Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
11. Urteil vom 13. März 1953 i. S. R. W. und E. R. Vatter
gegen Kantonale Rekurskommission von Dern.
Wehrsteuer : Bei natürlichen Personen findet eine Kürzung des
rohen Enkommens um AbschreIbungen zum Ausgleich von
Wertvermmderungen von Vermögensobjekten nur bei geschäft-
lichen Betrieben statt.
lmpot pour la dAfense nationale: Lorsque le contribuable est une
personne physique, c'est seulement s'il existe une exploitation
geree en la forme commerciale qu'il peut deduire du revenu
brut des amortissements pour compenser des moins-values
touchant des ellnmentB de la fortune.
lmposta per la difesa nazionale: La deduzione di allllllortamenti
dal reddito lordo e concessa alle persone fisiche soltanto nella
misura in cui gli ammortamenti sono destinati a compensare
la svalutazione di beni in un'azienda gestita in forma commer-
ciale.
A. -Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte
Miteigentümer einer Liegenschaft in Köniz. Die Liegen-
schaft ist der Samenhandlung Vatter A. G. verpachtet und
dient ihr als Lager und Versuchsgärtnerei. Die beiden
Miteigentümer sind an der Aktiengesellschaft wesentlich
beteiligt; sie gehören dem Verwaltungsrate der Unter-
nehmung an und arbeiten als Kaufleute im Betriebe.
Bei der Einschätzung für die Wehrsteuer VI haben
die Beschwerdeführer beantragt, dass bei Festsetzung
des anrechenbaren Liegenschaftsertrages einerseits eine
Abschreibung auf der Liegenschaft und anderseits die
effektiven
Unterhaltskosten abgezogen werden. Zur Be-
gründung wurde angeführt, dass die Bauart der Lager-
hausanlage (Eternitbau) einen aussergewöhnlichen Auf-
wand an Unterhaltskosten erfordere. Die intensive Be-
nützung der ganzen Anlage und der grosse Verkehr, der
sich darauf abwickle, habe eine starke Abnützung zur
Folge. Die kantonale Rekurskommission hat dem Begehren
auf Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten statt-
gegeben, die Zulässigkeit eines Abzuges unter dem Gesichts-
punkte von Abschreibungen dagegen unter Berufung auf
Art. 22, Abs. I lit. b WStB verneint, weil das Gesetz
i
Bundesrechtliche Abgaben. N0 11.
Abschreibungen nur geschäftlichen Betrieben gestatte.
Sie lässt durchblicken, dass sie einen Abzug für Entwer-
tung als sachlich angezeigt erachtet hätte.
B. -Mit zwei gleichlautenden Verwaltungsgerichts-
beschwerden
wird beantragt, die Einschätzung des wehr-
steuerpflichtigen Einkommens der Beschwerdeführer her-
abzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen aus-
geführt, die kantonale Rekurskommission habe in ihrem
Entscheide über die zusammen mit der Wehrsteuerbe-
schwerde behandelte Beschwerde gegen die Einschätzung
für die bernischen Staats-und Gemeindesteuern ausdrück-
lich festgestellt, dass die Liegenschaft durch den bestim-
mungsgemässen Gebrauch eine Wertverminderung erleide,
die
eine Abschreibung rechtfertige. Dementsprechend
habe sie für die kantonale Steuer die Abschreibung von
2 % zugebilligt. Für die Wehrsteuer habe sie sie dagegen
unter Berufung auf Art. 22, Abs. 1, lit. b WStB abgelehnt.
Die unterschiedliche Behandlung sei nicht am Platze. Ein
geschäftlicher Betrieb im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. b
WStB könne auch in der Vermietung von Geschäftsliegen-
schaften bestehen, wenn darüber -wie im vorliegenden
Falle -genau Buch geführt werde. Ob eine Liegenschaft
vom Eigentümer selbst oder von einem Mieter für ge-
schäftliche Zwecke benützt werde, dürfe nicht massgebend
sein. Erleide eine vermietete Liegenschaft durch die Art
ihrer Benützung eine Wertverminderung, so bilde nur der
Teil des Mietzinses steuerbares Einkommen, der die Ent-
wertung übersteige und nicht zur Deckung der Unter-
haltskosten verwendet werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Wie die kantonale Rekurskommission zutreffend
feststellt, ist bei der Wehrsteuer natürlicher Personen eine
Kürzung des rohen Einkommens um Abschreibungen auf
geschäftliche Betriebe beschränkt (Art. 22 Abs. I lit. b
WStB). Die hier in Frage stehende Liegenschaft bildet
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
einen Bestandteil nicht geschäftlichen Vermögens. Sie wird
von den beiden gemeinsamen Eigentümern durch Ver-
mietung oder Verpachtung ausgenützt. Unter diesen
Umständen unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen der
jährliche Miet-oder Pachtzins (Art. 21, Abs. 1lit. b WStB)
unter Abzug der zu dessen Erzielung erforderlichen
Gewinnungskosten (Art. 22, Abs. 1
lit. a WStB), vornehm-
lich der Unterhaltskosten für das Grundstück und die
darauf stehenden Gebäude (Art. 22 Abs. 1 lit. e).
