Testo completo
- Urtheil vom 30. Dezember 1882
in Sachen Berli.
A. Am 3. Juni 1881 verhängte das Bezirksgericht Brem
garten, Kantons Aargau, über Jakob Berli von Ottenbach,
Kantons Zürich, welcher damals in Göslikon, Bezirks Brem
garten, als Wirth niedergelassen war, den Konkurs. Im August
gleichen Jahres siedelte Jakob Berli mit seiner Familie nach
Außersihl, Kantons Zürich, über, wo er noch gegenwärtig wohnt.
In einer Eingabe vom 2. August 1882 stellten die, in dem
Geltstage des I. Berli als Gläubiger betheiligten Gebrüder
Humbel in Mühlen, Hausen und Sitterdorf, Kantons Thurgau,
beim Bezirksgerichte Bremgarten das Begehren, es seien Jakob
Berli und dessen Ehefrau Elisabeth geb. Hofmann als Mani
festationsbeklagte dazu anzuhalten, alles anzugeben, was ihnen
über die Vermögensverhältnisse des Geltstagers Jakob Berli
bekannt sei und sie haben diese ihre Angaben zu beschwören;
ein gleiches Begehren war auch seitens anderer Gläubiger ge
stellt worden, die indeß seither von demselben zurückgetreten sind.
Bei der über dieses Manifestationsbegehren gepflogenen Ver
handlung vor dem Bezirksgerichte Bremgarten vom 2. Septem
ber 1882 bestritten Jakob Berli und dessen Ehefrau unter Be
rufung auf Art. 59 Absaß 1 der Bundesverfassung und die
bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Schmid und Oegger
(Amtliche Sammlung V, S. 156) die Kompetenz des Bezirks
gerichtes Bremgarten. Das Bezirksgericht wies indeß diese Ein
wendung durch Entscheidung vom 30. September 1882 kosten
fällig als unbegründet ab, im Wesentlichen mit der Begründung:
Das Manifestationsbegehren könne wohl nicht als eine persön
liche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung, auf den sich übrigens der Geltstager Jakob Berli,
weil nicht aufrechtstehend, keinenfalls berufen könnte, betrachtet
werden. Wäre dies übrigens auch der Fall, so könnte doch die
Kompetenzeinwendung der Manifestationsbeklagten nicht als be
gründet erachtet werden, denn zur Zeit der Geltstagserkenntniß
und der Inventuraufnahme haben die Beklagten noch im Kan
ton Aargau gewohnt. Mit der Geltstagserkenntniß aber sei auch
das forum hinsichtlich der Manifestationspflicht der Eheleute
Berli begründet worden; denn es sei jedem Gläubiger das Recht
erwachsen, unmittelbar nach der Inventuraufnahme bei der
Konkursbehörde das Manifestationsbegehren zu stellen. Der
spätere Wegzug der Beklagten aus dem Kanton vermöge hieran
nichts mehr zu ändern. Die bundesgerichtliche Entscheidung in
Sachen Schmid und Oegger stehe dem nicht entgegen, denn die
selbe beziehe sich auf einen Fall, wo die Manifestation und im
Falle der Verweigerung Ersatz des der Geltstagsmasse vorent
haltenen Vermögens im Betrage von 25,000 Fr. von Personen
verlangt worden sei, die schon zur Zeit des Geltstagserkennt
nisses nicht im Kanton Aargau, sondern in einem andern
Rechtsgebiete gewohnt haben, in welchem Falle dann allerdings
von einer persönlichen Ansprache gegen die Betreffenden habe
gesprochen werden können.
B. Gegen diese Entscheidung ergriffen Jakob Berli und dessen
Ehefrau den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs
schrift beantragen sie: Es sei das bezirksgerichtliche Urtheil auf
zuheben und die Kompetenzeinrede als begründet zu erklären,
unter Kostenfolge, indem sie ausführen, daß die Ausdehnung der
Manifestationspflicht beziehungsweise des dieselbe normirenden
Art. 48 der aargauischen Geltstagsordnung auf Einwohner eines
andern Kantons in dessen Jurisdiktion und Hoheitsrechte ein
greife und daher bundesrechtlich unzuläßig sei; das Manifesta
tionsbegehren, welches als Parteisache des die Manifestation
verlangenden Gläubigers erscheine, sei auch erst mit seiner
Mittheilung an die Beklagten rechtshängig geworden.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die
Rekursbeklagten Gebrüder Humbel auf Abweisung derselben
unter Kostenfolge an, indem sie bemerken, daß der Rekurs schon
deßhalb abgewiesen werden sollte, weil der kantonale Instanzen
zug nicht durchlaufen sei, und im Uebrigen der Hauptsache nach
die in der bezirksgerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe
weiter entwickeln und darzuthun suchen, daß das angefochtene
Urtheil weder gegen ein Bundesgesetz noch gegen eine Verfas
sungsbestimmung verstoße.
