Art. 29 StGB; Art. 27 Ziff. 3 StGB: Der Beginn der dreimonatigen Antragsfrist setzt sichere, zuverlässige Kenntnis der Täterschaft voraus; blosse Vermutung oder starke Wahrscheinlichkeit genügen nicht. Für Pressedelikte kann der Verletzte, wenn der Verfasser unbekannt bleibt und die Redaktion dessen Bekanntgabe verweigert, den Redaktor unmittelbar belangen, ohne ein kantonal vorgesehenes amtliches Ermittlungsverfahren einleiten zu müssen. Die subsidiäre Verantwortlichkeit des Redaktors darf durch kantonales Verfahrensrecht nicht erschwert werden. Wird der Redaktor fristgerecht belangt, bleibt die Rechtzeitigkeit des Strafantrags auch dann gewahrt, wenn er sich später als Verfasser erweist (consid. 2-4).
LMF. LR LResp.C. LTM. LUFI. OG OM OMEF ORC. ossc. PCF. PPF. RD RLA. RLF. RRF. RTM. StF . Tar.LEF LF sulla protezioni delle marche di fabbrica e di commercio, delle lndl- cazionl di provenienza di merci e delle distlnzioni industriali (26 set- tembre 1890). LF sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti (25 giugno 1891). LF sulla responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e di piroscafi e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzlone da! servizio militare (28 giugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916). LF sull'organizzazione giudiziaria (16 dicembre 1943). Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF del 12 aprile 1907). Ordinanza ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione forzata (24 gennaio 1,941). Ordinanza sul registro di commereio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato eivile (18 maggio 1928). LF di proeedura eivile 4 dieembre 1947). LF sulla proeedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'eseeuzione della legge federale sulle dogane de! 1 ottobre 1925 (10 Iuglio 1926). Ordinanza d'eseeuzione della Iegge federale del 1.5 marzo 1,932 sulla circolazione degli autoveicoli e dei veloeipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della legge federale sul Javoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolarnento per il registro fondiario (22 febbraio 1910). Regolamento d'esecuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione da! servizio militare (26 giugno 1934). LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927). Tariffa applicahile alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento (13 aprlle 1948). I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
Wann ist der Täter dem Antragsberechtigten bekannt t (Erw. 2). Wann liegt die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors einer Zeitung oder Zeitschrift vor und wann beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen diesen, wenn der Verfasser des Artikels dem Antragsberechtigten nicht bekannt ist ? (Erw. 3). Art. 29 et 27 eh. 3 OP. Quand l'auteur est-il connu" de l'ayant droit ? (consid. 2). A partir de quel moment le redacteur d'un journal ou d'un perio-. dique peut-il etre poursuivi ? Point de depart du delai de plainte contre lui, lorsque l'auteur de l'article n'est pas cönnu de l'ayant droit (consid. 3). Art. 29 e 27 cifra 3 OP. Quando l'autore e conosciuto dal querelante ? (consid. 2). A partire da quale momento il redattore d'un giornale o d'un periodico puü essere perseguito e quando incomincia il termine per sporgere querela contro di lui, se l'autore dell'articolo e sconosciuto al querelante ? (consid. 3). A. -Am 14. September 1948 erschien im freisinnigen c Luzerner Tagblatt ein Artikel, in welchem Redaktor Hermann HeJler sich mit den Verhältnissen im Entlebuch befasste und u.a. ausführte, dass dort sehr viele Bürger nur im geheimen liberal stimmen und wählen, weil .sie sonst rücksichtslosen wirtschaftlichen Druck seitens der konservativen Herrscher befürchten müssten. Der konser- vative Entlebucher Anzeiger , der von Anton Stadel- mann redigiert wird, brachte am 20. September 1948 eine mit S. gezeichnete Entgegnung, welche jene Behauptung als eine glatte Lüge und offensichtlich böswillige Verleum- dung sowie als böswillige Entstellung der Tatsachen bezeichnete. Heller verwahrte sich im Luzerner Tagblatt vom 25, September 1948 gegen diese Vorwürfe, wobei er I AS 76 IV -1950
