a Staatsverträge. N0 18.
Aus dieser Stellungnahme des Bundesrates ist zu schlies-
sen, dass die Schweiz beim Abschluss des Rechtshilfeab-
kommens
mit der Tschechoslowakischen Republik nicht
der Meinung gewesen sein kann, es sei daneben noch Raum
für postalische Zustellung.
Übrigens bezeichnet nun auch eine Note der Gesandt-
schaft der Tschechoslowakischen Republik an das eidge-
nössische Politische
Departement vom 30. Mai 1950 den im
Abkommen vorgesehenen Weg der Zustellung als den ein-
zig zulässigen.
Sie beklagt sich über davon abweichende
Gepflogenheiten schweizerischer Gerichte.
Für den Fall,
dass
der Bundesrat anderer Ansicht wäre, solle die Note
als Widerspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IÜ gelten.
Dies wäre natürlich
für die hier angefochtene vor dem
30. Mai 1950 vorgenommene Zustellung nicht mehr mass-
gebend. Allein, wie oben ausgeführt,
bedarf es angesichts
des Abkommens
vom 21. Dezember 1926 eines solchen
Widerspruches
gar nicht. Die angefochtene Zustellung ist
nach dem Abkommen ohnehin ungültig.
4. -Das führt zur Gutheissung des Eventualantrages
des Rekurses, während der gegen den Arrestbefehl gerich-
tete Hauptantrag unzulässig ist (Art. 279 Abs. 1 SchKG)
und ja übrigens nur ein Fehler des Zustellungsaktes in
Frage steht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
der angefochtene Entscheid aufgehoben, die postalische
Zustellung
der Arresturkunde als ungültig erklärt und das
Betreibungsamt angewiesen, die Zustellung gemäss dem
Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslo-
wakischen
Republik vom 21. Dezember 1926 vorzunehmen.
IMPRIM:ERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
Snhuldbetreibnngs und Konkorsrenbt.
Poursoite et FaUHte.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
SI
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 30. Dezember 1950 i. S. Lindemann.
Zah.lung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG). Intervention des
Arbeitgebers des Schuldners durch Ablieferung von nicht ge-
pfändetem Lohn (Herbstzulage). Solche Zahlung ist nur wirk-
sam mit Zustimmung des Schuldners oder kraft einer auf sie
ausgedehnten LohnpIändung. Erw. 2.
Rückerstattungsp licht des Amtes gegenüber dem Schuldner im
Rahmen des Existenzminimunls. auch wenn es über den nicht
gepfändeten Lohnbetrag bereits" verfügt hat. Erw. 3.
Payement en rnains de l'office des poursuites (art. 12 LP). Versement
fait par l'employeur du debiteur d'un salaire non saisi (supple-
ment de salaire d'autornne). Un tel versement n'a d'effet sur
lapoursuite que moyennant le consentement du debiteur ou si
la saisie e!% etendue sur la somme versee (consid. 2).
Obligation de restitution incombant a l'otfice envers Te debiteur dans
Ies limites du montant indispensable a l'entretien du debiteur,
meme si I'office a deja dispose de Ia part du salaire non saisie
(consid. 3).
Pagamento all'utficio di eSßCuzione (art. 12 LEF). Versamento di
un salario non pignorato (indennita autunnale) da parte deI
datore di lavoro deI debitore. Questo versamento produce
degli effetti soltanto se il debitore vi consente 0 se il pignora-
mento e esteso alla somma pagata (consid. 2).
Obbligo dell'utJicio di tar luogo alla restituzione entro i limiti
dell'ammontare indispensabile al mantenimento deI debitore,
quand'anche l'ufficio avesse gia disposto della parte di salario
non pignorata (consid. 3).
A. -Das Betreibungsamt Wald (Zürich) vollzog am
24. März 1950 beim Rekurrenten für die Betreibung
Nr. 133 eine Lohnpfändnng von Fr. 5.70 pro Zahltag
6 AS 76 UI -1950
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19.
(alle zwei Wochen), an der ferner die Betreibung Nr. 3906
teilnahm. Der Schuldner führte Beschwerde wegen Ein-
griffes in das Existenzminimum, zog sie jedoch am 26.
Mai 1950 zurück.
B. -Am 5. Juli 1950 stellte das Betreibungsamt in
einer andern gegen den nämlichen Schuldner gerichteten
Betreibung (Nr. 469; nach Angabe des Schuldners auch
in Nr. 440) eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein
aus.
