Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
erwachsen. Die Abrechnung vom 28. Februar 1951 über
die geleisteten Anzahlungen war der Vollzug eines für die
Verwaltung und für den beteiligten Privaten verbindlichen
Gebührenentscheides Die damit eingezogenen Gebühren
waren nach dem Gebührenentscheid geschuldet. Eine
Rückerstattung dieser Gebühren kann nur in Frage kom-
men, wenn ein Grund vorliegt, auf den Gebührenentscheid
zurückzukommen, wenn dieser nachträglich entweder ganz
aufgehoben oder wenigstens abgeändert, durch einen eine
niedrigere
Gebühr festsetzenden Entscheid ersetzt werden
muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Revi-
sionsgrundes. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die
durch den negativen Volksentscheid eingetretene Lage,
wonach zufolge Wegfalls der Bewilligungspflicht auch der
Rechtsgrund der Konzessionsgebühr weggefallen sei, und
anderseits auf Rechtsungleichheit, sachwidrige Benachtei-
ligung gegenüber den Bewerbern um Bewilligungen, deren
Gesuch
im Zeitpunkt des Ablaufs der ATO nicht erledigt
waren und denen die geleisteten Anzahlungen in weitem
Umfang zurückerstattet wurden.
Von diesen Einwendungen betrifft jedenfalls die erste,
die Berufung auf die durch den negativen Volksentscheid
geschaffene Lage, die
Geltendmachung einer neuen, erst
nach Erlass der Gebührenfestsetzung eingetretenen Tat-
sache. Insofern kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes
angenommen werden. Ob die übrigen Voraussetzungen für
die Behandlung des im Rückerstattungsgesuche enthalte-
nen Revisionsbegehrens erfüllt wären, kann dahingestellt
bleiben Das Transportamt hat sich nicht nur auf die
Rechtskraft der Gebührenfestsetzung berufen, sondern
sich auch über die materielle Begründetheit des Rücker-
stattungsgesuches ausgesprochen und einen Sachentscheid
gefällt,
der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
Bundesreehtliche Abgaben. N° 8.
- Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Eidg. Steuer-
verwaltung gegen A. P. und Reknrskommission
des Kantons Aargau.
Wehrsteuer :
- Ist der beim Verkaufe einer dem Betriebe einer Gemüsekultur
dienenden Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn ein Bestandteil
des steuerbaren Einkommens (Art. 21, Abs. 1, lit. d WStB) ?
- Begriff des zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten
Unternehmens.
ImpOt pour la defense nationale.
- Le benetice en eapital realise lors de la vente d'un immeuble
servant a la culture maraiehere est-il imposable au titre du
revenu, (an. 21 al. 1 lit. d AIN) ?
- Notion de l'entreprise astreinte a tenir des livres.
Imposta per la difesa nazionale.
- TI profitto in eapitale eonseguito eon la vendita di un immonile
adibito all'orticultura costituisce un elemento deI reddito
imponibile (art. 21 ep. 1 lett. d DIN) ?
- Nozione dell'azienda obbligata a tenere una contabilita.
A. -Angelo P., der Vater des Beschwerdegegners,
betrieb eine Comestibleshandlung und eine Gemüsepflan-
zerei.
Im Jahre 1946 trat er die Handlung an seinen Sohn
B. und die Pflanzerei an die beiden Söhne B. und A. ab.
Das Geschäft des B. ist seither unter der Firma B. P.,
Comestibles-und Lebensmittelgeschäft im Handelsre-
gister eingetragen. Der Pflanzereibetrieb trat unter dem
Namen Gemüsekultur P. auf und war im Handels-
register nicht eingetragen; sein Telephonanschluss lautete
auf Gebrüder P., Gemüsekultur ; als Postcheckrechnung
diente diejenige des Comestiblesgeschäfts. A. P. war
technischer, B. P. kaufmännischer Leiter des Pflanzerei-
betriebs,
jeder mit Unterschriftsberechtigung. Das Eigen-
tum an der Liegenschaft stand ihnen zu gleichen Teilen
zu.
