Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6.
Fernand Bersier est ne en 1884. Entierement invalide
depuis 1923, par suite d'un accident subi au service des
chemins de fer fooeraux, il re ;oit de la Caisse nationale
suisse d'assurance en cas d'accidents une rente d'invalidite
et de l'administration les supplements prevus par l'art. 52
du reglement des fonctionnaires II. Aetuellement, la rente
s'eleve a. 307 fr. 95 par mois et les supplements a.126 fr. 55.
Comme il beneficie en outre d'une rente d'assurance-
vieillesse de 49 fr., ses revenus mensuels atteignent
483 fr. 50.
Poursuivi par l'Etat de Vaud et la commune de Lau-
sanne, il s'est vu saisir 100 fr. 40 sur les mensualiMs d'aout
et de septembre 1950 servies par les CFF. Il aporte plainte
contre cette saisie, mais a eM deboute par les autoriMs
de surveillance. La Cour vaudoise des poursuites et fail-
lites expose que la rente versee par la Caisse nationale est
insaisissable en vertu de l'art. 92 eh. 10 LP, que la rente
d'assurance-vieillesse tombe sous le coup de l'art. 92 eh. 11,
mais que, selon la jurisprudence, la pension de retraite
servie par les CFF (126 fr. 55) est saisissable conformement
a.l'art. 93, alors meme que les statuts de la caisse en dispo-
seraient autrement.
Bersier recourt au Tribunal federal. Invoquant l'art. 92
eh. 10
LP, il tient pour insaisissable la totaliM des presta-
tions qui lui sont allouees.
Oonsiderant en droit :
TI est exaet que, destines a. completer la rente servie par
la Caisse nationale, les 126 fr. 55 que le recourant touche
ehaque mois des CFF lui sont dus en raison de son invali-
diM. TI s'agit done bien, du moins quant a. son origine,
d'une pension versee a. titre d'indemnite pour lesions eor-
porelles
) (art. 92 eh. 10 LP). Toutefois, eela n'est pas deter-
minant.
La Chambre de eeans a, en effet, juge que lorsque
l'invalide arrive a.l'age OU, de toute fa ;on, ses rapports de
service auraient pris fin, la rente d'invalidite qui eontinue
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
de lui etre servie se convertit en une pension de retraite
au sens de l'art. 93 LP (RO 62 III 21, 64 III 18, 65 III 76,
III 137). Cette jurisprudence, dont il n'y a pas lieu de
se departir, repond au souei de ne pas traiter les fonction-
naires federaux diversement selon que la diminution de
leur capaeite de travail et, partant, de leur gain provient
de l'age ou d'une lesion corporelle (arret Lang du 24 jan-
vier 1936 eonsid. 3). Elle s'applique egalement, par ana-
logie, a. la partie des prestations que le debiteur re ;oit non
de la Caisse nationale, mais direetement de l'administra-
tion (en l'espece des CFF). Cette indemnite aus si perd son
caractere initial au moment ou l'agent a aecompli sa
e
annee.
Se referant a. l'arret Heritier-Müller (RO 64 III 8), la
Cour vaudoise estime indifferent que les statuts de la eaisse
ehargee
de payer les 126 fr. 55 en prevoient l'insaisissa-
billte. Cependant eette somme est versee par les CFF eux-
memes etnon par leur caisse de pensions et de seeours,
de sorte que les statuts de eet organisme sont hors de
eause. Quant al'art. 52 du reglement des fonetionnaires II,
qui coneerne l'assistanee en cas d'aceidents de service, la
nouvelle teneur que le Conseil federallui a donnee par son
arrete du 19 deeembre 1949 (ROLF 1949 II 1868) a sup-
prime l'ancien alinea 6, qui deelarait le droit aux supple-
ments insaisissable. TI n'y a donc pas lieu de rechereher si
cette disposition, aujourd'hui abrogee, aurait command6
une autre solution.
Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites
rejette le recours.
7. Entscheid vom 24. Januar 1951 i. S. Wälle.
AU;fschub der Verwertung bei Abschlagszahlungen.
Wu: de! Gläubiger während des Aufschubes zur Vorschussleistung
fur dIe Kosten der allfällig durchzuführenden Verwertung a.uf-
gefordert, so ist diese Verfügung mangels aktuellen Interesses
nichtig. Art. 17 ff., 68, 123 SchKG.
24 Schuldbetreibungs und Konkursrooht. N0 7.
Renvoi de la vente en cas de versementa d'acompteB.