Nun verlangte der Schuldner den Widerruf bzw. die
Aufhebung der Lohnpfändung auch in den andern zwei
Betreibungen, und das Betreibungsamt entsprach diesem
Begehren
zunächst am 7. August, stellte dann aber tags
darauf jene Lohnpfändung wegen des vorerwähnten
Rückzuges der vom Schuldner geführten Beschwerde
wieder her.
C. -Dagegen reichte der Schuldner eine neue Be-
schwerde ein, die jedoch in beiden kantonalen Instanzen
als gegenstandslos geworden erklärt wurde, weil der
Arbeitgeber des Schuldners am 21. September 1950 aus
dessen Herbstzulage dem Betreibungsamt einen Betrag
von Fr. 130.10 abgeliefert hatte, den dieses in erster Linie
zur gänzlichen Erledigung der Betreibungen Nr. 133 und
3906 verwendete.
D. -Mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober
1950 hält der Schuldner daran fest, dass die zufolge der
verschiedenen Betreibungen erfolgten Lohnabzüge unzu-
lässig seien. Er verlangt Entschädigung für Lohnent-
züge von Fr. 156.a gemäss folgender Abrechnung des
Betreibungsamtes vom 16. November 1950:
I. Lohnablieferungen des Arbeitgebers in der Zeit vom
11. Mai bis zum 28. August 1950: 5 X Fr. 11.40
Fr. 57.-
dazu am 21. September aus der Herbst-
zulage . . .......... .
zusammen
130.10
Fr. 187.10
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 19.
n. Auszahlungen des Amtes :
in der Betreibung Nr. 133
3906
Kosten
Rückerstattung an den Schuldner
Total
Nach Abzug der Rückerstattung von
ergibt sich der Rest von. . . . . .
27.85
95.15
26.80
7.-
30.30
Fr.
187.10
30.30
Fr.
156.a Zweitens fordert der Rekurrent Genugtuung von
Fr. 500.-für Läufe und Gänge sowie sonstige Umtriebe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Eine Umtriebs-, also Parteientschädigung im
Sinne des zweiten Rekursantrages kann im Beschwerde-
und Rekursverfahren vor den Aufsichtsbehörden nicht
beansprucht werden, so wenig wie in diesem Verfahren
Spruchgebühren zu erheben sind (Art. 69 und 78 des
Tarifs zum SchKG).
- -Soweit die gepfändeten Lohnbeträge von 5 X
Fr. 11.40 Fr. 57.-für die Betreibungen Nr. 133 und
3906 verwendet wurden, ist die Beschwerde nicht begrün-
det. Ein Grund zur Revision dieser Lohnpfändung zugun-
sten des Schuldners (vgl. BGE 50 III 124) ist nicht dar-
getan. Was aber den der Herbstzulage entnommenen
Betrag von Fr. 130.10 betrifft, der nicht gepfändet war,
so stellt sich dessen Ablieferung an das Betreibungsamt
als Interventionszahlung eines Dritten dar. Eine solche
ist zwar an und für sich mit Art. 12 SchKG durchaus
vereinbar und ebenso wie eine Zahlung des Schuldners
selbst zu berücksichtigen. Umstritten ist jedoch, ob auch
eine gegen den Willen des Schuldners erfolgte Intervention
als im Sinne von Art. 12 SchKG wirksam zu gelten habe
(was der Bundesrat einmal bejahte: Archiv 3 Nr. 37;
zustimmend JAEGER, zu Art. 12 N. 2; ebenso BLUMEN-
Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. N° 19.
STEIN, Handbuch S. 46 Nr. 8, entgegen REICHEL, 2.
Auflage des Kommentars von Weber und Brüstlein, zu
Art. 12 .N. 2). Richtigerweise hat das Amt nicht nur
einem vom Zahlenden angebrachten Vorbehalte Rechnung
zu tragen (Archiv 5 Nr. 3), sondern ebenso einen Wider-
spruch des Schuldners zu beachten. Im allgemeinen ist
allerdings das Einverständnis des Schuldners mit der
Intervention eines Dritten im Betreibungsverfahren zu
vermuten. Bestehen aber begründete Zweifel, so hat das
Amt den Schuldner anzuhören und sich jeder Verfügung
über den eingegangenen Geldbetrag einstweilen zu ent-
halten. Mit einem Zweifelsfalle solcher Art hat man es
nun immer zu tun, wenn beim Bestehen einer Lohnpfän-
dung der Arbeitgeber dem Betreibungsamte nicht gepfän-
deten Lohn einbezahlt. Es ist von vorneherein damit
zu rechnen, der Schuldner werde dies nicht gelten lassen
und die betreffenden Geldmittel für sein Existenzminimum
in Anspruch nehmen. Dazu ist er denn auch berechtigt.