D. Das Bezirksgericht Bremgarten, welchem zur Vernehm
lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist auf die
seiner Entscheidung vorangeschickten Gründe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung der Rekursbeklagten, daß der Rekurs
schon deßhalb abzuweisen sei, weil der kantonale Instanzenzug
nicht erschöpft sei, ist nach feststehender bundesrechtlicher Praxis
unbegründet.
- Art. 48 der aargauischen Geltstagsordnung, auf welchen die
angefochtene Entscheidung begründet wird,
schreibt vor, der
Geltstager, seine Angehörigen und wer sonst muthmaßlich von
den Vermögensverhältnissen Kenntniß habe
seien schuldig, das
Vermögen des Geltstagers anzugeben und auf Verlangen ihre
Angaben eidlich zu bekräftigen. Ein, gestützt auf diese Gesetzes
bestimmung von einem Gläubiger gestelltes, Manifestationsbe
gehren erscheint, wenn auch dasselbe nach der aargauischen
Gesetzgebung in Form einer Klage anzubringen ist und darüber
in einem besondern Verfahren verhandelt wird, nicht als eine
persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung, denn es wird ja dadurch nicht ein selbstän
diger privatrechtlicher Anspruch gegen den sogenannten Mani
festationsbeklagten geltend gemacht; es qualisizirt sich das Mani
festationsbegehren vielmehr, ähnlich wie das Begehren um
Einvernahme eines Zeugen, als ein Antrag, daß der Richter,
kraft der ihm übertragenen Gerichtsgewalt, einen Dritten zur,
eventuell eidlich zu bestätigenden, Auskunftsertheilung über ge
wisse Verhältnisse, von denen er muthmaßlich Kenntniß hat,
verhalte. Mit andern Worten: das Manifestationsverfahren
qualifizirt sich als ein auf der Gerichtsgewalt beruhendes Zwangs
verfahren, durch welches nicht eine privatrechtliche, sondern eine
öffentlich rechtliche, im Interesse der Rechtspflege statuirte, Ver
pflichtung zur Auskunftsertheilung realisirt wird, welche, wie
bemerkt, der Zeugnißpflicht ähnlich, indessen darin von derselben
wesentlich verschieden ist, daß sie nicht, beziehungsweise nicht
blos unbetheiligte Dritte, sondern in erster Linie gerade die an
den betreffenden Rechtsverhältnissen zunächst betheiligten Per
sonen trifft.
- Handelt es sich aber bei dem Manifestationsbegehren um ein
auf der Gerichtsgewalt beruhendes Zwangsverfahren zu Reali
sirung einer publizistischen Verpflichtung, so ist, wie das Bun
desgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schmid und
Oegger (Amtliche Sammlung V, S. 156 u. ff., Erwägung 3)
ausgeführt hat, klar, daß dasselbe nur auf diejenigen Personen
ausgedehnt werden kann, welche der Gerichtsgewalt des betref
fenden Kantons wirklich unterworfen sind und daß eine Aus
dehnung desselben auf Einwohner eines andern Kantons einen
bundesrechtlich unzuläßigen Eingriff in die Hoheitsrechte des
selben enthält, welchen die Betreffenden, da sie für ihre Person
in der hier fraglichen Richtung lediglich der Gerichtsgewalt
ihres Niederlassungskantons unterstehen, nicht zu dulden brauchen.
Ob der Manifestationsbeklagte zur Zeit der Begründung des
das Manifestationsbegehren veranlaßenden Rechtsverhältnisses,
wie in casu der Konkurseröffnung, in dem Kanton, dessen Rich
ter die Manifestation anordnet, wohnte, erscheint dabei als un
erheblich, denn für die publizistische Verpflichtung, sich diesem
Verfahren zu unterwerfen, beziehungsweise die geforderte Aus
kunft zu ertheilen und eventuell zu beschwören, sind ausschließlich
das Recht und die Gerichtsbarkeit desjenigen Kantons maßgebend,
dessen Gerichtsgewalt der Pflichtige zur Zeit der Anordnung der
Manifestation unterworfen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Bremgarten
aufgehoben.
Parole chiave
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