Necessity path may be extended to motor vehicles

BGE 93 II 167Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II28 apr 1967Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Burkhalter owned a parcel in Aarburg that had only footpath access to a public road, while an existing 3-meter servitude over the appellants' land had been created only for agricultural use. After Burkhalter obtained building permission and erected an house in a residential zone, he sued to extend the servitude into a necessity path usable by motor vehicles. The Federal Court held that footpaths are not sufficient access for a residential property, that the necessity was not self-created, and that the agricultural purpose of the existing servitude did not prevent extension under Art. 694 ZGB. The appeal was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 694 Abs. 1 ZGB; Notweganspruch bei Wohnbauten und Erweiterung eines beschränkten Fahrwegrechts; ein blosses Fusswegrecht genügt für ein bebautes Wohngrundstück grundsätzlich nicht, da nach heutigem Verständnis eine genügende Wegverbindung nur vorliegt, wenn der Zugang mit Fahrzeugen, mindestens für den Zubringerdienst, befahren werden kann (consid. 2). Die Wegenot ist nicht selbstverschuldet, wenn die Überbauung auf objektiv geänderter Zonierung und gutgläubigem Erwerb beruht (consid. 3). Besteht ein Notweganspruch, kann der Berechtigte die Ausdehnung einer bloss landwirtschaftlichen Fahrwegrechtsdienstbarkeit auf den Motorfahrzeugverkehr als Legalservitut verlangen; Art. 739 ZGB steht dem nicht entgegen (consid. 4).

Testo completo

Urteilskopf

93 II 167

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1967 i.S. Born und Bohnenblust-Born gegen Burkhalter.

Sachverhalt

ab Seite 167

Aus dem Tatbestand:

Burkhalter ist Eigentümer eines Grundstücks in der Landhauszone im Brüschholz, Gemeinde Aarburg, das an keine öffentliche Strasse grenzt. Zugunsten seiner Parzelle und zulasten der westlich davon gelegenen bebauten Nachbarparzellen des Bohnenblust-Born und des Born besteht ein im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragenes Fahrwegrecht über einen circa drei Meter breiten Feldweg, der ungefähr 130 m längs der südlichen Grenze der belasteten Parzellen führt und in die Brüschholzstrasse mündet. Das Fahrwegrecht diente aber nur landwirtschaftlichen Zwecken, da es zur Bewirtschaftung unüberbauten, landwirtschaftlich genutzten Landes begründet worden war.

Im Jahre 1962 ersuchte Burkhalter um Bewilligung zum Bau eines Einfamilienhauses auf seiner Parzelle. Born und Bohnenblust-Born erhoben dagegen Einsprache, zur Hauptsache mit der Begründung, der Fahrweg diene nur landwirtschaftlichen Zwecken. Die Baubewilligung wurde jedoch am 20. April 1964 erteilt.

Um das Bauvorhaben unverzüglich ausführen zu können, wurde Burkhalter von der Eigentümerin der nördlich an sein Grundstück anstossenden Parzelle, Frau von Arx, gestattet, ihre Parzelle für die Dauer von zwei Jahren als Zugang zu benützen und dort auch Baumaterial abzulagern. Ferner räumten sich die beiden Eigentümer gegenseitig ein Fusswegrecht über ihre Parzellen ein.

Am 21. Juni 1965 reichte Burkhalter gegen Born und Bohnenblust-Born Klage ein und verlangte unter anderem, dass das im Grundbuch eingetragene, drei Meter breite Fahrwegrecht im Sinne eines Notwegrechts zu einem unbeschränkten, auch für das Befahren mit Motorfahrzeugen geltenden Fahrwegrecht auszudehnen sei.

Die kantonalen Gerichte beider Instanzen schützten die Klage in diesem Punkt. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten Berufung eingereicht mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Im vorliegenden Fall stehen dem Berufungsbeklagten zwei Fusswege zur Verfügung, um von seiner Parzelle aus die öffentliche Strasse zu erreichen. Für die Benützung eines Wohnhauses, auch nur eines Einfamilienhauses sind jedoch Fusswege keine genügende Wegverbindung im Sinne der angeführten Bestimmung.

Als genügend kann nur ein Weg bezeichnet werden, der von Fahrzeugen benützt werden darf. Dabei steht nicht die Frage im Vordergrund, ob dem Grundeigentümer durch die Gewährung des Notweges die Möglichkeit zu verschaffen sei, mit einem bloss zur Bequemlichkeit oder zum Vergnügen gehaltenen Auto auf sein Grundstück zu fahren, obschon dieser Umstand dann schon zur Einräumung eines Notwegs Anlass geben könnte, wenn dem Ansprecher sonst überhaupt keine Zufahrt zur Verfügung steht (BGE 84 II 620). Es geht vielmehr darum, dass nach heutigen Anschauungen die Verbindung von einem bebauten Grundstück zur öffentlichen Strasse ungenügend ist, wenn nicht ein Weg zur Verfügung steht, der mit Fahrzeugen befahren werden kann, sei es auch nur für den Zubringerdienst (Lieferanten, Taxis, Besucher, Krankenautos, öffentliche Dienste usw.). Dabei gilt heute als selbstverständlich, dass es sich bei den Verkehrsmitteln, mit denen ein Fahrwegrecht ausgeübt werden darf, um Motorfahrzeuge handelt (vgl. LIVER, N. 33 zu Art. 737 ZGB). Dementsprechend hat das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 1965 i.S. Kürsteiner c. Beglinger und Grass ausgeführt, es sei heutzutage - zumindest im Bereich von Ortschaften (die dem Motorfahrzeugverkehr offen stehen) - eine Selbstverständlichkeit, dass ein Grundstück, auf dem Wohn- oder Ferienhäuser stehen, mit Motorfahrzeugen erreicht werden könne.