Vorbehalten bleibt eine den betreffenden Betrag umfas-
sende zusätzliche Lohnpfändung, sei es im Sinne einer
Revision der ursprünglichen Lohnpfändung oder als Nach-
pfändung, wobei aber das Beschwerderecht des Schuldners
wiederum gewahrt sein müsste.
3. -Kam solch nachträgliche Pfändung mangels
Begehrens eines Gläubigers nicht in Frage, so hätte das
Amt die ihm vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des
Schuldners abgelieferte Herbstzulage zurückweisen und
dem Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung dem
Schuldner überweisen sollen. Und die kantonale Aufsichts-
behörde, welcher der Widerspruch des Schuldners durch
dessen Rekurs eindeutig zur Kenntnis gelangte, durfte
die Sache nicht kurzerhand als gegenstandslos erklären,
was geradezu eine Rechtsverweigerung darstellt. Aller-
dings war der aus der Herbstzulage stammende Betrag
bereits den betreibenden Gläubigern ausbezahlt worden.
Allein
grundsätzlich bleiben vollstreckungsrechtliche An-
sprüche auf Geldzahlung gegenüber dem Betreibungsamte
Schuldbetreibungs. ,md Konkursrecht. N0 19.
auch dann zu Recht bestehen, wenn dieses, sei es mit
oder ohne Verschulden, den betreffenden Betrag seiner
gesetzlichen Bestimmung entfremdet hat. Der nach Voll-
streckungsrecht dazu Berechtigte kann seinen Anspruch
dessenungeachtet erheben und nötigenfalls auf dem Be-
schwerdewege geltend machen. Es handelt sich dabei nicht
um Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 5 SchKG
gegen den Betreibungsbeamten, sondern um den voll-
streckungsrechtlichen Anspruch gegen das Amt als solches,
d. h. gegen den Justiz-und Betreibungsfiskus, dem seiner-
seits der Rückgriff auf den Beamten wegen allfälligen
Verschuldens
vorbehalten bleibt (BGE 50 III 47, 53 III
147,59III 212, 73 III 88). Ein derartiger Zahlungsanspruch
wurde in den bisher ergangenen Entscheidungen vornehm-
lich den betreibenden Gläubigern zuerkannt, ferner etwa
noch einem Ersteigerer bei Aufhebung des Zuschlages,
wodurch seine Leistungen grundlos geworden waren. Es
ist jedoch nicht einzusehen, wieso die nämliche Rechts-
stellung gegenüber dem Betreibungsamt nicht auch dem
. Schuldner zukommen sollte, wenn er in den Fall kommt,
nach Vollstreckungsrecht einen Betrag vom Amte heraus-
zuverlangen ; so, wenn ihm das Betreibungsamt etwa
einen für ihn verfügbar gewordenen Verwertungsüberschuss
vorenthielte.
Im vorliegenden Fall ist indessen der dem Schuldner
mit Unrecht vorenthaltene Lohnbetrag zur Tilgung von
in Betreibung stehenden Forderungen mit Lohnpfändung
verwendet worden, die Handlungsweise des Betreibungs-
amtes dem Schuldner also in gewissem Sinne zugute
gekommen. Er wäre ungerechtfertigt bereichert, wenn ihm
der betreffende Betrag nunmehr aus der Kasse des Betrei-
bungsamtes ausbezahlt würde, ohne dass die (vermeintlich
gültig) befriedigten Gläubiger mit Erfolg auf Rückgabe
der bezogenen Beträge an das Betreibungsamt belangt
werden könnten.
Ob ein solcher Sachverhalt an und für sich dem vom
Schuldner erhobenen Zahlungsanspruch aus Vollstrek-
86 Schuldbetreibungs-und Konkw srecht. N° 19.
kungsrecht entgegenstünde, braucht nun aber nicht ent-
schieden zu werden. Grundsätzlich ist dem Schuldner
entgegenzuhalten, dass ja die Herbstzulage eine ihm
zustehende zusätzliche Lohnforderung darstellt, die auch
ihrerseits im Rahmen von Art. 93 SchKG der Pfändung
unterliegt. Nichts hindert die Gläubiger der Betreibungen
NI'. 133 und 3906, auch nachträglich noch die Ausdehnung
der zu ihren Gunsten verfügten Lohnpfändungen auf diese
Herbstzulage zu verlangen, und darin, dass sie an dem
ihnen vom Betreibungsamt aus der bisher nicht gepfände-
ten Zulage Zugewendeten festhalten, ist ein auf solche
zusätzliche
Lohnprandung gerichtetes Begehren enthalten.
