Testo completo
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Urtheil vom 15. April 1882 in Sachen
Schmidlin.
A. Matthias Schmidlin, Fürsprecher in Ruswyl, Kantons
Luzern, leitete im Jahre 1881 beim Bezirksgerichte in Sursee
gegen Julius Beck, Fürsprecher in Surfee, als damaligen Re
daktor des Zeitungsblattes Luzerner Landbote wegen eines in
Nr. 13 dieser Zeitung vom 15. Februar 1881 erschienenen Ar
tikels eine Injurienklage ein, in welcher er darauf antrug, der
Beklagte sei der Verleumdung und Beleidigung schuldig zu er
klären, zu bestrafen, zu einem Schadensersatze von 500 Fr. zu
verurtheilen und in sämmtliche Kosten und zur Publikation des
Urtheils zu verfällen. Der Beklagte verweigerte die Einlassung
auf diese Klage für so lange, bis der Kläger Rechtsversicherung
mit wenigstens 500 Fr. geleistet habe, indem er behauptete, daß
der Kläger fallit und notorisch unzahlbar und demgemäß zur
Kautionsleistung nach 277 der luzernischen Civilprozeßordnung
verpflichtet sei. Entgegen den Ausführungen des Klägers, welcher
die Pflicht zur Leistung der Rechtsversicherung bestritt, weil im In
jurienprozesse als in einem Strafprozesse überhaupt keine Kosten
versicherungspflicht des Klägers bestehe und weil er überdem nicht
als fallit betrachtet werden könne, da zwar wohl über ihn der Kon
kurs durchgeführt worden, ihm aber die Falliterklärung nach Mit
gabe der luzernischen Gesetzgebung vom Obergerichte nachgelassen
worden sei, legte das Bezirksgericht Sursee durch Erkenntniß vom
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November 1881 dem Kläger Matthias Schmidlin die Leistung
einer Rechtsversicherung zu Handen des Gerichtes und der Ge
genpartei von vorläufig 300 Fr. auf. Ein hiegegen gerichteter
Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern wurde von
diesem durch Entscheidung vom 30. Dezember 1881 abgewiesen
und zwar gestützt auf folgende Erwägungen:
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Daß Rekurrent sich behufs Liberirung von der Kosten
versicherungspflicht darauf berufe, einerseits nicht fallit ( 277
des Civilrechtsverfahrens), anderseits von der Gegenpartei durch
Provokation zur Klagestellung genöthigt worden zu sein ( 278
eodem), und überdies die Behauptung aufstelle, daß in einem
Injurienprozesse, der seinem Wesen nach ein Strafprozeß sei,
eine Rechtsversicherung niemals verlangt werden könne ( 278
eit.)
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daß keine dieser Einreden sich als begründet erweise, indem
a. betreffend den letztern Einwand zu bemerken sei, daß der
Injurienprozeß gemäß 11 des Strafrechtsverfahrens sich nach
den Formen des Civilprozesses abspiele, mithin allen denjenigen
eivilprozeßualischen Vorschriften unterliege, die der Natur der
Sache gemäß Anwendung finden können;
b. der Umstand, daß dem Kläger und Rekurrenten die Fallit
erklärung zur Zeit nachgelassen worden sei, denselben der Kau
tionsverbindlichkeit nicht entheben könne, indem die Bestimmung
des 277 des Civilrechtsverfahrens, wonach ein Kläger auf
Verlangen seines Gegners für die Kosten des Prozesses Sicher
heit zu geben habe, wenn er fallit sei oder Unzahlbarkeits
urkunden auf sich habe ausstellen lassen, ihren Rechtsgrund in
der Insolvenz des Klägers überhaupt habe, mithin ebensowohl
auf Konkursiten, welchen die Falliterklärung vom Obergerichte
nachgelassen worden sei (vergleiche obergerichtliche Entscheide von
1877 Nr. 343), als auf Falliten sich erstrecken müsse;
c. daß von einer Provokation im Sinne des 330 des Civil
rechtsverfahrens bei einer Injurie, wie vorliegend, nicht die
Rede sein könne;
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daß die Größe der verlangten Kostenversicherung vom Re
kurrenten nicht beanstandet worden sei.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Matthias Schmidlin den
Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift sucht er,
indem er die schon vor den kantonalen Instanzen von ihm gel
tend gemachten Argumente weiter ausführt, darzuthun, daß ihm
nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung eine Pflicht
Leistung der Rechtsversicherung im vorliegenden Falle nicht ob
liege, und führt im Weitern aus: Die schweizerische Bundes
verfassung schütze das Recht aller Schweizerbürger zur freien
Meinungsäußerung in Wort und Schrift; sie schütze aber auch
durch die Gesetzgebung und Praxis des Bundes seine Angehö
rigen vor strafbaren Uebergriffen der Presse und überwache
durch die bundesgerichtlichen Organe die gleichmäßige unpar
teiische Beurtheilung aller Preßvergehen im Sinne und Geiste