Vom Gewinn aus der Pflanzerei erhielt A. 2/
(neben
seinem
Lohn als Betriebsleiter), B. 1/
,
Ungefähr 1/
der
Produktion wurde an B. P., die Hauptsache an dritte
Abnehmer geliefert. Die Geschäftsvorfälle der Gemüse-
pflanzerei
wurden in der Buchhaltung des Comestibles-
64 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
und Lebensmittelgeschäfts auf getrennten Konten ver-
bucht und in dessen Bilanz und Gewinn-und Verlust-
rechnung miterfasst. Der Gewinnanteil des A. daraus
wurde zusamnen mit seinem Gehalt unter den Löhnen
verbucht (und auch in seinem Lohnausweis mit aufge-
führt). In der Bilanz wurde sein Kapitalkonto, das neben
seinem Vermögensanteil an der Gemüsekultur auch den
stehengelassenen Gewinn umfasste, unter den Kredito-
ren und nur derjenige des B. als Kapital ausgewiesen.
Die Geschäftsbuchhaltung wird jedes Jahr auf den 15.
Januar abgeschlossen. Ende 1948 verkauften die Brüder
P. die der Gemüsepflanzerei dienende Liegenschaft ; dabei
erzielten sie einen Kapitalgewinn, der in der Bilanz per
15. Januar 1949 je zur Hälfte ihren beiden Kapitalkonten
gutgeschrieben wurde.
A.
P. deklarierte in seiner Steuererklärung für die V.
Wehrsteuerperiode sein Einkommen auf Grund der von
seinem Bruder ausgestellten Lohnausweise für 1947 und
1948. Sein Anteil am Kapitalgewinn aus dem Liegen-
schaftsverkauf war dabei nicht berücksichtigt. Er wurde
nach seiner Deklaration veranlagt; die Einschätzung ist
in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem anlässlich einer Buchprüfung festgestellt wor-
den war, dass der im Jahre 1948 erzielte Kapitalgewinn
nicht über die Betriebsrechnung, sondern direkt zugunsten
der Kapitalkonti der beiden Brüder P. verbucht worden
war, wurden diese mit Nachveranlagungsverfügungen vom
19. Juli 1950 dafür nachsteuerpflichtig erklärt. Von einer
Steuerbusse wurde Umgang genommen, weil sie sich der
Deklarationspflicht . nicht bewusst gewesen seien.
B. -Auf Beschwerde hin hat die kantonale Rekurs-
kommission (KRK) mit Entscheid vom 23. Mai 1951 die
gegen A.
P. verfügte Nachveranlagung aufgehoben, weil
die
Gemüsekultur Gebrüder P. kein zur Führung kauf-
männischer Bücher verpflichtetes Unternehmen gewesen sei.
O. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt die Eidg .. Steuerverwaltung (ESt V), diesen Entscheid
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 8.
aufzuheben und A. P. für seinen Gewinn aus dem Ver-
kaufe der Liegenschaft zu veranlagen.
Sie macht geltend, die Gemüsepflanzerei sei ein Neben-
gewerbe der Einzelfirma von B. P., event. als selbständiges
Unternehmen ein Handelsgewerbe oder ein anderes nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, in beiden Fällen
eintragungs-und buchführungspflichtig. Da der Kapital-
gewinn in einem solchen Unternehmen erzielt worden
sei, sei
er gemäss Art. 211it. d WStB zu versteuern, gleich-
gültig ob er einem stillen oder einem vollberechtigten
Teilhaber zugeflossen sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
2. -Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Ver-
mögensstücken, insbesondere Liegenschaftsgewinne, sind
gemäss Art. 21 lit. d WStB dann steuerbares Einkommen,
wenn sie im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichteten Unternehmens erzielt wurden. Der
Kapitalgewinn, dessen Besteuerung hier streitig ist,
stammte aus dem Verkauf der Liegenschaft, auf welcher
die
Gemüsekultur P. betrieben wurde, wurde also in
diesem Geschäftsbetrieb erzielt. Entscheidend ist somit
-darin stimmen die Parteien und die KRK überein -,
ob die Gemüsekultur ein zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichtetes Unternehmen war.
