Testo completo
- Entscheid vom 20. Juli 1883 in Sachen
Reveillac, Bardol Cie.
A. Dominik Imhof von und in Morschach belangte die Re
kurrenten vor dem Bezirksgerichte Schwyz mit einer Entschädi
gungsforderung von 679 Fr. 16 Cts. für Beschädigungen, welche
einer von ihm im Ortegg, Gemeinde Morschach, zwischen der
Axenstraße und dem Vierwaldstättersee erstellten Wirthschafts
barake durch die von den Rekurrenten als Bauunternehmern aus
geführten Bauarbeiten an der Gotthardbahn, speziell die Spren
gungen im sogenannten Oelbergtunnel zugefügt worden seien.
Die Rekurrenten bestritten die Kompetenz des Bezirksgerichtes
Schwyz zur Beurtheilung dieser Klage, mit der Behauptung, es
sei zu deren Beurtheilung nicht das kantonale Gericht, sondern
das Bundesgericht gemäß dem Bundesgesetze über die Verbindlich
keit zur Abtretung von Privatrechten kompetent. Durch Beschluß
vom 25. Januar 1883 verwarf indeß das Bezirksgericht Schwyz
diese Einrede und erklärte, die Beklagtschaft sei gehalten, sich auf
die klägerische Hauptrechtsfrage vor Bezirksgericht Schwyz ein
läßlich zu benehmen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Reveillac Bardel Cie.
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer
Rekursschrift stellen sie folgenden Antrag: Es sei in Aufhebung
des Urtheiles des Bezirksgerichtes Schwyz vom 25. Januar ur
- Februar dieses Jahres zu beschließen, der von D. Imhof
gegen die HH. Reveillac Bardol Cie. angehobene Entschädi
gungsprozeß falle in die Kompetenz der eidgenössischen Schatzungs
kommission, respektive des Bundesgerichtes, unter Verfällung des
Klägers in die bereits erlaufenen Kosten, in eine Prozeßent
schädigung von 100 Fr. an die Rekurrenten und in die Kosten
des Verfahrens vor Bundesgericht. Zur Begründung wird aus
geführt: Die vom Kläger erstellte Barake sei, der schwyzerischen
Straßenordnung zuwider, hart an der Kantonsstraße und über
dem, wie die von den kantonalen Gerichten erhobene Expertise
ergeben habe, so nahe am Oelberg errichtet worden, daß D. Im
hof habe voraussehen müssen, dieselbe müsse durch die dor
tigen Sprengarbeiten an der Gotthardbahn bedroht und be
schädigt werden; es sei auch die Barake gegen ein Bauverbot
der Regierung von Schwyz, sowie zu einer Zeit erstellt worden,
wo die Baupläne der Gotthardbahn bereits öffentlich aufgelegt
gewesen seien, wofür eventuell Zeugenbeweis angeboten werde.
Es handle sich daher bei den vom Kläger behaupteten Schä
digungen um eine nicht wohl vermeidliche Folge der Bahn
baute; Ansprüche bezüglich solcher Schädigungen seien aber, wie
das Bundesgericht mehrfach ausgesprochen habe (Amtliche Samm
lung II, S. 74, IV, S. 65 u. ff., VII, S. 788 u. ff.), nach
dem Bundesgesetze betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung
von Privatrechten zu beurtheilen und fallen also in die Kompe
tenz des Bundesgerichtes, respektive der eidgenössischen Schatzungs
kommission.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte D. Imhof im Wesentlichen geltend: Die Be
hauptungen der Rekurrenten, die fragliche Barake sei gegen die
schwyzerische Straßenordnung, gegen ein Bauverbot der Regie
rung von Schwyz, sowie in der Weise erstellt worden, daß Re
kursbeklagter deren Beschädigung durch die nothwendigen Spreng
arbeiten beim Bahnbau habe voraussehen müssen, seien für die
Entscheidung der Kompetenzfrage, um welche es sich gegenwärtig
einzig handle, unerheblich. Für diese sei einzig entscheidend,
daß die vom Rekursbeklagten geltend gemachte Forderung sich
als persönliche Forderung an die Bauunternehmer Reveillac,
Bardol Cie. darstelle, welche sich bei ihren Sprengarbeiten
einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben, da sie es unterlassen,
die Barake des Rekursbeklagten durch einige, leicht anzubringende,
Schutzvorrichtungen zu schützen. Die Forderung richte sich nicht
gegen die Gotthardbahngesellschaft, es handle sich dabei nicht um
die Abtretung von Privatrechten und das Bundesgesetz über Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten sei also auf dieselbe
überall nicht anwendbar. Es werde daher auf Abweisung des
Rekurses unter eventueller Kostenüberbindung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich für das Bundesgericht selbstverständlich nicht
darum, zu entscheiden, ob die Entschädigungsforderung des Re
kursbeklagten materiell begründet sei, oder ob dieselbe, etwa weil
die beschädigte Baute unberechtigter Weise erstellt worden u. drgl.,
sich als unbegründet darstelle; vielmehr hat das Bundesgericht
nur die Frage zu beurtheilen, ob zu Beurtheilung der Ansprache
des Rekursbeklagten die eidgenössische oder die kantonale Gerichts
behörde kompetent sei.
