Arrest creditor does not join prior wage garnishment immediately

BGE 93 III 33Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III25 apr 1967Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Walther AG had obtained an arrest against Nyffeler’s claims toward his employer after earlier earnings garnishments had been levied on the assumption that he was self-employed. Once the debt-enforcement office learned that he was in fact employed, it revised the earlier garnishments and ordered the arrest wage claim to take effect only after expiry of the prior groups. Walther AG argued that the newly discovered wage claim was a different asset and that it should join immediately under Art. 281 SchKG. The Federal Supreme Court rejected this view and dismissed the complaint.

Massima Omnilex

Art. 93 SchKG; Art. 281 SchKG; garnishment of earnings and priority of later creditors after revision of the garnishable amount. Income forming remuneration for personal labour is wages within the meaning of Art. 93 SchKG irrespective of whether the work is self-employed or employed; a duly effected earnings garnishment continues when the debtor changes the form of employment or when the original assessment was based on incomplete or incorrect declarations. If the garnishable amount is revised during the life of the garnishment, the adjustment benefits later creditor groups only upon expiry of the prior garnishments or full satisfaction of the prior creditors; the revision does not affect group ranking. Art. 281 SchKG does not confer a general priority on the arrest creditor where the true wage relationship is discovered only upon arrest execution; outside the narrowly defined exceptions of Art. 281(1) and (2), arrest creates no preferential right (consid. 1-2).

Testo completo

Urteilskopf

93 III 33

  1. Entscheid vom 25. April 1967 i.S. Robert Walther AG

Sachverhalt

ab Seite 34

A.- Am 25. Juni 1966 pfändete das Betreibungsamt Bern 2 zugunsten der Gläubiger der Gruppe Nr. 1793 vom Verdienst des Schuldners Nyffeler, der nach seinen Angaben als Graphiker auf eigene Rechnung arbeitete, monatlich Fr. 70.-. Am 31. August 1966 vollzog es zugunsten der Gläubiger der Gruppe Nr. 2039 eine Verdienstpfändung von monatlich Fr. 60.-, die nach Ablauf der Pfändung für die Gruppe Nr. 1793 wirksam werden sollte.

Vom Betreibungsamt offenbar wegen Nichtablieferung des gepfändeten Betrages vorgeladen, erklärte der Schuldner am 20. Oktober 1966, er habe diesen Betrag wegen Erhöhung seiner Mietauslagen nicht mehr abliefern können.

Am 21. Dezember 1966 erhielt die Robert Walther AG, die am 1. November 1966 das Pfändungsbegehren gestellt hatte, für ihre Forderung von insgesamt Fr. 619.75 einen Verlustschein, weil kein pfändbares Vermögen vorhanden sei und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden könne (Art. 115 Abs. 1 SchKG; Formular Nr. 7 g).

B.- Am 19. Januar 1967 erwirkte die Walther AG für ihre Verlustscheinsforderung einen Arrestbefehl, der sämtliche Guthaben des Schuldners gegenüber der Verbandsdruckerei AG Bern als Arrestgegenstand bezeichnete. Eine Erkundigung des Betreibungsamtes bei dieser Firma ergab, dass der Schuldner dort als Schriftsetzer arbeitet (und auch schon im Jahre 1966 gearbeitet hat) und berechtigt ist, nebenbei als selbständiger Graphiker zu arbeiten. Der Schuldner bestätigte bei seiner Einvernahme diesen Sachverhalt. Daraufhin änderte das Betreibungsamt seine Pfändungsverfügungen für die Gruppen Nr. 1793 und 2039 am 2. Februar 1967 dahin ab, dass es vom Lohn des Schuldners bei der Verbandsdruckerei AG vierzehntäglich den Betrag von Fr. 60.- pfändete, für die erste Gruppe mit sofortiger Wirkung, für die zweite mit Wirkung vom Ablauf der vorgehenden Pfändung an. Gleichzeitig arrestierte es vom Lohn des Schuldners zugunsten der Walther AG vierzehntäglich Fr. 60.-, beginnend nach Ablauf der Lohnpfändung für die Gruppe Nr. 2039 (Arrest Nr. 277).

C.- Die Walther AG führte gegen den Arrestvollzug Beschwerde mit den Begehren, der arrestierte Lohnbetrag sei angemessen zu erhöhen und es sei zu verfügen, dass sie mit sofortiger Wirkung an der Lohnpfändung teilnehme.

Die untere Aufsichtsbehörde entschied am 3. März 1967, vom Einkommen des Schuldners sei vierzehntäglich ein Betrag von Fr. 105.-- zu arrestieren bezw. zu pfänden. Das Betreibungsamt änderte am 13. März 1967 die Pfändungsverfügungen vom 2. Februar 1967 für die Gruppen Nr. 1793 und 2039 sowie die Lohnpfändung, die es am 10. März.1967 für die Arrestforderung der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 39497 vollzogen hatte, in diesem Sinne ab.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Sache zur Beurteilung des zweiten Beschwerdebegehrens weitergeleitet wurde, erkannte am 4. April 1967, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit damit eine Gesetzesverletzung geltend gemacht werde. Damit wies sie das zweite Beschwerdebegehren ab.