Der Einwand der Berufungskläger, es sei dem Berufungsbeklagten zuzumuten, entweder sein Auto auf dazu geeigneten Stellen an der Brüschholzstrasse abzustellen und sein Haus zu Fuss zu erreichen oder überhaupt auf die Benützung eines Autos zu verzichten, da er bis zum Arbeitsplatz in Aarburg nur zehn bis fünfzehn Minuten benötige, geht deshalb am Kern der Sache vorbei. Auch die Berufung auf Hanglagen, wo die Häuser oft über längere Treppen erreicht werden müssen, schlägt in erster Linie deswegen nicht durch, weil in solchen Fällen die topographischen Verhältnisse die Schaffung genügender Wegverbindungen verhindern, obschon die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung eines Notwegs gegeben wären. Es ist übrigens sogar in Hanglagen meistens möglich, die Fahrstrasse wenigstens bis an die Parzellengrenze am Rand des Hanges zu führen. Dass unmittelbar vor die Haustüre gefahren werden kann, ist nicht erforderlich.

  1. Es kann im weitern keine Rede davon sein, dass der Berufungsbeklagte die Wegenot selbst verschuldet habe, weil er auf dem früher landwirtschaftlich genutzten Land ein Einfamilienhaus gebaut habe. Die betreffende Gegend gehört seit einiger Zeit unbestrittenermassen zur Landhauszone der Stadtgemeinde Aarburg. Der Berufungsbeklagte durfte deshalb 1961 in guten Treuen eine Bauparzelle erwerben und darauf ein Einfamilienhaus erstellen, sobald ihm die baupolizeiliche Bewilligung dazu erteilt worden war. Die Änderung der Verhältnisse, d.h. die Entwicklung der Gegend von Brüschholz aus einer landwirtschaftlichen Region zum Baugebiet erfolgte ohne Zutun des Berufungsbeklagten und beruht auf objektiven Gründen. Es ist ihr somit Rechnung zu tragen (BGE 85 II 397 Erw. 1 lit. a und dortige Hinweise). Dem Berufungsbeklagten steht ein Notweganspruch zu, weil er sein Grundstück überbauen durfte. Die Berufungskläger stellen die Dinge auf den Kopf, wenn sie erklären, weil keine genügende Wegverbindung bestehe, hätte nicht gebaut werden dürfen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 1964 i.S. Kopp c. Wermelinger). Die Frage des Selbstverschuldens, resp. willkürlicher Schaffung der Wegnot, stellt sich vorliegend überhaupt nicht (vgl. dazu HAAB, N. 19 zu Art. 694-696).

  2. Der Gewährung des Notwegs steht auch nicht entgegen, dass das bestehende Fahrwegrecht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und dass demzufolge den Berufungsklägern gemäss Art. 739 ZGB eine Mehrbelastung mit dem Motorfahrzeugverkehr, der durch ein Einfamilienhaus bedingt wird, nicht zugemutet werden darf. Wenn die Voraussetzungen eines Notweganspruchs gegeben sind, kann der Wegberechtigte die Erweiterung des beschränkten Fahrwegrechts durch Einräumung einer Legalservitut im Sinne von Art. 694 ZGB verlangen und auf diese Weise einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage der Belasteten zuvorkommen (LIVER, N. 39 und 48 zu Art. 739 ZGB).

Parole chiave

necessity pathservitudemotor vehiclesresidential accessfootpathself-created necessityzoningagricultural use

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether footpaths constitute a sufficient access to a built residential parcel under Art. 694 ZGB.

Decisione estratta

No. For a dwelling, access is sufficient only if vehicles may use the way, at least for deliveries, visitors, taxis, ambulances, and public services.

Motivazione estratta

Modern conditions require vehicle access to residential property; a footpath is not enough even if the owner can walk or park elsewhere.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant caused the necessity for a way by building on formerly agricultural land.

Decisione estratta

No. The area had already become a residential zone, and the applicant acquired and built in good faith after zoning developments beyond his control.

Motivazione estratta

The change from agricultural to building land was objective and not self-created; the necessity for access must be assessed in light of the changed circumstances.

Questione giuridica chiave

Whether the existing agricultural servitude and Art. 739 ZGB bar extending the right of way to motor vehicles.

Decisione estratta

No. Where the conditions for a necessity path are met, the beneficiary may demand an extension of the restricted servitude into a legal servitude under Art. 694 ZGB.

Motivazione estratta

The necessity-path claim prevails despite the prior agricultural purpose of the servitude; the owners' burden must yield to the statutory right of access.

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