der Bundesverfassung. Durch die angefochtenen Erkenntnisse der
luzernischen Gerichte erster und zweiter Instanz seien nun die
Bundesverfassung und die luzernische Prozeßgesetzgebung ver
letzt, indem dadurch einer Recht suchenden Partei Hemmnisse in
den Weg gelegt werden und ihr die Leistung einer Kostenver
sicherung in ungesetzlicher Weise auferlegt werde. Es widerspreche
auch dem allgemeinen Rechtsgefühl und dem Geiste der Preß
freiheit, daß einem unbescholtenen, durch die Presse beschimpften,
Bürger durch Auferlegung einer nahezu unerschwinglichen Rechts
versicherung die Erreichung des gerichtlichen Rechtsschutzes un
möglich gemacht werde. Auf solche Weise könnte der Rechts
schutz für Unbemittelte geradezu illusorisch gemacht werden. Es
werde also darauf angetragen:
Es möchten die beiden rekurrirten Erkenntnisse des Be
zirksgerichtes von Sursee und des luzernischen Obergerichtes auf
gehoben und demzufolge Kläger Schmidlin von der Pflicht
zur Leistung einer Rechtsversicherung vorliegend befreit werden;
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der Opponent Julius Beck sei in sämmtliche daherige
Kosten zu verfällen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte Julius Beck im Wesentlichen aus: Die Aus
führungen des Rekurrenten bewegen sich durchweg auf dem Ge
biete der kantonalen Gesetzgebung; nun stehe aber die Entschei
dung darüber, ob Rekurrent zur Kautionsleistung für die Pro
zeßkosten nach Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung verpflichtet
sei, ausschließlich den kantonalen Gerichten zu und es sei daher
das Bundesgericht überhaupt nicht kompetent. Uebrigens seien
die angefochtenen Entscheidungen nach Mitgabe der luzernischen
Gesetzgebung durchaus richtig und entsprechen der konstanten
Praxis der Gerichte, welche stets angenommen haben, daß zur
Rechtsversicherung alle Falliten im weitern Sinne, d. h. alle
Konkursiten, also auch diejenigen, welchen, wie dem Rukurren
ten, die blos für die Ehrenfolgen des Konkurses bedeutsame so
genannte Falliterklärung vom Obergerichte nachgelassen worden
sei, verpflichtet seien und daß die Pflicht zur Rechtsversicherung
auch in Injuriensachen, welche nach der luzernischen Gesetz
gebung im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, bestehe;
auch von einer Provokation zur Klage im rechtlichen Sinne
könne offenbar im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden,
und es könne daher Rekurrent auch nicht aus diesem Grunde
Entbindung von der Rechtsversicherung verlangen. Von einer
Verfassungsverletzung könne jedenfalls nicht die Rede sein. Es
werde daher auf Abweisung des Rekurses unter Kosten und
Entschädigungsfolge angetragen.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern bezieht sich im We
sentlichen auf die Entscheidungsgründe seiner angefochtenen Ent
scheidung, indem es noch beifügt, daß es auch bestreite, daß eine
Rechtsverweigerung im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten
vorliege und daß übrigens ein Rekurs aus diesem Gesichtspunkte
verfrüht wäre, da der kantonale Instanzenzug noch nicht er
schöpft sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Da Rekurrent, ohne freilich die Bestimmungen der Bun
desverfassung, auf welche er seine Beschwerde stützt, genauer zu
bezeichnen, behauptet, daß das angefochtene Erkenntniß des Ober
gerichtes des Kantons Luzern gegen Grundsätze der Bundesver
fassung verstoße, beziehungsweise verfassungsmäßig gewährleistete
Rechte verletze, so ist das Bundesgericht nach Art. 113 der Bun
desverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisa
tion der Bundesrechtspflege zur Entscheidung über die Beschwerde
kompetent. Dabei hat es aber selbstverständlich blos zu unter
suchen, ob die angefochtene Entscheidung verfassungsmäßige
Grundsätze verletze, während die Frage, ob dieselbe auf richtiger
Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen beruhe, sich
seiner Prüfung entzieht. Das Bundesgericht hat also insbeson
dere nicht zu untersuchen, ob das Obergericht des Kantons Lu
zern mit Recht angenommen habe, daß nach luzernischem Civil
prozeßrechte der Beklagte berechtigt sei, von jedem Konkursiten,
auch wenn ihm die Falliterklärung nachgelassen wurde, Rechts
versicherung zu verlangen und daß auch bei Injurienklagen der
Kläger nach den im Civilprozesse geltenden Grundsätzen zur
Rechtsversicherung angehalten werden könne. Vielmehr hat das
Bundesgericht blos zu prüfen, ob die vom Obergerichte des
Kantons Luzern den einschlägigen kantonalgesetzlichen Bestim
mungen gegebene Auslegung und Anwendung gegen verfassungs
mäßige Grundsätze verstoße.
