Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
13. Urteil vom 9. März 1950 i. S. CIBA A.-G. gegen eidg. Steuer-
verwaltung.
Warenumsatzsteuir: Die Gratisabgabe von im Betriebe herge-
stellten Musterbüchern ist die Verwendung dem Eigenverbraunh
zugeführter Erzeugnisse. Die Steuer für Eigenverbrauch ISt
auch für die Exemplare zu entrichten, die zur Gratisabgabe
an Interessenten im Ausland bestimmt sind.
ImpOt BUr le chiffre d'affaires: La distribution a titre gratuit da
collections d'echantillons confectionnees dans I'entreprise cons-
titue un acte de consommation particuliere. L'impOt sur. la
oonsommation partiouliere est aussi du sur les exemplarres
destines a la distribution gratuite a l'etranger.
Imposta BUlla cifra d'affari: La distribuzione a titolo gratuito di
oollezioni di campioni confezionate nell'azienda rappresenta
un atto di consumo personale. L'imposta sul c :mno pnrso
nale e pure dovuta se si tratta di esemplan destmatl all
distribuzione gratuita all'estero.
Die CIBA A.-G. in Basel (nachstehend ClBA) ist Grossist
im Sinne des WUStB. Sie fertigt von den von ihr hergestell-
ten Textilfarbstoffen Muster auf Geweben und Garn an,
die auf Karten geklebt werden ; die Musterkarten werden
zusammen mit Anleitungen über den Gebrauch der Farb-
stoffe und Angaben über deren Eigenschaften zu festen
Büchern gebunden. Die Musterbücher werden von der CIBA
z. T. an ihre ausländischen Tochtergesellschaften ver-
kauft, z. T. im In-und Ausland gratis abgegeben.
Die Materialien für die Musterbücher bezieht die CIBA
auf Grund der Grossistenkarte steuerfrei. Sie entrichtet
die Eigenverbrauchssteuer für die im Inland abgegebenen
Musterbücher,
beansprucht jedoch Steuerfreiheit für die
-gratis oder gegen Entgelt -ins Ausland abgegebenen.
Die eidgenössische
Steuerverwaltung (nachstehend ESt V)
anerkennt die Steuerfreiheit für die an die ausländischen
Tochtergesellschaften
verkauften Musterbücher , verlangt
dagegen' die Eigenverbrauchssteuer auf den unentgeltlich
abgegebenen auch dann, wenn sie ins Ausland gehen.
Eine von der CIBA hlegegen gerichtete Einsprache
wurde von der EStV am 19. November 1949 abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Art. 16 WUStB
BundesrechtIiche Abgaben. N0 13.
liege Eigenverbrauch vor, wenn ein Grossist Waren, die
er in seinem Geschäftsbetrieb gewerbsmässig hergestellt
hat, anders verwendet als zum Verkauf oder als Werk-
stoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren. Diese
negative Umschreibung erfasse alles darin nicht ausdrück-
lich und abschliessend Ausgenommene, also jede andere
Verwendung als zum Verkauf oder zur gewerbsmässigen
Herstellung von Waren. Somit müssten Lieferungen, die
nicht auf Verkauf oder Tausch beruhten, als Eigenverbrauch
betrachtet werden. Aus dieser Erwägung habe das Bundes-
gericht in dem Urteil Geigy vom 20. Oktober 1944 die
Abgabe von Waren als Gratismuster an Kunden oder
Interessenten unter den Eigenverbrauch einbezogen. Die
Unterscheidung der ClBA zwischen den im Inland und
den im Ausland unentgeltlich abgegebenen Musterbüchern
sei
unbegründet; denn in beiden Fällen sei die CIBA der
Verbraucher, das letzte Glied in der Umsatzkette, bei
dem spätestens die Umsatzsteuer verfalle. Der Grossist.
der steuerfrei bezogene oder gewerbsmässig selbst her-
gestellte Waren unentgeltlich an Dritte abgebe, gelte als
deren Konsument, gleichgültig ob der Empfanger der
Ware sich im Inland oder im Ausland befinde. Der Steuer-
tatbestand des Eigenverbrauchs sei in beiden Fällen gleich.
und zwar im Inland, erfüllt; der Eigenverbrauch eines
Grossisten stelle
daher stets Warenumsatz im Inland dar.
