Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 10.
teilen sei (Art. 242 Abs. 2 SchKG, Art. 45 ff. der Konkurs-
verordnung). Dies ist jedoch zu verneinen. Es geht nicht
um Aussonderung im Sinne der erwähnten Vorschriften.
Streitig
ist zwischen dem Schuldner und der Konkursmasse
(bzw. dem Rekurrenten als einem Konkursgläubiger, der
die in Frage stehende Entschädigungssumme zur Kon-
kursmasse ziehen möchte) weder das Eigentum noch ein
zivilrechtlicher Sachverh8lt,
der nach Art. 201-203 SchKG
aus besondern Gründen die Aussonderung zu Randen eines
Dritten rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sich
einfach
um die Abgrenzung des Konkursbeschlagsrechtes
gegenüber
dem Schuldner selbst, hinsichtlich eines zwei-
fellos ihm gehörenden und von keinem Dritten nach den
soeben genannten Bestimmungen beanspruchten Wertes.
Für die streitige Abgrenzung ist Art. 197 SchKG mass-
gebend, über dessen Anwendung die Aufsichtsbehörden im
Beschwerdeverfahren zu entscheiden befugt sind (vgl.
JAEGER, zu Art. 197 N. 1 B, Schlussabsatz, auf Seite 6 des
II. Bandes des Kommentars, und zu Art. 242 N. 3).
3.
-Dem Vermögensanfall im Sinne von Art. 197 Abs. 2
SchKG steht der Arbeitserwerb des Schuldners während
des Konkurses gegenüber. Wie eigentlicher Lohn, so ist
auch jegliches sonstige Erwerbseinkommen dem Konkurs-
beschlag entzogen, zum Beispiel ein Handelsgewinn (BGE
72 UI 86 unten). Im vorliegenden Falle hat man es mit
einer vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigung wegen
vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses
zu tun. Auf
Grund ihrer Kenntnis des vom Schuldner mit dem Arbeit-
geber ausgefochtenen Rechtsstreites charakterisiert die
kantonale Aufsichtsbehörde die Forderung des Schuldners
als
Entschädigung für Lohn-und Arbeitsausfall und an
einer andern Stelle ihres Entscheides als Arbeitsverdienst-
ersatz. Somit steht diese Forderung in ihrem Bestand und
Rechtsgrund eindeutig fest, so dass es nicht etwa vorerst
noch einer nähern Abklärung (durch Erläuterungsfrage an
den mit jenem Rechtsstreite befassten Richter) bedarf. Zu
entscheiden bleibt nur eben die Frage nach der Zugehörig-
Schuldbetreibungs. und KQnkursrecht. N° 11. 37
keit dieser dem Schuldner rechtskräftig zuerkannten For-
derung zum Konkursvermögen. Handelt es sich da bei nach
dem Gesagten auch nicht um eigentlichen Arbeitsverdienst,
sO hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entschädigung
dennoch mit .Recht vom Konkursbeschlag ausgenommen
Beruht die Entschädigungspflicht doch auf dem Dienstver-
hältnis, für dessen vorzeitige Auflösung der Arbeitgeber
einzustehen
hat. Sie tritt damit gleichwie der Lohnan-
spruch in Gegensatz zum Vermögensanfall im engern Sinn
(aus Erbschaft, Schenkung, Lotterie-und andern Zufalls-
gewinnen, vgl. BGE 72 III 85), wie ihn Art. 197 Abs. 2
SchKG allein im Auge hat. Dementsprechend kann eine
solche
Entschädigung für die während des Konkurses
erfolgte Auflösung eines Dienstverhältnisses auch nicht
Gegenstand eines Nachkonkurses gemäss Art. 269 SchKG
bilden.
4. -Bei diesem Ausgang der Sache ist es belanglos, dass
das Konkursamt den ihm vom Arbeitgeber überwiesenen
Entschädigungsbetrag seiner Überzeugung gemäss einfach
dem Schuldner herausgab, statt zuvor eine dahingehende
Verfügung zu treffen, sie
dem Rekurrenten wie auch den
übrigen Konkursgläubigern zu eröffnen und alsdann die
Einreichung und das Ergebnis allfälliger Beschwerden a bzu-
warten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-KeUer A.-G. in Liq
Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725
OR) arf.
in Pf1indungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffenthch-
rechtliche Forderungen, Art. 43 SchKG) keine Verwertung
stattfinden.
