Testo completo
- Urtheil vom 20. Oktober 1883 in Sachen
Schirmer.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 14. Ok
tober 1879 war der Rekurrent, Christian Schirmer von Reichen
burg, von seiner Ehefrau, Lina geb. Benz, auf zwei Jahre von
Tisch und Bett geschieden worden. Am 9. Mai 1883 sodann
erkannte das Kantonsgericht des Kantons Uri, auf erneuerte
Klage beider Parteien in Erwägung, daß beide Ehegatten nach
bereits stattgehabter mehrjähriger Trennung die Scheidung ver
langen, daß aus den heutigen Verhandlungen hervorgeht, daß
das eheliche Verhältniß, welches zwischen den beiden Eheleuten
bestand, ein wesentlich gestörtes war, daß der 45 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe in vorliegender Eheschei
dungsklage für den Richter maßgebend und bindend ist: 1. Es
sei die Scheidung der zwischen Christian Schirmer und dessen
Frau Lina geb. Benz, eingegangenen Ehe gemäß Art. 45 des
Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 in civilrechtlicher Be
ziehung gerichtlich ausgesprochen.
B. Da Christian Schirmer eine neue Ehe mit Elise Bolzer
von Krienz, Kantons Luzern, eingehen wollte, wandte er sich im
August 1883 an das Civilstandsamt seines Wohnortes Gösche
nen um Vornahme der Verkündung. Der Civilstandsbeamte
nahm die Verkündung ordnungsgemäß vor und es langten keine
Einsprachen gegen den Eheabschluß ein; da indeß der Civil
standsbeamte darüber im Zweifel war, ob Christian Schirmer
schon jetzt eine neue Ehe eingehen könne, so suchte er beim
Regierungsrathe des Kantons Uri um Instruktion nach und
letzterer beschloß am 10. September 1883: Gemäß Art. 48
des Bundesgesetzes könne die Regierung die Trauung Schirmers
vor Ablauf eines Jahres, vom Scheidungsurtheil an gerechnet,
nicht bewilligen.
C. In seinem gegen diesen Beschluß ergriffenen staatsrechtlichen
Rekurse, welcher zunächst an den Bundesrath gerichtet war,
von dieser Behörde indeß dem Bundesgerichte überwiesen wurde,
stellt Christian Schirmer den Antrag: Es möchte, in Aufhebung
der rekurrirten regierungsräthlichen Schlußnahme
zuständigen
Ortes die Weisung ertheilt werden, die Trauung
der bereits
in den Amtsblättern und den öffentlichen Preßorganen der Kantone
Uri, Schwyz und Luzern ausgekündigten Brautleute C. Schirmer
und Elise Bølzern vorzunehmen, resp. vor sich gehen zu lassen.
Zur Begründung führt er aus, daß der angefochtene Beschluß
der gesetzlichen Grundlage durchaus entbehre, da nach Art. 48
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nur der schuldige,
aus einem bestimmten Scheidungsgrunde im Sinne des Art. 46
leg. cit. geschiedene, Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach
ausgesprochener Scheidung keine neue Ehe eingehen dürfe, was in
concreto, da seine frühere Ehe nicht auf Grund des Art. 46,
sondern des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
geschieden worden sei, gar nicht zutreffe.
D. Der Vicestaatsanwalt des Kantons Uri bemerkt in seiner
Namens des Regierungsrathes erstatteten Vernehmlassung: der
Regierungsrath habe sich anläßlich der Einfrage des Civilstands
amtes Göschenen veranlaßt gesehen, die Scheidungsangelegenheit
der Eheleute Schirmer Benz an der Hand der Akten etwas näher
zu untersuchen; er habe nun gefunden, daß ein gemeinsames
Scheidungsbegehren im Sinne des Art. 45 des Civilstandsge
setzes nicht vorgelegen sei, vielmehr jede Partei selbständig auf
Scheidung geklagt habe; die Ehefrau insbesondere habe ihre
Klage auf Art. 46 leg. cit. gestützt und es müssen ihre bezüg
lichen Behauptungen im Wesentlichen als erhärtet betrachtet und
müsse somit die Schuldfrage zu Ungunsten des Ehemannes beur
theilt werden, so daß auf denselben die einjährige Wartefrist des
Art. 48 leg. cit. Anwendung finde. Allerdings ließe sich ein
wenden, daß das kantonsgerichtliche Scheidungsurteil sich nicht
in diesem Sinne ausspreche und daß der Regierungsrath nicht
befugt sei, dieses Urtheil zu vervollständigen oder zu modifi
zieren. Allein es habe für den Regierungsrath jedenfalls ungemein
nahe gelegen, da das Gericht über die Schuldfrage sich nicht
ausgesprochen habe, sich selbst ein Urtheil zu bilden, wobei es
der betheiligten Partei überlassen geblieben sei, eventuell beim
Gerichte ein Ergänzungsurtheil über die Schuldfrage zu ver
langen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
darf der schuldige Ehegatte bei gänzlicher Scheidung wegen eines
bestimmten Grundes vor Ablauf eines Jahres nach der Schei
dung kein neues Ehebündniß eingehen. Diese Wartefrist besteht
also nur dann, wenn die Scheidung wegen eines bestimmten
Grundes erfolgt ist, d. h. wenn das gerichtliche Scheidungsurtheil
zu Lasten des betreffenden Ehegatten einen der in Art. 46 des
citirten Bundesgesetzes aufgezählten bestimmten Scheidungsgründe
feststellt und daraufhin die Scheidung ausspricht.
- Dies trifft im vorliegenden Falle offenbar nicht zu; denn
das Scheidungsurtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 9. Mai
1883 spricht die Scheidung nicht wegen eines bestimmten Schei
dungsgrundes aus, sondern begründet den Scheidungsausspruch
expressis verbis auf Art. 45 des Bundesgesetzes über Civil
stand und Ehe, d. h. auf das gemeinsame Begehren beider Ehe
gatten. Der Rekurs ist daher offenbar begründet; denn es ist
klar, daß es für die Frage, ob den Rekurrenten die Warte
frist des Art. 48 cit. treffe, einzig und allein auf den wirklichen
Inhalt des rechtskräftig gewordenen richterlichen Scheidungs
urtheiles und keineswegs darauf ankommt, wie das Gericht, nach
dem Dafürhalten des Regierungsrathes, hätte urtheilen sollen.
Vielmehr hatte der Civilstandsbeamte von Göschenen und der
von ihm um Instruktion angegangene Regierungsrath des Kan
tons Uri die materielle Richtigkeit des Scheidungsurtheiles gar
nicht zu untersuchen, sondern einzig und allein zu prüfen, ob
letzteres mit Recht oder Unrecht, einen bestimmten Scheidungs
grund zu Lasten des Rekurrenten feststelle oder nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Uri
vom 10. September 1883 aufgehoben.
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