Hieran habe auch die Verfügung Nr. 8 des eidg. Finanz-
und Zolldepartements (EFZD) vom 28. Juni 1945 nichts
geändert; sie habe lediglich die Befreiung von Inlandlie-
ferungen, denen unmittelbar eine Ausfuhr folge, zum Ge-
genstand und berühre den Eigenverbrauch nicht. Es wird
auf die Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 1948
i.
S. Robapharm und vom 20. Mai 1949 i. S. Buchser
verwiesen.
B. -Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde
stellte die ClBA den Antrag, es sei unter Aufhebung dieses
Entscheides festzustellen, dass die unentgeltliche Abgabe
von Musterkarten ins Ausland der WUSt nicht unterliege.
Verwaltungs-Und Disziplinarrecht.
Sie bringt vor, eine neue Überprüfung der gestellten
Frage durch das Bundesgericht sei wünschbar, weil aus
den, bisher von ihm beurteilten Tatbeständen die grosse
Tragweite des Entscheids für die schweizerische Export-
industrie nicht ersichtlich gewesen sei, weil seither neue
Argumente zutage getreten seien und weil sich aus einer
Fussnote von Dr. Friedli zum Urteil Buchser im Archiv,
Bd. 18, S 154, eine Divergenz zwischen Bundesgericht
und ESt Vergebe.
Die bisherige Praxis schaffe, entgegen dem Willen des
WUStB, eine ungleiche Behandlung von Händler-und Her-
:steIler-Grossisten. Der Händler-Grossist könne seine Mu-
ster, soweit er sie nachher -entgeltlich oder unentgelt-
lich - unmittelbar ins Ausland ausführe , auf Grund der
Verfügung Nr. 8 ohne Steuerbelastung beziehen. Der Her-
steller-Grossist dagegen müsse die von ihm selbst verfer-
tigten Muster gleicher Art als Eigenverbrauch versteuern;
er könne die Werkstoffe dafür nicht steuerfrei beziehen,
weil sie
nicht unmittelbar , sondern erst nach Verarbei-
tung ausgeführt würden. Dadurch werde er gegenüber
seinem Konkurrenten, dem Händler-Grossisten, benach-
teiligt. Das Interesse an der Ausfuhr, das der WUStB
begünstigen wolle, sei aber in beiden Fällen dasselbe.
Aus der Verfügung Nr. 8 lasse sich, auch wenn die
Steuerfreiheit in den streitigen Fällen nach Auffassung
der CIBA nicht auf ihr beruhe, zum mindestens nichts
gegen diese ableiten. Durch die Verfügung Nr. 8 würden im
Hinblick auf die nachfolgende Ausfuhr Lieferungen von
der WUSt befreit, die sonst steuerpflichtig wären, nämlich
solche an Nicht-Grossisten. Lieferungen an Grossisten
könnten überhaupt nur darunter fallen, soweit sie zu
unentgeltlicher Weiterveräusserung ins Ausland .bestimmt
seien; denn für den Weiterverkauf könnten die Grossisten
die Waren ohnehin auf Grund der Grossistenkarte steuer-
frei beziehen.
Neben den direkten Ausfuhrlieferungen seien von jeher
auch Inlandlieferungen, durch welche die Ware unmittel-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 13. 69
bar ins Ausland gelangte, als steuerfrei behandelt worden.
So habe die Praxis beim Versendungskauf schon vor der
Verfügung Nr. 8 die Steuerpflicht verneint, wenn eine
Ware vom Lieferanten oder seinem Spediteur für einen
ausländischen Empfänger, der sie gegen Entgelt erwarb,
einer Transportanstalt in der Schweiz übergeben wurde.
Nur in den seltenen Fällen, wo die Waren dem ausländi-
schen Abnehmer oder dessen Spediteur im Inland über-
geben werde, also eine echte Inlandlieferung vorliege, sei
die Steuerpflicht
früher bejaht worden und trete die Be-
freiung nur unter den Voraussetzungen der Verfügung
Nr. 8 ein.
