Testo completo
- Urtheil vom 3. Februar 1883 in Sachen
Eberhardt und Enz.
A. In einer Strafuntersuchung gegen einen A. Scherrer
wegen falschen Zeugnisses meldete sich Jakob Eberhardt, Sticker
in Mettlen, welcher in dieser Sache schon vorher als Zeuge
abgehört worden war, am 19. Dezember 1881 beim Bezirks
amte Weinfelden zur Einvernahme. Ueber diese Einvernahme
wurde vom Bezirksamte Weinfelden kein Protokoll aufgenom
men, dagegen wurde Jakob Eberhardt auf Grund derselben, da
seine nunmehrigen Aussagen mit seinen frühern Depositionen
in Widerspruch standen, wegen falschen Zeugnisses in Unter
suchungshaft gesetzt. In einem am 20. Dezember 1881 auf sein
Verlangen mit ihm aufgenommenen Verhöre, welches gehörig
protokollirt ist, widerrief hierauf I. Eberhardt seine Angaben
vom 19. Dezember 1881 als unrichtig und gab an, zu densel
ben durch den Vorsteher Peter Enz in Reute veranlaßt worden
zu sein. Nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens wur
den hierauf Jakob Eberhard und Peter Enz durch zweitinstanz
liches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
- Oktober 1882 des wissentlich falschen Zeugnisses und der
Anstiftung dazu als schuldig erklärt und gleichzeitig mit dem
Adolf Scherrer jeder zu zwei Monaten Gefängniß, zu solidari
scher Tragung der Gerichts und Untersuchungskosten und zu
Bezahlung einer Entschädigung von 70 Fr. an den Damnifi
katen verurtheilt. Eine gegen dieses Urtheil wegen Verletzung
des 9 Lemma 2 der thurgauischen Staatsverfassung an den
Großen Rath des Kantons Thurgau ergriffene Beschwerde wurde
vom Großen Rathe am 22. November 1882 abgewiesen.
B. Nunmehr ergriffen Jakob Eberhard und Peter Enz den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re
kursschrift behaupten sie: 9 Lemma 2 der thurgauischen Kan
tonsverfassung bestimme: Niemand darf verhaftet oder gericht
lich verfolgt werden, als in Kraft des Gesetzes; darin liege
die verfassungsmäßige Garantie, daß niemand auf andere Weise
gerichtlich verfolgt oder verurteilt werden dürfe, als durch ein
in jeder Beziehung gesetzmäßiges, dem jeweils bestehenden Straf
prozeßrechte entsprechendes Verfahren. Im vorliegenden Falle
nun seien die strafprozeßualen Grundsätze der geltenden Gesetz
gebung in auffälliger Weise zu Ungunsten der Rekurrenten ver
letzt worden. Denn die Verurtheilung der Rekurrenten beziehe
sich auf ein von J. Eberhard angeblich am 19. Dezember 1881
abgelegtes falsches Zeugniß. Nun schreibe aber das Gesetz be
treffend das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Straf
sachen vom 26. November 1867 ganz bestimmt vor, daß über
jedes Verhör ein, dem Zeugen vorzulesendes, von ihm zu ge
nehmigendes und, mit dem Bezirksamte, zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen sei. Nur wenn dies geschehe, sei der
Zeuge für sein Zeugniß strafrechtlich verantwortlich; sofern da
gegen das Zeugniß nicht in dieser Form vorliege, so bestehe gar
kein Zeugniß, das irgendwelche strafrechtliche Bedeutung hätte.
m vorliegenden Falle aber bestehe über das angeblich falsche
Zeugniß vom 19. Dezember 1881 gar kein Protokoll; die Re
kurrenten seien daher wegen eines rechtlich gar nicht existirenden
Zeugnisses verurtheilt worden und es sei somit Art. 9 cit. der
thurgauischen Staatsverfassung verletzt, weßhalb auf Aufhebung
des Großrathsbeschlusses vom 22. November 1882, respektive des
obergerichtlichen Urtheils und des demselben vorangegangenen
Verfahrens, beziehungsweise auf Ueberweisung des Straffalles zu
neuer Beurtheilung an das thurgauische Obergericht angetragen
werde.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau: Die Rekurrenten
seien keineswegs etwa ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen,
sondern im Gegentheil durch das verfassungsmäßig zuständige
Gericht beurtheilt worden; ob das Urtheil dieses Gerichtes
materiell richtig sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, da als
Essentiale eines Zeugnisses offenbar nicht das Protokoll, sondern
die Aussage selbst erscheine. Der Regierungsrath und das Ober
gericht des Kantons Thurgau ihrerseits beziehen sich lediglich
auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Begrün
dung der Entscheidung des Obergerichtes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da von den Rekurrenten behauptet wird, die von ihnen
angefochtene Schlußnahme verletze ein ihnen durch die Kantons
verfassung gewährleistetes Recht, so ist das Bundesgericht
Beurtheilung der Beschwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos
ständig.
- Wenn nun aber 9, Absatz 2 der Kantonsverfassung den
Grundsatz aufstellt, daß Niemand verhaftet oder gerichtlich
ver
folgt werden dürfe, als in Kraft der Gesetze, so liegt hierin
allerdings die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß dieVer
haftung und strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung eines
Bürgers nicht nach willkürlichem Belieben der Behörden
son
dern nur auf Grund und in Anwendung eines Gesetzes i. e.
eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes erfolgen darf. Da
gegen erhebt selbstverständlich die citirte Verfassungsvorschrift
nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, den gesamm
ten Inhalt des jeweilen geltenden kantonalen Straf und Straf
prozeßrechtes zu einem Bestandtheile des Verfassungsrechtes, so
daß nun die unrichtige Auslegung und Anwendung irgend einer
Bestimmung des kantonalen Straf oder Strafprozeßrechtes zu
gleich eine Verfassungsverletzung involviren würde und als solche
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte an
gefochten werden könnte; vielmehr steht natürlich die Auslegung und
Anwendung der kantonalen Straf und Strafprozeßgesetzgebung,
ungeachtet der fraglichen Verfassungsbestimmung, ausschließlich den
kantonalen Behörden zu und ist der erwähnte Verfassungsgrundsatz
nur dann verletzt, wenn die Verhaftung oder strafrechtliche Ver
folgung eines Bürgers überhaupt gar nicht mehr auf die
richtige oder unrichtigeAuslegung und Anwendung eines
Gesetzes gestützt werden kann, sondern dabei über die im Gesetze
vorgesehenen Fälle offenbar hinausgegangen worden ist.
- Hievon kann aber im vorliegenden Falle gar keine Rede
sein. Denn die Rekurrenten sind wegen eines zweifellos vom
kantonalen Strafgesetze mit Strafe bedrohten Deliktes, wegen
wissentlich falschen Zeugnisses und beziehungsweise Anstiftung
dazu, gerichtlich verfolgt und verurtheilt worden. Ob dagegen
das Obergericht den Thatbestand dieser Delikte trotz der man
gelnden Protokollirung der betreffenden Aussage mit Recht als
hergestellt betrachtet habe, hat das Bundesgericht nach dem Aus
geführten nicht zu untersuchen. Denn die fragliche Entscheidung
enthält jedenfalls durchaus nicht eine willkürliche Ausdehnung
des Kreises des strafbaren Unrechtes über die vom Gesetze ge
zogenen Grenzen hinaus, sondern beruht auf einer richterlichen
Auslegung des Gesetzes, welche gute sachliche Gründe für sich
hat, da ja in der kantonalen Gesetzgebung nirgends vorgeschrie
ben ist, daß falsches Zeugniß nur dann strafbar sei, wenn bei
der Vernehmung des Zeugen alle gesetzlichen Formen beobachtet
worden seien und dies auch keineswegs aus allgemeinen straf
rechtlichen Grundsätzen von selbst folgt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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