2 Strafgesetzbuch. No 1. von dem im ( Entlebucher Anzeiger erschienenen Artikel als .Artikel Stadelmann sprach. Sodann wandte sich sein Anwalt am 27. September 1948 an die Redaktion des Entlebucher Anzeigers mit dem Ersuchen um die Be- kanntgabe des Verfassers des Artikels bzw. um die Mit- teilung, ob der Redaktor presserechtlich die Verantwortung dafür übernehme ; nachdem der Artikel mit S. gezeichnet sei, dürfe wohl angenommen werden, dass Verfasser und Redaktor identisch seien; sofern Dr. Heller die Mitteilung nicht bis 2. Oktober erhalte, müsste er die Verfasserschaft bzw. die presserechtliche Verantwortung durch das Statt- halteramt Entlebuch eruieren lassen. Die Redaktion des Entlebucher Anzeigers antwortete hierauf zunächst, dass sie den presserechtlich Verantwortlichen erst Ende Oktober, nach Zusammentritt der zuständigen Instanzen, nennen werde, und erklärte dann am 26. Oktober, dass die presserecht1iche Verantwortung für den .Artikel von Anton Stadelmann, Redaktor, Schüpfheim, getragen werde. Durch Eingabe vom 14./17. Januar 1949 stellte Heller beim Statthalteramt Entlebuch gegen Stadelmann Straf- antrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Beschimpfung, und verlangte Genugtuung sowie Ver- öffentlichung des Urteils. lnbezug auf die Antragsfrist wurde in der Eingabe ausgeführt, dass der Anwalt des Klägers erstmals am 27. Oktober 1948 dav.on Kenntnis erhalten habe, dass die Bekanntgabe des Verfassers des Artikels verweigert und die strafrechtliche Verantwortung von Redaktor Stadelmann übernommen werde. Nachdem Stadelmann vom Statthalteramt einvernommen worden war, stellte sich der Kläger in einer weiteren Eingabe auf den Standpunkt, dass der Beklagte, der sich bei der Ein- vernahme als Verfasser zu erkennen gegeben habe, nun- mehr als Verfasser zu bestrafen sei. B. -Das Amtsgericht Entlebuch sprach den Beklagten frei, da der Strafantrag verspätet sei. Das Obergericht des Kantons Luzern, an das der Kläger appellierte, nahm Strafgesetzbuch. No 1. gleichfalls Verwirkung der Antragsfrist an und stellte das Verfahren durch Urteil vom 23. November 1949 ein mit folgender Begründung : Gegen den Beklagten sei weder als Verfasser noch als Redaktor rechtzeitig Strafantrag ge- stellt worden. Wenn der Verfasser dem Kläger unbekannt gewesen sei, so hätte er innert drei Monaten nach Kenntnis- nahme des .Artikels gegen Unbekannt Strafantrag stellen bzw. das Ermittlungsverfahren nach 5 des luzern. Ge- setzes vom 9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen einleiten müssen, worauf dann, wenn der Verfasser in diesem Verfahren nicht ermittelt worden wäre, die Frist zum Strafantrag gegen den Be- klagten als Redaktor zu laufen begonnen hätte. Das amt- liche Ermittlungsverfahren allein biete Gewähr für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der subsi- diären Verantwortlichkeit des Redaktors; der Verletzte könne nicht darauf verzichten und anstatt dessen die Redaktion um Bekanntgabe des. Verfassers ersuchen. - Wenn der Kläger gewusst habe, dass der Beklagte der Ver- fasser war, so sei die Verwirkung offenkundig. Der Kläger habe in seinem Artikel vom 25. September 1948 vom .Artikel Stadelmann gesprochen, und sein Anwalt habe im Schreiben vom 27. September erklärt, Verfasser und Redaktor seien wohl identisch. Daraus ergebe sich, dass der Kläger von Anfang an die Überzeugung gehabt habe, dass der eingeklagte .Artikel vom Beklagten verfasst wor- den sei, ja es habe für ihn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit inbezug auf die Person des Verfas- sers bestanden. Das habe aber nach dem Sinn des Ge- setzes genügt, um die Antragsfrist in Gang zu bringen, und zwar auch in diesem Falle von der Kenntnisnahme des Artikels an. 0. -Heller führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Erst als die Redaktion am 26. Oktober 1948 die Bekanntgabe des Verfassers abgelehnt und selber die Ver-