Der Eigenverbrauch, der nach dem WUStB mit den
Inlandlieferungen zusammen den Warenumsatz im Inland
darstelle, dürfe nicht anders behandelt werden als jene,
d. h. er sei steuerfrei, soweit durch ihn eine :Ware unmittel-
bar ins Ausland gelange. In Art. 54 Abs. 2 lit. b WUStB
komme zum Ausdruck, dass es schlechthin die Tatsache
der Ausfuhr sei, welche von der Steuerpflicht befreie ; es
werde nicht unterschieden, ob die Ware durch eine Lie-
ferung oder durch Eigenverbrauch ins Ausland gelangt
sei. Das werde bestätigt durch das deutsche Warenumsatz-
steuergesetz, das dem WUStB als Vorbild gedient habe
und das die Ausfuhr ausdrücklich erwähne in dem Sinne,
dass sowohl die Lieferung im Inland als auch der Eigen-
verbrauch steuerfrei seien, wenn der Gegenstand in Er-
füllung des Umsatzgeschäftes ins Ausland versandt werde.
Wie das Ausland bei den Umsatzsteuern allgemein die
Ausfuhr begünstige, so sei auch bei Erlass des WUStB unter
allgemeiner Billigung die Befreiung der Ausfuhr als Grund-
satz proklamiert worden. Dieses Prinzip habe seine Ver-
ankerung darin gefunden, dass Lieferungen und Eigen-
verbrauch nur als Warenumsatz im Inland für steuer-
bar erklärt wurden; damit sei ohne Zweifel alle unmittel-
bare Ausfuhr ausgenommen worden, wenn sie auf dem
Wege der Inlandlieferung oder des Eigenverbrauchs erfolge.
Im Unterschied zum deutschen Recht gründe der WUStB
10 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
den Eigenverbrauch nicht auf die Entnahme (fingierte
Lieferung), sondern auf die andere Verwendung ; wo
die Ware bestimmungsgernäss im Ausland verwendet wer-
de, wickle sich der Umsatz überhaupt erst im Ausland ab.
Der Begriff des Eigenverbrauchs sei nur geschaffen wor-
den, um Umsätze, die keine Lieferungen seien, dann zu
besteuern, wenn entsprechende Lieferungen steuerpflichtig
wären, insbesondere um den Warenumsatz des Selbst-
versorgers zu erfassen. Wenn der Herstellergrossist die
Ware ins Ausland verbringe, um sie dort an Kunden zu
verteilen, so erfolge gar kein Inlandumsatz einer fertigen
Ware; das Gegenstück bilde vielmehr die echte Ausfuhr-
lieferung, deren Steuerfreiheit ausser jedem Zweifel stehe;
die ratio des Eigenverbrauchs, eine sonst bestehende
Steuerlücke auszufüllen, fehle hier.
Dass der WUStB an einigen Stellen bei den Lieferungen
( im Inland beifüge, wo er es beim Eigenverbrauch nicht
tue, sei eine redaktionelle Ungenauigkeit. Im Urteil Buchser
habe das Bundesgericht angenommen, der Gesetzgeber
habe bewusst die Lieferungen ins Ausland vor dem Eigen-
verbrauch daselbst begünstigen wollen, weil nur sie dort
die Konkurrenz mit anderen Waren aufzunehmen hätten;
doch spiele sich der Konkurrenzkampf auch bei der Pro-
paganda ab und müsse auch diese in den Preisen berück-
sichtigt werden. Unrichtig sei auch der Standpunkt, der
Konsum ins Ausland gesandter Muster geschehe in der
Schweiz; da das Gesetz für den Zeitpunkt des Eigen-
verbrauchs auf die Verwendung abstelle, müsse das auch
für den Ort gelten. Selbst wenn es sich um Eigenverbrauch
im Inland handeln würde, wäre er steuerfrei wie Inland-
lieferungen zwecks Ausfuhr; erst recht sei er als im Aus-
land erfolgender Umsatz.
Der Hersteller-Eigenverbrauch sei durch einheitliche,
rechtsgleiche Prinzipien
eindeutig zu regeln. Dabei stünden
für die Exportindustrie beträchtliche Beträge auf dem
Spiele; wie bei den Packungen und Prospekten sei es
auch bei der Herstellung und Konfektionierung von Mu-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 13.