In dieser Beziehung ist nun allerdings richtig, daß, sofern
durch die planmäßige Ausführung eines öffentlichen Werkes, auf
welches das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Ab
tretung von Privatrechten anwendbar ist, in Privatrechte, wenn
auch nur vorübergehend, durch Schädigung von Privateigenthum
während der Bauzeit, gestützt auf das dem betreffenden Unter
nehmer verliehene Expropriationsrecht eingegriffen wird, die be
züglichen Entschädigungsansprüche wegen zeitweiser Rechtsabtre
tung, beziehungsweise vorübergehender Schädigungen, in dem
gemäß dem eitirten Bundesgesetze eingeleiteten Expropriations
verfahren vor der eidgenössischen Schatzungskommission und, in
zweiter Instanz, dem Bundesgerichte geltend zu machen sind,
Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um einen der
artigen Anspruch wegen für Ausführung eines öffentlichen
Werkes beanspruchter zeitweiser Rechtsabtretung, beziehungsweise
vorübergehender Eingriffe in Privatrechte, sondern vielmehr um
einen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter rechtswidriger Sach
beschädigung durch einen Bauakkordanten; es liegt also nicht ein
Anspruch auf Entschädigung aus dem Rechtsgrunde der Ent
eignung, sondern vielmehr eine Entschädigungsklage ex delicto
vor, zu deren Beurtheilung ausschließlich die kantonalen Gerichte
zuständig sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
- Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen
Erben Hartmann.
A. Durch Dispositiv 1 einer Entscheidung der eidgenössischen
Schatzungskommission für die aargauische Südbahn vom 28.
nuar 1874 wurde die schweizerische Centralbahngesellschaft
Gunsten der, damals durch die Wittwe Hartmann vertretenen,
Erbschaft des Johann Hartmann, Friedrichs, von Hausen, Kan
tons Aargau, bei dem Zugeständnisse der Erwerbung eines
Fahrwegrechtes für das Grundstück Nr. 34 (Wässermatte) für
Heu, Emd und die nöthige Bewerbung zur Winterszeit über die
Hausmatte der Wittwe Schaffner bis in die Bruggerstraße be
haftet. Gemäß einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheide des
bundesgerichtlichen Instruktionsrichters Dr. Honegger vom 15.
September 1874 wurde auch wirklich, nachdem die Centralbahn
gesellschaft, indeß ohne Zuziehung der Erben Hartmann, das
Expropriationsverfahren durchgeführt hatte, der Wittwe Schaffner,
resp. den Erben des Kaspar Schaffner sel. gegen eine von der
schweizerischen Centralbahn zu bezahlende Entschädigung von
350 Fr. die Verpflichtung auferlegt, auf ihr Grundstück Nr. 15
zu Gunsten des Grundstückes Nr. 34 des Katasterplanes der
aargauischen Südbahn im Banne Hausen über einen der südlichen
Grenze des Grundstückes entlang laufenden 7 Fuß breiten
Streifen die Servitut eines Fahrwegrechtes für Heu und Emd
und für die nöthige Bewerbung auch zur Winterszeit legen zu
lassen.
B. Da Johann Schaffner, als Rechtsnachfolger der Wittwe,
resp. der Erben Schaffner, gestützt auf den Entscheid des bundes
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