Strafgesetzbuoh. No 1. antwortung übernommen habe, habe die Antragsfrist gegen den Beklagten als Redaktor zu laufen begonnen. Ein Er- mittlungsverfahren gegen Unbekannt sei in diesem Falle nicht obligatorische Voraussetzung für die Belangung des Redaktors, sondern sei nur dann erforderlich, wenn die Redaktion die Anfrage nach dem Verfasser ignoriere. Un- richtig sei auch die zusätzliche Begründung des Ober- gerichts, dass dem Beschwerdeführer der Verfasser be- kannt gewesen sei und die Frist daher schon von der Kenntnisnahme des Artikels an zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit Sicherheit gewusst oder wissen können, ob Stadelmann tatsächlich Verfasser. gewesen sei und mit Erfolg als solcher belangt werden könne; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit inbezug auf die Person des Verfassers genüge nicht. Der Umstand, dass der Beklagte die Verfasserschaft im Straf- prozess mehr oder weniger zugestanden habe, könne nicht etwa dazu führen, dass mangels eines Antrages gegen ihn als Verfasser der Beschwerdeführer um seine Rechte ge- bracht werde ; wesentlich sei, dass nunmehr auf alle Fälle der passiv legitimierte Mann ins Recht gefasst worden sei, nä.mlich der Verfasser und Redaktor in einer Person. D. -Der Beklagte beantragt die Abweisung der Be- schwerde. Er bestreitet, dass die Redaktion die Bekannt- gabe des Verfassers verweigert habe, und wendet ein, der Kläger könne, nachdem er den Beklagten im Luzerner Tagblatt l öffentlich als Artikelverfasser angegriffen habe, nicht im Prozess den Standpunkt einnehmen, er habe den Verfasser nicht gekannt. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
.. -Der Kläger hat den eingeklagten Artikel in einer im Luzerner Tagblatt vom 25. September 1948 erschie- nenen Entgegnung als Artikel Stadelmann bezeichnet, u:qd sein Anwi;i.lt hat zwei Tage darauf in einem Schreiben an die Redaktion des Entlebucher Anzeigers ii die Ver- mutung geäussert, dass Verfasser und Redaktc; r wohl iden- tisch seien. Die Vorinstanz hat hieraus geschlossen, der Kläger habe von Anfang, d. h. von der Kenntnisnahme des eingeklagten Artikels an die Überzeugung gehabt, dass dieser vom Beklagten verfasst worden sei, ja es habe für ihn in dieser Beziehung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestanden. Der Auffassung, dass dies nach dem Sinne des Gesetzes genügt habe, um die Antrags- frist in Gang zu setzen, kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 29 StGB beginnt diese Frist, wenn der Täter dem .Antragsberechtigten bekannt wird. Dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in M. 60 OR, wo der Beginn der Verjährung' der Ansprüche aus.unerlaubter
Strafgesetzbuch. No 1. Handlung geregelt ist. Da Art. 29 StGB den Antragsbe- rechtigten nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen (BGE 70 IV 150 unten), genügt das Kennenmüssen oder ein blosser Verdacht nicht ; erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antrags- berechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, d. h. eine Kenntnis, wie sie insbesondere der Besitz von Beweismitteln vermittelt (BGE 22, 494; 33 II 257; 74 II 195; BGE 74 IV 75). Dass der Kläger in diesem Sinne Kenntnis von der Verfasserschaft des Beklagten hatte, ist