Strafgesetzbuch. No 6.
des Richters steht, die Vei:IDchtung unzüchtiger Gegen-
stände zwingend vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen,
welche
Überlegung den Gesetzgeber veranlasst haben
könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger
Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm
des Art. 58 nur zuzulassen, wenn eine bestimmte Person
bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von einer
Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Mass-
nahmen vor, welche die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen soJlen
und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon
abhängen können, ob jemand eine strafbare Handlung
begangen hat.
2: -Übrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen
Filmes
im vorliegenden Falle auch schon mit Art. 58 StGB
gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Beschwerde-
führers,
der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung
hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amts-
gericht stellt verbindlich fest, dass er zum Zwecke der
Verbreitung hergestellt wurde; wer unzüchtige Filme
herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Ziff. 1
strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der
Einwand, er sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn
er sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde,
hilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass
ihn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlich-
keit zeigen würde. Diese Möglichkeit aber ist vorhanden,
führt doch das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht,
dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes oder
der Verbreitung eingeführt habe.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 10, 11, 13. -Voiraussinos 10, II, 13.
l
Handelsreisende. No 7.
II. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
7. UrteU des Kassationshofes vom 2. Februar 1951 i. S. Huber
und Niedermann gegen Statthalteramt Dielsdorf.
A . 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. c, 14 Abs. 1 lit. a HRG. Wer auf dem
Markt für dort ausgestellte Ware wirbt, ohne dass daselbst
Bestellungen entgegengenommen werden, untersteht dem Han-
delsreisendengesetz nicht.
Art. 1er al. 1, 2 al. 1 litt. o et 14 al. 1 litt. a L VO. N'est pas sou:mis
A
la loi sur les voyageurs de commerce celui qui vante une
marchandise exposee dans un marche, mais sans qu'il y soit
accepte de commandes.
Art. 1 cp. 1, 2 cp. 1 lett. c, 14 cp. l lett. a L VO. Chi vanta delle merci
esposte sul mercato, ma non accetta delle ordinazioni, non
soggiace alla legge sui viaggiatori di commercio.
A. -Willi Huber stellte auf Veranlassung des Jürg
Niedermann, des Leiters der Rapid-Motormäher A. G., am
26. April und 24. Mai 1950 in Dielsdorf anlässlich des
Vieh-
und Schweinemarktes Mähmaschinen als Muster
auf,
erteilte den Interessenten über das Erzeugnis Aus-
kunft, schrieb ihre Adressen auf und fragte sie, ob ein
Vertreter der Firma sie besuchen dürfe. Bestellungen nahm
er keine auf. Da er keine Ausweiskarte für Kleinreisende
besass, verurteilte
der Einzelrichter des Bezirksgerichtes
Dielsdorf
am 28. November 1950 Huber zu Fr. 80.-und
Niedermann zu Fr. 100.-Busse und verpflichtete letzte-
ren,
dem Statthalteramt Dielsdorf Fr. 200.-als Jahres-
taxe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden (HRG) nach-
zuzahlen.
Er würdigte ihr Verhalten als Übertretung der
Art. 1 und 14 Abs. 1 lit. a HRG. Huber habe durch Wer-
bung der Bestellungsaufnahme vorgearbeitet. Seine Tätig-
keit gleiche jener der sogenannten Werbedamen, mit
dem Unterschiede, dass er die möglichen Kunden nicht
in ihrem Hause, sondern auf dem Viehmarkte aufgesucht
Handelsreisende. No 7.
habe. Sie falle unter Art. 18 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden (HRV),
zwar nicht nach dem Wortlaut, aber nach dem Sinne
dieser Bestimmung, die der allgemeinen Überlegung
Ausdruck gebe, dass taxpflichtig nicht nur sei, wer im
eigentlichen Sinne Bestellungen aufsuche und entgegen-
nehme, sondern auch, wer für solche werbe und die Auf-
nahme der Bestellungen einem anderen Vertreter überlasse.