Pendant l'ajournement de la declaration de faillite (art. 725
al. 4 CO), il ne peut pas y avoir de realisation, dans les pour-
suites par voie de saisie dirigees contre le deblteur (pour des
prestations de droit public, art. 43 LP).
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 11.
D il tempo per il quale la dichiarazione di fallimento e stata
rlta Jart. 725 cp. 4 CO), rufficio non pub procedere alla
realizzazlOne elle esecuzioni in via di pignoramento promosse
contr il debltore (per delle prestazioni fondate sul diritto
pubbhco ; art. 43 LEF).
. A. -Die Rekurrentin erhielt am 26. September 1950
emen Konkursaufschub von sechs Monaten im Sinne von
Art. 725 Abs. 4 OR. Die eidgenössische Steuerverwaltung
hatte gegen sie vier Betreibungen angehoben und gemäss
Art. 43 SchKG durch Pfändung fortgesetzt. Den von ihr
gestellten Verwertungsbegehren gab das Betreibungsamt
wegen des Konkursaufschubes keine Folge, wurde aber
auf Beschwerde der Steuerverwaltung von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Februar 1951
dazu angewiesen, aus folgenden Gründen : Der Konkurs-
aufschub bringt nicht von selbst einen Rechtsstillstand und
damnt ein Betreibungsverbot mit sich. Fraglich und im
Schrifttum umstritten ist, ob der Richter befugt sei, ein
solches Verbot als Massnahme gemäss
Art. 725 Abs. 4
Satz 2 OR zu verhängen (verneinend SCHUCANY, Kom-
mentar zum schweizerischen Aktienrecht, zu Art. 725 N. 5).
Jedenfalls müsste der Richter ausdrücklich in diesem Sinne
:-erfügt
aben, was im vorliegenden Falle nicht geschehen
1st.
SOmIt steht der Verwertung in Pfändungsbetreibungen
nach Art. 43 SchKG nichts im Wege. Diese ungleiche
Behandlung der Gläubiger mag unbefriedigend sein, kann
aber von den Betreibungsbehörden nicht geändert werden.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Schuld-
nerin dara fest, dass die Verwertung in den hängigen
Steuerbetrelbungen
während des Konkursaufschubes nicht
durchgeführt werden dürfe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Konkursaufschub
nach Art. 725 Aha. 4 OR von Rechts wegen die Wirkungen
eines RechtsstiIlstandes habe, oder ob ihm der Richter
diese Wirkungen beilegen könne. Jedenfalls muss, solange
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° ll. 39
er zu Recht besteht, eine Verwertung von Vermögen des
Schuldners
in Pfandungsbetreibungen (für öffentlichrecht-
liehe Forderungen, Art. 43 SchKG) ausgeschlossen sein.
Art. 43 ist zugunsten des Schuldners aufgestellt; dieser
soll
für Forderungen der betreffenden Art nicht in Kon-
kurs getrieben werden. Dagegen darf eine solche Pfän-
dungsbetreibung nicht dazu führen, den Zweck des Kon-
kursaufschubes, der ja eine Sanierung ermöglichen soll,
zu vereiteln. Wäre die Konkurseröffnung ausgesprochen
worden, so
wären nach Art. 206 SchKG die Steuerbetrei-
bungen ohne weiteres erloschen, und die im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung noch nicht verwerteten gepfändeten
Vermögensstücke
wären nach Art. 199 Abs. r SchKG in
die Konkursmasse gefallen. Der Aufschub der Konkurs-
eröffnung muss nun auch einen Aufschub der Verwertung
in jenen Pfandungsbetreibungen zur Folge haben, ansonst
er seinen Zweck nicht zu erfüllen vermöchte. Wenn
Art. 725 Aha. 4 OR die drohende Verwertung in allenfalls
hängigen
Pfandungsbetreibungen nicht ins Auge fasst, so
enthält er eine im Sinne des Gesagten auszufüllende Lücke.