im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt und trifft augenscheinlich auch nicht zu. Da der Beklagte seine Artikel mit S. zu zeichnen pflegte, bestand freilich eine starke Vermutung dafür, dass er den eingeklagten Artikel verfasst habe. Der Kläger hat diesem Verdacht in seinem Artikel im Luzerner Tagblatt Ausdruck gegeben, offen- bar um den Beklagten zum Bekenntnis seiner Verfasser- schaft zu veranJassen. Wenn der Kläger auf diese Weise sowie durch Anfrage bei der Redaktion sich, bevor er Strafantrag stellte, darüber zu vergewissern suchte, dass der Beklagte der Verfasser sei, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Wäre wirklich auf Grund des Zei- chens S. (andere Anhaltspunkte bestanden nicht) die Ver- fasserschaft des Beklagten allgemein und daher auch für den Kläger bekannt i gewesen, so wäre unverständlich, wieso der Beklagte auf die bestimmte Anfrage nach dem Verfasser sich nicht als diesen bekannte, sondern dessen Bekanntgabe vom Entscheid der zuständigen Instanzen des Zeitungsunternehmens abhängig machte und dann erklärte, dass der Redaktor die presserechtliche Verant- wortung übernehme, womit, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, auch gesagt war, dass der Verfasser nicht bekannt gegeben werde. 3. -Da der. Verfasser des eingeklagten Artikels dem Kläger nicht bekannt war, stand r vor der Frage, ob und Strafgesetzbuch. No 1.
unter welchen Voraussetzungen er den Redaktor belangen konnte. Der Kassationshof hat in BGE 70 IV 149 Erw. 1 entschieden, dass die Frist zum Strafantrag gegen den Redaktor jedenfalls dann gewahrt sei, wenn der Antrags- berechtigte binnen drei Monaten von dem Tage, an wel- chem er den Artikel und den Redaktor kennt, Schritte zur Ermittlung des Verfassers unternimmt. Das war damals der Fall, da der Antragsberechtigte innert dieser Frist gestützt auf 5 des luzem. Gesetzes über das Strafver- fahren in Ehr-und Kreditstreitsachen die Hilfe des zu- ständigen Statthalteramts zur Ermittlung des Verfassers nachgesucht hatte. Der Kassationshof konnte daher die Frage offen lassen, ob das Antragsrecht gegen den Redaktor verwirkt werde, wenn innert dieser Frist keine Schritte zur Ermittlung des Verfassers unternommen werden. Im angefochtenen Entscheid ist diese Frage bejaht, und zwar in dem Sinne, dass es zur Wahrung der Frist nicht genüge, dass der Antragsberechtigte den Redaktor nach dem Ver- fasser frage, sondern dass er gehalten sei, innert der Frist gegen den unbekannten Verfasser Strafantrag zu stellen bzw. nach 5 des erwähnten Gesetzes vorzugehen, d. h. beim Untersuchungsrichter die Ermittlung des Verfassers zu verlangen. Auch hierin kann der Vorinstanz nicht bei- gepflichtet werden. Ob der Verfasser nicht ermittelt werden kann und damit die Voraussetzung für die Strafbarkeit des Redaktors geschaffen ist (Art. 27 Ziff. 3 StGB), ist eine Frage des Bundesrechts, deren Beantwortung von den Kantonen nicht dadurch präjudiziert werden kann, dass sie ein amtliches Ermittlungsverfahren einrichten und die- ses obligatorisch erklären. Sofern das kantonale Recht ein solches Verfahren vorsieht, kann es allerdings der Antrags- berechtigte einschlagen, ohne seiner Rechte verlustig zu gehen (BGE 70 IV 140 Erw. 1). Er kann aber auch den allgemein üblichen Weg der Anfrage bei der Redaktion, beschreiten. Verweigert diese die Angabe des Verfasser8, so kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, noch ein amtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und dessen
