der Stadt Zürich zu umgehen. Dieser Beweis kann aber,
auch wenn er gelingt, keineswegs zur Gutheissung der
Klage führen; denn auch wenn dieser Nebenzweck bewie-
sen wird, ist damit noch nicht gesagt, dass die Frau nicht
bereit ist, die eheliche Gemeinschaft wirklich aufzunehmen
und zu führen. Das aber müsste bewiesen werden; denn
dass noch andere Zwecke mit dem Eheabschluss verfolgt
werden, mögen sie
dem Nupturienten auch wichtiger sein
als
der Hauptinhalt der Ehe, betrifft nur die Motive
zum Eheabschluss, schadet daher nicht und stellt keinen
Beweis
für das Fehlen eines Willens zur wirklichen eheli-
chen Gemeinschaft dar.
Vor Bezirksgericht wollte die Klägerin den gleichen
Beweis
führen und weiter dartun, dass man der Beklagten
nicht glauben könne, wenn sie Ehewillen behaupte, weil
sie eine notorische Lügnerin sei. Allein
auch damit kann
nicht bewiesen werden, dass sie nur eine Scheinehe will.
Es kann von ihr nicht der Beweis verlangt werden, dass
sie
den Willen zu wirklicher Ehe hat; der Klägerin obliegt
es,
den Beweis zu führen, dass die Beklagte diesen Willen
nicht hat, wozu allerdings Indizienbeweis genügen kann.
Ein Beweisantrag, der zum Nachweis dieser Tatsache
tauglich wäre, ist in den Akten nicht zu finden. Es ist
auch nicht ersichtlich, wie der Nachweis im vorliegenden
Falle anders erbracht werden könnte, als durch dahin-
gehende Aussagen der beklagten' Braut selbst. Solche
Äusserungen sind aber nicht behauptet. Es kann daher
auch nicht gemäss dem Eventualantrag der angefochtene
Entscheid als mangelhaft im Sinne des Art. 64 OG auf-
gehoben
und die Rückweisung zur Aktenergänzung ange-
ordnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. November 1950
bestätigt.
Familienrooht. N0 2.
2. UrteU der ll. ZivUabteUunu vom 15. Februar 1951
i. S. Eheleute Schneider.
Ehescheidung, Proze8sjähigkeit.
- Unter welchen Voraussetzungen kann der geistig nicht normale
Beklagte
a) selbständig Abweisung der Klage beantragen oder ein sie
gutheissendes Urteil weiterziehen,
b) unter Mitwirkung eines Beirats eine Vereinbarung über die
wirtschaftlichen Nebenfolgen der Scheidung abschliessen t
- Gesetzliche Vertretung des nicht prozessfähigen Beklagten.
Folgen des Mangels emer solchen Vertretung.
Divorce. Capacitß d'ester en iustwe.
- A quelles conditions le dßfendeur qui ne jouit pas de toutes
ses faculMs peut-il
a) conclure lui-meme au rejet de la demande ou recourir contre
un jugement qui admet cette demande,
b) conclure, avec le concours de son conseil legal, une conven-
tion sur les effets accessoires et pecuniaires du divorce ?
- Representation 16gale du defendeur qui n'a pas la capaciM
d'ester en justice. Consequences du defaut d'une teIle repre-
sentation.
Divorzio. Capacitd. di stare in giudizio.
- A quali condizioni l'attore che non gode di tutte le sue facolta
pub
a) proporre da solo il rigetto della petizione di causa 0 ricorrere
contro un giudizio che accoglie questa petizione ;
b) concludere, con l'intervento di un assistente, una conven-
zione sulle conseguenze accessorie deI divorzio ?
- Rappresentanza legale dell'attore che non ha capacitA di stare
in giudizio. Conseguenze deI difetto di una siffatta rappresen-
tanza.