Die ESt V bejaht das vor allem gestützt auf Art. 56
HRV, indem sie geltend macht, die Gemüsekultur sei ein
Nebengewerbe des von B. P. betriebenen, im Handels-
register eingetragenen Comestibles-und Lebensmittelge-
schäfts, dessen
Buchführungspflicht unbestritten ist. Erste
Voraussetzung der dort vorgeschriebenen Zusammenfas-
sung des -an sich nicht buchführungspflichtigen -Ne-
bengewerbes
mit dem eintragungs-und daher auch buch-
führungspflichtigen Hauptgewerbe ist nach dem klaren
Wortlaut von Art. 56 HRV die Identität des Betriebs-
inhabers (vgl. dazu auch BGE 70 I 207, Erw. 2). Diese
5 AS 78 I -1952
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
war hier gegeben, solange der Vater Angelo P. Inhaber
beider Geschäftszweige war; sie ist aber dahingefallen,
seit er im Jahre 1946 das Comestibles-und Lebensmittel-
geschäft an B. allein und die Gemüsekultur an die beiden
Söhne zusammen abgetreten hat. Die ESt Verklärt, die
rechtliche
Einheit von Haupt-und Nebengewerbe wer-
de dann nicht gestört, wenn neben dem gemeinsamen
Betriebsinhaber ein Dritter lediglich als stiller Teilhaber
am Nebengewerbe beteiligt sei; sie behauptet, das treffe
auf A. P. zu, da er nach aussen offenbar nie als Geschäfts-
teilhaber aufgetreten sei. Die Behauptung steht jedoch
im Widerspruch zu den Tatsachen, dass die beiden Brüder
als Miteigentümer der Liegenschaft zu gleichen Teilen im
Grundbuch eingetragen waren und dass die Gemüsekultur
im Telephonverzeichnis unter dem Namen Gebrüder P.
aufgeführt war. Wenn sie auch sonst nur unter der Be-
zeichnung
Gemüsekultur P. auftrat, so unterschied sie
sich doch damit von der Einzelfirma B. P., Comestibles-
und Lebensmittelgeschäft . A. P. leitete den Betrieb in
technischer Hinsicht und fand hierin seinen eigentlichen
Beruf, während B. nur neben seiner Haupttätigkeit im
eigenen Geschäft die kaufmännische Leitung der Pßanzerei
besorgte. Es kann keine Rede davon sein, dass A. nach
aussen nicht als Geschäftsteilhaber aufgetreten sei. Er
spielte vielmehr in der Gemüsekultur die grössere Rolle
als
B. ; das kommt denn auch darin deutlich zum Aus-
druck, dass er für seine Tätigkeit als technischer Leiter
ein festes Gehalt und 2/
des Gewinns erhielt, während B.
lediglich auf 1/
des Gewinns beschränkt war.
Da eine Anwendung von Art. 56 HRV auf die vorlie-
genden Verhältnisse mangels Identität des Betriebsin-
habers ausgeschlossen ist, kommt der wirtschaftlichen und
organisatorischen Verbundenheit der beiden Betriebe keine
Bedeutung zu. Die wirtschaftliche beschränkte sich übri-
gens
darauf, dass das Lebensmittelgeschäft der grösste
Kunde der Pßanzerei war und etwa einen Füuftel ihrer
Produktion abnahm, was noch keine Abhängigkeit zu
Bundesrechtliche Abga.ben. N° 8.