stern zu begrüssen, wenn solche Arbeiten und Lieferungen
in der Schweiz vergeben werden könnten; ihre Verlegung
ins Ausland würde unserem Lande schaden. Die angestrebte
Lösung sei nicht nur de lege ferenda allein gerecht, sondern
ergebe sich
jetzt schon aus dem Gesetz.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Der Tatbestand ist klar und unbestritten. über-
einstimmung besteht auch bezüglich seiner Subsumtion
unter die Begriffe des WUStB dahin, dass der Verkauf von
Musterbüchern an die ausländischen Tochtergesellschaften
der Beschwerdeführerin steuerfreie Ausfuhrlieferung, die
Gratisabgabe an Kunden und Interessenten dagegen
Eigenverbrauch darstellt. Unbestritten ist ferner, dass
hierauf die Eigenverbrauchssteuer zu entrichten ist, so-
weit die lVIusterbücher im Inland abgegeben werden. Der
Streit geht einzig darum, ob die Gratisabgabe ins Ausland
steuerpflichtig ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin be-
hauptet deren Steuerfreiheit und begründet dies damit,
dass sie kein Warenumsatz im Inland sei, event. dass sie
unmittelbar zu einer Ausfuhr führe und gleich wie In-
landlieferungen zwecks Ausfuhr zu behandeln sei.
- -Die Steuerfreiheit
der Ausfuhr ist im WUStB
nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber aus der
Umschreibung des Gegenstandes der WUSt, die gemäss
Art. 2 einerseits auf dem Warenumsatz im Inland, ander-
seits auf der Wareneinfuhr erhoben wird. Hieraus folgt,
dass
Warenumsatz, der weder Einfuhr noch Umsatz im
Inland ist, der Steuer nicht unterliegt. Grund dieser Be-
schränkung ist offensichtlich die Absicht, die Ausfuhr zu
begünstigen, indem sie nicht mit der WUSt belastet wird.
Die gleiche Absicht kommt zum Ausdruck in Art. 54
Abs. 2
lit. b, wonach das EFZD befugt ist, Vorschriften
aufzustellen
über Rückerstattung oder Verrechnung der
WUSt mit Rücksicht auf die erfolgte Ausfuhr von Waren
-in welcher Befugnis sinngemäss auch das Recht enthal-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
ten ist, unter diesem Gesichtspunkt die Steuerfreiheit
schlechthin
anzuordnen, wie das dann in der Verfügung
Nr. 8 vom 28. Juni 1945 geschehen ist (nicht pub!. Urteil
Transco vom 10: Dezember 1948, Erw. 2 in fine).
Der Warenumsatz im Inland zerfällt, wie sich aus
der Systematik des ersten Teils des WUStB, insbesondere
aus den Art. 15 und 16 und ihrer Zusammenfassung unter
dem Titel ( Umsatz ergibt, in Lieferungen im Inland und
Eigenverbrauch. (Der Bezug von Erzeugnissen der inlän-
dischen Urproduktion, der jenen in Art. 8 und 13 gegen-
übergestellt
ist und sich von ihnen namentlich dadurch
unterscheidet, dass die Beschränkung auf Grossisten ent-
fällt, kommt für die hier zu entscheidende Frage nicht
in Betracht.) Bei den Lieferungen ergibt sich die Abgren-
zung
der steuerfreien Ausfuhr aus der Umschreibung der
Inlandlieferung in Art. 15 Abs. 1, wonach die Verschaf-
fung
der Verfügullgsmacht über eine im Inlan4 befindliche
Ware massgebend ist. Nach dem Wortlaut des WUStB
besteht somit Steuerfreiheit lediglich für direkte Export-
lieferungen, bei denen der Grossist die Waren dem Ab-
nehmer erst im Ausland zur Verfügung stellt (Urteil
Transco,
Erw. 1 in fine). Darüber hinaus hat die Praxis
sie auch gewährt beim Versendungsverkauf, wo die Ware
sich zwar im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungs-
macht (durch Übergabe an die Transportanstalt ; BGE
74 I 71) noch im Inland befindet, aber gerade durch diese
Versendung
ins Ausland verbracht wird. Hier liegt nach
dem Buchstaben von Art. 15 Abs. 1 WUStB eine Inland-
lieferung vor; wirtschaftlich und nach der ratio legis
unterscheidet sich dieser Fall aber nicht von der direkten
Auslandlieferung. Noch weiter geht die Verfügung Nr. 8,
welche die Steuerfreiheit
ausdehnt auf ( Inlandliefertingen
zwecks Ausfuhr , bei denen der Abnehmer die Ware im
Inland übernommen hat, aber nachweist, dass er sie un-
mittelbar ins Ausland ausführte. Allen diesen Fällen ist
gemeinsam, dass die Ware durch die betreffende Lieferung
oder unmittelbar im Anschluss daran dem Konsum im
Ausland zugeführt wird, somit eine Ausfuhr vorliegt und
f
(I
Bundesrechtliche Abgaben. N0 13.
der gesetzgeberische Grund für die Steuerbefreiung gegeben
ist.
