Verwaltungs-und Disziplina.rrecht.
vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Vergehen
angesichts
der Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden
öffentlichen Interessen nicht verlangt werden. Das Bundes-
gericht hat keine Veranlassung, in derartigen Fällen die
Entlassung als ungerechtfertigt anzusehen.
Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer als blosser
Registraturbeamter der Handelsabteilung des eidg. Volks-
wirtschaftsdepartementes keinerlei Entscheidungsbefug-
nisse
hatte, vermag eine andere Entscheidung nicht zu
rechtfertigen. Die
Beamten dieser Abteilung sind Versu-
chungen in besonderem Masse ausgesetzt ; ihrer Vertrauens-
würdigkeit kommt daher grösste Bedeutung zu. Das gilt
auch für die Registratoren, da ihnen die für die Kreise
der Wirtschaft interessanten Akten zugänglich sind und es
hin und wieder vorkommen wird, dass ihnen trotz ihrer
untergeordneten Stellung, zu Recht oder zu Unrecht, ein
gewisser Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltung
zugeschrieben wird, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.
Das Interesse der Verwaltung, gegen Verfehlungen wie
diejenige des Beschwerdeführers mit unerbittlicher Strenge
einzuschreiten, ist so wichtig, dass daneben Milderungs-
gründe nicht berücksichtigt werden können. Daher kann
nichts darauf ankommen, dass sich der Beschwerdeführer
im Dienste abgesehen von den Verstössen, um die es sich
handelt, gut gehalnn hat, dass seine verwandtschafts-
ähnlichen Beziehungen zu dem die Schenkung vermitteln-
den Buchhalter der Geldgeberin seine Verfehlung be-
günstigt haben mögen und dass er sich zur Zeit der Geld-
annahme infolge der Scheidung seiner ersten Ehe in einem
gewissen
Notstand befunden hat. Opportunitätserwägungen
endlich, z.
B. der Rücksicht auf die Folgen, welche die
Entlassung für ihn und seine Familie in persönlicher und
finanzieller Hinsicht haben wird, kann das Bundesgericht
nicht Raum geben (BGE 63 I 44).
Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund. N° 17. 93
V. VERANTWORTLICHKEIT FÜR GESETZWIDRIGE
AMTSFÜHRUNG IM BUND
RESPONSABILITE EN RAISON D'UN DOMMAGE
CAUSE PAR UNE FAUTE COMMISE PAR UN FONC-
TIONNAIRE DE LA CONFEDERATION
17. Urteil vom 16. Februar 1951 i. S. Amalie Walker-Hauser
gegen Schweizerisehe Eidgenossenschaft (V olkswirtschaftsde-
partement).
Verantwortlichkait für gesetzwidrige Amtsführung im Bund :
- Schadenersatzklagen aus öffentlichem Recht werden im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt.
- Für den Ersatz von Schaden aus gesetzwidriger Amtsführung
ist in der Regel der Beamte zu belangen.
Rß8poneabilitß en raison d'un dommage cause par une faute commis/l
par un fonctionnaire d/l la ponfnderation : .,
- Les actions en dommages-mterets fondees sur le drOlt publw
sont jugees par la voie d'un proces administratif direct.
:2. En regle generale, l'action en dommages-interets fondee sur la
faute commise par un fonctionnaire da:ns l' xercice. de ses
fonctions doit Eitre dirigee contre le fonctlOnnarre fautif.
Responeabilitd a motivo del danno cagionato dalla gestioneillegale
di un funzionario federal/l : . . .
- Le azioni di risarcimento dei danni fondate sul diritto pubbhco
sono giudicate nella procedura prevista per i processi ammi-
nistrativi diretti.
- L'azione pel risarcimento d,el danno cagiona;to ll gem:ione
illegale di un funzionario dev essere promossa, rn Via di massuna,
contro il funzionario colpevole.
