Testo completo
- Urtheil vom 24. März 1882 in Sachen Meyer
und Gemeinderath Maur.
A. Der Frau Ursula Meyer geb. Dornbirer, Ehefrau des
sohann Meyer von und in Maur, Kantons Zürich, welche von
ihrer frühern Heimatgemeinde Thal, Kantons St. Gallen, sei
ner Zeit Armenunterstützungen im Betrage von 1412 Fr. 91 Cts.
bezogen hatte, fiel im Dezember 1878 in der Verlassenschaft
des Hermann Tobler in Thal ein Erbtheil an. Das Waisen
amt Thal, welches die Theilung dieser Verlassenschaft vornahm
und welches diesbezüglich mit dem die Eheleute Meyer als
Mandatar vertretenden Gemeinderathe von Maur verkehrt hatte,
hielt nun von dem auf die Frau Ursula Meyer entfallenden
Erbtheile die Summe von 1412 Fr. 91 Cts. als Rückerstattung
der seiner Zeit genossenen Armenunterstützung zurück. Eine hie
gegen von den Eheleuten Meyer an den Regierungrath des
Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 59 Abs. 1 der Bundes
verfassung gerichtete Beschwerde wurde vom Regierungsrathe
durch Beschlüsse vom 19. August und 11. November 1881 als
unbegründet abgewiesen.
B. Nunmehr ergriff Advokat Jäger in St. Gallen Namens
der Eheleute Meyer Dornbirer und im Einverständnisse des Ge
meinderathes von Maur den Rekurs an das Bundesgericht.
In seiner Rekursschrift führt er aus: Sowohl die Ursula Meyer
geb. Dornbirer als auch ihr Ehemann seien aufrechtstehend und
in Maur, Kantons Zürich, fest niedergelassen. Die Forderung
auf Rückerstattung gemachter Armenunterstützungen, welche das
Waisenamt Thal gestützt auf Art. 32 des st. gallischen Armen
gesetzes erhebe, qualisizire sich als eine persönliche Ansprache
und müsse daher nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesversassung
am Wohnorte des Schuldners geltend gemacht werden und es
dürfe für dieselbe außerhalb des Wohnortskantons des Schuld
ners kein Arrest gelegt werden. Die Handlungsweise des Wai
senamtes Thal sei nun als Arrestlegung auf den Erbtheil der
Ehefrau Meyer zu betrachten, um so mehr, da sie offenbar
lediglich dahin abziele, den Gerichtsstand für die Entscheidung
über die fragliche Rückerstattungsforderung zu verändern, welche,
da die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht der von der
Ehefrau Meyer genossenen Armenunterstützungen nicht gegeben
seien, bestritten werde.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bestritt der
Regierungsrath des Kantons St. Gallen zunächst, daß Advokat
Jäger durch die Eheleute Meyer und den Gemeinderath von
Maur zum Rekurse an das Bundesgericht bevollmächtigt wor
den sei und führt sodann im Wesentlichen aus: Der Gemein
derath von Maur habe in fraglicher Erbschaftssache von Anfang
an als Vertreter der Eheleute Meyer Dornbirer gehandelt und
diese Behörde habe nun, wie sich aus einem an das Waisenamt
Thal am 21. Juli 1880 von ihr gerichteten Schreiben ergebe,
die Zulässigkeit der Abrechnung der beim Waisenamte Thal gel
tend gemachten Rückerstattungsforderung anerkannt, da sie sich
blos die Verifikation der bezüglichen Rechnung vorbehalten und
nun dieselbe nicht beanstandet habe. Sodann sei der Abzug der
fraglichen Gegenforderung des Waisenamtes Thal am Erbtheile
der Frau Meyer nicht als Arrest im Sinne des Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung zu betrachten, denn diese Verfassungsbe
timmung verbiete blos die Legung eines Arrestes für noch nicht
verfallene oder bestrittene Forderungen, während die gegenwär
tige Forderung verfallen und unbestritten sei. Endliche handle
es sich überhaupt nicht um eine persönliche Ansprache, sondern
um eine armenrechtliche Forderung, über welche im Administra
tivwege zu entscheiden sei und auf welche sich Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung wohl überhaupt nicht beziehe. Der Regie
rungsrath als oberste Administrativinstanz werde im vorliegen
den Falle, wie überhaupt in allen derartigen Fällen, darüber
zu entscheiden haben, ob und in welchem Maße die genossene
Armenunterstützung zu restituiren sei, worüber zu urtheilen er
bis jetzt noch keine Veranlassung gehabt habe.
