Taxation of painting sales after cessation of active work

BGE 93 I 181Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I28 apr 1967Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Max Gubler, a painter who had stopped painting after his hospitalization in 1958, challenged the taxation of net proceeds from sales of earlier paintings made in 1963/1964. The Federal Court held that these proceeds were income from his professional activity, not capital gains, because an artist earns income when the work is billed or paid for, even if the works were created long before or sold through a third person. Arts. 42 and 96 WStB did not apply, since he had not ceased the relevant income activity in the legal sense and no permanent income change was shown. The complaint failed; the request concerning the cantonal state fee was not heard.

Massima Omnilex

Art. 21 Abs. 1 lit. a und d WStB; Kunstmaler, der nach Einstellung eigener Werktätigkeit weiterhin frühere Bilder verkauft: Steuerbarkeit der Verkaufserlöse als Einkommen aus Tätigkeit. Einkommen aus freiem Beruf entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Empfangs der Vergütung; es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige selbst oder durch Dritte verkauft und wie lange die Leistung zurückliegt (consid. 2). Kapitalgewinn liegt nur vor, wenn die Veräusserung ein Vermögensstück betrifft; die blosse Verwertung beruflich geschaffener Werke bleibt Berufseinkommen. Art. 42 und 96 WStB setzen eine dauernde Veränderung der Einkommensverhältnisse voraus und sind nicht anwendbar, wenn die berufliche Tätigkeit im massgebenden Sinn fortdauert (consid. 3). Die Höhe der kantonalen amtlichen Kosten richtet sich nach kantonalem Recht und kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft werden (consid. 1).

Testo completo

Urteilskopf

93 I 181

  1. Urteil vom 28. April 1967 i.S. Gubler gegen Wehrsteuer Rekurskommission des Kantons Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 181

A.- Der Beschwerdeführer Max Gubler, Kunstmaler, hält sich seit dem Jahre 1958 als Patient in einer Klinik auf. Seither hat er nicht mehr gemalt. Indessen sind zahlreiche Bilder, die er vor der Erkrankung geschaffen hatte und die in seinem Besitz geblieben waren, später für seine Rechnung verkauft worden.

B.- Bei der Einschätzung des Beschwerdeführers für die Wehrsteuer der 13. Periode rechnete die Veranlagungsbehörde die Reinerlöse aus den in die Berechnungsjahre 1963 und 1964 fallenden Bilderverkäufen als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB an.

Der Steuerpflichtige verlangte, dass diese Erlöse nicht in die Steuerberechnung einzubeziehen seien. Die Veranlagung wurde jedoch bestätigt, zuletzt durch Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 28. September 1966. Die Kosten des Rekursverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

C.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt Max Gubler Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, das steuerbare Einkommen sei herabzusetzen; eventuell sei die ihm von der Rekurskommission auferlegte Staatsgebühr zu ermässigen.

Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit im Jahre 1958 aufgegeben, so dass er nicht mehr für ein Erwerbseinkommen besteuert werden könne. Die gegenteilige Entscheidung der Rekurskommission sei mit Art. 42 und 96 WStB nicht vereinbar. Die Reinerlöse aus den nach der Berufsaufgabe noch vorgenommenen Bilderverkäufen bildeten Kapitalgewinne, die der Beschwerdeführer mangels Buchführungspflicht nicht zu versteuern habe (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB).

D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 111 Abs. 3 WStB wird die Höhe der von der unterliegenden Partei zu bezahlenden amtlichen Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission durch das kantonale Recht bestimmt. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jedoch nur die Verletzung des Bundesrechts, nicht auch des kantonalen Rechts, geltend gemacht werden (Art. 104 Abs. 1 OG). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die von der Rekurskommission festgesetzte Staatsgebühr sei herabzusetzen, kann daher nicht eingetreten werden.

  2. Art. 21 Abs. 1 WStB unterwirft der Wehrsteuer - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen, insbesondere nach lit. a jedes Einkommen aus einer Tätigkeit, z.B. aus der Ausübung eines freien Berufes, und nach lit. d die Kapitalgewinne, die im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens bei der Veräusserung von Vermögensstücken erzielt worden sind.

Falls die Reinerlöse aus den in den Jahren 1963 und 1964 vorgenommenen Verkäufen von Bildern des Beschwerdeführers als Kapitalgewinne zu betrachten wären, so wären sie, wie sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB ergibt, von der Wehrsteuer befreit, da der Beschwerdeführer nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist. Sie stellen jedoch nicht Kapitalgewinne dar, sondern Einkommen aus einer Tätigkeit und sind daher nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB zu versteuern.

In der Tat übt der Beschwerdeführer den freien Beruf eines Kunstmalers aus. Einkünfte aus freien Berufen werden in Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB ausdrücklich als Beispiel des Einkommens aus einer Tätigkeit angeführt. Die Tätigkeit des Kunstmalers besteht darin, dass er Kunstwerke schafft und verkauft.

