52 Luftverkehr. NQ 11.
der vorliegenden Vorschriften gestattet (Art. 4 Abs. 3).
Nach allgemeiri. anerkannten Grundsätzen des Staats-und
Verwaltungsrechts bindet die eine Vero1dnung erlassende
Behörde
auch sich selber, d. h. sie ist, solange die Verord-
nung besteht, verpflichtet, sich an sie zu halten, und han-
delt rechtswidrig und willkürlich, wenn sie davon abweicht
(nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts i. S. Jagd-
gesellschaft Gränichen-Oberentfelden vom 20. Dezember
1929; 0. MAYER, Verwaltungsrecht I S. 82; Fr.EINER,
Institlitionen, 8, Aufl S. 139 f. ; WALZ, Staatsrecht des
Grossh. Baden,
S. 224; RüEGG, Die Verordnung nach
zürcherischem Staatsrecht, S. 53 f.). Art. 4 BLV ist nie
geändert worden.
b) Die Verfügung des Luftamtes vom 31. Dezember
hat dem Anhang D zum Pariser Luftfahrtabkommen
auch deshalb nicht weitere Geltung verliehen, weil sie
nicht veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung ist ein
Willensakt
der Behörde, der darauf gerichtet ist, einen
Erlass
in verbindlicher Form amtlich zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen (BGE 7 712). Die Mitteilung eines
Erlasses bloss
an einzelne Personen ist nicht Veröffent-
lichung.
Nur einzelnen Personen, den ihm bekannten Luft-
fahrern, hat das Luftamt seine Verfügung durch Zirkular
vom 31. Dezember 1947 mitgeteilt. Dass ein Gesetzeserlass
erst mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird, ist allge-
mein anerkannt (BGE 7 712 ; 28 I 108 ; 61 I 417 ; 64 I 67)
und ergibt sich für das eidgenössische Recht auch aus
Art. 36 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 9. Oktober
1902,
wonach ein Erlass fünf Tage nach seiner Veröffent-
lichung i:i1 Wirksamkeit tritt , wenn über den Zeitpunkt
des Beginnes der Wirksamkeit nichts bestimmt worden
ist (vgl. hiezu: Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden
Nr.'9 und 10, S. 19ff.; 1940 Nr. 14, S. 29).
5. -
Hat somit der Anhang D des Pariser Luftfahrtab-
kommens nicht mehr gegolten, als das Obergericht die Tat
der Beschwerdegegner beurteilte, so muss es beim Frei
spruch der Beschwerdegegner sein.Bewenden haben. Nach
I
Strassenverkehr. No 12. !i3
.Art. 2 Abs. 2 StGB ist d zur' Zeit der '.Beurteilung geltende
Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.
Dieser Grundsatz gilt
nicht nur für Handlungen, die das
Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht oder von Strafe befreit,
sondern
auch für solche, die andere bundesreohtliche Be-
stimmungen
unter Strafe stellen oder gesteJlt haben,
vorausgesetzt, dass
nicht der auf die Materie zutreffende
besondere Erlass es anders
haben will (Art. 333 Abs. 1
StGB). Das trifft für den BRB vom 27. Januar 1920 nicht iu.
6. -Den Beschwerdegegnern ist für das Verfahren vor
Bundesgericht keine Entschädigung zuzusprechen, da sie
zum mindesten unkorrekt gehandelt, wenn nicht sogar
die
zur Zeit der Tat geltende Rechtsordnung übertreten
haben.
Demnach erkennt der Kasnationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IV. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
12. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1960
i. S. Schmutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.
Art. 25 Abs. 1 MFG verlangt:
a) dass der Führer aufmerksam sei(Erw. 1);
b): dass er die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Sichtweite
anpnse (Erw. 3). . .
L'arl. 25 al. 1 LA exige:
. a) que le eonducteur soit attentif (eonsid. I);
b) qu'il adapte la vitesse du vehieule a. la visibilite (eonsid. 3),
L'art. 25 cp. 1 LA esige :
a) ehe il condueente sia prudente ( eonsid. l) ;
b) ehe adatti la velocita. del veieolo alla visuale (consid. 3).
A.-'----Schmutz führte am 5. Dezember 1948 um 18.30 Uhr
ein Personenautomobil mit 40 bis 45 km/h vom Ebnet
gegen das Dorf Entlebuch. Wegen eines Motorradfahrers,
Straesenverkehr. No 12.
der ihm entgegenfuhr, blendete er die Scheinwerfer ab,
ohne die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu vermin-
dern.