A. -Nachdem der Ehemann Scheidungsklage wegen
tiefer
Zerrüttung der Ehe eingeleitet hatte, beantragte die
Vormundschaftsbehörde, die Beklagte sei gemäss
Art. 369
ZGB zu entmündigen.
Das psychiatrische Gutachten, wel-
ches
das Amtsgericht hierauf einholte, kam zum Schlusse,
die Beklagte leide
an einer Geisteskrankheit (paranoide
Form der Schizophrenie) ; sie vermöge infolgedessen ihre
Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen und bedürfe
dauernd des Beistandes und der Fürsorge, gefährde dage-
gen die Sicherheit Anderer
nicht. Auf Grund der Annahme,
dass die Beklagte zwar geisteskrank sei, ihre Angelegen-
heiten jedoch selber zu besorgen vermöge und nur für
nicht alltägliche Angelegenheiten in ihrer Handlungsfähig-
keit einzuschränken sei, stellte das Amtsgericht sie mit
Urteil vom 7. März 1950 gemäss ihrem eigenen Antrag in
Anwendng von Art. 395 in Verbindung mit Art. 369
ZGB unter Beiratschaft. Es erachtete diese Massnahme
als vollauf genügend,
um ihre Interessen im Scheidungs-
prozess zu wahren.
In ihrer Antwort auf die Scheidungsklage, die sie nach
Erledigung des Entmündigungsverfahrens erstattete, erhob
die Beklagte Widerklage auf Scheidung. Bei der Verhand-
lung vor Amtsgericht vom 30. Mai 1950 unterzeichneten
dann die Parteien und der Beirat der Beklagten eine Schei-
dungskonvention, die bestimmte, dass der Kläger die Schei-
dung gemäss Art. 141 ZGB verlange, und dass beide Par-
teien beantragen, den aus der Ehe hervorgegangenen Kna-
ben der Beklagten zuzusprechen und unter vormundschaft-
liche Aufsicht zu stellen. Im weitern sah die Konvention
u. a. vor, dass der Kläger für den Sohn bis zu dessen
zurückgelegtem
20. Altersjahr monatliche Unterhalts-
beiträge von Fr. 150.-zu zahlen und der Beklagten eine
lebenslängliche
Rente von monatlich Fr. 150.-, ab 1. Au-
gust 1954 von monatlich Fr. 200.-zu entrichten habe,
und dass er ihr den gesamten Hausrat zu Eigentum über-
lasse.
Mit Urteil vom 30. Mai 1950 erkannte das Amtsgericht,
die
Ehe werde auf Klage des Mannes gemäss Art. 141
ZGB geschieden, der Knabe Guido unter vormundschaft-
licher Aufsicht der Mutter zugesprochen und die Scheidungs-
konvention genehmigt.
B. -Die Beklagte erklärte gegen dieses Urteil die
Appellation.
Ihr Beirat teilte dem Gericht mit, dass er die Zustim-
mung zur Appellation verweigere.
Am 1. September 1950 ist der Appellationshof des Kan-
tons Bern auf die Appellation nicht eingetreten mit der
Begründung, bezüglich der vermögensrechtlichen Neben-
folgen
der Scheidung sei die Appellation mangels Zustim
mung des Beirats ungültig; die Appellation gegen den
Ausspruch der Scheidung sei deswegen unwirksam, weil
die Geisteskrankheit, an der die Beklagte nach dem psy-
chiatrischen
Gutachten leide, sich jedenfalls immer dann
auswirke, wenn es sich um die Beziehungen zwischen der
Beklagten und ihrem Ehemann oder dessen Angehörigen
handle, sodass sie
in dieser Hinsicht urteilsunfähig sei und
daher in der Scheidungsangelegenheit ihre Interessen nicht
zu wahren vermöge.