Strafgesetzbttch. No 1. Ergebnis abzuwarten. Wenn. auch ein solches Verfahren gelegentlich zur Festste11ung des Verfassers führen mag, so sind die Aussichten doch gering, da der Redaktor, der den Verfasser gewöhnlich allein kennt, nicht verpflichtet ist, ihn zu nennen, und gegen ihn wie auch gegen den Herausgeber sowie gegen den Drucker und sein Personal keine prozessualen Zwangsmittel angewendet werden dür- fen (Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die obligatorische Durch- führung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens würde die Verfolgung von Pressedelikten, zumal angesichts der kurzen Verjährung (Art. 27 Ziff. 6 StGB), in einer Weise erschweren, die dem Sinn und Geist des Pressestrafrechts zuwiderliefe. Bei der Ordnung der Verantwortlichkeit der Presse galt es, einen Kompromiss zu finden zwischen den Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz der Pressefreiheit und dem.Anspruch der Presse auf Ano- nymität anderseits. Die Presse, die zur Erfüllung ihrer Auf- gabe unter Umständen auch auf Mitarbeiter angewiesen ist, deren Namen sie nicht preisgeben will, hat sich dieses Recht auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich selbst bereit erklärte, einen verantwortlichen Redaktor zu stellen. Dieser Ordnung, nach der es vom freien Willen des Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an dessen Stelle die Verantwortung zu übernehmen, würde es nicht entsprechen, wenn der Antragsberechtigte nicht bloss durch Anfrage beim Redaktor nach dem Verfasser for- schen, . sondern ausserdem ein allfälliges, vom kantonalen Recht vorgesehenes amtliches Ermittlungsverfahren ein- leiten und dessen Ergebnis abwarten müsste. Die Redaktion des Entlebucher Anzeigers hat dem Kläger am 27. Oktober 1948 mitgeteilt, dass der Redaktor die Verantwortung für den eingeklagten Artikel über- nehme. Da damit die Voraussetzung geschaffen war, an- stelle des nicht genannten Verfassers den Redaktor ins Rechts zu fassen, begann auch die Frist zum Strafantrag gegen diesen zu laufen. Sie ist eingehalten worden, denn der Kläger hat am 17 . Januar 1949. Strafantrag gestellt. Strafgesetzbuch. No 2. 9 4. -Der Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten als Redaktor Strafantrag gestellt und dieser sich nach- träglich als Verfasser bekannt hat, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bedeutungslos. Da der Redaktor gemäss Art. 27 Ziff. 3 StG cc als Täter strafbar ist, also den gleichen Strafbestimmungen unterliegt, wie der wirkliche Täter, den er deckt, kann keine Rede davon sein, dass der Antragsberechtigte den gegen den Redaktor gestellten Strafantrag zurückziehen und gegen die gleiche Person als Verfasser stellen müsste, wenn der Redaktor sich nachträglich als Verfasser und damit als wirklichen Täter bekennt. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nicht deutlich Ste1lung genommen, aber immer.hin bemerkt : Der Beklagte könnte nach Art. 27 StGB heute offenbar nur als Verfasser und nicht als Redaktor verantwortlich erklärt werden . Diese Unterscheidung hat jedoch, wenn Redaktor und Verfasser personengleich sind, keinen ver- nünftigen Sinn mehr. Demnach erkennt d,er Kassationshof: Die Nichtigkeits beschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Novem- ber 1949 a:ufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Behandlung und Beurtei- lung. 2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1950 i. S. Michel gegen Staatsanwaltschaft des Berner Ober- landes. Art. 41 Ziff. 3 und 4 StGB. Die bedingt aufgeschobene Strafe ist auch dann vollziehen zu lassen, wenn sich erst nach der Löschung des Urteils herausstellt, dass der Verurteilte während der Probe- zeit vorsätzlich eiri V erbrechen oder Vergehen begangen hat ; die Löschung ist aufzuheben. Art. 41 eh. 3 et 4 OP. La peirie prononcee avec sursia doit aussi etre mise a execution quand on apprend seulement apres la radiation du jugement que, pendant le delai d'epreuve, le con- damne a commis iritentionnellement un crime ou uil delit. La radiation doit etre annulee.