D. Replikando führte der Advokat Jäger aus, daß er zur
Beschwerde allerdings bevollmächtigt sei, ohne dagegen auf die
Sache selbst nochmals einzutreten.
E. Aus zwei zu den Akten gebrachten Erklärungen des Ge
meinderathes von Maur und des Heinrich Meyer, datirt den
3. März 1882, erhellt, daß Advokat Jäger von ihnen aller
dings zum Rekurse ans Bundesgericht bevollmächtigt wurde
und daß überdem H. Meyer weder bevormundet noch im Aktiv
bürgerrechte eingestellt is
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung der mangelnden Vollmacht des Anwal
tes der Rekurrenten ist durch die Fakt. E erwähnten Erklärungen
der letztern erledigt und es ist mithin auf die sachliche Prüfung
der Beschwerde einzutreten.
- In dieser Beziehung wäre nun allerdings, da nicht be
stritten ist, daß die Rekurrentin Ursula Meyer, gegen welche
vom Waisenamte Thal die in Frage liegende Forderung geltend
gemacht wird, gegenwärtig aufrechtstehend und im Kanton Zürich
fest domizilirt sei und da Forderungen auf Rückerstattung be
zogener Armenunterstützungen als persönliche Ansprachen (con
ditiones ex lege) qualifizirt werden müssen (vergleiche die Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wyß vom 8. Oktober
1880, Amtliche Sammlung VI S. 524 u. f.), der Rekurs als
fründet zu erachten, sofern wirklich vom Waisenamte Thal auf
den der Ursula Meyer angefallenen Erbtheil Arrest gelegt wor
den wäre. Denn die Behauptung der Regierung des Kantons
St. Gallen, daß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung die Ar
restlegung auf Vermögen eines aufrechtstehenden Schuldners
außerhalb seines Wohnortskantons nur insofern verbiete, als
die betreffende Forderung bestritten oder noch nicht verfallen sei,
ist, ganz abgesehen davon, daß in concreto die Forderung des
Waisenamtes Thal von der Schuldnerin thatsächlich bestritten
wird, angesichts des ganz allgemeinen Wortlautes der citirten
Verfassungsbestimmung, offenbar unbegründet und ebensowenig
kann auf die Behauptung der beklagten Regierung, daß der Ge
meinderath von Maur in die Abrechnung der streitigen Forde
rung am Erbtheile der Ehefrau Meyer eingewilligt habe, irgend
welches Gewicht gelegt werden. Denn vorerst ist eine solche Ein
willigung des Gemeinderathes von Maur thatsächlich nicht dar
gethan und sodann wäre dieselbe, da der Gemeinderath von
Maur in der fraglichen Erbschaftsangelegenheit überall nur als
Mandatar der Eheleute Meyer handeln konnte und nun in
keiner Weise vorliegt, daß er von diesen zu einer derartigen
Verfügung bevollmächtigt worden sei, auch rechtlich uner
heblich.
- Allein es ist nun eben nicht richtig, daß das Waisenamt
von Thal auf den der Ehefrau Meyer angefallenen Erbtheil
Arrest ausgewirkt habe, denn eine Arrestverfügung einer Behörde
ist ja gar nicht erlassen worden; vielmehr hat das Waisenamt
Thal, welches als Mandatar der Eheleute Meyer damit beauf
tragt war, für dieselben den der Ehefrau angefallenen Erbtheil
zu erheben, lediglich in seiner Stellung als Mandatar einen
Theil dieses Erbtheils, mit Rücksicht auf eine behauptete Gegen
forderung der Gemeinde Thal an die Ehefrau Meyer, zurück
behalten. Demnach handelt es sich ausschließlich um eine Strei
tigkeit zwischen Auftraggeber und Beauftragtem über Abrech
nung aus dem Mandatsverhältnisse, welche von den Gerichten
am Wohnorte des Beklagten, in casu des Mandatars, auszu
tragen ist, keineswegs dagegen um eine Arrestverfügung einer
Behörde, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht er
griffen werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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