O. -Gegen dieses (ihr und ihrem Beirat zugestellte)
Urteil
hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, auf ihre Appellation einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Prozessfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit
auf dem Gebiete der Prozessführung. Die Frage, ob eine
Person
prozesslähig sei, ist ein Teil der Frage, ob sie hand-
lungsfähig sei. Die Handlungsfähigkeit wird durch das
Bundeszivilrecht geordnet. Der Streit darüber, ob jemand
prozessfähig sei oder nicht, betrifft daher eine Frage des
Bundesrechts, die
das Bundesgericht im Berufungsverfah-
ren überprüfen kann (BGE 42 II 555, 48 II 29 E. 3;
vgl. 76 IV 143).
- -Nicht handlungs-und mithin nicht prozessfähig
sind nach Art. 17 ZGB die Personen, die nicht urteils-
fähig,
oder die unmündig oder entmündigt sind.
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag nach Art. 18 ZGB
unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine
Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen
und ist daher mindestens dem Grundsatze nach schlecht-
hin prozessunfähig (BGE 68 II 145 unten, 76 IV 143).
Hiebei bleibt es auch dann, wenn die zuständigen Behör-
den sich nicht veranlasst gesehen haben, die betreffende
Person zu
entmündigen (Entscheide der Staatsrechtlichen
Abteilung
vom 16. und 29. März und 1. Dezember 1934
i. S. Riegger).
10 Familienrecht. N° 2.
Unmündige und entmündigte Personen, die urteilslähig
sind, können sich nach Art. 19 Abs. 1 ZGB nur mit Zu-
stimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Hand-
lungen verpflichten und sind demgemäss ohne solche Zu-
stimmung nicht fähig, einen Prozess zu führen. Die Fähig-
keit, einen Prozess selbständig zu fnn, ist ausserdem
den Personen entzogen, die unter Mitwirkungsbeiratschaft
im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB stehen (Ziff. 1 dieser
Bestimmung).
Ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
ters vermögen urteilsfähige unmündige oder entmündigte
Personen nach Art. 19 Abs. 2 ZGB, vom Erwerb unent-
geltlicher Vorteile abgesehen, Rechte auszuüben, die ihnen
um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Sie können folg-
lich
auch selbständig prozessieren, wenn und soweit es
sich
dabei um die Ausübung solcher Rechte handelt (BGE
68 II 145, 76 IV 143). Unter der gleichen Voraussetzung
kann eine verbeiratete Person ohne Mitwirkung des Bei-
rats einen Prozess führen. Ein Recht der hier in Frage
stehenden Art ist z.B. das Recht, die Ehescheidung zu ver-
langen
oder sich einer Scheidungsklage zu widersetzen
(BGE
41 II 556, 68 II 145).
In ihrem Entscheid vom 18. Mai 1934 i. S. Amstutz,
der eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV in
einer Besitzesschutzstreitigkeit betraf, hat die Staats-
rechtliche Abteilung erklärt, vom Grundsatze, dass Urteils-
unfähige nicht zur Beschwerdeführung befugt seien, be-
stehe eine Ausnahme (lediglich) bezüglich der zivilrecht-
lichen Beschwerde wegen
Entmündigung und wohl auch
wegen Nichtaufhebung der Vormundschaft. Auf solche
Beschwerden sei
auch dann einzutreten, wenn der be-
schwerdeführende Mündel urteilsunfähig sei. (In dem in