Als Eigenverbrauch werden gemäss Art .. 16 WUStB die
Fälle
besteuert, wo ein Grossist steuerfrei bis zu ihm
gelangte Waren anders verwendet als zum Wiederver-
kauf oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstel-
lung von Waren oder für die gewerbsmässige Herstellung
von Bauwerken für fremde Rechnung . Diese Ordnung
ist notwendig zur Durchführung des dem WUStB zugrunde
liegenden Einphasenprinzips im positiven Sinne, d. h. des
Grundsatzes, dass jede Ware auf dem Wege vom Her-
steller zum Verbraucher einmal von der WUSt erfasst
werden soll. In der Regel geschieht dies nach dem ge-
wählten System beim Übergang vom Grossisten zum Nicht-
grossisten oder Konsumenten. In den genannten Fällen,
wo
der Grossist für Waren, die er als solcher steuerfrei
bezogen
hat, selbst als Konsument auftritt, findet jener
Übergang nicht statt und würde deshalb nach der ge-
wöhnlichen Regel die
Ware von der WUSt überhaupt
nicht erfasst. Deshalb besteuert der WUStB als Warenum-
satz im Inland neben den Inlandlieferungen auch den
Eigenverbrauch und umschreibt diesen in Art. 16 mit jener
negativen Formel, worunter alles fällt, was nicht noch
als Lieferung erfasst würde. Eigenverbrauch ist danach
jede Verwendung zu anderen als den dort ausdrücklich
ausgenommenen Zwecken, gleichgültig
ob sie in den Rah-
men des Unternehmens fällt oder nicht -also nicht nur
die Entnahme zu geschäftsfremden Zwecken wie im deut-
schen Umsatzsteuerrecht. Es ist denn auch unbestritten,
dass die Gratisabgabe von Mustern nach dem WUStB
Eigenverbrauch darstellt, während sie nach deutschem
Recht nicht hierunter fällt. Entscheidend ist nach schwei-
zerischem
Recht, dass der Grossist über die betreffende
Ware nicht als Händler oder Hersteller, sondern als Konsu:'
ment verfügt; darin liegt eine Art Lieferung an sich
selbst , die im System UllSerer Warenumsatzsteuer dem
Stadium des Überganges der Ware vom Grossisten an
einen dritten Konsumenten entspricht. Der Eigenverbrauch
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
eines steuerpflichtigen, in der Schweiz domizilierten Gros
sisten findet per definitionem im Inland, nämlich an
seinem schweizerischen Geschäftsssitz, statt; er ist in je-
dem Falle Warenumsatz im Inland, weshalb in Art. 8
Abs.
llit. a, in Art. 13 Abs. llit. a und in Art. 16 WUStB
nicht ausdrücklich gesagt zu werden brauchte, dass nur
der Eigenverbrauch im Inland steuerbar ist (nicht publ.
Urteil Robapharm vom 8. Oktober 1948, Erw. 4). Dass
eine Ware bei der anderen Verwendung ins Ausland
verbracht wird, vermag hieran nichts zu ändern, auch
wenn das von Anfang an vorgesehen war; m:assgebend ist
die Verfügung, wodurch sie der Verwendung zum Wieder-
verkauf oder als Werkstoff entzogen und dem eigenen
Konsum des Grossisten zugeführt wird. Das wird, ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, bestätigt
durch die Vorschrift des WUStB über den für den Eigen-
verbrauch massgebenden Zeitpunkt: Nach Art. 24 lit. c
verfallt die Steuer beim Eigenverbrauch im Zeitpunkt,
in dem über die Ware im Sinne von Art. 16 verfügt wird.