La decision par laquelle l'office des poursuites invite le creancier
durant le sursis prevu par I'art. 123 LP a faire l'avance d'une
eventuelle realisation est nulle, faute d'interet actuel. Art. 17
et suiv., 68, 123 LP.
Differimento della vendita in seguito al pagamento di acconti.
La decisione con la quale l'ufficio d'esecuzione invita i creditori
durante la proroga prevista dall'art. 123 LEF ad anticipare le
spese per un'eventuale realizzazione e nulla per mancanza
d 'interesse attuale. Art. 17 sgg., 68 e 123 LEF.
A. -Der Rekurrent stellte am 27. September 1950 in
der Grundpfandbetreibung gegen Frey das Verwertungs-
begehren.
Nachdem der Schuldner am 19. Oktober Fr. 30.-
beim Amt einbezahlt hatte, gewährte ihm dieses einen Ver-
wertungsaufschub von 7 Monaten bei Abschlagszahlungen
von Fr. 30.-am 19. jedes Monats. Am 25./26. Oktober
teilte es den Aufschub dem Gläubiger mit und überwies
ihm netto Fr. 29.70, daneben aber verlangte es von ihm
einen Verwertungskostenvorschuss von Fr. 250.-. In der
mittels des Formulars Nr. 43 getroffenen Verfügung war
einerseits von der Verwertung die Rede, die bei Nicht-
einhaltung der Ratazahlungen gem. Aufschubsbewilligung
erfolgen könne; anderseits blieb der Formulartext stehen,
wonach der Vorschuss binnen der (auf 10 Tage bemessenen)
Frist von heute an gerechnet zu leisten sei, ansonst das
Verwertungsbegehren als zurückgezogen gelte.
B. -Darauf antwortete der Gläubiger am 1. November:
Dies gibt es nicht! Wenn der Schuldner die 2te oder
weitere Zahlungen nicht leistet oder leisten will, bzw. muss,
dann können Sie mich zur Vorschussleistung auffordern
und vorher nicht, ich beharre auf meinem Begehren ...
G. -Als dann bis anfangs Dezember nichts gegangen,
namentlich keine weitere Abschlagszahlung abgeliefert
worden war, beschwerte
sich der Gläubiger bei der untern
Aufsichtsbehörde. Er brachte vor, der Verwertungsauf-
schub sei nun dahingefallen und die ganze Schuld fällig
geworden.
Eventuell müsse die Verwertung stattfinden;
einen Vorschuss könne das Amt von ihm erst nach Hinfall
des Aufschubes verlangen, sonst wäre ihm ja unter Um-
Schuldbetreibungs-und KonJrursrecht. No 7.
ständen während 7 Monaten unnützerweise ein Zinsausfall
erwachsen.
D. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
mit Hinweis auf den Bericht des Betreibungsamtes ab, das
erklärte, das Verwertungsbegehren habe als zurückgezogen
Zll gelten.
E. -Die obere Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger
die Sache weiterzog,
bestätigte am 6. Januar 1951 den
erstinstanzlichen Entscheid. Sie bezeichnete die Auf-
forderung, einen Verwertungskostenvorschuss
zu leisten,
allerdings als
für jenen Zeitpunkt der Aufschubsbewilligung
unangemessen.
Sie sei jedoch rechtskräftig geworden, da
der Gläubiger dagegen nicht Beschwerde geführt habe.
Und da der Vorschuss bis heute ausgeblieben sei, bleibe
dem Gläubiger nichts anderes übrig, als das Verwertungs-
begehren
zu erneuern.
F. -Mit vorliegendem Rekurs hält der Gläubiger an
der Beschwerde fest. Er glaubt mit seinem Schreiben vom
- November 1950 an das Amt seinen Standpunkt richtig
gewahrt zu haben. Das Amt habe ihn nicht auf den Be-
schwerdeweg gewiesen ;
sonst hätte er diesen Weg sogleich
beschritten.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Nach Eintreffen des Verwertungsbegehrens hätte das
Betreibungsamt sogleich einen Vorschuss für die Verwer-
tung verlangen dürfen. Wäre diese dann aufgeschoben
worden, so
hätte sich gefragt, ob der Vorschuss zurück-
zuerstatten sei (allenfalls nach Abzug eines Betrages für
laufende Aufwendungen während des Aufschubes, sofern
der dafür benötigte Betrag nicht der ersten Aufschubsrate
entnommen werden konnte; im vorliegenden Falle scheint
das Betreibungsamt mit solchen Aufwendungen gar nicht
gerechnet zu haben). Nachdem aber, noch bevor ein Vor-
schussbegehren an den Gläubiger ergangen war, der
Schuldner eine Abschlagszahlung leistete und einen Ver-
26 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 7.