diesem Zusammenhang zitierten Entscheide vom 21. Sep-
tember 1923 i. S. Suter hatte die Staatsrechtliche Abtei-
lung
noch angenommen, es sei keineswegs sicher , dass
Art. 433 Abs. 3 ZGB, wo der Bevormundete ohne Ein-
schränkung als berechtigt erklärt werde, die Aufhebung
der Vormundschaft zu beantragen, entgegen der überein-
stimmenden Ansicht der KommentatorenEGGER und KAUF-
MANN das Antragsrecht wirklich auch dem urteilsunfähi-
gen Mündel zubillige. Dagegen heisst es in einem spätem
Entscheide, nämlich im Entscheide vom 5. März 1926
i. S. von Allmen, die Tatsache allein, dass die Entmündi-
gung seinerzeit wegen eines die Urteilsfähigkeit ausschlies-
senden Grundes erfolgt sei, könne
nicht dazu führen, dem
Entmündigten das Antragsrecht abzusprechen, ( nachdem
Art. 433 Abs. 3 ZGB es nach dieser Richtung ausdrücklich
und allgemein auch ihm zug )jteht, ohne daran die Ein-
schränkung von Art. 420 ebenda -wo Urteilsfähigkeit
verlangt wird - zu knüpfen .) In der Tat ist es Praxis
des Bundesgerichts, Berufungen (unter dem früheren OG
zivilrechtliehe Beschwerden), die sich gegen die Entmün-
digung oder die Nichtaufhebung der Vormundschaft rich-
ten, nicht wegen Prozessunfähigkeit des Berufungsklä-
gers (Beschwerdeführers) als
unwirksam zu erklären, son-
dern materiell zu beurteilen, auch wenn die Akten darauf
schliessen lassen, dass der Berufungskläger (Beschwerde-
führer) wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche nicht
imstande ist, zur Frage, ob er unter Vormundschaft ge-
höre, vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. z. B. BGE
62 II 264). Ebenso pflegt das Bundesgericht auf Berufun-
gen gegen Urteile, die eine Eheeinsprache gutheissen, auch
dann einzutreten, wenn anzunehmen ist, dass der Beru-
fungskläger wegen seines
anormalen Geisteszustandes nicht
vernünftig darüber urteilen kann, ob die Einsprache be-
gründet sei oder nicht (vgl. BGE 5 S. 258 ff., 31 II 199 ff.).
Entsprechendes gilt auch im Streit darüber, ob der Vor-
mund die Zustimmung zur Heirat zu Recht oder zu Un-
recht verweigert habe (vgl. BGE 42 II 422 ff.). Diese Praxis
geht aber immerhin nicht so weit, in den erwähnten Ange-
legenheiten
auch den mit Bezug hierauf absolut Urteils-
unfähigen a16 prozessfähig zu betrachten, sondern ihr Sinn
ist nur, dass an die Urteilslähigkeit hier nicht die gleichen
Anforderungen gestellt werden
dürfen wie anderwärts. Für
die Zuerkennung der Fähigkeit, in Prozessen der erwähnten
Familienrecbt. N0 2.
Art selbständig zu handeln, muss es genügen, wenn der
Betroffene auch nur eine rudimentäre Vorstellung davon
hat, was Handlungsfähigkeit und Entmündigung bzw.
Eheschliessung
und Eheverbot bedeuten, und wenn er,
sei es
auch mit mangelhafter Motivierung, den Willen
bilden
kann, keinen Vormund zu haben bzw. zu heiraten.
Sobald jemand diese Anforderungen erfüllt, hat er in
diesen zutiefst in die Persönlichkeitssphäre eingreifenden
Angelegenheiten
ein Anrecht darauf, seine Sache (allen-
falls
mit Hilfe eines Anwalts) selber führen und nament-
lich auch die geeigneten Rechtsmittel ergreifen zu können,
um die Ueberprüfung eines ihm ungünstigen Entscheides
durch eine höhere Instanz zu erreichen.