Frau Walker belangt die Eidgenossenschaft vor Bundes-
gericht für den ihr aus einer vom eidgenössischen Kriegs-
ernährungsamt angeordneten Zwangspacht erwachsenen
Schaden. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die
Behauptung, die Voraussetzungen für eine Zwangspacht
seien
nicht erfüllt gewesen. Die Verfügung der Zwangspacht
bedeute Gesetzesverletzung und Willkür. Der Staat sei
für den Schaden ersatzpflichtig.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
Verwaltungs und Disziplinarrecht.
in Erwägung:
L -Die Klage wird erhoben unter Berufung auf Art. 41
OG, also in der Meinung, sie falle in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts als einziger Instanz für Streitigkeiten über
zivilrechtliehe Ansprüche gegen den Bund im Streitwerte
von wenigstens Fr. 4000.-. Die Klägerin beruft sich auf
BGE 68 11 212.
Die Befugnis des Bundes, für ungenügend bewirtschaf-
tetes kulturfähiges Land die Zwangspacht anzuordnen, ist
begründet in Art. 8 des BRB vom 1. Oktober 1940 über
die Ausdehnung des Ackerbaues (GesS. S. 1589 ff.). Nach
der in der Klage vorgebrachten Begründung ist der
geltend gemachte Schaden aus einer -wie behauptet
wird -unrichtigen Anwendung dieses Beschlusses ent-
standen. Der Beschluss ist ein eidgenössisches Verwaltungs-
gesetz. Seine Anwendung begründet öffentlichrechtliche
Beziehungen.
Ein Anstand, der sich dabei ergibt, hat
öffentlichrechtlichen Charakter und fällt, wenn er -wie
es bei Geldforderungen gegen den Bund zutrifft -all-
gemein
dem Geschäftskreis des Bundesgerichts angehört
in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungs-
gerichtshof (Art. llO OG) (Urteil vom 20. Mai 1949 i. S.
Kesselring, Erw. I 2, nicht publiziert).
In BGE 6811 212 hat das Bundesgericht allerdings eine
Schadenersatzklage, die sich ebenfalls auf angebliche
Mängel bei Durchführung öffentlicher Aufgaben des Bundes
bezog, zur Behandlung als zivilrechtliehe Streitigkeit ent-
gegengenommen. Damals konnte aber auf Grund des da-
maligen Art. 48 OG und der für ihn geltenden Auslegung
eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Zivilgericht
für Klagen gegen den Bund auch in Angelegenheiten an-
genommen werden, die nicht rein zivilrechtlicher Natur
waren. Heute ist Art. 41 OG, der an Stelle der früheren
Bestimmung in Art. 48 OG getreten ist, auf rein zivil-
rechtliehe Streitigkeiten beschränkt. Öffentlichrechtliche
Streitigkeiten sind dem Verwaltungsgericht ugewiesen (vgl.
Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund. N0 17. 95
die Botschaft vom 9. Februar 1943 zum neuen OG, S. 19).
Um eine solche handelt es sich hier.
2. -
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Ersatz des Scha-
dens, der ihr aus einer -nach ihrer Meinung -gesetz-
widrigen
Amtsführung von Beamten der Bundesverwaltung
entstanden sein soll. Die Bundesgesetzgebung (Art. 2 des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1850) er-
klärt aber für die amtliche Geschäftsführung die Beamten
für verantwortlich und verweist den Privaten, der Schaden-
ersatzansprüche wegen gesetzwidriger Amtsführung er-
heben will, auf den Weg der Zivilklage)) gegen den Be-
amten (Art. 43 Verantwortlichkeitsgesetz). Sie schliesst
damit eine allgemeine Verantwortlichkeit des Bundes für
gesetzwidrige Amtsführung seiner Beamten aus. Der
Private, der glaubt, dass ihm ein Schaden aus gesetz-
widriger
Amtsführung entstanden sei, kann sich -soweit
nicht Sondervorschriften anderes vorsehen -dafür nur an
den fehlbaren Beamten halten. Eine Sondervorschrift, auf
die hier die unmittelbare Inanspruchnahme des Bundes
gestützt werden könnte, besteht nicht. Die vorliegende,
unter Berufung auf gesetzwidrige Amtsführung erhobene
Klage gegen den Bund ist daher nicht begründet (Urteil
vom 20. Mai 1949, i. S. Kesselring, Erw. 11 1, nicht
publiziert ).
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 2 und 17. -Voir n
OS
2 et 17.
IMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE