihe von Entscheiden hat das Bundesgericht
erklärt, dass die das Ergebnis eines Veranlagungsver-
fahrens bildende Feststellung der Steuerpflicht sowohl für
den Steuerpflichtigen als auch für das besteuernde Ge-
meinwesen
grundsätzlich verbindlich und rechtskräftig sei
und nur abgeändert werden dürfe, wenn und soweit eine
gesetzliche Bestimmung es besonders vorsehe (BGE 52 I 12
und dort zitierte frühere Entscheide). Die Missachtung
dieses
Grundsatzes wurde jeweils als Willkür behandelt.
Hieran kann freilich mcht mehr festgehalten werden, nach-
dem die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesge-
richts die Revision auch beim Fehlen einer gesetzlichen
Bestimmung zulässt (BGE 70 I 170, 71 I 106, 74 I 406).
Doch folgt daraus noch nicht, dass einer kantonalen Be-
hörde Willkür oder Rechtsverweigerung vorgeworfen wer-
den darf, wenn sie sich heute noch an den vom Staats-
gerichtshof in einer Reihe von Entscheiden aufgestellten
Grundsatz hält und die Revision von Steuerentscheiden
nur zulässt, soweit sie durch das Gesetz vorgesehen ist.
Unmittelbar auf Grund von Art. 4 BV kann eine kantonale
Behörde zur Revision eines Steuerentscheides auch bei
Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zwar dann ver-
pflichtet werden, wenn den Steuerpflichtigen nicht nur
kein Verschulden daran trifft, dass er den Mangel nicht,
früher geltend machte, sondern dies ausserdem darauf zu-
rückzuführen ist, dass die Steuerbehörde ihn über Inhalt
oder Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in einen
Irrtum versetzt oder ihm über massgebliche Umstände
eine unrichtige Auskunft erteilt hat (BGE 75 I 309).
Dagegen lässt sich aus Art. 4 BV für die kantonalen
Behörden nicht die Verpflichtung ableiten, die Revision
eines Steuerentscheides,
der auf handgreiflich unrichtigen
Voraussetzungen beruht oder amtliche Akten unberück-
sichtigt lässt, auch dann zuzulassen, wenn der Steuer-
pflichtige bei Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerk-
samkeit schon im früheren Verfahren den Mangel hätte
entdecken und dessen Behebung hätte erwirken können.
Eine solche Erweiterung der Revisionsmöglichkeit hätte
zur Folge, dass der Steuerpflichtige kein Interesse an
einer sorgfältigen Durchführung des Veranlagungs-und
Rekursverfahrens mehr hätte und die Zahl der Revisions-
gesuche
bedeutend zunehmen würde. Auch der für die
staats-und verwaltungsrechtlichen Entscheide geltende
Art. 137 lit. b OG lässt die revisio propter nova nur
zu, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die er im frnheren Verfahren nicht beibringen konnte .
Ein Steuerpflichtiger, der es im Veranlagungs-und Re-
kursverfahren an der ihm zumntbaren Aufmerksamkeit
hat fehlen lassen, kann auf Grund von Art. 4 BV eine
Revision des Veranlagungsentscheides auch dann nicht
verlangen, wenn die Steuerbehörde bei sorgfaltiger Prü-
fung" der Akten den Fehler hätte entdecken können, was
im vorliegenden Fall wenigstens bei einzelnen Posten zu-
treffen mag.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn die
Unachtsamkeit für beide Parteien (d.h. für die Steuer-
behörde und den Steuerpflichtigen) den Ausschluss der
Revisionsmöglichkeit zur Folge hat, ohne Rücksicht dar-
auf, ob die Gegenpartei den Fehler hätte entdecken können
oder nicht.
. Doppelbesteuerung. N° 4.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
4. Auszug aus dem Urteil vom 15. März 1950 i. S. RötWis-
berger und Stiftung Wengi gegen Kantone Solothurn und
ßern.
Interkantonale Doppelbesteuerung, Art. 46 Abs. 2 BV.
- Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem Wohnsitz-
kanton des Stifters. Legitimation des Stifters zur staatsrecht-
liohen Besohwerde sowohl gegenüber dem Kanton, der ihn
selbst auoh für das Stiftungsvermögen besteuert, als auoh
gegenüber dem Kanton, der die juristische Person als solohe
besteuert (Erw. 1).
- Verwirkung des kantonalen Besteuerungsreohtes bei verspä-
teter Veranlagung (Erw. 2).
- Verwirkung des Rechts zur staatsreohtliohen Besohwerde duroh
vorbehaltlose Steuerbezahlung : Die Verwirkung gilt nur in
Bezug auf die in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruohs
bezahlten, nioht auoh ip. Bezug auf die früher bezahlten Steuer-
betreffnisse (Raten); Anderung der Reohtsprechung (Erw. 3).
Double impoBition en 'J'YIatwre intercantonale. Art. 46 al. 2 Cst.
- Fondation de famille dont le siege n'est pas dans le meme
canton que le domioile du fondateur. QualiM du fondateur pour
agir par la voie du recours de droit publio contre le oanton qui
l'impose aussi sur la fortune de la fondation et oontre le oanton
qui impose la personne morale oomme telle (oonsid. 1).
- Peremption du droit du canton a l'imposition en cas de taxa-
tion tardive (oonsid. 2).
- Peremption du droit a agir par la voie du reoours de droit public
admise en raison du fait que les impats ont eM payes saus
reserve: La peremption ne touohe que les impats payes nonobs-
tant la oonnaissanoe de la oollision des pretentions fisoales et
non pas les impats (aoomptes) payes precedemment. Change-
ment de jurisprudence (consid. 3).
Doppia imposta intercantonale. Art. 46 op. 2 CF.
- Fondazione di famiglia, la cui sede non e ne110 stesso eantone
ove trovasi il domioilio deI fondatore. Qualita deI fondatore
per agire mediante rioorso di diritto pubblioo contro il oantone
ehe 10 impone anohe sul patrimonio della fondazione e oontro
il oantone ehe impone la persona giuridioa oome tale (oonsid. 1).
Perenzione deI diritto d'imposizione da parte deI cantone in
oaso di tassazione tardiva (eonsid. 2).
3. Perenzione deI diritto d'interporre un rioorso di diritto pubblico
ammessa pel fatto ohe le imposte sono state pagate senza
riserva: la perenzione oolpisoe soltanto Ie imposte pagate