Art. 92 ZGB; Verlöbnisbruch und Ersatz für Veranstaltungen: Als ersatzfähige Veranstaltungen gelten nicht nur Aufwendungen, die nach dem formellen Verlöbnis getätigt werden, sondern unter Umständen auch solche, die bereits zuvor im Hinblick auf eine von beiden Seiten beabsichtigte Eheschliessung getroffen wurden. Massgebend ist, ob nach den Verhältnissen des Einzelfalls bereits eine feste Heiratsabsicht bestand; an die Annahme solcher vorverlöblichen Veranstaltungen sind indessen strenge Anforderungen zu stellen (consid. 4). Zum ersatzfähigen Aufwand gehören insbesondere auch Unterhaltskosten, sofern sie in diesem Sinn auf die künftige Ehe ausgerichtet waren.
LEF LEspr LGar LLF LJrlF LR LResp.C. LTM LUFI. OG OM OMEF ORC OSSC PCF PPF RD RLA , RLF RRF, RrM. StF Tar.LEF LF suIl'esecuzj.one e sul falHmento (11 aprile 1889). LF sull'esproprlazlone (20 glugno 1930). LF sulle e poUUche e eil poUzla in favore deDa Contederazlone (26 marzo 1934). . LF sul lavoro neUe fabbriche (18 ugno 1914). LF Bulla protezionl delle marche eil fabbrica e dl commerclo. delle Indl. cazioni dI provenlenza eil mercl e delle eIIsUnzioni Industriali (26 .et- tembre 1800). . LF sm rapport! eil dlritto civile dei domiclUatl e dei dImorantl (25 glugno 1891). . LF sulla responsabiHta civile delle imprese di strade ferrate e di plroscaO e delle poste (28 marzo 1005). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio miHtare (28 glugno 1878). LF sull'uUlizzazione deUe forze idraullehe (22 eIIcembre 1916). LF sull'organizzazione gludiziaria (16 dieembre 1943). Organizzazione milItare deUa Confederazione Svizzera (LF del 12 aprile 1007). . Ordinanza ehe mitlga teuworaneamente le disposizlonl lulI'esecudone forzata (24 gennaio 1941). Ordlnanza sul reglstro di commercio (7 giugno 1937). Ordinanza sm servizio dello stato eivile (18 magglo 1928). LF di procedura eivile (4 dleemhre 194.7). LF smla procedura penale (l5 giugno 19M). . Regolamento d'esecuzione deUa legge federale sulle dogane deI I ottobre 1925 (10 luglio .1926). . Ordlnanza d'esecuzione della legge federale der 15 marzo 1.932 lIuUa eircolazione degll autoveicoll edel velocipedi (25 novemhre 1932). Regolamento per I'applicazione deDa legge federale lI1lI Iavoro nelle fabbriche (3 ottobre 1919). Regolamento per n stro fondlario (22 febbralo 1910). Regolamento d'esecuzfone della legge federale sulla taua d' nzione da) servizio militare (26 giugno 19.'14). - LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927), Tariffa aepllcabUe alIa legge federale sull'esecuzione e .u1 falIimento (13 aprne 1948). I I I
I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
1947 bis Mai 1949), zu Fr. 150.-pro Monat gerechnet. Das Bezirksgericht hat den Betrag als angemessen bezeichnet und angenommen, dass dem Beklagten der Unterhalt auch schon vor der offiziellen Verlobung nur im Hinblick' auf die künftige Eheschliessung gewährt worden ist . Dies ist eine tatsächliche, daher für das Bundesgericht verbindliche Feststellung. Das Obergericht führt dazu aus, unter die Veranstaltungen im Sinne von Art. 92 ZGB seien zwar im allgemeinen Auslagen vor der Verlobung nicht zu rechnen; es könne sich aber im Einzelfalle unter Umständen rechtfertigen, so hier, da als bewiesen zu gelten habe, dass diese Aufwendung im Hinblick auf die künftige Heirat gemacht worden sei. Der Richter habe lediglich zu prüfen, ob es sich wirklich um in guten Treuen getroffene Veranstaltungen handle, d.h. um solche, die nach den Verhältnissen der Parteien nicht offensichtlich unangemessen waren, was mit dem Bezirksgericht verneint wird. Diese Auslegung, wonach Veranstaltungen, die schon vor der Verlobung in blosser Erwartung derselben getroffen worden sind, keinen Ersatzanspruch begründen, es sei denn, die Verlobung sei bereits von beiden Teilen beabsichtigt gewesen (EOOER SJZ 20, 212), verträgt sich mit Wortlaut und Sinn des Art. 92 ZGR Dieser spricht nämlich von der Ersatzleistung nicht für Veranstaltungen, die in/olge der Verlobung, sondern die mit Hinsicht auf die Eheschlies- sung)l getroffen worden sind. Es ist in der Tat möglich, dass im Verlaufe der sich allmählich enger und bestimmter gestaltenden Beziehungen zwischen zwei Nupturienten schon vor dem Austausch eines Eheversprechens, der eigent- lichen Verlobung, auf beiden Seiten die Zuneigung sich zur bestimmten Heiratsabsicht verdichtet hat und schon in diesem Stadium Veranstaltungen im Hinblick auf die beiderseits gewollte, bloss noch nicht gegenseitig verspro- chene Heirat getroffen werden. Kommt es dann zur eigent- lichen Verlobung und nachher zum Bruch, so können solche Veranstaltungen u.U. unter Art. 92 ZGB subsumiert
werden. Freilich ist in dieser Hinsicht Zurückhaltung am Platze; es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Nachdem aber im vorliegenden die Vorinstanzen ver- bindlich festgestellt haben, dass dem Beklagten der Unter- halt auch schon vor der offiziellen Verlobung nur im Hinblick auf die künftige Eheschliessung gewährt worden ist -was übrigens bei zwei alleinstehenden, auf ihre Arbeit angewiesenen Frauen einem ledigen Mann gegenüber ohne weiteres einleuchtet - und dieses Verhältnis während 10 Monaten vor und 8 Monaten nach der offiziellen Verlobung bestand, ohne dass durch letztere eine Aenderung einge- treten wäre, ist der Auffassung der Vorinstanzen beizu- pflichten. Dass im übrigen Auslagen für den Unterhalt zu den Veranstaltungen im Sinne des Art. 92 gehören, ebenso wie Verdienstausfall zufolge der im Hinblick auf die Heirat erfolgten Berufsaufgabe, und zwar nicht nur bis zum Ver- löbnisbruch, sondern bis zur Wiederherstellung dnr frühe- ren Erwerbsverhältnisse (vergl. EOOER, zu Art. 92 N. 8), kann nicht zweifelhaft sein. Dass die Veranstaltungen im vorliegenden Falle nicht in guten Treuen getroffen wor;' den seien, weil die Klägerin nicht gutgläubig gewesen sei, sondern den Beklagten habe einziehen wollen, ist eine prozessual unzulässige Tatsachenbehauptung und findet übrigens in der -massgebenden -Darstellung der Klage- schrift keine Begründung. Die Aktivlegitimation der Kläge- rin zur Geltendmachung auch des von ihrer Mutter für den Unterhalt des künftigen Schwiegersohnes Aufgewendeten ist von diesem nicht bestritten worden, ebensowenig wird in der Berufung die Angemessenheit der der Berechnung zugrunde gelegten, von den Vorinstanzen gebilligten Ansätze beanstandet.