Was für den zu Entmündigenden im Entmündigungsver-
fahren, für den Mündel im Verfahren betr. Aufhebung der
Vormundschaft und für den Nupturienten gilt, gegen den
Klage auf Untersagung des Eheabschlusses geführt wird,
oder dem sein Vormund die Zustimmung zur Heirat ver-
weigert
hat, muss entsprechend auch für den Ehegatten
gelten, gegen den auf Scheidung oder Ungültigerklärung der
Ehe geklagt wird. Eine solche Klage grnift mindestens so
tief wie eine Klage auf Untersagung des Eheabschlusses
oder wie die Weigerung des Vormundes, einer Heirat
zuzustimmen, in die persönliche Sphäre des Beklagten ein
und trifft seine Persönlichkeit äusserlich und innerlich oft
nicht weniger stark als der Entzug der Handlungsfähig-
keit. Im Ehescheidungs-und Eheungültigkeitsprozess ist
daher dem Beklagten die Fähigkeit, selbständig Abweisung
der Klage zu beantragen und gegebenenfalls ein sie gut-
heissendes Urteil weiterzuziehen, schon dann zuzugestehen,
wenn er wenigstens soweit urteilsfähig ist, dass er sich
einigermassen
Rechenschaft davon geben kann, worum der
Streit geht, und dass er den Entschluss zu fassen vermag,
sich
der Klage zu widersetzen und an der Ehe festzuhalten.
Hat er jene Einsicht und diesen Willen, so darf er nicht
darangehindert werden, seinen Standpunkt im Prozesse
zur Geltung zu bringen und zu diesem Zweck Rechtsmittel
zu ergreifen, auch wenn ein ihm allfällig bestellter Vor-
mund oder Beistand (Art. 392 Ziff. 1 ZaB) den Widerstand
gegen die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe als
aussichtslos
oder nicht in seinem (des Beklagten) Interesse
liegend ansieht. (Wie es sich verhält, wenn ein nicht voll
urteilsfähiger
Gatte die Klage nicht bestreiten, das sie
gutheissende
Urteil nicht anfechten oder gar selber klagen
will, braucht heute nicht untersucht zu werden.)
Dass die Beklagte Frau Schneider wenigstens die be-
schränkte Urteilsfähigkeit besitzt, die hienach für die
Weiterziehung eines
die Scheidung aussprechenden Urteils
nötig ist, lässt sich nicht bezweifeln. Im Scheidungspunkt
hätte daher die Vorinstanz ihre Appellation nicht als
unwirksam betrachten dürfen. Mit Bezug auf diesen Punke
ist daher ihr Nichteintretensentscheid aufzuheben und die
Sache
zur materiellen Beurteilung der Appellation an sie
zurückzuweisen.
3. -
Das Vorgehen der Vorinstanz wäre im übrigen
auch dann zu beanstanden gewesen, wenn ihr hätte zuge-
geben werden müssen,
dass die Beklagte gänzlich unfähig
sei, ihre Interessen in der Scheidungsangelegenheit zu
wahren. In diesem Falle hätte nämlich das Urteil der
Vorinstanz der Beklagten nicht gültig zugestellt werden
können.
Es hätte der Zustellung an einen gesetzlichen
Vertreter (Vormund oder BeiStand im Sinne von Art. 392
Ziff. 1 ZaB) bedurft. (Der Mitwirkungsbeirat, dem das
Urteil zugestellt wurde, ist nicht gesetzlicher Vertreter.)
Erst von dieser Zustellung an hätte die Berufungsfrist zu
laufen begonnen. Den Prozess als rechtskräftig erledigt zu
betrachten und die Scheidung den Zivilstandsämtern zu
melden, ohne vorher für die Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters zu sorgen, diesem das Urteil zuzustellen und
den Ablauf der hiedurch eröffneten Berufungsfrist abzu-
warten, hätte sich nicht verantworten lassen. Ein Vor-
mund oder Beistand hätte mit der Berufung (möglicher-
weise
auch mit kantonalen Rechtsmitteln) geltend machen
können, dass das ganze bisherige Prozessverfahren (von
Familienreoht. N° 3.
der Zustellung der Klage an) mangels der vom Bundesrecht
geforderten gesetzlichen Vertretung der Beklagten nichtig
sei (vgl. BGE 48 II 26 ff.).
4.