Somit bleibt nur noch über den vom Schuldner erhobenen
Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums nach
Art. 93 SchKG zu entscheiden, wozu die Sache an die
VOlinstanz zurückzuweisen ist. Soweit sich die Herbst-
zulage als zur Deckung des Existenzminimums des Schuld-
ners und seiner Familie unentbehrlich erweisen sollte,
wird
dann allerdings der vollstreckungsrechtliche Zahlungs-
anspruch zu schützen sein. Denn es geht schlechterdings
nicht an, einem Schuldner im Betreibungsverfahren
Lohnbeträge zu entziehen, die er mit Recht für das Exi-
stenzminimum in Anspruch nimmt (vgl. BGE 65 111 132
Erw. 3).
Für die Betreibung Nr. 440 ist den Akten überhaupt
keine Lohnpfändung zu entnehmen. Es bleibt deshalb
durch die vorinstanzliche Behörde abzuklären, ob irgend
eine rechtliche Grundlage zur Überweisung von Fr. 26.a an den betreffenden Gläubiger vorhanden war.
Demnach erkennt die SchUldbetr. . Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück-
gewiesen wird.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
20. Auszug aus dem Eutscheid vom 8. November 1950
i. S .. Sehwörer.
Widerruf einer betreibungsamtliahen Verfügung während der Be-
schwerdefrist: ist an keine Form gebunden und kann a.uoh
einem Dritten zu Randen eines Beteiligten mitgeteilt werden.
Art. 17 SchKG. Erw. 1 Abs. 1.
Wirkung des Widerrufs. Erw. 1 Abs. 2.
WiderspNwhsverfahren : Für die Anwendung der Art. 106/7 oder
109 SchKG sind in der Arrestbetreibung die Gewahrsamsver-
hältnisse zur Zeit der Arrestiegung massgebend, auch wenn erst
bei der Pfändung eine Drittansprache erhoben wird. Art. 275
SchKG. Erw. 2.
DOOision de l'otfice des poursuites revoquee durant le iMlai de plainte :
la revocation n'est assujettie a aucune forme determinee et
peut etre communiquee a un tiers pour le compte d'lID interesse.
Art. 17 LP (consid. 1 aI. I).
Effet de Ia revocation (consid. 1 al. 2).
Prooblure de tierce opposition. Pour l'application des art. 106/107
ou 109 LP en matiere de sequestre, ce sont les circonstances
existant au moment du s6questre qui font regle, meme si la
revendication du tiers n'a eM formulee qn'au moment de la
saisie. Art. 275 (consid. 2).
Dooisione dell'utficio d'esecuzione f'evocata durante il termine di
reclamo : la revoca non e vincolata a forma a.lcuna e pub essere
comunicata anche ad un terzo per conto di un interessato.
Art. 17 LEF (coosid. 1 cp. 1).
Effetto della revooa (coosid. 1 cp. 2).
Procedura di rivendwazione. Per I'applicazione degli art. 106/lO7
o 109 LEF, in materia di sequestro, sooo determinanti le cir-
costanze esistenti al momento deI sequestro, anche se il terzo
abbia fatto va.lere la. rivendicaziooe solo all'atto deI pignora-
mento. Art. 275 LEF (coosid. 2), ..
Aus dem Tatbestand:
A. -Schwörer liess am 8. Juli 1949 für eine Verlust-
scheinsforderung gegen
Hümbeli ein auf dem Flugplatze
Spreitenbach eingestelltes Flugzeug arrestieren. Im Mai
wurde das Flugzeug requisitionsweise bei Dätwyler
in Dietikon gepfändet, der Eigentumsansprache erhob.
B. -Das Betreibungsamt Spreitenbach leiteteda
Widerspruchsverfahren nach Art. 106-107 SchKG ein, mit
Klagefristansetzung vom 5./6. Juni 1950 an den Drittan-
sprecher Dätwyler. Auf dessen Veranlassung besprach das.
Betreibungsamt Dietikon die Angelegenheit am 15. JunI