Er erzielt ein Einkommen aus dieser Berufstätigkeit in dem Zeitpunkte, in dem er den Preis für die verkauften Bilder in Rechnung stellt oder empfängt (vgl. BGE 92 I 291). Erst dann wird er der Steuer für Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB unterworfen. Unerheblich ist, ob er die von ihm geschaffenen Werke selbst verkauft oder, wie es der Beschwerdeführer offenbar seit seiner Hospitalisierung getan hat, für seine Rechnung durch einen Dritten verkaufen lässt.

Auch die Zeit, die zwischen der Ausführung des Kunstwerkes und seinem Verkauf verstreicht, spielt keine Rolle. Wäre die Steuer nur geschuldet, wenn diese Zwischenzeit eine bestimmte Dauer nicht überschritte, so hätte der Künstler es in der Hand, seine Berufseinkünfte, so beträchtlich sie auch wären, der Besteuerung zu entziehen. Der Wehrsteuerbeschluss lässt eine solche zeitliche Beschränkung der Besteuerung nicht zu. Er erfasst jedes Einkommen aus einer Tätigkeit in dem Zeitpunkte, in dem der Steuerpflichtige das Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung in Rechnung stellt oder empfängt, gleichgültig, wie lange diese Leistung zurückliegt.

Freilich mag es gelegentlich vorkommen, dass ein Kunstmaler ein Werk in der Absicht schafft, es in seinem Eigentum zu behalten, und es nach einigen Jahren gleichwohl verkauft. Man kann sich fragen, ob er in diesem Falle einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung eines Vermögensstückes im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB erziele. Wie es sich damit verhalte, kann indessen hier offen gelassen werden; denn der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die in den Jahren 1963 und 1964 verkauften Bilder ursprünglich dazu bestimmt gewesen seien, sein Eigentum zu bleiben, und dies ist auch nicht wahrscheinlich, da er - nach seiner eigenen Darstellung - zur Zeit seiner Erkrankung noch arm und deshalb auf den Verkauf seiner Bilder angewiesen war. Die Reinerlöse aus den in jenen Jahren vorgenommenen Verkäufen sind samt und sonders als Einkommen aus einer Tätigkeit zu betrachten und unterliegen daher der Wehrsteuer.

Ob auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Bezahlung abzustellen sei, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Mangels entegegenstehender Umstände ist anzunehmen, dass hier diese beiden Zeitpunkte zusammenfallen oder zum mindesten in die Berechnungsperiode 1963/64 fallen.

  1. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 42 und 96 WStB. Die beiden Bestimmungen betreffen den Fall, wo sich das Einkommen aus bestimmten Gründen, insbesondere wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit, im Laufe der Berechnungsperiode (Art. 42) oder der Veranlagungsperiode (Art. 96) dauernd verändert hat; trifft dies zu, so ist für die Zeit nach der Veränderung auf die neuen Einkommensverhältnisse abzustellen. Hier ist offensichtlich weder die eine noch die andere Bestimmung anwendbar. Der Beschwerdeführer hat seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben; wenn er auch seit dem Jahre 1958 keine neuen Werke mehr geschaffen hat, so werden doch seine Bilder weiterhin verkauft. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Einkommen sich in den massgebenden Zeiträumen dauernd verändert habe. Im Gegenteil ist nach den gegebenen Umständen anzunehmen, dass der Verkauf seiner Bilder bis zur Erschöpfung der verfügbaren Bestände fortgesetzt werden wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Parole chiave

income taxationprofessional activitycapital gainsfree professionpainting salestaxable periodcantonal costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could challenge the state fee set by the cantonal appeal commission.

Decisione estratta

The challenge to the state fee was inadmissible because the amount of cantonal procedural costs is governed by cantonal law, which cannot be reviewed in this administrative appeal.

Motivazione estratta

Only federal law violations may be raised before the Federal Court; the amount of the cantonal fee is determined by cantonal law under Art. 111(3) WStB and is therefore outside review.

Questione giuridica chiave

Whether proceeds from the sale of previously created paintings after cessation of active painting are taxable as income from activity or as capital gains.

Decisione estratta

The proceeds were income from a professional activity and not capital gains; they remained taxable under Art. 21(1)(a) WStB.

Motivazione estratta

A freelance artist earns income when he bills or receives payment for works created in the course of his profession, regardless of whether he sells them himself or through a third person and regardless of the time elapsed since creation. The facts did not show that the paintings were originally intended to remain private assets.

Questione giuridica chiave

Whether Arts. 42 and 96 WStB excluded taxation because the taxpayer had allegedly ceased his profession or because income had permanently changed during the relevant periods.

Decisione estratta

Those provisions did not apply; the taxpayer had not given up his profession in the relevant sense and no permanent change of income was shown.

Motivazione estratta

Arts. 42 and 96 concern permanent changes in income during the calculation or assessment period. Here the paintings continued to be sold and the income situation was not permanently altered.

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