Art. 93 SchKG in Verbindung mit Art. 295 Abs. 1 ZGB; Lohnpfändung und Berücksichtigung des Arbeitserwerbs unmündiger Kinder. Der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes darf bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens nur angerechnet werden, wenn das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, d. h. bei ihnen wohnt. Entscheidend ist das Zusammenwohnen; dass das Kind aus beruflichen Gründen ausser Haus verpflegt wird, ist unerheblich. Die Abgrenzung zu den anderen Fällen von Art. 295 ZGB würde andernfalls verunmöglicht (consid. 2).
LMF. LR . LResp.C. LTM. LUFI, OG. , Oi. f. OMEF ORC. OSSC. PCF PPF, RD .. RLA RLF. RRF. RTM. StF . Tar.LEF LF sulla protezionl delle mamhe di fabbriea e di eonercio! elJe indi- cazion! di provenienza di mere! e delle distlnzioni mdustrJali (26 set- tembre 1890). tI (25 . LF sui rapport! di diritto eivile dei domieiliati e dei dimoran gmgno 1891). dl' fl LF suUa responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e plrosea e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (28 g1ugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliehe (22 dicembre 1916). LF sull'organizzazione giudiziaria (16 dicembre 1943). , Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF dei 12 aprile Um . ull' . Ordinanza ehe mitiga temporaneamente le disposiziom s esecuzlone forzata (24 gennaio 1941). Ordinanza sul registro di eommereio (7 g1ugno 1937). Ordinanza sul servizio dello 8tato civile (18 maggio 1928). LF di proeedura civile (4 dicembre 1947). LF sulla procedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'esecuzione della legge federale suUe dogane dei I ottobre 1925 (10 lugiio 1926). Ordinanza d'eseeuzione della legge federale dei 15 marzo 1932 sulla circolazione degii autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per il registro fondiario (22 fehbraio 1910). . Regolamento d'esecuzione della legge federale suUa tassa d esenZlone dal servizio militare (26 giugno ,1934).. '. LF suU'ordinamento dei funzionarl federali (30 W'!gno 192,). , Tarilla applicabile aUa legge federale sull'esecuzlone e sul fallimento (13 aprile 1948). J
A. SChuldbetreibungs-und Konknrsrecht. Ponrsnite et Fannte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRftTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 1. zember sogar Fr. 220.-) verdiene, monatlich Fr. 90.-für sich beanspruchen könne. Das Bundesgericht weist den Rekurs des Schuldners gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: Gegen den Abzug von Fr. 90.-wendet der Rekurrent ein, sein 17-jähriger Sohn Rene habe bei ihm lediglich ein Zimmerchen, damit er nachts unter väterlicher Aufsicht sei; vom Einkommen dieses Sohnes erhalte er keinen Rappen; von einer eigentlichen Hausgemeinschaft mit diesem Sohn kömie nicht gesprochen werden; der Sohn Rene sorge für sich selber und wolle selbständig sein. Damit will er offenbar geltend machen, es sei grundsätzlich unzulässig, in einer Betreibung gegen ihn das Einkommen seines Sohnes Rene zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, darf der Arbeitserwerb des Sohnes nur unter der Voraus- setzung berücksichtigt werden, dass der Sohn mit dem Rekurrenten in häuslicher Gemeinschaft lebt (Art. 295 Abs. 1 ZGB). Für die Annahme einer solchen Gemein- schaft ist notwendig, aber auch genügend, dass das in Frage stehende Kind bei den Eltern wohnt. Das trifft hier zu. Auf den Umstand, dass der Sohn Rene sich wegen seines Berufes auswärts verköstigen muss, kann in diesem Zusammenhang nichts ankommen. Wollte man das Woh- nen bei den Eltern nicht als das entscheidende Kriterium gelten lassen, so wäre eine auch nur einigermassen sichere Grenzziehnng zwischen den Anwendungsgebieten der bei- den Absätze von Art. 295 ZGB unmöglich. Der streitige Abzug ist also grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die elter- liche Gewalt setzt den Rekurrenten instand, sich den frag:- lichen Betrag von seinem Sohne oder von dessen Arbeit- geber auszahlen zu lassen. Der Höhe nach ist der Abzug nicht angefochten. Wie- weit der Lohn des Sohnes den Betrag übersteigt, der not- wendig ist, um dem Sohne die Existenz in einer für sei- Schuldbetreibungs. und Konklll'llrOOht. N° 2. 3 nen Lebenskreis üblichen Weise zu sichern (vgl. BGE 62 III 118), ist denn auch eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann. 2. Entscheid vom 16. Januar 1952 i. S. Richner. Grundpfandbetreibung.