Public law; modification or revocation of administrative decisions; building permits and analogous decisions may be withdrawn or altered as long as the addressee has not yet relied on the granted possibility, provided the factual or legal situation has changed. Legal certainty prevails only where subjective rights have been created, where the decision followed a comprehensive procedure balancing public and private interests, or where the beneficiary has already acted on the authorization (consid. 2b). A decision limited to a single regulatory question and not constituting a full building permit is likewise revocable under changed circumstances.
LEF LEspr. LGar LLF. LMF LR LResp.C. LTM LUFI. OG OM OMEF ORC. OSSC. PCF . PPF. RD RLA. RLF. RRF. RTM. StF Tar.LEF LF sull'esecuzlone e sul fallimento (11 aprile 1889). LF sull'esproprlazione (20 giugno 1930). LF sulle garanzie politiehe e di polizla in favore della Confederazione (26 marzo 1934). LF sul lavoro nelle fabbriche (18 glugno 1914). LF sulla protezloni delle marche dI fabbriea e dl eommereio, delle Indl- cazionl di provenlenza dl merei e delle distlnzioni industriaIi (26 set- tembre. 1890). LF sul rapporti dl dlritto eivile dei domiciliati e dei dlmoranti (25 giugno 1891). LF sulla responsabilita eivile delle imprese di sirade ferrate e dI piroseafi e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (28 giugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dlcembre 1916). LF sull'organizzazione giudlziaria (16 dicembre 1943). Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF dei 12 aprile 1907). OrdInanza che mitiga temporaneamente le dlsposizionl sull'esecuzione forzata (24 gennaio 19(1). Ordlnanza sul registro dI eommercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato chile (18 magglo 1928). LF di procedura civile (4 dieembre 1947). LF sulla proeedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'esecuzione della legge federale sulle dogane dei I ottobre 1925 (10 luglio 1926). Ordinanza d'esecuzlone della legge federale dei 15 marzo 1932 sulla eireolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per il reglstro fondiario (22 febbraio 1910). Regolamento d'esecuzione della legge federale sulla tassa d'esenzione da! servizio mIlitare (26 giugno 1934). LF sull'ordlnamento dei fnnzionari federaIi (30 giugno 1927). TaritTa appllcabile alla legge federale sull'esecuzlone e sul falllmento (13 aprile 1948). A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
B. -Die Beschwerdeführerin J. Felber Oie. in Näfels ist Eigentümerin einer an die Kantonsstrasse I. Klasse Näfels-Oberurnen grenzenden Liegenschaft. Im November 1951 ersuchte sie die Baudirektion um die (ausnahmsweise) Bewilligung, neben dem bestehenden Werkstatt-Gebäude ein nur 2.47 m von der Kantonsstrasse abstehendes Laden- Büro-Gebäude zu erstellen. Die Baudirektion fand bei einem Augenschein, dass keine zwingenden Gründe vor- handen seien, den Bau so nahe an die Strasse zu stellen, worauf der Regierungsrat am 22. November 1951 be- schloss: Das Begehren der Fa. J. Felber Cie um Bewilligung einer Ausnahme von 38 des Strassengesetzes wird abgewiesen. Der projektierte Bau wird nur in einem Abstand von 3 m von der Strasse bewilligt. G. -Mit Eingabe vom 2. Februar 1952 ersuchte die Beschwerdeführerin die Baudirektion, die Abweisung des Bauvorhabens nochmals zu überprüfen ), da der Abstand des Baus von der Strasse. 2,70 m betrage, die Fundamente dafür bereits 1941 erstellt worden seien und die Zurück- versetzung derselben auf eine Distanz von 3 m etna Fr. 1500.-kosten würde. Die Baudirektion lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 7. März 1952 ab unter Hinweis darauf, dass nach dem BRB vom 27. Juli 195 über die Benzinzollverteilung und den Ausbau des Hauptstrassennetzes der Bauabstand 10,50 m zu betragen habe. Am 27. Mai 1952 reichte die Beschwerdeführerin der Baudirektion eine weitere Eingabe ein, mit der sie geltend machte, dass der Gesamtregierungsrat am 22. November 1951 die Bewilligung für einen Bau im Abstand von 3 m von der Strasse erteilt habe und die Baudirektion nicht berechtigt sei, diese Bewilligung rückgängig zu machen oder an andere Bedingungen zu knüpfen. Mit Entscheid vom 21. August 1952 lehnte der Regie- rungsrat die Erstellung eines Baus im Abstand von 3 m von der Strasse ab mit der Begründung: I. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 1. 