Das geschieht nicht erst durch den tatsächlichen Ver-
brauch, sondern schon durch die Zuweisung zur Verwen-
dung anders als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff;
hierin liegt die Lieferung an sich selbst , die dem die
Steuerpflicht begründenden Moment des übergangs vom
Grossisten an den Nichtgrossisten bzw. Konsumenten ent-
spricht. Entsprechendes gilt für den Ort des Eigenver-
brauchs: Massgebend ist nicht der Ort, wo die Ware
schliesslich effektiv verbraucht wird, sondern der Ge-
schäftssitz, wo sie der Verwendung zum Wiederverkauf
oder als Werkstoff entzogen und dem Konsum durch den
Grossisten selbst zugeführt wird. Weil der Eigenverbrauch
hier stattfindet, ist er auch dann als Warenumsatz im
Inland steuerpflichtig, wenn die Ware für die effektive
Verwendung
ins Ausland verbracht wird. In diesem Sinne
bietet das nicht publ. Urteil Buchser vom 20 Mai 1949
Anlass zu Missverständnissen, wenn es auf S. 10 sagt:
la consommation particuliere est toujours frappee de
l'IChA, qu'elle ait lieu en Suisse ou a. l'etranger . So wie
Bundesrechtliche Abgaben. N° 13.
er gefasst ist, steht der Nebensatz im Widerspruch zu dem
Urteil Robapharm, von dem doch im gleichen Satz er-
klärt wird, es bestehe kein Grund, davon abzuweichen.
Ähnlich verhält es sich auch mit der anschliessenden Be-
gründung, der WUStB beschränke zwar die Steuerbarkeit
von Lieferungen auf solche im Inland, stelle aber für den
Eigenverbrauch keine entsprechende Beschränkung auf;
Die Ausführungen sind dahin zu präzisieren, dass es nicht
der Eigenverbrauch ist, der im Ausland stattfindet son-
dern die tatsächliche Verwendung der Ware; es ist die
Verwendung im Auslande einer dem Eigenverbrauch im
Sinne des Gesetzes bereits zugeführten Ware. Für Liefe-
rungen und für Eigenverbrauch ergibt sich die Schranke
daraus, dass die Steuer nur auf dem Warenumsatz im
Inland (und der Wareneinfuhr) erhoben wird; bei den
Lieferungen wird im Gesetzestexte die Schranke jeweilen
wiederholt, weil es
neben den Inlandlieferungen auch noch
andere, die Ausfuhrlieferungen, gibt; beim Eigenverbrauch
dagegen ist das nicht nötig, weil er dem Begriffe nach im
Inland stattfindet. Der von den Parteien mit Recht fest-
gestellte
Widerspruch zwischen den Urteilen Robapharm
und Buchser ist also dahin aufzulösen, dass am Urteil
Robapharm festgehalten wird und die Ausführungen im
Urteil Buchser berichtigt werden, soweit sie von jenem
abweichen.
Der in der Gratisabgabe von Musterbüchern ins Aus-
land liegende Eigenverbrauch ist somit Warenumsatz im
Inland im Sinne des ersten Teils des WUStB und unter-
liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der WUSt.
3. -Aus dem Umstand, dass der Eigenverbrauch in
der Gratisabgabe an ausländische Empfanger besteht, die
Ware also dadurch ins Ausland gelangt, lässt sich keine
Steuerbefreiung herleiten. Für eine solche bietet nicht nur
der Wortlaut des WUStB keine Grundlage, sondern es
liegen auch keine Verhältnisse vor, die eine über diesen
Wortlaut hinausgehende Auslegung rechtfertigen könnten
wie beim Versendungskaufund bei den Inlandlieferungen
zwecks Ausfuhr . Während in diesen Fällen wirtschaft-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
lich der gleiche Tatbestand gegeben ist wie bei den direkten
Ausfuhrlieferungen, die schon nach dem Wortlaut des
WUStB steuerfrei sind, wird beim Eigenverbrauch der
für die Steuerpflicht massgebende wirtschaftliche Tatbe-
stand durch das Verbringen der Ware ins Ausland nicht
berührt ; denn hier ist nicht entscheidend, wer sie schliess-
lich empfängt und wo das geschieht, sondern dass der
Grossist sie weder zum Wiederverkauf noch als Werkstoff,.
sondern für seine eigenen Bedürfnisse -im vorliegenden
Falle für Gratisreklame -verwendet.
