Testo completo
- Urtheil vom 25. Februar 1882 in Sachen Munz.
A. Durch Entscheidung vom 28. Oktober 1881 hat das Ober
gericht des Kantons Schaffhausen einen erstinstanzlich vom Be
zirksgerichtspräsidenten von Schaffhausen zu Gunsten des Cor
nelius Herzog in Altenburg auf ein Lohnguthaben des Rekur
renten Martin Munz in Altenburg an die schweizerische In
dustriegesellschaft in Neuhausen für eine Forderung aus Bürgschaft
von 384 Mark bewilligten Arrest bestätigt. Durch Verfügung
vom 5. November 1881 wurde hierauf vom Bezirksgerichts
präsidenten von Schaffhausen dem Cornelius Herzog für seine
erwähnte Forderung an den Rekurrenten Rechtsöffnung ertheilt.
B. Vermittelst Beschwerdeschrift vom 14./17. November 1881
stellte hierauf Martin Munz beim Bundesgerichte die Anträge,
dasselbe möchte a) die Verfügung des Obergerichtes von Schaff
hausen vom 28. Oktober 1881 und b) die gegen ihn beim Be
zirksgerichtspräsidenten von Schaffhausen angehobene Betreibung
aufheben, unter Kosten und Entschädigungsfolge, indem er aus
führte: Er sei Bürger von Altenburg, Großherzogthums Baden
und dort wohnhaft, ebenso sei Cornelius Herzog badenscher
Staatsangehöriger und in Altenburg wohnhaft. Nun gehe es
offenbar nicht an, daß ein im Auslande wohnender Ausländer
einen andern ebenfalls im Auslande wohnenden Ausländer für
eine persönliche Forderungsansprache bei einem schweizerischen
Gerichte belange; vielmehr stehe er (Rekurrent) zweifellos unter
dem Civilrechte seines Heimatstaates und sei daher vor seinem
heimatlichen Richter zu belangen. Eventuell müßten jedenfalls
die schweizerischen Gerichte auf die gegen ihn erhobene Forde
rung das Recht seines Heimatlandes anwenden; nach diesem
könne er aber, da er in Altenburg in Konkurs gerathen sei,
von seinen Gläubigern nicht mehr belangt werden und sei auch
die Beschlagnahme vom Lohnguthaben unzulässig.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweisen
das Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Be
zirksgerichtspräsident von Schaffhausen lediglich auf ihre an
gefochtenen Verfügungen, wobei von letzterm blos beigefügt
wird, daß Rekurrent gegen die Verfügung vom 5. November
1881 den Rekurs an das Obergericht hätte ergreifen können,
dies aber unterlassen habe. Dagegen bemerkt der Rekursbeklagte
im Wesentlichen: Der Rekurrent sei nicht befugt, die angefoch
tene Arrestverfügung beim Bundesgerichte anzufechten, da Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung auf ihn, da er nicht in der Schweiz
wohne, keine Anwendung finde, auch ein bezüglicher Staatsver
trag mit Baden nicht bestehe; die schaffhausenschen Gerichte
hätten allerdings dem Rekursbeklagten, als Ausländer, gegenüber
ihre Rechtshülfe versagen können; in der Gewährung derselben
liege aber weder eine Verfassungs noch eine Gesetzesverletzung
und der Rekurs sei daher als unbegründet unter Kosten und
Entschädigungsfolge abzuweisen.
D. Replikando hält Rekurrent an den Anträgen seiner Re
kursschrift fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht blos zu prüfen,
ob die angefochtenen Verfügungen der schaffhausenschen Behör
den ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht
oder die Bestimmungen eines Staatsvertrages verletzen, während
dagegen die Prüfung der Frage, ob die fraglichen Maßnahmen
den Bestimutungen der kantonalen Gesetzgebung entsprechen, sich
seiner Kognition entzieht.
30 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
2. Nun besteht zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum
Baden oder dem deutschen Reiche ein Staatsvertrag über Gerichts
standsverhältnisse nicht und es kann sich daher blos fragen, ob
etwa ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht
verletzt sei. Davon kann aber, da Art. 59 Abs. 1 der Bundes
verfassung, welcher hier einzig etwa in Betracht kommen könnte,
sein Geltungsgebiet ausdrücklich auf in der Schweiz wohnhafte
Schuldner beschränkt und daher vom Rekurrenten, der nach sei
ner eignen Angabe im Auslande domizilirt ist, nicht angerufen
werden kann, offenbar keine Rede sein, und es muß daher der
Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Dabei mag gegen
über der Behauptung des Rekurrenten, daß seine Verfolgung
vor einem schweizerischen Gerichte gegen alle Rechtsgrundsätze
verstoße, blos beiläufig darauf hingewiesen werden, daß gerade
die Prozeßgesetzgebung seines Heimatlandes, des deutschen Rei
ches, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprachen gegen
Personen, die im deutschen Reiche keinen Wohnsitz haben, im
Gerichtsstande des Vermögens gestattet, mithin ihrerseits im
Auslande wohnenden (siehe 24 der deutschen Reichscivilpro
zeßordnung) Ausländern den Gerichtsstand des Wohnortes kei
neswegs gewährleistet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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