3 a) Die am 22. November 1952 erteilte Baubewilligung sei hinfällig geworden, da der Bau nicht erstellt worden sei. Die Verwaltungsbehörde sei berechtigt, eine einmal erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn das öffentliche Interesse dies verlange, was hier zutreffe. Der Kanton gehe der im BRB vom 27. Juli 1951 vorgesehenen Sunventionan den Strassenbau verlustig, wenn er sich nicht an die vom Bund erteilten Weisungen halte. b) Das von der Landsgemeinde am 4. Mai 1952 erlas- sene Baugesetz bestimme in Art. 12, dass an Kantons- strassen I. Klasse der Bauabstand vom öffentlichen Grund 6 m zu betragen habe und der Regierungsrat einen noch grösseren Abstand vorschreiben könne. Im vorliegenden Falle müsse ein Abstand von 7 m von der Strasse verlangt werden, womit der Neubau auf die Linie des bestehenden Gebäudes zu stehen käme. D. -Mit rechtzeitiger staatsrnchtlicher Beschwerde beantragt die Firma J. Felber Oie., den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 21. August 1952 aufzuheben und festzustellen, dass die Baubewilligung vom 22. November 1951 zu Recht bestehe. Zur Begründung wird geltend gemacht : Die der Beschwerdeführerin am 22. November 1951 förmlich erteilte Baubewilligung besitze materielle Rechts- kraft und habe nicht widerrufen werden können da das glarnerische Verwaltungsrecht ein WideITufsrecht nicht kenne und ein zwingendes öffentliches Interesse, das zum WideITuf führen könnte, nicht vorliege. Der vom Regie- rungsrat angerufene BRB vom 27. Juli 1951 sei bereits in Kraft gewesen, als er am 22. November 1951 die Bewilli- gung erteilte. Es sei willkürlich, wenn der Regierungsrat, der damals bei gen au gleicher Sachlage das öffentliche Interesse als nicht verletzt. erachtet habe, sich heute auf ein solches Interesse berufe. Dazu komme, dass der Bau- linienabstand gemäss Schreiben des eidg. Oberbauinspek- torates selbst nicht als allgemein verbindlich zu betrachten sei, also nicht zwingendes Recht darstelle. Die weitere
Berufung des Regierungsrates auf das erst am 4. Mai 1952 in Kraft getretene Baugesetz sei eine Rechtsverweigerung, da nicht dieses, sondern 38 des Strassengesetzes auf das Baugesuch vom November 1951 habe zur Anwendung gelangen müssen und die Baubewilligung zur Zeit des Inkrafttretens des Baugesetzes bereits erteilt und nicht mehr anhängig gewesen sei. Das Gesuch der Beschwerde- führerin vom 2. Februar 1952 sei lediglich dahin gegangen, zu prüfen, ob ihr nicht doch gestattet werden könne, auf 2,7 m statt auf 3 m zu gehen. Dieses Gesuch habe den Regierungsrat nicht veranlassen dürfen, die einmal erteilte Bewilligung rückgängig zu machen. E. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beanträgt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Annahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau des schweizerischen Hauptstrassennetzes. 2. -Durch den angefochtenen Entscheid hat der Re- gierungsrat seinen Beschluss vom 22. November 1951, mit dem er für die von der Beschwerdeführerin geplante Baute einen Abstand von 3 m von der Strasse als erforderlich, aber auch als genügend bezeichnet hatte, als dahingefallen erklärt und den Abstand auf 7 m festgesetzt. Hiezu erachtete sich der Regierungsrat sowohl auf Grund von Art. 54 des Baugesetzes vom 4. Mai 1952 wie auch nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts für befugt. a) Da die Bewilligung vom 22. November 1951, wie der Regierungsrat anerkennt, formell rechtskräftig erteilt und das Verfahren an sich abgeschlossen war, dürfte es fraglich sein, ob daraus, dass die Beschwerdeführerin mit der (vom Regierungsrat als 'Viedererwägungsgesuch bezeichne- ten) Eingabe vom 2. Februar 1952 um nochmalige über- prüfung des erforderlichen Grenzabstandes ersuchte,ge- folgert werden kann, dass jene Bewilligung damit ohne weiteres dahingefallen und das ursprüngliche Baugesuch wieder anhängig)) geworden sei. Immerhin hat die Beschwerdeführerin durch diese Eingabe die Frage des erforderlichen Grenzabstandes zum Gegenstand einer erneuten behördlichen Prüfung gemacht und hat gegen die daraufhin ergangene Verfügung der Baudirektion vom 7. März 1952 erst am 27. Mai 1952, als das neue Baugesetz bereits in Kraft getreten war, Einsprache erhoben. Insofern war die Angelegenheit in diesem Zeit- punkt noch hängig, und es lag daher nahe, bei der Beur- teilung der (erneut) aufgeworfenen Frage Gesichtspunkte des neuen Baugesetzes heranzuziehen, zumal die über- gangsbestimmung von Art. 54 die Anwendung des neuen Rechts auf noch unerledigte Baugesuche ausdrücklich vor- sieht. Ob der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde dem Vorwurfe der Willkür standhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da der Widerruf des Ent-