D.- Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Rekursschrift enthält keinen Antrag. Der Begründung lässt sich indes entnehmen, dass die Rekurrentin am Begehren festhält, es sei anzuordnen, dass sie mit sofortiger Wirkung an der Lohnpfändung teilnehme. Sie macht im wesentlichen geltend, Verdienst- und Lohnpfändung seien nicht dasselbe; die zunächst verfügte Verdienstpfändung sei infolge Pflichtverletzung des Schuldners ertraglos geblieben; ein Lohnguthaben sei erst mit dem Arrestvollzug aufgedeckt worden; die vorherige Verdienstpfändung habe dieses neue Aktivum, von dem niemand Kenntnis gehabt habe, nicht erfasst; der Arrestgläubiger, der ein VOIlstreckungssubstrat aufdecke, dürfe nach dem Grundgedanken von Art. 281 SchKG nicht um die Früchte seiner Bemühungen gebracht werden; vielmehr müsse man ihn in gleicher Weise wie die andern Gläubiger am Arrestgegenstand teilhaben lassen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Unter den Begriff des Lohnes im Sinne von Art. 93 SchKG fällt jedes Einkommen, das im wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um eine selbständige oder um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handle (BGE 85 III 39 mit Hinweisen, BGE 86 III 16 und 55, BGE 91 IV 69). Zwischen der Pfändung eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührenden "Verdienstes" und der Pfändung eines durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit verdienten "Lohnes" besteht also hinsichtlich der rechtlichen Natur des gepfändeten Gegenstandes kein Unterschied. Aber auch im Vollzug unterscheiden sich diese Massnahmen nicht grundsätzlich. Entscheidend ist in beiden Fällen die Erklärung des Betreibungsbeamten gegenüber dem Schuldner, dass ein bestimmter Betrag des Erwerbseinkommens gepfändet sei, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Schuldner bei Straffolge (vgl. Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über diesen Betrag zu enthalten habe (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Die Anzeige an den Arbeitgeber, die gemäss Art. 99 SchKG womöglich zu erlassen ist, wenn der Schuldner eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (obligatorisches Formular Nr. 10), ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvollzugs, sondern eine zu diesem hinzutretende Sicherungsmassnahme (BGE 78 III 128 mit Hinweisen, BGE 83 III 5). Die einmal vollzogene Lohnpfändung erfasst daher bei einem Stellenwechsel des Schuldners während des Jahres, für das sie verfügt wurde, ohne weiteres den Lohn aus dem neuen Dienstverhältnis, was sich darin zeigt, dass sie dem neuen Arbeitgeber so bald als möglich anzuzeigen ist und dass sich der Schuldner gemäss Art. 169 StGB strafbar macht, wenn er zum Nachteil der Gläubiger eigenmächtig über einen Lohnbetrag verfügt, den der neue Arbeitgeber an ihn statt an das Betreibungsamt ausbezahlt hat, weil ihm die Lohnpfändung mangels Meldung des Stellenwechsels noch nicht hatte angezeigt werden können (BGE 78 III 128 /129, BGE 83 III 5, 6). In entsprechender Weise bleibt die Pfändung von Lohn im Sinne des Art. 93 SchKG bestehen, wenn der Schuldner die im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit mit einer unselbständigen vertauscht oder umgekehrt. Aus den gleichen Gründen ist eine Pfändungsverfügung, die einen nach seinen Angaben selbständig erwerbstätigen Schuldner zur Ablieferung eines bestimmten Einkommensbetrages verpflichtet, nicht gegenstandslos, wenn der Schuldner schon zur Zeit des Pfändungsvollzugs in Wahrheit eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, sondern hat der Schuldner die ihm auferlegten Zahlungen an das Betreibungsamt aus dem durch diese Tätigkeit erzielten Lohne zu leisten.

Das Begehren der Rekurrentin, sie sei mit sofortiger Wirkung am Ertrag der Pfändung des Lohnes zu beteiligen, den der Schuldner als Angestellter der Verbandsdruckerei AG verdient, lässt sich demnach entgegen ihrer Ansicht nicht damit begründen, dieser Lohn werde von der im Jahre 1966 zugunsten der Gruppen Nr. 1793 und 2039 verfügten Verdienstpfändung nicht erfasst, sondern stelle ein neues Aktivum dar.

