Testo completo
- Urtheil vom 28. Dezember 1882
in Sachen Spörri.
A. Burkhard Drexler, Gerichtsschreibersubstitut in Luzern
schuldete dem Josef Spörri von Hitzkirch, Kantons Luzern
laut Schuldschrift vom 27. Juni 1867 einen Betrag von
12,400 Fr. Nachdem im Jahre 1870 Josef Spörri in Nord
amerika verstorben war, wurde durch Verfügung des Kreis
gerichtes von Perry County im November 1877, der gerichtlich
bestellte Massekurator Jakob Hauser ermächtigt, zu Deckung der
ihm erwachsenen Unkosten die erwähnte Schuldschrift auf Burk
hard Drexler zu veräußern, wenn ihm nicht seitens der Erben
des Josef Spörri Deckung für die fraglichen Kosten eingesandt
werde. Am 23. November 1878 veräußerte hierauf der Masse
kurator wirklich den fraglichen Titel an den gegenwärtigen
Rekurrenten John Spörri, und es wurde dieser Verkauf am
- März 1879 vom Kreisgerichte Perry County genehmigt.
B. Als nun aber John Spörri die fragliche Schuldbrief
forderung gegen Burkhard Drexler vor den Gerichten des Kan
tons Luzern einklagte, bestritt dieser die Zahlungspflicht, be
hauptend, die fragliche Schuldbriefforderung sei schon im Jahre
1874 durch das Theilungsoffizium von Hitzkirch unter die ge
setzlichen Erben (Geschwister) des Josef Spörri vertheilt und
von ihm durch entsprechende Zahlungen an die einzelnen Erben
getilgt worden. John Spörri wurde auch wirklich durch zweit
instanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern
vom 25. Juli 1882, in Bestätigung der erstinstanzlichen Ent
scheidung des Bezirksgerichtes von Luzern, mit seiner Klage
definitiv abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Theilungsoffizium von Hitzkirch sei als Heimatbehörde des
Erblassers Josef Spörri und seiner Erben zu Vornahme der
Erbtheilung zuständig gewesen und es sei sonach die im Jahre
1874 stattgefundene Verhandlung vor der Theilungsbehörde von
Hitzkirch gültig, woran die später, im Jahre 1877, getroffene
Verfügung des Kreisgerichtes Perry County nichts mehr än
dern könne, um so weniger als dieses Gericht gar nicht kompe
tent gewesen sei und überdem nicht erhelle, daß seine Entschei
dung von 1877 den Erben des Josef Spörri rechtsverbindlich
eröffnet worden sei, so daß das beobachtete Verfahren gegen
den Grundsatz des wechselseitigen Gehörs verstoße. Burkhard
Drexler habe mithin an die Erben des Josef Spörri gültig
bezahlen können. Allerdings bestimme Art. 6 des Vertrages
zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig
ten Staaten von 1850/1855, daß Streitigkeiten zwischen mehreren
Erbansprechern über eine Erbschaft im forum rei sitae zu ent
scheiden seien. Allein hier habe es sich offenbar nicht um eine
Erbtheilungsstreitigkeit gehandelt und überdem könne die in
Rede stehende Schuldbriefforderung nicht als in Amerika ge
legenes Guthaben betrachtet werden; denn der Schuldner habe
seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und dort habe die For
derung auch realisirt werden müssen.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff John Spörri den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Das
angefochtene obergerichtliche Urtheil sei als unvereinbar mit
dem nordamerikanischen Staatsvertrage aufzuheben, unter Kosten
folge für Drexler, indem er behauptet: Art. 6 des schweizerisch
amerikanischen Staatsvertrages sei auch im vorliegenden Falle
anwendbar, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Erbschafts
gläubigern und Erben handle und der citirte Artikel auch für
diese Fälle die Kompetenz des Richters der gelegenen Sache
statuire. Wenn daher das angefochtene Urtheil in seiner Be
gründung die Kompetenz des amerikanischen Gerichtes negire,
so verstoße es gegen den Staatsvertrag; es sei nämlich auch
unrichtig, wenn das angefochtene Urtheil behaupte, das frag
liche Guthaben sei nicht in Amerika gelegen gewesen, denn dort
sei es ja besessen worden. Ebenso sei nicht richtig, daß das Er
kenntniß des amerikanischen Gerichtes von 1877 den Erben
des Josef Spörri nicht mitgetheilt worden sei; denn es sei
dem Burkhard Drexler als Schuldner und Erbe, beziehungs
weise Ehemann einer der Miterbinnen eröffnet worden.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Rekursbeklagte Burkhard Drexler darauf an: 1. Der Rekur
rent sei mit seinem Begehren abzuweisen; 2. Derselbe sei zu
verurtheilen, an den Beklagten und Opponenten eine Prozeß
entschädigung von 25 Fr. zu leisten, indem er ausführt, es
könne in casu von einer Verletzung des Art. 6 des schweize
risch amerikanischen Staatsvertrages, der nur vom Gerichts
stande in Erbstreitigkeiten zwischen mehreren Erbprätendenten
handle, gar keine Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 25. Wintermonat 1850/30. Heumonat und 6. Winter
monat 1855, auf dessen Verletzung der Rekurs ausschließlich
begründet wird, bestimmt: Die Streitigkeiten, welche unter
den Ansprechern einer Erbschaft über die Frage entstehen kön
nen, welchem die Güter zufallen sollen, werden durch die Ge
richte und nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, in wel
chen das Eigenthum liegt. Diese Bestimmung schreibt einzig
vor, daß für Streitigkeiten zwischen mehreren Erbprätendenten
über die Erbfolge im weitern Sinne, d. h. die Nachfolge von
Todes wegen in das Vermögen eines Verstorbenen, im Verhält
niß der beiden Vertragsstaaten zu einander das Recht und der
Gerichtsstand der gelegenen Sache gelten solle. Wenn Rekur
rent meint, dieser Grundsatz beziehe sich auch auf Ansprüche
der Erbschaftsgläubiger gegen die Erben, so ist dies offenbar
gänzlich verfehlt und schon mit dem klaren Wortlaute des Ver
trages unvereinbar; denn daß die Erbschaftsgläubiger nicht
Ansprecher einer Erbschaft sind, da sie auf die Erbschaft als
solche beziehungsweise das Erbrecht gar keinen Anspruch haben
oder erheben, liegt auf der Hand.
- Wie nun durch das angefochtene Urtheil der erwähnte
Grundsatz des Art. 6 cit. verletzt sein sollte, ist nicht einzu
sehen; denn dasselbe spricht in keiner Weise den Gerichten der
Vereinigten Staaten die Kompetenz ab, über eine Erbschafts
streitigkeit, welche die Nachfolge in verlassenschaftliches, im Ge
biete der Vereinigten Staaten gelegenes, Gut beträfe, zu ur
theilen und konnte dies auch gar nicht thun, da ein Streit über
die Erbfolge in den Nachlaß des Josef Spörri niemals ob
waltete. Ob dagegen einzelne der angefochtenen Entscheidung
vorangeschickte Entscheidungsgründe richtig seien, ob z. B. im
Sinne des Staatsvertrages mit Recht angenommen worden sei,
die streitige Schuldbriefforderung sei als am Wohnorte des
Schuldners gelegen zu betrachten u. s. w., hat das Bundes
gericht selbstverständlich nicht zu untersuchen. Denn es kommt
für die Beurtheilung des Rekurfes natürlich nur darauf an,
ob die angefochtene Entscheidung selbst gegen die als verletzt
bezeichnete staatsvertragliche Bestimmung verstoße, nicht dagegen
darauf, ob die Entscheidungsgründe richtig seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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