Freilich dient die Reklame im Ausland indirekt auch
der Ausfuhr, und es liesse sich fragen, ob der gesetzge-
berische Zweck, die
Ausfuhr zu begünstigen, nicht auch
für den ihr dienenden Eigenverbrauch die Befreiung von
der WUSt zu rechtfertigen vermöge. Allein das ist, wie
die ESt V zutreffend bemerkt, ein Problem de lege ferenda
das nur vom Gesetzgeber, nicht aber von den zur Anwen-
dung des geltenden Rechts berufenen Behörden gelöst wer-
den kann. Die einzige Bestimmung des WUStB, worin die
Begünstigung der Ausfuhr ausdrücklich erwähnt ist, Art.
54 Abs. 2 lit. b, kann weder von den Steuer-noch von den
Justizbehörden direkt angewendet werden. Sie gibt ledig-
lich dem EFZD die Befugnis, beim Erlass der Ausfüh-
rungsbestimmungen über den Inhalt des WUStB hinauszu-
gehen (Urteil Transco, Erw. 2) ; die Steuerpraxisund die
Rechtsprechung aber können sich nicht darauf stützen.
um ihrerseits vom WUStB oder von den Ausführungs-
bestimmungen des EFZD abzuweichen. Dieses hat von
seiner Befugnis mit der Verfügung Nr. 8 einen weitgehen-
den Gebrauch gemacht, indem es -entgegen Art. 13
Abs. 1 lit. a WUStB -gewisse Inlandlieferungen als
steuerfrei erklärte. Ob es auch einen Eigenverbrauch, bei
dem die Ware ins Ausland gelangt, von der WUSt befreien
könnte, braucht nicht untersucht zu werden, da es das
nicht getan hat; die Beschränkung auf Lieferungen ergibt
sich klar sowohl aus dem Untertitel Inlandlieferungen
zwecks Ausfuhr als auch aus dem Text von Art. I
so hat er für qiese Lieferung die Umsatzsteuer nicht zu
I
I
t
i
I
I
!
Stiftungsaufsicht. N0 14. 77
entrichten . Für die anwendenden Behörden ist unerheb-
lich, dass die Verfügung Nr. 8 eine Ungleichheit zwischen
Hersteller-und Händler-Grossisten geschaffen hat -nach
Darstellung der EStV deshalb, weil ihr Wortlaut über das
eigentlich Gewollte hinausgeht; die allfällige Beseitigung
dieser Ungleichheit -sei es durch Ausdehnung des Privi-
legs auf die Hersteller-Grossisten, sei es durch seine Re-
duktion auf das Gewollte bei den Händler-Grossisten -
könnte nur durch den Gesetzgeber bzw. durch das EFZD,
nicht aber durch die Praxis der Steuerbehörden herbei-
geführt werden.
Ähnliches gilt auch für die wirtschaftspolitischen Argu-
mente der Beschwerdeführerin, ihren Hinweis auf die Trag-
weite dieser Frage für die schweizerische Exportindustrie :
Sie sind von Bedeutung, wenn es sich darum handelt, ob
die einschlägigen Bestimmungen abgeändert werden sollen,
können aber nicht dazu führen, dass bei deren Anwendung
von ihrem klaren Sinn und Wortlaut abgewichen wird.
II. STIFTUNGSAUFSICHT
SURVEILLANCE DES FONDATIONS
14. Extrait de l'arret du 24 mars 1950 dans la cause Marti
contre Conseil d'Etat du eanton de Vaud.
SurveiUanee .des fondations. Art. 99 eh. IV OJ, art. 81 et 83 00.
Le statut d'une fondation peut etre regle en partie par l'acte de
fondation et en partie par un reglement distinct, dont l'elabo
ration et la modification peuvent etre attribuees par le fondateur
a un organe de la fondation.
StiftunY8aufsickt. Art. 99 IV OG, Art. SI ,und 83 ZGR.. .
Der Stifter kann die Organisation der Stiftung zum Teil lIll Stif-
tungsstatut ordnen und zum Teil in ein besonderes Renlement
verweisen und dessen Erlass und Abänderung den Stiftungs
organen übertragen.
Vigilanza delle fondazioni. Art. 99, cap. IV OG, art. 81 e 8300.
Lo statuto d'nna fondazione pub essere disoiplinato in parte .
l'atto di fondazione e in parte da un regolamen eoiale.
la oui elaborazione e modifica possono essere attrlbUlte dal
fondatore a un organo della fondazione.
) Vgl, jetzt die Verfügung Nr. 8 b des EFZD vom 24. Juni 1950, GS 1950
S.
581.