Grundgedanke und Zweck des Gesetzes, bestehend im
Schutze des ortsansässigen Handels vor der Konkurrenz
auswärtiger Firmen und im Schutze des Publikums vor
Belästigung und Schädigung, träfen im vorliegenden Falle
zu. Auch die von Huber betriebene Propaganda sei eine
Art Besuch, ein Aufsuchen von Kunden. Der Anstoss
gehe nicht vom Kunden aus, der Werber stelle aus, habe
Prospekte zur Hand und gebe Auskunft über das aus-
gestellte Erzeugnis.
B. -Huber und Niedermann führen Nichtigkeitsbe-
schwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen, das
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung
an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf zurück-
zuweisen. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung,
für das blosse Werben an einer Ausstellung sei nach Art.
2 Abs. l lit. c HRG und Art. 18 HRV keine Ausweiskarte
nötig.
C. -Statthalteramt und Einzelrichter haben auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Einer Ausweiskarte als Kleinreisender, die gegen
eine Jahrestaxe von zweihundert Franken abgegeben
wird (Art. 3 Abs. 2 HRG), bedarf, wer als Inhaber, Ange-
stellter oder Vertreter eines Fabrikations-öder Handels-
geschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht (Art. 1
Abs. 1
HRG ), es sei denn, dass er ausschliesslich mit
den in Art. 3 Abs. 1 HRG genannten Betrieben in Verkehr
trete oder einer der in Art. 2 Abs. 2 HRG erwähnten
i
Handelsreisende. No 7.
Ausnahmefälle vorliege. Wer eine Taxkarte nötig hat,
aber ohne eine solche Bestellungen aufsucht oder auf-
suchen lässt , ist nach Art. 14 Abs. l lit. a HRG strafbar.
Zum Aufsuchen von Bestellungen gehört immer,
dass der Inhaber, Angestellte oder Vertreter des Fabri-
kations-oder Handelsgeschäftes sich zu der als Besteller
in Aussicht genommenen Person hin begebe, sie besuche.
Das blosse Suchen von Bestellungen, z.B. durch Zeitungs-
inserate, Werbebriefe, Ausstellen von Ware, genügt nicht.
Das ergibt sich schon aus dem Begriff des Au/suchens.
Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG bestätigt diese Auslegung. Hier
wird bestimmt, dass Muster-oder Modellausstellungen, an
denen Bestellungen entgegengenommen, aber keine Waren
abgegeben werden, ebenfalls unter das Gesetz fallen.
Diese
Bestimmung wäre überflüssig, wenn schon im blossen
Ausstellen von Ware ausserhalb der Geschäftsräume ein
Aufsuchen von Bestellungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1
HRG läge. Dass der Ausstellende dem Kunden räumlich
entgegenkommt und damit gewissermassen den Anstoss
zu den Bestellungen gibt, die er letzten Endes wünscht,
ändert nichts. Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG, wonach die Ent-
gegennahme von Bestellungen, zu denen der Anstoss vom
Kunden ausgegangen ist, nicht unter das Gesetz fällt,
trägt zur Auslegung des Begriffes des Aufsuchens nichts
bei. Diese Bestimmung sagt nicht, dass jeder Geschäfts-
inhaber, Angestellte oder Vertreter, der den Anstoss zur
Bestellung gibt, den Kunden aufsuche, sondern dass
trotz Aufsuchens des Kunden durch den Geschäftsinhaber,
Angestellten oder Vertreter das Gesetz nicht anwendbar
sei, wenn der Kunde den Anstoss dazu gegeben hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf
einer Taxkarte schon, wer bei der aufgesuchten Person
bloss wirbt, sei es, dass er die Aufnahme der Bestellung
einem anderen Reisenden überlässt (BGE 55 I 142), sei
es,
dass er den Interessenten einlädt, sich in die Geschäfts-
lokale des Fabrikations-oder Handelsgeschäfts zu begeben
und dort zu bestellen (BGE 70 IV 40). Das bedeutet
Handelsreisende. No 7.