Etwa 150 m nach der Kreuzung begegnete er in der
. Nähe der Grabenlochkapelle auf gerader und 6,5 m breiter
Strasse einem Motorradfahrer, der am Strassenrand vom
Polizisten Graber kontrolliert wurde. Auch das veranlasste
Schmutz nicht, langsamer zu fahren.
Etwas weiter vorne
ging
ein zweiter Polizist, KorporalBucher, in der Richtung
gegen Entlebuch und gab einem von dort her kommenden
Motorradfahrer
mit der Taschenlampe Haltezeichen. Als
Bucher den von hinten kommenden Personenwagen be-
merkte, kehrte er sich um und tat einen Schritt gegen die
Fahrbahn des Automobils. Unmittelbar darauf wurde er
von dessen Vorderteil erfasst, auf die Strasse geworfen und
verletzt. Schmutz hatte ihn infolge Unaufmerksamkeit
vor dem Zusamm.enstoss nicht gesehen, obschon er ihn
trotz der dunkeln Uniform, die sich gegenüber der nassen
Asphaltstrasse nur undeutlich abhob, aus 25 m Entfernung
schwach und aus 20 m Entfernung mit Sicherheit hätte
wahrnehmen können. Das Automobil kam unter Hinter-
lassung von Bremsspuren, die 8,2 m lang waren, zum
Stehen.
B. -Am 30. November 1949 verurteilte das Obergericht
des Kantons Luzern Schmutz zu Fr. 30.-Busse. Es warf
ihm vor, er habe Art. 25 Abs. 1 MFG übertreten, indem er
unaufmerksam gewesen sei. Übrigens sei er auch zu schnell
gefahren.
Er scheine allerdings trotz seiner Geschwindig-
keit von 40 bis 45 km/h dank guter Bremsen und Bereifung
seines Fahrzeuges
und leichten Ansteigens der Strasse zum
Anhalten nur etwa 20 m benötigt zu haben. Trotzdem
habe die Gefahr bestanden, dass er vor anderen Strassen -
benützern
nicht rechtzeitig anhalten könne, entsprächen
doch die 20 m gerade der Entfernung, aus welcher Bucher
mit Sicherheit habe wahrgenommen werden können.
0. -Schmutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizu-
sprechen.
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Strassenv rkehr. No 12.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen Über-
tretung von Art. 25 Abs. 1 MFG könne nur bestraft werden,
wer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nicht den gege-
benen
Strassen-und Verkehrsverhältnissen anpasse; Un-
aufmerksamkeit als solche bei objektiv angemessener
Geschwindigkeit sei dagegen
nicht strafbar. Diese Auf-
fassung
hält nicht stand. Zwar spricht der Randtitel der
Bestimmung nur von Geschwindigkeit . Der Inhalt der
Vorschrift geht aber darüber hinaus. Der erste Satz
schreibt dem Führer einerseits vor, sein Fahrzeug ständig
zu beherrschen, anderseits, die Geschwindigkeit den gege-
benen
Strassen-und Verkehrsverhältnissen anzupassen.
Dass
das nicht das gleiche ist, ergibt sich schon aus dem
Worte c und ll, das die beiden Satzteile miteinander ver-
bindet. Beherrschung des Fahrzeuges erfordert
mehr als
blosse Anpassung
der Geschwindigkeit an die Strassen -
und Verkehrsverhältnisse. Sie verlangt, dass der Führer
Herr der Maschine bleibe, jederzeit in der durch die Lage
erforderten Weise raschestens
auf sie einwirken, auf jede
. Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren könne. Das
setzt unter anderem voraus, dass der Führer aufmerksam
sei.
Wer unaufmerksam ist, kann Gefahren für fremden
Leib, fremdes Leben oder fremdes
Eigentum nicht oder
nicht rasch genug bannen, beherrscht sein Fahrzeug nicht
und ist daher selbst dann strafbar, wenn trotz der Unauf-
merksamkeit die Geschwindigkeit objektiv nicht übersetzt
ist,
ein Unfall nicht entsteht oder ein eingetretener Unfall
nicht Folge der Unaufmerksamkeit ist.
- -Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er unauf-
merksam gewesen sei.
Er behauptet, der von der Vorin-
stanz vorgenommene Augenschein habe die Verhältnisse
zur Zeit der Tat nicht abgeklärt; alle Zeugen bestätigten,
dass
man Bucher am 5. Dezember 1948 überhaupt nicht
Sttassenverltehr. No 12.
habe 8ehen können. Diese Ausführungen richten sich gegen
die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils,
wonach Bucher aus 20 m Entfernung mit Sicherheit zu
sehen gewesen seL Sie sind daher nicht zu höreri; tatsäch-
liche Feststellungen der kantonalen Behörde binden den
Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1
BStP). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den
Polizeikorporal bis zum Zusammenstoss nicht wahrgenom-
men hat, obschon er ihn aus 20 m Entfernung hätte sehen
können, ergibt sich, dass er nicht aufmerksam gewesen ist.
Er ist daher zu Recht wegen "Obertretung des Art. 25
Abs. 1
MFG bestraft worden, gleichgültig ob seine Unauf-
merksamkeit
Ursache des Unfalles war oder ob dieser
darauf zurückzuführen sei, dass Bucher sich unvorsichtig
verhielt.
3. -
Art. 25 Abs. 1 MFG trifft auch zu, weil der Be-
schwerdeführer
nach dem Abblenden seiner Scheinwerfer
zu schnell gefahren ist. Nach der .verbindlichen Feststel-
lung des Obergerichts hat er eine Geschwindigkeit von
40 bis 45 km/h inne gehabt. Ob die Anhaltestrecke eines
mit dieser Geschwindigkeit fahrenden Personenautomobils
auf schlüpfriger Strasse allgemein etwa 42 m misst, wie
das Obergericht annimmt, ist unerheblich. Denn selbst
wenn
der Beschwerdeführer, was die Vorinstanz für mög-
lich
hält, infolge besonderer Verhältnisse zum Anhalten
bloss etwa 20 m benötigt hat, hat er die Geschwindigkeit
nicht der Sichtweite angepasst, wie er es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts hätte tun müssen (BGE 57
II 314; 60 II 284; 65 I 199). Aus der Feststellung, dass
Bucher erst mit Sicherheit zu sehen war, als der Beschwer-
deführer sich
ihm auf 20 m genähert hatte, ergibt sich,
dass
der Beschwerdeführer mit Hindernissen rechnen
musste, die
er bei abgeblendeten Scheinwerfern und den
damaligen Verhältnissen (nasse Strasse) erst aus dieser
Entfernung wahrnehmen konnte. Bei voller Aufmerksam-
keit
konnte er daher frühestens anhalten, wenn er das Hin-
dernis erreichte, Das war zu knapp. Der Führer muss eine
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Sttassenverkehr. No 13.
gewisse Sicherheitsstrecke zW:ischen dem' Hindernis und
dem Punkte, an dem er bestenfalls anhalten kann, ein'..
rechnen, um jede Gefährdung auszuschliessen. "Übrigens
hätte der Beschwerdeführer auch Hindernissen begegnen
können, die sich gegen ihn zu bewegt hätten. Um nach
ihrem Auftauchen aus dem Dunkeln anzuhalten, standen
ihm nicht volle 20 m zur Verfügung.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
13. Arrnt de Ja CoUI' de cassation penalc dn 10 mars 1950 dans
la cause Weber contre llinistere pnblic du canton de Herne.
An. 25 al. 1 et 26 al. 4 LA. Precautions a prendre par le eondue-
teur qui, en dehors d'bne croisee ou d'une bifurcation, oblique
a gauche.
Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Ab8. 4 MFG. Vorsichtspflieht des
Führers, der anderswo als an einer Kreuzung oder einer Gabe-
lung nach links abbiegt.
Art. 25, op. 1 e 26 cp. 4 LA. Precauzioni ehe deve prendere il condu-
eente ehe, fuori d'un erocevia o d'un.a biforeazione, devia a
sinistra.
Le 17 juin 1949, vers une heure du matin, Ma.deleine
Weber, venant de La Chaux-de-Fonds, arrivait a St-Imier
au volant de son automobile Studebaker. Se proposant de
s'engager a gauche dans une impasse Oll Se trouve SOil
garage, elle ralentit sensiblement son allure, tira a droite
et fit fonctionner les feux clignotants. Au moment ou la
voiture virait a gauche, eile fut tamponnee par une auto-
mobile qui, les phares allumes, roulait dans la meme
direction et s'appretait a la depasser. Ce vehicule etait
pilote par Knuchel, qui n'avait pas aperc;u le signal lumi
neux.
Par jugement du 8 septembre 1949, que la premiere
Chambre penale de la Cour supreme du canton de Berne