  1. Ändern sich während der Dauer einer Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse, so ist die Lohnpfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages den neuen Verhältnissen anzupassen (BGE 78 III 129, BGE 83 III 4). Gläubiger und Schuldner können das erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren stellen (BGE 83 III 4 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat die Lohnpfändung aber auch ohne Begehren eines Beteiligten von Amtes wegen zu revidieren, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen den Verhältnissen nicht mehr entsprechen (BGE 78 III 129 /130, BGE 83 III 4). Sind Lohnpfändungen für Gläubiger verschiedener Gruppen erfolgt, so kommt eine auf dem Wege der Revision verfügte Erhöhung des pfändbaren Betrages den Gläubigern nachgehender Betreibungen erst nach Ablauf der vorgehenden Pfändungen oder nach vollständiger Befriedigung der betreffenden Gläubiger zugut (BGE 78 III 130), da weder die Revision noch die sie veranlassende Änderung der Verhältnisse die vom Zeitpunkt der Pfändungsbegehren abhängige Gruppeneinteilung der Gläubiger und die daraus sich ergebende rechtliche Stellung der verschiedenen Gläubiger beeinflusst. Die gleichen Grundsätze müssen auch gelten, wenn sich während der Dauer einer Lohnpfändung ergibt, dass der pfändbare Betrag auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde.

Der Vorinstanz ist demnach darin beizustimmen, dass das Betreibungsamt richtig vorging, indem es auf Grund der Ergebnisse des Arrestvollzuges die zugunsten der Gruppen Nr. 1793 und 2039 erfolgten Verdienstpfändungen revidierte und verfügte, der Arrest (und die nachherige Pfändung) von Lohn zugunsten der Rekurrentin werde erst nach Ablauf der Pfändungen für die vorgehenden Betreibungen wirksam. Beizufügen ist nur, dass die Rekurrentin schon früher zum Zuge kommt, wenn die Gläubiger der vorgehenden Betreibungen vor Ablauf der für sie vollzogenen Lohnpfändungen vollständig befriedigt werden (was das Betreibungsamt als selbstverständlich nicht besonders zu sagen brauchte).

Die Tatsache, dass das Anstellungsverhältnis des Schuldners und der daraus fliessende Lohnanspruch erst beim Vollzug des von der Rekurrentin erwirkten Arrestes entdeckt wurden, vermag an diesem Ergebnis entgegen der Auffassung der Rekurrentin nichts zu ändern. Es kommt nach den angeführten Grundsätzen nicht darauf an, auf welche Weise das Betreibungsamt erfährt, dass die Lohnpfändung den Verhältnissen nicht entspricht. Art. 281 Abs. 1 SchKG, den die Rekurrentin entsprechend angewendet wissen möchte, betrifft einen ganz andern Sachverhalt, nämlich den Fall, dass die Arrestgegenstände nach der Ausstellung des Arrestbefehls von einem andern Gläubiger gepfändet werden, bevor der Arrestgläubiger das Pfändungsbegehren stellen kann. Wenn in diesem Falle das Gesetz den Arrestgläubiger provisorisch an der Pfändung teilnehmen lässt, so darf daraus nicht geschlossen werden, der Arrestgläubiger nehme, wenn beim Arrestvollzug die wahren Verdienstverhältnisse des Schuldners entdeckt werden, an einer lange vor Ausstellung des Arrestbefehls vollzogenen und auf Grund dieser Entdeckung revidierten Lohnpfändung teil. Art. 281 Abs. 1 SchKG in dieser Weise auf einen darin nicht vorgesehenen Fall entsprechend anzuwenden und damit den Arrestgläubiger gegenüber andern Gläubigern zu bevorrechten, widerspräche Art. 281 Abs. 3 SchKG, wonach der Arrest "im übrigen", d.h. unter Vorbehalt der in Art. 281 Abs. 1 und 2 genau umschreibenen Ausnahmen, kein Vorzugsrecht begründet.

Die Rekurrentin wird durch diese Entscheidung nicht um die Früchte ihrer Bemühungen gebracht. Abgesehen davon, dass sie nur in allgemeiner Form die Arrestierung sämtlicher Guthaben des Schuldners gegenüber der Verbandsdruckerei AG verlangt hat und dass das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses erst durch die Erkundigungen des Betreibungsamtes festgestellt worden ist, kommt ihr die Ermittlung der wahren Verdienstverhältnisse des Schuldners spätestens vom Ablauf der vorgehenden Lohnpfändungen an zugut.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

debt enforcementearnings garnishmentwagesarrestpriority of creditorsrevisionself-employmentemployment relationshiploss certificate

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether wages discovered during an arrest are excluded from an earlier earnings garnishment because they are a new asset.

Decisione estratta

No. For Art. 93 SchKG, wages and self-employment earnings are treated alike as income from personal work; an existing garnishment follows the debtor to a new employment relationship and remains effective after reclassification.

Motivazione estratta

The decisive act is the garnishment notice itself, not the employer notification. If the debtor changes from self-employed to employed, or vice versa, the garnishment continues over the wage income; misstatements by the debtor do not extinguish it.

Questione giuridica chiave

Whether the arrest creditor may participate immediately in the revised wage garnishment ahead of prior groups.

Decisione estratta

No. A revision of the garnishable amount benefits later creditors only after expiry of the prior garnishments or full satisfaction of the prior creditors.

Motivazione estratta

Revision of the garnishable amount does not alter the group ranking based on the date of the garnishment requests. Art. 281 SchKG does not grant a priority right in this situation and cannot be extended by analogy to override Art. 281(3) SchKG.

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