begrüuden vermochte. Dass B. P., der einerseits Teilhaber
und kaufmännischer Leiter der Gemüsekultur war, ander-
seits
in seiner Einzelfirma eine Buchhaltung und einen
Postcheckkonto besass, diese auch der Pflanzerei zur
Verfügung stellte, lässt sich sehr wohl aus organisatori-
schen Gründen erklären. Freilich entsprach es den wirk-
lichen Verhältnissen
nicht, dass die Ergebnisse der Ge-
müsekultur in die Gewinn-und Verlustrechnung und in
die Bilanz der Einzelfirma einbezogen wurden; das war
jedoch rein formell, da getrennte Konten geführt wurden
und der Gewinn der Pfianzerei ausgeschieden und in der
bereits erwähnten Weise verteilt wurde. Gerade der von
der ESt V hervorgehobene Umstand, dass der Konto des
A. -
im Gegensatz zu dem als Kapital aufgeführten
Konto des B. -in der Bilanz unter den Kreditoren
figurierte, zeigt, dass trotz der formellen Zusammenfassung
die tatsächliche Trennung der beiden Betriebe und das
verschiedene Eigentum daran beachtet wurde.
3. -Die ESt V macht weiter geltend, auch wenn die
Gemüsekultur als selbständiger Betrieb betrachtet werde,
so bilde dieser
ein Gewerbe des Handels, event. ein anderes
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und sei
deshalb
nach Art. 52 HRV eintragungs-und damit buch-
führungspflichtig.
Gemäss Art. 52 HRV -der mit Art. 934 OR über-
einstimmt -ist zur Eintragung im Handelsregister ver-
pflichtet, wer ein Handels-, ein Fabrikations-oder ein
anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreibt . Diese Begriffe werden in Art. 53 HRV näher
umschrieben, die Handelsgewerbe in lit. A allerdings nur
beispielsweise. Dabei gibt Ziffer 1 den landläufigen Begriff
des Handels wieder mit Erwerb von unbeweglichen und
beweglichen Sachen irgendwelcher Art und Wiederver-
äusserung derselben in unveränderter oder veränderter
Form ; die weiteren Ziffern nennen verwandte Geschäfte,
die ebenfalls als
Handel gelten, hier aber nicht in Betracht
fallen. Ähnlich definiert die Wissenschaft den Handel
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
und stellt ihn namentlich als Umsatz von Gütern der
selbständigen Produktion von solchen gegenüber (HIS,
Kommentar zum OR, N. 25 zu Art. 934). Der gleiche
Gegensatz
kommt in Gesetz und Verordnung zum Aus-
druck, indem sie neben dem Handel die Fabrikation
nennen. Damit wird indessen nur ein Teil der Güter-
produktion erfasst, zu welcher neben der Fabrikation
auch die Urproduktion, insbesondere die Landwirtschaft
gehört (HIS, 1. c., N. 34 zu Art. 934). Betriebe der Ur-
produktion sind nur dann eintragungspflichtig, wenn sie
mit einem Grosshandel der gewonnenen Produkte ver-
bunden sind oder sonst nach kaufmännischer Art geführt
werden und daher unter Art. 53 lit. C HRV fallen. Unter
diesem Gesichtspunkte wurden Baumschulen und Handels-
gärtnereien als eintragungspflichtig erklärt (SALIs-BURCK-
HARDT, Bundesrecht, Bd. III, Nr. 1505 III ; Verwaltungs-
entscheide der Bundesbehörde, 1928, Nr. 34). Unbestritten
war von jeher, dass Landwirtschaftsbetriebe nicht eintra-
gungspflichtig sind, auch wenn ihr jährlicher Rohertrag
Fr. 25,000.-übersteigt. Das ergibt sich, obwohl die Defi-
nition des Gewerbes in Art. 52 Abs. 3 HRV dem Wortlaut
nach auch auf sie zutreffen würde, aus der Natur der
Landwirtschaft, die im Gegensatz zu den in Art. 934 OR
(und gleichlautend in Art. 52 Abs. 1 HRV) aufgeführten
Gewerbearten steht und für welche die Anwendung des
Handelsrechts keinen Sinn hätte. Es wird denn auch
z. B. in dem zitierten Entscheid in SALIS-BuRCKHARDT
geradezu als selbstverständlich unterstellt -wobei aller-
dings Landwirtschaft gleichgesetzt wird mit der eigentli-
chen nicht eintragungspflichtigen Bauernwirtschaft , die
vorwiegend auf Selbstversorgung gerichtet ist .