indessen nicht, dass jedes Werben ausserhalb der Ge-
schäftsräume taxpflichtig mache. Einer Taxkarte bedarf
der Werbende nicht einmal dann notwendigerweise, wenn
die nachfolgende BestellU:ngsaufnahme durch einen tax-
pflichtigen Reisenden erfolgt. Da das Gesetz nur Anwen-
dung findet auf den, der Bestellungen aufsucht , muss
auch der Werbende zu den Personen gehören, die auf-
suchen , d. h. sich zum Kunden begeben (ohne dass der
Anstoss hiezu vom Kunden ausgegangen ist) ; nur dann
ist der Werbende taxpflichtig, nicht auch, wenn er z.B.
bloss durch einen öffentlichen Vortrag oder an einer
Ausstellung wirbt, an der keine Bestellungen entgegen-
genommen werden.
Für letzteren Fall ergibt sich das
klar aus Art. 2 Abs. l lit. c HRG, wonach Muster-und
Modellausstellungen dem Gesetz nur unterstehen, wenn
an ihnen Bestellungen entgegengenommen werden. Auch
Art. 18 HRV sagt unmissverständlich, dass Werbeper-
sonen
nur dann Handelsreisende sind, wenn sie durch
Besuche 1 der Aufnahme von Bestellungen vorarbeiten.
Dass diese Bestimmung nicht auf das Werben an Aus-
stellungen oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet
werden darf,
entspricht übrigens auch der Auffassung,
welche die Handelsabteilung des eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartements
in einem Schreiben vom 2. Mai
1950 an das Statthalteramt Dielsdorf vertreten hat.
Welches die Grundgedanken und der Zweck des Gesetzes
sind,
kann dahingestellt bleiben, da der Richter sich
nicht auf sie berufen kann, um eine Handlung zu bestrafen,
die
den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllt.
2. -
Huber hat die Kunden nicht besucht, sondern sie
auf dem Markte, wo er das Erzeugnis der Rapid-Motor-
mäher A. G. ausstellte, an sich herantreten lassen. Seine
Tätigkeit fiel daher nicht unter Art. l Abs. 1 HRG.
Auch Art. 2 Abs. l lit. c HRG ist nicht anwendbar, da
Huber keine Bestellungen entgegennahm. Er hat sich
daher nicht strafbar gemacht.
Auch Niedermann ist freizusprechen, denn er hat
r
Betäubungsmittel. No 8.
Huber nicht Bestellungen aufsuchen lassen . Zur Nach-
zahlung einer Taxe kann er nicht verhalten werden, da
Huber keiner Ausweiskarte bedurfte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
28. November 1950 aufgehoben und die Sache zur Frei-
sprechung
der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
III.BETÄUBUNGSMITTEL
STUPEFIANTS
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar
1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land gegen
Hunn und Mitangeklagte.
Art. 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz. Begriff des Anbietens von
Betäubungsmitteln.
Art. 11 eil. 1 de la loi sur les stupefiants. Que faut-il entendre par
offrir des stupefiants ?
Art. 11 cp. 1 della legge sui prodotti stupefacenti. Quando si offre
di vendere dei prodotti stupefacenti ?
A. -Hans Wenger bot im Mai 1949 dem Josef Hunn
Morphium zum Kaufe an. Hunn versprach, er wolle sich
die Sache überlegen.
Er machte den Albert Fleisch auf
die Möglichkeit des Handels mit Morphium aufmerksam,
das ihm, Hunn, zu billigem Preis angeboten worden sei.
Fleisch
setzte sich mit Mario Giudicetti in Verbindung
und lud ihn ein, sich am Vertrieb von Rauschgift zu
beteiligen. Giudicetti gewann Virgilio Grazia als
Interes-
senten und gab ihm auf Befragen den Fleisch als Lieferan-
ten des Rauschgiftes an. Diesem meldete Giudicetti, dass
er einen Abnehmer in Aussicht habe. Auf das hin unter-
richtete Fleisch den Hunn und drängte darauf, den Liefe-