6 Staatsrecht. scheids vom 22. November 1951 und die Festsetzung des erforderlichen Grenzabstandes auf Grund des neuen Bau- gesetzes jedenfalls nach allgemein anerkannten Grund- sätzen des Verwaltungsrechts als zulässig erscheint. b) Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffent- lichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Anderseits kann es ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine admini- strative Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurück- genommen oder abgeändert werden kann, hängt daher, soweit darüber nicht positive gesetzliche Bestimmungen bestehen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber- stehenden Gesichtspunkte ab : des Postulates der richtigen Durchführung des objektiven Rechtes auf der einen und der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern Seite (BGE 56 1194, 74 I 445, 75 1288, 78 I 406; BURCK- HARDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft 2. Aufl. S. 71 ff. ; FLEINER, Institutionen 8. Aufl. S. 196 ff.). Das Postulat der Rechtssicherheit geht dann vor, wenn durch den Verwaltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimm- ter Personen begründet werden, ferner wenn die Verfügung auf Grund eines Einsprache-und Ermittlungsverfahrens ergangen ist, dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privatinteressen besteht, oder endlich, wenn der Private von der ihm durch die Verfügung einge- räumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 78 I 406). Da das glarnerische Recht keine Vorschriften darüber enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ver- waltungsakt wie der hier in Frage stehende Regierungs- ratsbeschluss vom 22. November 1951 zurückgenommen oder abgeändert werden darf, entscheidet sich diese Frage, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nach den
I Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 1. 7 eben erwähnten allgemeinen Grundsätzen. Mit diesen steht aber der angefochtene Entscheid keineswegs im Wider- spruch. Der Regierungsrat hat durch den Entscheid vom 22. No- vember 1951 das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen und erklärt, dass der projektierte Bau nur im gesetzlichen Mindestabstand von 3 m von der Strasse erstellt werden dürfe. Damit wurde kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin begründet, sondern für sie nur die Möglichkeit geschaffen, auf ihrem Grundstück eine Baute zu erstellen, eine Mög- lichkeit, die vorher nicht bestand, da nach 38 des Stras- sengesetzes alle Bauvorhaben an Kantonsstrassen der Bau- direktion anzuzeigen waren und vor der Erledigung all- fälliger Anstände nicht in Angriff genommen werden durf- ten. Das Verfahren, in dem der Entscheid erging, führte auch nicht zu einer allseitigen Prüfung des Bauvorhabens, sondern war beschränkt auf die Frage des erforderlichen Abstands von der Strasse. Ein Entscheid, der keine sub- jektiven Rechte begründet und lediglich die Feststellung enthält, dass ein Bauprojekt hinsichtlich des Abstandes von der Strasse den (derzeitigen) gesetzlichen Vorschriften nicht widerspreche, kann aber, wie sehr wohl angenommen darf, keine unabänderliche und zeitlich unbeschränkte Geltung beanspruchen, sondern ist jedenfalls solange, als von der damit geschaffenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, dem Widerruf und der Änderung aus- gesetzt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzliche Ordnung ändern. Ein solcher Entscheid stellt übrigens, weil lediglich eine Einzelfrage betreffend, keine Baubewilligung im üblichen Sinne des Wortes dar (vgl. Art. 46 des Baugesetzes, wonach die regierungsrätliche Be- willigung nur eine Voraussetzung für die vom Gemeinderat zu erteilende Baubewilligung bildet). Selbst die eigentliche Baubewilligung begründet aber, wie allgemein angenom- men wird, keine subjektiven Rechte und wird daher erst dann unwiderruflich, wenn mit der Ausführung der Baute
begonnen worden ist (vgl. FLEINER, Institutionen S. 200/1 ; RUCK, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 103; HAAR, Kommen- tar N. 11 zu Art. 680 ZGB ; MÜLLER und FERR, Baupolizei- recht der Schweiz, S. 19 ff. ; HERTER, Baubewilligung und Baueinsprache nach zürch. Recht, S. 75 ff.). Umso weniger ist die Annahme zu beanstanden, dass ein nur den Abstand von der Strasse betreffender Bewilligungsentscheid wider- rufen oder abgeändert werden dürfe, wenn sich die Ver- hältnisse ändern. Eine solche Änderung liegt hier insoweit vor, als seit dem Entscheid vom 22. November 1951 das neue Bau- gesetz vom 4. Mai 1952 in Kraft getreten ist und gleich- zeitig die Landsgemeinde für den Kanton Glarus die An- nahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau des schweiz. Hauptstrassennetzes erklärt hat mit der Folge, dass für diesen Ausbau die vom Bunde aufgestellten Nor- malien und Richtlinien zu gelten haben. Wohl war dieser BRB im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides vom 22. November 1951 schon erlassen. Er bedurfte aber gemäss Ziffer 21 der Annahmeerklärung der einzelnen Kantone, und diese erfolgte seitens des Kantons Glarus erst durch die Landsgemeinde vom 4. Mai 1952, welche zugleich durch den Erlass des Baugesetzes und insbeson- dere des Art. 12 desselben die gesetzliche Grundlage schuf, um die Baulinienabstände in dem für den Strassenausbau erforderlichen Masse festzusetzen. Damit hat der kanto- nale Gesetzgeber die bisherige Ordnung entscheidend geändert. Dieser Änderung gegenüber hätte die Beschwer- deführerin sich auf die früher erteilte Bewilligung nur verlassen können, wenn sie von dieser bereits Gebrauch gemacht hätte. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.