2. -
Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden,
beruht auf einer Verkennung der grundsätzlichen Ordnung
der Einkommenssteuer im Wehrsteuerbeschluss. Danach
wird das Gesamteinkommen natürlicher Personen erfasst
als Summe der Einkünfte aus einzelnen Einkommens-
quellen, namentlich Arbeitseinkommen (Art. 21 Abs. 1
lit. a) einerseits und Erträgnisse des (beweglichen und
unbeweglichen) Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. bund c)
anderseits.
Einkommen aus dem Betriebe eines Geschäftes
wird als Arbeitseinkommen erfasst und zwar wird dabei
auf den Geschäftserfolg als solchen abgestellt, wobei
Gewinne
und Verluste auf geschäftlichen Investitionen
einbezogen werden.
Bei
nicht geschäftlichem Vermögen dagegen werden nur
die jährlichen ReineinkÜllfte erfasst, Veränderungen der
Einkommensquelle selbst werden nicht berücksichtigt.
Der Wehrsteuerbeschluss bringt dies unzweideutig dadurch
zum Ausdruck, dass er für geschäftliche Betriebe
(Art. 22, Abs. 1 lit. b WStB) für Geschäfte) (Art. 22,
Abs. 1
lit. c) und für zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichtete Unternehmen (Art. 21, Abs. 1 lit. d
und f, Art. 22 Abs. 1 lit. f) besondere Anordnungen trifft.
Abschreibungen dienen der wertmässigen Darstellung von
Vermögensverminderungen. Sie bilden Bestandteile ge-
schäftlicher Erfolgsrechnung. Bei einer Besteuerung der
jährlichen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
ist für sie kein Raum (Urteil vom 7. Juli 1950 i. S. Rodel,
Erw. 1, nicht pubt).
t
Bundesrechtliche Abgaben. N0 12.
Darauf, dass im Kanton Bern, bei einer der Ordnung
des Wehrsteuerbeschlusses sehr nahekommenden Rege-
lung, Abzüge unter dem Gesichtspunkt von Abschreibun-
gen durch die Praxis auch bei Objekten zugelassen werden
die vom Eigentümer a usschliesslich durch Vermietun
ausgenützt werden, kann nichts ankommen.
Übrigens ist gerade bei den vorliegenden Verhältnissen
nicht wohl ersichtlich, wie neben dem Abzug der vollen
Unterhaltskosten noch Abschreibungen zu rechtfertigen
wären. Durch den sachgemässen Unterhalt, der auf Grund
des Miet-oder Pachtverhältnisses zu gewähren ist und
der überhaupt im eigenen Interesse der Eigentümer selbst
liegt, wird der Wert der Liegenschaft als Vermögens-
bestandteil aufrechterhalten. Es liegt nichts dafür vor
und es ist nicht wahrscheinlich, dass die Entwertungen,
die durch die Benützung des Grundstücks für den Ge-
schäftsbetrieb der Mieterin oder Pächterin eintreten nicht
durch den fortlaufenden Unterhalt wieder aufgeholt
werden.
12. Auszug aus dem Urteil vom 13. l lärz 1953 i. S. Eidg. Steuer-
verwaltung gegen B.
Wehr8 euer: Änderung des Einkommens in der Berechnungs-
penode zufolge Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktien-
gesellschaft (Art. 42 WStB).
ImptJt pour la defense nationale: Variation du revenu au cours
de la periode de calcul par suite de la transfoTIllation d'une
entreprise individuelle en une sociere anonyme (an. 42 AIN).
Impo8ta per la difesa nazionale : Modificazione deI reddito durante
, pe pnrnodo di,computQ in seguito alla trasfoTIUaZione di una ditta
mdivlduale m una societa anoninIa (an. 42 DIN).
A. -Der Beschwerdegegner B. war Inhaber eines unter
seinem Namen geführten Handelsgeschäfts für Spielwaren,
Mercerie, Bonneterie,
Lederwaren und Textilien. Am 31.
Dezember 1949
wurde die Unternehmung in eine Aktien-
5 AS 79 I -1953