Nach dem zweiten Satze jener Vorschrift ist während des
Konkursaufschubes
für Erhaltung des Vermögens zu
sorgen. Diesem Anliegen des Gesetzeswfude aber eine
im Pfandungsverfahren erfolgende Verwertung von Ak-
tiven -unter Umständen wäre es ein grosser Teil der-
selben -in unerträglicher Weise zuwider laufen. Ferner
muss jede Begünstigung einzelner Gläubiger vor andern
der gleichen Klasse vermieden werden. Die Gleichbehand-
lung, wie sie im Konkurse gilt, ist auch im Falle des Kon-
kursaufschubes im Auge zu behalten, und es ist durch
geeignete Massnahmen für gleichmässige Befriedigung der
Gläubiger Gewähr zu bieten. Auch in dieser Hinsicht
würden sich bei Verwertung von Aktiven zugunsten von
Steuergläubigern u.s.w. während des Konkursaufschubes
unhaltbare Folgen ergeben. Die dergestalt verwerteten
Gegenstände wären nach Art. 199 Aha. 2 SchKG in einem
nachfolgenden
Konkurse dem Zugriff der Masse entzogen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 12.
Richtigerweise -dies will Art. 725 Abs. 4 OR zweifellos -
müssen auch gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der
Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den Pfändungsgläubi-
gern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen.
Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub
auch einer Pfandverwertung entgegenstünde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Gläubigerin
abgewiesen.
12. Entscheid vom 19. April 1951 i. S. BetreibungsamtZfirich 9.
Eine AHV Ausgleichskasse, die vor Einleitung einer Betreibung
für AHV Beiträge vom Betreibungsamt Auskunft darüber
verlangt, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine
ausgestellt wurden, hat die Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT
nicht zu bezahlen (Art. 93 des BG über die AHV vom 20. De
zember 1946).
Une caisse de compensation pour I'AVS qui, avant d'engager une
poursuite en payement de cotisations, demande a l'office des
poursuites si des actes de defaut de biens ont etS delivres recem
ment contre le debiteur n'a pas a payer l'emolument prevu
par l'art. 9 du tarif des frais (art. 93 de la loi fed6rale sur l' A VS
du 20 decembre 1946).
Una cassa di compensazione per l' A VS ehe, prima di promuovere
U?-'esecuzione per I'incasso di quote non pagate, chiede all'uffi.
010 se negli ultimi tempi sono stati emessi degli attestati di
carenza di beni a carico deI debitore non deve pagare Ia tassa
prevista dall'art. 9 della tariffa (art. 93 della legge federale
sull'AVS del 20 dicembre 1946).
Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse
des
Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungs-
amte Zürich 9 gegen Max Brunner das Betreibungsbegehren
für rückständige AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 254.-.
Sie fügte bei: Wenn in den letzten 12 Monaten Verlust-
scheine ausgestellt wurden,
erbitten wir das Betreibungs-
begehren
mit entsprechendem Vermerk zurück. Am
6. Dezember teilte ihr das Betreibungsamt mit, im Jahre
1950 seien gegen den Schuldner 9 Verlustscheine ausge-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12.
stellt worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren
zurück.
Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten,
nämlich Fr. 1.-Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebT und
Fr.-.25 Nachnahmeporto.
Hiegegen beschwerte sich die Ausgleichskasse unter Be-
rufung auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Alters-und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, wo-
nach die Verwaltungs-und Rechtspflegebehörden des Bun-
des, der Kantone und der Gemeinde verpflichtet sind, den
zuständigen Organen die zur Durchführung des ersten
Teils dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte kostenlos
zu erteilen.
Einem Bescheide folgend, den die Verwaltungs-
kommission des
Zürcher Obergerichtes am 28. August 1950
dem Betreibungsinspektorate des Kantons Zürich gegeben
hatte, nahm die untere Aufsichtsbehörde an, Auskünfte
der in Frage stehenden Art fallen nicht unter diese Bestim-
mung,
und wies demgemäss die Beschwerde ab.
Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an die kan-
tonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Ge-
bührenbelastung von Fr. 1.-für die ihr erteilte Auskunft
sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 16. März 1951 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren entsprochen.
Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an seiner
Gebührenforderung fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes
gehört u.a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 ff. dieses
Gesetzes.
Für den Bezug der Beiträge sind nach Art. 63
Abs. 1 lit. c die Ausgleichskassen zuständig. Die Betrei-
bungsämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behörden.
Sie haben also nach dieser Bestimmung den Ausgleichs-
kassen die
zum Bezug der Beiträge erforderlichen Aus-
künfte kostenlos zu erteilen.
Beiträge, die
auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt
werden, sind nach Art. 15 Abs. 1 des AHV-Gesetzes ohne