2. Rekurrent scheint nun zunächst darauf abstellen zu wollen
daß die angefochtene Entscheidung den Art. 55 der Bundesver
fassung verletze, welcher ausspricht, daß die Preßfreiheit ge
währleistet sei und die Kantonalgesetzgebung, vorbehältlich der
Genehmigung des Bundesrathes, die erforderlichen Bestim
mungen gegen deren Mißbrauch treffe. Diese Beschwerde ist in
dessen offenbar unbegründet, denn der Grundsatz der Preßfrei
heit, d. h. das Prinzip, daß die Meinungsäußerung durch die
Presse grundsätzlich die gleiche Freiheit wie diejenige durch Wort
und Schrift genieße, ist ja jedenfalls durch die angefochtene
Entscheidung in keiner Weise verletzt und Bestimmungen über
Bestrafung und Verfolgung der durch das Mittel der Drucker
presse begangenen Vergehen, deren Anwendung hier einzig in
Frage kommen kann, stellt Art. 55 eit. durchaus nicht auf.
Vielmehr weist derselbe deren Aufstellung ausdrücklich der Kan
tonalgesetzgebung zu, so daß deren Handhabung nach dem in
Erwägung 1 Bemerkten ausschließlich den kompetenten kanto
nalen Behörden zusteht.
3. Liegt aber eine Verletzung des Art. 55 der Bundesver
fassung nicht vor, so ist überhaupt eine Verfassungsverletzung
nicht erfindlich und muß daher der Rekurs als unbegründet ab
gewiesen werden. Auch von einer Rechtsverweigerung nämlich,
gegen welche allerdings das Bundesgericht nach der feststehen
den bundesrechtlichen Praxis einzuschreiten berechtigt und ver
pflichtet wäre, kann im vorliegenden Falle nicht gesprochen wer
den. Denn: Es ist zunächst klar, daß die Auflage einer Kosten
vertröstung an den Kläger in einer Civil oder Injuriensache
an sich keineswegs eine Rechtsverweigerung involvirt, sondern
daß gegentheils der Grundsatz, daß der Kläger zur Kostenver
tröstung verpflichtet sei, welcher bekanntlich in einer Mehrzahl
von Kantonen in verschiedenem Umfange gesetzlich besteht, als
eine verfassungsmäßig vollkommen zulässige, im Interesse des
Staates und des Beklagten getroffene, Bestimmung über die
Ausübung der Rechtspflege erscheint; es ist denn auch keines
wegs richtig, daß dadurch Unbemittelte von der Verfolgung ihrer
Rechte thatsächlich ausgeschlossen werden, da ja diesen durch
gängig und insbesondere auch nach der luzernischen Gesetzgebung
die Wohlthat des Armenrechtes gewährt wird. Eine Rechtsver
weigerung könnte in der Auflage einer Kosten vertröstung an den
Kläger vielmehr nur dann erblickt werden, wenn dieselbe ent
weder in offenbar willkürlicher Weise gegen klares Recht erfolgt,
oder wenn das Quantitativ des Kautionsbetrages offensichtlich
übermässig und zum Zwecke der Eludirung der Klage festgesetzt
wäre. Hiervon kann aber in concreto jedenfalls nicht die Rede
sein; denn über das Quantitativ der ihm auferlegten Kosten
vertröstung hat sich Rekurrent überhaupt nicht beschwert und die
Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern, daß nach
Mitgabe der luzernischen Gesetzgebung Rekurrent im vorliegen
den Falle zur Rechtsversicherung verpflichtet sei, kann auch in
keiner Weise als eine willkürliche bezeichnet werden, sondern hat
vielmehr offenbar gewichtige sachliche Gründe für sich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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