wertungsaufschub von 7 Monaten bewilligt erhielt, bestand
vorderhand gar keine Veranlassung zur Einforderung eines
Vorschusses
für die ja aufgeschobene und überhaupt unge-
wisse
Durchführung der Verwertung. In der gleichwohl
getroffenen
dahingehenden Verfügung wies denn auch das
Betreibungsamt selbst darauf hin, dass die Verwertung
nur bei Hinfall des Verwertungsaufschubes stattfinden
werde. Im Zusammenhang mit dieser Bemerkung durfte
der Gläubiger sehr wohl der Ansicht sein, die Frist von
zehn Tagen zur Vorschussleistung laufe (natürlich) nur bei
Eintritt jener Bedingung und von da an. Eine derartige
Aufforderung mit Fristansetzung auf ein zukünftiges,
zudem noch -ganz ungewisses Ergebnis hin (mit einer
Schwebezeit bis
zu 7 Monaten) war nun aber nicht bloss
unangemessen,
sondern gesetzwidrig. Ja, sie verdient als
völlig wirkungslos,
mit andern Worten als nichtig zu gel-
ten. Einmal war der Tag, von dem an die Frist allenfalls
in Zukunft zu laufen hätte, in der Verfügung nicht ange-
geben; es war einfach der durch jenen Hinweis auf den
Aufschub unanwendbar gewordene Formulartext von
heute an gerechnet stehen geblieben. Sodann war der
massgebende Zeitpunkt des Fristbeginns auch gar nicht
zum vornherein bestimmbar. Eine Säumnis des Schuldners
genügte keinesfalls, um die Frist in Gang zu setzen, die
Säumnis musste ausserdem zur Kenntnis des Gläubigers
gelangen,
am besten durch amtliche Anzeige (die am
5. Dezember, als der Gläubiger seiner Ungeduld durch
Beschwerdeführung Ausdruck gab, noch ausstand; im
übrigen steht dahin, ob er der Säumnis ganz gewiss war
oder mit einer Verzögerung der Geldüberweisung durch das
Betreibungsamt rechnete). Auch wenn übrigens die Ver-
fügung vom 26. Oktober 1950 zum vornherein bestimmt
hätte, die Frist werde dann gegebenenfalls von der Anzeige
einer Säumnis des Schuldners an laufen, hätte der Gläu-
biger sie
nicht zu beachten brauchen. Es wäre ihm nicht
zuzumuten gewesen, sich eine solche gewissermassen auf
Vorrat ergangene Fristansetzung auf eine ungewisse Zu-
Schuldbetreibungs-und Konk1ll'8l'OOht. N0 7.
kunft hinaus einzuprägen. Ebenso wenig war er gehalten,
die vorliegende
Verfügung etwa gerade wegen der hin-
sichtlich des Fristbeginns bestehenden Unklarheit durch
Beschwerde anzufechten. Die bedingte Verfügung ent-
behrte jeden aktuellen Interesses. Bei ordnungsmässiger
Abwicklung
der Abschlagszahlungen musste die Frage
einer Vorschussleistung überhaupt gegenstandslos werden.
Die Aufsichtsbehörden sollen
von solchen nicht aktuellen
(und unter Umständen nie aktuell werdenden) Angelegen-
heiten unbehelligt bleiben.
Dass das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren als
zurückgezogen betrachtete, ersah der Gläubiger erst aus
dem im Entscheid der untern Aufsichtsbehörde wieder-
gegebenen
Amtsbericht. Er konnte dagegen ohne weiteres
durch Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde auftreten, da
die untere offenbar die Betrachtungsweise des Betreibungs-
amtes billigte. Sein Standpunkt ist nach dem Gesagten zu
schützen. Die nochmalige Fristansetzung braucht nun
nicht dem Betreibungsamt aufgegeben zu werden. Sie ist
einfach im gegenwärtigen Entscheide vorzunehmen, in
dem Sinne, dass die Frist von der Zustellung des Rechts-
spruches an laufe.
Die
Bemessung des Vorschusses ist nicht angefochten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungs-
amt angewiesen wird, die Verwertung durchzuführen, wenn
der Rekurrent binnen 10 Tagen seit Empfang des Dispo-
sitivs dieses Entscheides Fr. 250.-Kostenvorschuss
leistet.