Testo completo
- Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen
Konsumverein Aarau.
A. Der Konsumverein in Aarau besitzt in der Stadt Luzern
ein Depot zum Verkaufe der von ihm gehaltenen Handelsar
tikel. Nach dem zwischen dem Uebernehmer dieses Depots und
dem Konsumverein Aarau abgeschlossenen Vertrage gehen die
vom Depothalter bezogenen Waaren in dessen Eigenthum über.
Derselbe darf aber die Waaren nur zu dem vom Vereine be
stimmten Preise verkaufen und hat seinen Waarenkonto, abzüg
lich einer, ihm als Entschädigung für seine sämmtlichen Ver
richtungen gebührenden, Provision von 7 beziehungsweise 5 %
successive abzutragen und Mitte und Ende jeden Monats dem
Vereine so viel Baarschaft zu übermitteln, daß der Passivsaldo
mit dem Waarenkonto konform ist. Dem Vereine steht das
Recht zu, sich durch genaue Kontrole zu überzeugen, ob letzterer
Bestimmung nachgelebt werde und darf derselbe im Falle eines
Kassadefizites des Depothalters Verzinsung des Defizitbetra
ges à 6 % verlangen.
B. Im Dezember 1881 wurde nun von der Verwaltung des
Konsumvereins Aarau in Luzern für das dortige Depot dieses
Vereins an Einkommens und Vermögenssteuer durch die lu
zernischen Behörden ein Steuerbetrag von 120 Fr. im Wege
des Rechtstriebes eingefordert. Die Verwaltung des Konsum
vereins Aarau bezahlte zwar diesen Steuerbetrag, wobei ihr
indeß das Recht der Rückforderung desselben innert gesetzlicher
Frist ausdrücklich gewahrt wurde. Mit einem daherigen Rück
erstattungsbegehren wurde sie aber sowohl durch den Stadt
rath von Luzern als auch, auf ergriffenen Rekurs hin, durch
den Regierungsrath des Kantons Luzern, von letzterm durch
Entscheidung vom 15./17. Februar 1882, abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Verwaltung des Kon
sumvereins Aarau mit Rekursschrift vøm 14. April 1882 den
Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie
aus: In früheren Jahren sei in Luzern für den dortigen Ge
schäftsbetrieb des Konsumvereins Aarau nicht der letztere selbs
sondern der dortige Depothalter besteuert worden. Im Anfange
des Jahres 1881 dagegen sei der Konsumverein selbst in Taxa
tion gezogen worden, wogegen die Vereinsverwaltung und der
gegenwärtige Depothalter, Heinrich Greller, sich in gemeinsamer
Eingabe beschwert und verlangt haben, daß nicht der Konsum
verein sondern der Depothalter in Besteuerung gezogen und
daß letzterer nur für den Betrag seiner Provision und nicht
für den Werth des Waarenlagers, welchen er dem Konsum
verein schulde, und den gesammten aus dem Umsatz erzielten
Geschäftsgewinn besteuert werde. Dieses Begehren sei aber
durch Erkenntniß des Stadtrathes von Luzern vom 22. August
1881 abgewiesen worden, ein Erkenntniß indeß, welches der
Verwaltung des Konsumvereins niemals zugestellt worden sei,
so daß nicht etwa gesagt werden könne, die gegenwärtige Be
schwerde, welche sich übrigens nicht nur auf den Steuerbetrag
von 1881 beziehe, sondern eine grundsätzliche Bedeutung habe,
sei verspätet. Die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton
Luzern involvire nun eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung,
da der Konsumverein von Aarau lediglich der aargauischen und
nicht der luzernischen Steuerhoheit unterstehe. Denn in Luzern
habe der Verein kein Domizil, kein Geschäft und kein Vermö
gen, er sei dort nicht in das Firmaregister eingetragen und habe
im Kanton Luzern überhaupt keine juristische Existenz. Der
Depothalter in Luzern sei selbständiger Geschäftsmann und
keineswegs Angestellter des Vereins. Demnach werde beantragt:
Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des Regierungsent
scheides vom 15. Februar 1882 erklären, daß der Konsum
verein Aarau in Luzern nicht besteuert werden könne, und daß
ihm daher der Betrag von 120 Fr. zu restituiren sei, unter
Kostenfolge, eventuell wenigstens unter Rückvergütung der er
legten Gebühren.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Luzern lediglich, daß es sich
hier um eines der vielen Kunststücke handle, welche auswärtige
Geschäfte anwenden, um einen Platz auszubeuten, ohne der ge
setzlichen Steuerpflicht zu genügen und daß er daher auf seiner
angefochtenen Schlußnahme beharre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über die Beschwerde hängt grundsätzlich da
von ab, ob der Konsumverein von Aarau in Luzern eine Zweig
niederlassung besitzt. Ist dies zu bejahen, so muß der Rekurs
ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden, denn es
kann alsdann nach feststehender bundesrechtlicher Praxis einem
Zweifel nicht unterliegen, daß der Konsumverein Aarau der
luzernischen Steuerhoheit für das zum Betriebe des betreffenden
Zweiggeschäftes verwendete Vermögen und das durch den Be
trieb dieses Geschäftes erzielte Einkommen untersteht, und daß
somit die streitige Besteuerung eine verfassungswidrige Doppel
besteuerung nicht involvirt.
- Nach den eigenen Vorbringen des Rekurrenten nun aber,
insbesondere nach den von ihm angeführten Bestimmungen sei
nes Vertrages mit dem Depothalter in Luzern, erscheint als
völlig unzweifelhaft, daß der Konsumverein Aarau in Luzern
eine Zweigniederlassung besitzt und dort ein Zweiggeschäft
betreibt. Denn der Betrieb des dortigen Konsumdepots geht
nach den Bestimmungen des genannten Vertrages unzweifelhaft
auf Rechnung des Konsumvereins, so daß diesen Gewinn und
Verlust des Geschäftsbetriebes trifft, während der Depothalter
lediglich als Geschäftsführer des Konsumvereins, welcher eine
fixe Provision als Entschädigung für seine Bemühungen
zieht, erscheint. Dies ergibt sich auf's Evidenteste namentlich auch
daraus, daß der Depothalter den Gegenwerth der von ihm ver
kauften Waaren jeweilen in bestimmten Zwischenräumen dem Kon
sumverein abzuliefern hat, daß letzterem, als dem Geschäftsherrn,
die Kontrole hierüber zusteht, und daß der Konsumverein die
Verkaufspreise für die dem Depothalter zum Vertriebe überge
benen Waaren festzusetzen hat. Durch diese Bestimmungen ist
offenbar völlig ausgeschlossen, daß der Depothalter selbständiger
Inhaber des Geschäftes sei. Daß dagegen nach den Bestim
mungen des Vertrages die ihm zum Verkaufe übergebenen
Waaren in sein Eigenthum übergehen sollen, vermag hieran
nichts zu ändern, denn diese Vertragsbestimmung kann im Zu
sammenhange mit dem übrigen Inhalte des Vertrages wesent
lich nur den Zweck haben, zu bestimmen, daß die Gefahr des
Unterganges oder der Verschlechterung der dem Depot abgege
benen Waaren den Depothalter treffe, während dadurch in kei
ner Weise dargethan wird, daß letzterer selbständiger Inhaber
des Geschäftes sei. Völlig bedeutungslos endlich ist offenbar der
vom Rekurrenten hervorgehobene Umstand, daß der Konsum
verein Aarau in das Firmaregister in Luzern nicht eingetragen
ist, da natürlich dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß er ein
Zweiggeschäft im Kanton Luzern thatsächlich betreibe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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