-Gelangt die Vorinstanz dazu, die Scheidung zu
bestätigen, so hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Beklagte die Urteilsfähigkeit besass,
deren sie bedurfte,
um unter Mitwirkung ihres Beirates die vorliegende Kon-
vention über die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Schei-
dung abzuschliessen. War sie in dieser Hinsicht nicht voll
urteilsfähig,
so darf es bei der Genehmigung dieser Kon-
vention durch die erste Instanz höchstens dann sein
Bewenden
haben, wenn ein gesetzlicher Vertreter und die
Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 ZGB)
ihr nach-
träglich zustimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Auszug aus dem Urteil der II. ZiviJabteUung vom 14. Fe-
bruar 1951 i. S. Vogelsanger gegen Vogelsanger.
Ehescheidung. Widerklage vor zweiter Instanz im Falle, dass das
erstinstanzliche Urteil während der Appellationsfrist nur mit
Bezug auf die Nebenfolgen angefochten worden ist?
Divorce. Est-il adInissible de presenter une demande reconven-
tionnelle en seconde instance alors que durant le delai d'appel
le jugement de premiere instance n'a ew attaque qu'au sujet
des consequences accessoires du divorce ?
Divorzio. E' ammissibile la presentazione d'nna domanda ricon-
venzionale davanti aHa seconda istanza quando durante il
termine di appello la sentenza emanata daHa prima istanza e
stata impugnata soltanto per ci che concerne le conseguenze
accessorie deI divorzio 1
Gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil appellierten
beide
Parteien nur bezüglich der Nebenfolgen. Nach Ab-
lauf der Appellationsfrist erhob die Beklagte, die vor erster
Instanz auf Trennung angetragen hatte, Widerklage auf
Scheidung. Das Obergericht Schaffhausen tritt darauf nicht
ein. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten
ab
BegrUndung :
Das Bundeszivilrecht (namentlich Art. 142 Abs. 1 ZGB,
den die Beklagte anruft) hinderte die Vorinstanz keineswegs
daran, ein Zurückkommen auf die Frage der Scheidung
abzulehnen,
m. a. W. die Scheidungsfrage als rechtskräftig
beurteilt zu betrachten, nachdem der erstinstanzliche
Scheidungsspruch
innert der Berufungsfrist von keiner
Partei angefochten worden war. Wenn das Bundesgericht
entschieden hat, es sei nach Art. 146 ZGB zulässig und
könne somit nicht auf Grund kantonaler Prozessvorschrif-
ten verboten werden, eine Scheidungs-in eine Trennungs-
klage
oder sogar eine Trennungs-in eine Scheidungsklage
umzuwandeln (BGE 41 11 200, im ersten Punkte bestätigt
durchBGE 7411 179),soergibt sich daraus nichtszugunsten
der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Erklärung eines
Ehegatten, dass er statt der Scheidung die Trennung ver-
lange oder umgekehrt, kann nach den zit. Entscheiden
nur Rechnung getragen werden, wenn sie noch vor dem
Urteil)) abgegeben wird, in einem Zeitpunkte also, da die
Frage der Scheidung bzw. Trennung noch streitig ist.
Diese Frage war nicht mehr streitig, als die Beklagte die
Scheidung verlangte.
Das Nichteintreten auf ihre Wider-
klage
bedeutet daher keinen Verstoss gegen das Bundes-
recht.
4. Auszug ans dem Urteil der ll. ZivilabteiJung vom 12. Februar
1951 i. S. Zehntner gegen Zehntner.
Gerichts8tand für die Scheidung8klage. Wird diese am letzten
gemeinsamen Domizil der Eheleute angehoben, so ist zu ver-
muten, der klagende Ehegatte habe dieses Domizil beibehalten.
Art. 24 und 144 ZGB.
Juge competent en matiere de divorce. Si l'action est portee devant
le tribunal du dernier domicile commun des epoux, il y a lieu
de presumer que 1e demandeur y a conserve son domicile.
Art. 24 et 144 CC.