Strafgesetzbtlch. No I.
Ergebnis abzuwarten. Wenn. auch ein solches Verfahren
gelegentlich
zur Festste11ung des Verfassers führen mag,
so sind die Aussichten doch gering, da der Redaktor, der
den Verfasser gewöhnlich allein kennt, nicht verpflichtet
ist, ihn zu nennen, und gegen ihn wie auch gegen den
Herausgeber sowie gegen den Drucker und sein Personal
keine prozessualen
Zwangsinittel angewendet werden dür-
fen (Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Die obligatorische Durch-
führung eines amtlichen Erinittlungsverfahrens würde die
Verfolgung
von Pressedelikten, zumal angesichts der
kurzen Verjährung (Art. 27 Ziff. 6 StGB), in einer Weise
erschweren, die dem Sinn und Geist des Pressestrafrechts
zuwiderliefe.
Bei der Ordnung der Verantwortlichkeit der
Presse galt es, einen Kompromiss zu finden zwischen den
Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz
der Pressefreiheit und dem Anspruch der Presse auf Ano-
nymität anderseits. Die Presse, die zur Erfüllung ihrer Auf-
gabe unter Umständen auch auf Mitarbeiter angewiesen
ist, deren Namen sie nicht preisgeben will, hat sich dieses
Recht auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich
selbst
bereit erklärte, einen verantwort1ichen Redaktor
zu stellen. Dieser Ordnung, nach der es vom freien Willen
des
Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an
dessen Stelle die Verantwortung zu übernehmen, würde es
nicht entsprechen, wenn der Antragsberechtigte nicht bloss
durch Anfrage beim Redaktor nach dem Verfasser for-
schen, sondern ausserdem
ein allfälliges, vom kantonalen
Recht vorgesehenes amtliches Ermittlungsverfahren ein-
leiten und dessen Ergebnis abwarten müsste.
Die Redaktion des Entlebucher Anzeigers hat dem
Kläger am 27. Oktober 1948 Initgeteilt, dass der Redaktor
die Verantwortung für den eingeklagten Artikel über-
nehme. Da dainit die Voraussetzung geschaffen war, an-
stelle des nicht genannten Verfassers den Redaktor ins
Rechts zu fassen, begann auch die Frist zum Strafantrag
gegen: diesen zu laufen. Sie ist eingehalten worden, denn
der Kläger hat am 17. Januar 1949 Strafantrag gestellt.
Strafgesetzbuch. NO 2. 9
4. -Der Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten
als Redaktor Strafantrag gesteJlt und dieser sich nach-
träglich als Verfasser bekannt hat, ist für die Frage der
Rechtzeitigkeit des Strafantrags bedeutungslos. Da der
Redaktor gemäss Art. 27 Zifi. 3 StG als Täter strafbar
ist, also den gleichen Strafbestimmungen unterliegt, wie
der wirkliche Täter, den er deckt, kann keine Rede davon
sein, dass der Antragsberechtigte den gegen den Redaktor
gestellten Strafantrag zurückziehen und gegen die gleiche
Person als Verfasser stellen müsste, wenn der Redaktor
sich nachträglich als Verfasser und damit als wirklichen
Täter bekennt. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nicht
deutlich Stellung genommen, aber immer.hin bemerkt :
Der Beklagte könnte nach Art. 27 StGB heute offenbar
nur als Verfasser und nicht als Redaktor verantwortlich
erklärt werden . Diese Unterscheidung hat jedoch, wenn
Redaktor und Verfai;iser personengleich sind, keinen ver-
nünftigen Sinn mehr.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Novem-
ber 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen
zur materiellen Behandlung und Beurtei-
lung.
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar
1950 i. S. Michel gegen Staatsanwaltschaft des Berner Ober-
landes.
Art. 41 Ziff. 3 und 4 StGB. Die bedingt aufgeschobene Strafe ist
auch dann vollziehen zu lassen, wenn sich erst nach der Löschung
des Urteils herausstellt, dass der Verurteilte während der Probe-
zeit vorsätzlich eiri Verbrechen oder Vergehen begangen hat ;
die Löschung ist aufzuheben.
Art. 41 eh. 3 et 4 OP. La peirie prononcee avec sursis doit aussi
etre mise a exooution quand on apprend seulement apres la
radiation du jugement que, penda.nt le dela.i d'epreuve, le con-
da.m.ne a commis iritentionnellement un crime ou uh delit. La
radiation doit etre annulee.
.10 Strafgesetzbuch. No 2.
Art. 41, eifre 3 e 4 OP. La pena pronunciata condizionalmente
dev'essere eseguita anche quando solo dopo la cancellazione
della sentenza si viene a conoscere ehe durante il periodo di
prova il condannato ha commesso intenziona.lmente un crimine
o un delitto. La cancellazione dev'essere annullata.
Die Anordnung des Vollzuges der Strafe, welche die
Kriminalkammer am 11. Februar 1943 verhängt und
bedingt aufgeschoben hat, ist auch nicht deshalb unzu-
lässig, weil die Kriminalkamm.er
am 16. Juni 1948 in Un-
kenntnis, dass der Beschwerdeführer während der Probe..,
zeit neue Verbrechen begangen hatte, die Löschung des
Urteils im Strafregister verfügt hat. Ein gelöschtes Urteil
besteht weiter ; die Löschung hebt es nicht auf, sondern
bewirkt bloss,
dass es nur noch Untersuchungsämtern und
Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt
werden darf,
lind nur wenn die Person, über die Auskunft
verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter ist
(Art. 363 Abs. 3 StGB). Auch hat die Kriminalkammer mit
Recht die Löschungsverfügung aufgehoben, nachdem ihr
durch das Urteil des Amtsgerichts von Frutigen vom
15. Dezember 1949 bekannt geworden ist, dass der Be-
schwerdeführer während
der Probezeit zwei Diebstähle
begangen
hat. Müsste es bei einer einmal ausgesprochenen
Löschung sein Bewenden haben,
auch wenn sich nachträg-
lich herausstellt, dass sie auf fälschen tatsächlichen An-
nahmen beruht, so bliebe nichts, als den Entscheid über
die Löschung so lange aufzuschieben, bis die Strafverfol-
gung wegen allfällig während der Probezeit begangener
Verbrechen
und Vergehen verjährt wäre. Darunter würden
jene Verurteilten leiden, die sich
während der Probezeit
tatsächlich bewähren. Diese Benachteiligung
kann das
Gesetz nicht wollen, wie anderseits aber auch kein Grund
besteht, jenen Verurteilten, der sich nicht bewährt, daraus
Nutzen ziehen zu lassen, dass der Richter bei Ablauf der
Probezeit den wahren Sachverhalt noch nicht kennt.
Strafgesetzbuoh. N 3. 11
3. Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1950
i S. Rudolf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Art. 41 Zifj. 3 StGB. Binnen welcher Frist muss der Vollzug der
bedingt aufgeschobenen Strafe angeordnet werden, wenn der
Verurteilte das auf ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht ?
Art. 41 eh. 3 OP. Dans quel delai l'execution de la peine doit-elle
etre ordonnee quand le condamne trompe la con:fiance mise en
lui?
Art. 41, cifra 3 OP. Entro quale termine dev'essere ordinata l'ese-
euzione della. pena quando il condannato delude la :fiducia in
lui riposta f
A. -Am 28. Oktober 1946 verurteilte das Kantons-
gericht von St. Gallen. Rudolf wegen Hehlerei zu einer
bedingt vollziehbaren
Haftstrafe von einer Woche und
setzte ihm eine zweijährige Probezeit, ohne ihn unter
Schutzaufsicht zu stellen. Rudolf beging während der
Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen. Gemäss
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über das Strafregister hatte
das Zentralpolizeibureau diese Tatsache drei Monate nach
Ablauf der Probezeit der kantonalen Strafregisterbehörde
zu melden. Als die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal-
len die Mitteilung erhielt, liess sie
durch das Untersuchungs-
richteramt St. Gallen Erhebungen treffen zur Abklärung
der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 4 StGB
für die Löschung des Urteils gegeben seien. Die Erhebungen
begannen im Februar 1949 und wurden am 11. Juli 1949
durch Einvernahme Rudolfs abgeschlossen. Am 12. De-
zember 1949
beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kan-
tonsgericht von St. Gallen, die Strafe vom 28. Oktober 1946
in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 StGB vollziehbar zu
erklären.
B. -Das Kantonsgericht hiess diesen . Antrag am
19. Dezember 1949 gut. Zur Begründung führte es aus,
aus den beigezogenen Akten des Waisenamtes St. Gallen
ergebe sich, dass
Rudolf während der Bewährungsfrist
einen äusserst liederlichen Lebenswandel
geführt und seine
Pflichten als Ehemann und Vater arg vernachlässigt habe.