Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

BGE 84 II 484Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II7 ott 1958Inadmissible

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Sintesi Omnilex

J. challenged the Graubünden authorities' withdrawal of his parental authority over his child, arguing that the measure should be annulled or the case remanded. The Federal Court held that his appeal mostly attacked the facts and the cantonal procedure, but did not show a violation of federal law as required by Art. 55 lit. c OG. It further stated that in cases under Art. 288 ZGB, cantonal procedural rules are not reviewable on federal appeal. The court therefore did not enter into the appeal.

Massima Omnilex

Art. 55 lit. c OG; Art. 44 lit. b OG; Art. 288 ZGB; Art. 54 SchlT ZGB; federal appeal against withdrawal of parental authority: only violation of federal law may be alleged; criticism of fact-finding, evidence assessment, and cantonal procedural rules is inadmissible. In matters governed by Art. 288 ZGB, the cantons regulate the procedure and define the competent authority and the form of proof; the Federal Court does not review the cantonal application of procedural rules or the assessment of whether the investigation sufficiently clarified the facts. An appeal lacking a proper statement of federal-law grounds is ineffective and results in non-entry.

Testo completo

Urteilskopf

84 II 484

  1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1958 i.S. J. gegen Vormundschaftsbehörde Chur.

Sachverhalt

ab Seite 484

Am 28. Juni 1958 hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden in Übereinstimmung mit der Vormundschaftsbehörde Chur und dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur dem J., dessen erste Frau am 3. Februar 1955 an der Geburt des ersten Kindes gestorben war und der seit dem 29. September 1955 wieder verheiratet ist, die elterliche Gewalt über dieses Kind entzogen, weil aus einem durch Erhebungen des Fürsorgeamtes der Stadt Chur bestätigten Bericht der Bezirksfürsorgestelle Chur vom 24. August 1957 hervorgehe, dass das Kind von ihm und seiner zweiten Frau lieblos, verständnislos und brutal behandelt, insbesondere ganz mangelhaft gepflegt, heftig geschlagen, geschüttelt und mit Fusstritten traktiert werde, so dass es verängstigt sei und oft tagelang schreie.

Diesen Entscheid hat J. mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die gegen ihn ergriffene Massnahme sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen:

  1. Nach Art. 55 lit. c OG soll die Begründung der Berufungsanträge, die in der Berufungsschrift enthalten sein muss, kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind nach dem zweiten Satze dieser Bestimmung unzulässig. Diese Grundsätze gelten auch für die in Art. 44 lit. b OG vorgesehene Berufung gegen Entscheide über die Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt.

InBGE 49 II 151steht freilich u.a., die zivilrechtliche Beschwerde (die unter dem frühern OG das ordentliche Rechtsmittel für die Weiterziehung solcher Entscheide an das Bundesgericht war) sei zulässig, wenn sie sich auf Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 288 ZGB berufe, womit nur die gemäss Art. 288 Abs. 1 ZGB von den Kantonen erlassenen Verfahrensvorschriften gemeint sein konnten. Diese (vom Berufungskläger nicht angerufene) Bemerkung ist jedoch auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Weder aus Art. 288 ZGB, wonach die Kantone das bei der Entziehung und der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zu beobachtende Verfahren ordnen (Abs. 1) und die Weiterziehung an das Bundesgericht vorbehalten bleibt (Abs. 2), noch aus irgend einer andern Vorschrift des Bundesrechts lässt sich ableiten, dass in solchen Angelegenheiten mit dem für die Weiterziehung an das Bundesgericht zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel in Abweichung von Art. 43 OG bzw. Art. 94 in Verbindung mit Art. 57 des frühern OG ausnahmsweise nicht bloss die Verletzung von Bundesrecht, sondern auch diejenige kantonaler Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden könne.

  1. Im vorliegenden Falle besteht der grösste Teil der Berufungsbegründung darin, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und die ihnen zugrunde liegenden Berichte und Auskünfte als unrichtig hingestellt werden, was nach dem Gesagten unzulässig ist.

Die übrigen Ausführungen des Berufungsklägers bemängeln das von den kantonalen Instanzen durchgeführte Verfahren. Dieser Teil der Berufungsbegründung ist deshalb unbeachtlich, weil über die Verfahrensfragen, auf welche sich die Rügen des Berufungsklägers beziehen, keine bundesrechtlichen Vorschriften bestehen, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein könnten, sondern das Bundesrecht die Regelung dieser Fragen dem kantonalen Recht überlassen hat, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht überprüfen kann. Insbesondere steht es den Kantonen (die gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT die "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 285 ZGB zu bestimmen haben), gemäss Art. 54 Abs. 2 und 3 SchlT sowie Art. 288 ZGB frei, statt eines gerichtlichen ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, und bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht, was als "rechtsgültiger Beweis" anzusehen ist. Das kantonale Recht kann den von ihm als zuständig bezeichneten Behörden gestatten, auf Informationsberichte abzustellen, wie sie hier vorliegen. Das Bundesrecht enthält keine Vorschrift, aus der sich ergäbe, dass die Gewährspersonen als Zeugen zu verhören seien und dass dem Beweisgegner gestattet sein müsse, ihrem Verhör beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen. - Ob das durchgeführte Ermittlungsverfahren den massgebenden Sachverhalt genügend zuverlässig abgeklärt habe oder ob weitere Erhebungen (z.B. die Befragung der vom Berufungskläger erwähnten Ärzte) am Platze gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung, über welche die kantonalen Behörden abschliessend zu befinden hatten.

Dass die Vorinstanz die von ihr festgestellten Tatsachen nicht unter Art. 285 ZGB habe ziehen dürfen, wird in der Berufungsschrift mit keinem Worte geltend gemacht.

Die Berufung entbehrt somit einer der Vorschrift von Art. 55 lit. c OG genügenden Begründung. Dieser Mangel macht sie unwirksam (71 II 34 und 35, 72 II 6 E. 3, 77 II 343 E. 3, 80 II 30 E. 1, 148 E. 4).

Parole chiave

parental authorityinadmissibilityreasoned appealcantonal procedurefact findingevidence assessmentfederal law review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 55 lit. c OG

Decisione estratta

No. The appeal largely attacked the factual findings and cantonal procedure, which are not admissible grounds under Art. 55 lit. c OG.

Motivazione estratta

The appellant failed to identify a violation of federal law; his submissions contested evidence and facts, which the Federal Court cannot review on this appeal.

Questione giuridica chiave

Whether alleged violations of cantonal procedural rules in parental-authority withdrawal cases can be raised by federal appeal

Decisione estratta

No. Such procedural questions are governed by cantonal law and are not reviewable by the Federal Court on this ordinary appeal.

Motivazione estratta

Neither Art. 288 ZGB nor any other federal provision allows a deviation from the rule that only federal law violations may be invoked; the cantons may even provide for administrative proceedings.

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