Die Gemüsekultur der Brüder P. gehörte zweifellos der
Urproduktion an. Es fragt sich, ob sie innerhalb dieser
der Landwirtschaft oder wie Baumschulen und Handels-
gärtnereien den eintragungspflichtigen Gewerben zuzu-
teilen ist. Das Bundesgericht hatte die gleiche Abgrenzung
im Hinblick auf die Unterstellung unter die Kriegs-
Bundesroohtliche Abgaben. N0 8.
gewinnsteuer -für eine Baumschule und Handelsgärtnerei
zu treffen; dabei führte es aus (nicht veröffentlichtes
Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. Hauenstein, S. 12):
Baumschulen und Gärtnereien gehören wohl zusammen
mit der Landwirtschaft zur Urproduktion, unterscheiden
sich
aber von jener in wesentlichen Punkten : Ihre Er-
zeugnisse dienen nicht der Ernährung, sondern sind von
Anfang an als Handelsware bestimmt; die vorhandenen
Pflanzen sind Halb-und Fertigfabrikate, bewegliche
Sachen,
nicht ein Bestandteil des Bodens bis zur Trennung
durch die Ernte; es fehlt die für die Landwirtschaft wesent-
liche Produktion für den Eigenbedarf und die Verbindung
mit der Viehzucht; die Organisation des Betriebes und
namentlich des Absatzes entspricht derjenigen bei gewerb-
lichen Unternehmungen. All das trennt die Baumschulen
und Gärtnereien von der Landwirtschaft und lässt sie
wirtschaftlich als
zum Gewerbe gehörig erscheinen. Wie
es sich mit dem Gemüsebau verhalte, wurde in diesem
Urteil ausdrücklich offen gelassen. Bei einem reinen
Gemüsebaubetrieb wie demjenigen
der Brüder P. fallen
die
dort genannten Momente zum Teil hinweg: Seine
Erzeugnisse dienen
der Ernährung, und sie sind bis zur
Ernte ein Bestandteil des Bodens; dagegen fehlt auch
hier die Produktion für den Eigenbedarf und die Verbin-
dung mit Viehzucht; die Organisation des Betriebs und
des Absatzes kann im Einzelfalle sehr verschieden gestaltet
sein. In einem späteren Urteil (vom 22. Oktober 1948
i. S. Schweiz. Genossenschaft für Gemüsebau, nicht publi-
ziert, Erw. 2) hatte das Bundesgericht die gleiche Frage
für einen Grossbetrieb des Gemüsebaus zu entscheiden
und erklärte ihn -unter Vorbehalt einzelner besonderer
Geschäftszweige :
Blumenzucht, Verkaufsfilialen -als zur
Landwirtschaft gehörig. Dabei wurde insbesondere dar-
getan, dass die Selbstversorgung im Vergleich zur Markt-
produktion für die Landwirtschaft nicht die Bedeutung
hat, die ihr früher beigemessen wurde ; nach den Ergeb-
nissen der Rentabilitätserhebungen des Schweiz. Bauern-
70 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
sekretariates entfielen darauf in den von ihm in den
Jahren 1939-1943 kontrollierten Klein-, Mittel-und Gross-
betrieben durchschnittlich nur 16,8 % des Gesamtroher-
trages. Jeder Landwirt, der für den Markt produziere,
müsse seine Erzeugnisse
auch verkaufen; der Vertrieb sei
das letzte Stadium seiner Tätigkeit und ändere deren
Charakter nicht. Nach schweizerischer Auffassung komme
auch nichts darauf an, dass die Genossenschaft weitgehend
Gemüse
und Saatgut erzeuge ; denn in der schweizerischen
Landwirtschaft seien vom Betrieb mit ausschliesslicher
Milchwirtschaft bis
zum Betrieb mit ausschliesslichem
oder überwiegendem Acker-und Gemüse-oder Rebbau
alle Zwischenstufen vertreten. Die Grösse des Unter-
nehmens wurde ebenfalls als für seinen Charakter nicht
wesentlich betrachtet und die Schweiz. Genossenschaft für
Gemüsebau -die in elf Betrieben über 130 ha Land
bewirtschaftete -als landwirtschaftlicher Grossbetrieb,
der weitgehend den Gemüsebau pflege, bezeichnet und
den Betrieben des Handels und des Gewerbes gegenüber-
gestellt.
Wenn auch die Akten keine präzisen Angaben
über Grösse und Organisation der Gemüsekultur P. ent-
halten, so steht doch ausser Zweifel, dass sie nicht von
ferne mit jenem Grossunternehmen verglichen werden
kann und erst recht zur Landwirtschaft im Sinne der
Rechtsprechung gezählt werden muss. Daraus folgt, dass-
sie nicht eintragungs-und buchführungspflichtig war.
Selbst wenn man die Grenze zwischen Landwiitschaft
und Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR und der HRV
anders ziehen und den Gemüsebau zwar als Urproduktion,
aber nicht als Landwirtschaft betrachten wollte, so
könnte dabei und insbesondere im vorliegenden Falle
doch nicht von einem Handelsgewerbe die Rede sein.
Das Wesentliche am Betrieb ist der Anbau, die Hervor-
bringung des Gemüses; darauf entfällt namentlich fast
die gesamte aufgewendete Arbeit. Der Vertrieb stellt
wie bei dem Landwirt, der für den Markt produziert,
nur das letzte Stadium der Tätigkeit dar; hier war er
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8.
umso einfacher, als der Kreis der Abnehmer unbestrittener-
massen klein und konstant war; seine untergeordnete
Bedeutung kommt darin zum Ausdruck, dass er von B.
P. neben der Führung seines eigenen Geschäftes besorgt
wurde. Eine Eintragungspflicht kommt höchstens in
Betracht unter dem Gesichtspunkt der ( anderen nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbe . Dazu gehören
nach Art. 53 lit. C HRV diejenigen, die nicht Handels-
oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und
Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb
und eine geordnete Buchführung erfordern . Diese Erfor-
dernisse sind -neben demjenigen eller minimalen
jährlichen Roheinnahme von Fr. 25,000.-gemäss Art.
54 HRV -kumulativ; nur wenn sie alle erfüllt sind,
rechtfertigen sie die Gleichstellung mit einem Handels-
oder Fabrikationsgewerbe, die den inneren Grund für die
Eintragungspflicht der unter diese Kategorie fallenden
Betriebe
darstellt (BGE 75 I 79, Erw. 2). Die Gemüse-
kultur der Brüder P. erfüllte wohl das letzte Erfordernis.
Die weitern Erfordernisse aber sind keineswegs dargetan.
Präzise Angaben über Art und Umfang des Unternehmens
fehlen; insbesondere ist der Personalbestand aus den
Akten nicht ersichtlich. Er muss indessen sehr klein gewe-
sen sein. Der Kundenkreis war unbestrittenermassen
klein und konstant, sodass der Absatz der Erzeugnisse
einfach
war und keine erhebliche Organisation erforderte.
Worin die von B. P. nebenher besorgte kaufmännische
Betriebsleitung bestand, ist nicht klar. Dass die Buch-
haltung in dessen Einzelfirma geführt und deren Post-
checkkonto benützt wurde, erklärt sich daraus, dass sie
dort ohnehin vorhanden waren, und beweist nicht einmal,
dass sie
für die Pflanzerei erforderlich waren. Alles in
allem kann von einem Grossbetrieb keine Rede sein. Es
ist nicht dargetan, dass die Pflanzerei in der Art eines
kaufmännische Betriebes geführt wurde, geschweige denn,
dass dies notwendig war. Auch unter diesem Gesichtspunkt
ist die Eintragungs-und Buchführungspflicht zu verneinen.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Da der Kapitalgewinn somit nicht im Betrieb eines
zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtnten Unter-
nehmens erzielt wurde, ist er kein steuerbares Einkommen
und ist die Nachveranlagung mit Recht von der KRK
aufgehoben worden.
9. Urteil vom 5. April 1952 i. S. H. gegen eidg. Steuerver-
waltung.
Warenumsatzstfluer: Ermittlung der steuerbaren Umsätze einer
Bäckerei und Konditorei. Schätzung nach Ermessen, wenn die
Buchhaltung zwar formell einwandfrei ist, aber in auffallendem
Widerspruch zu den Erfahrungstatsachen steht, ohne dass eine
ausreichende Erklärung hiefür gegeben wird.
ImpOt sur le chiffre d'affaires : Determination du chiffre d'affaires
imposable dans le cas d'une boulangerie-patisserie. Estimation
par appreciation lorsque la comptabiIiM, bien qu'irreprochable
dans sa forme, donne n6anmoins des resultats qui sont avec
les donnees de l'experience dang une contradiction frappante
et que rien n'est venu expliquer.
Imposta BUlla ci/ra d'affari : Determinazione deUa cifra d'affari
imponibile di una panetteria e pasticceria. Valutazione in via
di apprezzamento quando il risultato delIa contabilita, ineen-
surabile dal lato formale, e in contrasto manifesto con i dati
deU'esperienza eil contribuente non e in grado di fornire una
spiegazione plausibile per tale divergenza.
A. -Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei und
Konditorei. Er ist als Grossist im Sinne des Warenum-
satzsteuerbeschlusses (WUStB) im Register der Steuer-
pflichtigen eingetragen. Auf Grund einer in seinem Betriebe
vorgenommenen Kontrolle gelangte die eidgenössische
Steuerverwaltung (ESt V) zum Schluss, dass die von ihm
in, den vierteljährlichen Abrechnungen über die Warenum-
satzsteuer für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 30. Juni
1950 auf Grund seiner Bücher und Belege deklarierten
steuerbaren Umsätze mit den tatsächlich erzielten Ergeb-
nissen nicht übereinstimmen könnten. Sie nahm daher
eine Schätzung nach Ermessen vor, wobei sie vom ver-
buchten Warenaufwand ausging und die brancheüblichen
Verkaufszuschläge
in Anrechnung brachte. Gestützt auf
Bundesrechtliche Abgaben. N° 9.
ihre Berechnungen fordert sie vom Beschwerdeführer für
die erwähnte Zeitspanne Warenumsatzsteuem im Betrage
von Fr. 1044.50 nebst Verzugszins seit dem 1. Februar
1949 nach. Der Begründung des Einspracheentscheides
vom 6. Februar 1952, welcher die Forderung bestätigt,
ist zu entnehmen :
a) Die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei zwar
formell einwandfrei geführt, doch bestehe zwischen den
von ihm deklarierten und den auf Grund der erfahrungs-
mässigen Verkaufszuschläge ermittelten steuerbaren Um-
sätzen in dem in Frage stehenden Zeitraum eine Diver-
genz, die
aus den Umständen nicht erklärt werden könne,
wie folgende Gegenüberstellung
zeige:
Geschäftsjahr :
Warenaufwand
(Fett,
Oel, Milch,
Dekla-
Milchprodukte, Eier, Butter, Zuk-
rierte
ker, Nüsse, Mandeln, Früchtekon-
steuer-
serven, andere Hilfsstofie sowie An-
bare Um-
teil Weissmehl) für die Herstellung
sätze :
steuerbarer
Backwaren
(Kleinge-
bäck, Patisserie) und Einstandswert
der Handelswaren
(Biskuits, Scho-
kolade UBW.) :
Fr.
Fr.
1.4.1947-31.3.1948
26,083.40
28,668.70
1.4.1948-31.3.11149
21,477.90
24,162.65
1.4.1949-31.3.1950
18,925.40
16,798.20
66,486.70
69,629.55
Nach den buchmässigen Aufzeichnungen hätte der Be-
schwerdeführer somit auf den Umsätzen an Kleingebäck,
Patisserie und Handelswaren nur einen Bruttogewinn von
rund 3000 Franken erzielt, was unmöglich stimmen
könne, da der Norm ein Bruttogewinn von 65,000 bis
70,000 Franken entspräche. Die ESt V habe daher zu
einer Schätzung schreiten müssen.
b) Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Um-
satz an Kleingebäck und Patisserie sei seit dem Frühjahr