Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_61/2011Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico17 mar 2011Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission did not satisfy the minimum reasoning requirement for a federal appeal. He attacked the cantonal non-entry decision only in general terms and failed to show any violation of law by the cantonal court. The appeal was therefore not entered upon under the simplified procedure. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for legal aid was denied, and no court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64, 66 Abs. 1 BGG: Ein bundesgerichtliches Rechtsmittel muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische, nicht auf die tragenden Erwägungen eingehende Kritik genügt nicht; bei offensichtlichem Begründungsmangel ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es daran wegen offensichtlicher Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerde, ist es abzuweisen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, namentlich wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Testo completo

{T 0/2}
1B_61/2011

Urteil vom 17. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 1, Spitalstrasse 14,
2501 Biel,
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland,
Prokurator 2, Ländtestrasse 20, 2501 Biel.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland und der Prokurator 2 der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland traten mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 auf diverse Strafanzeigen von X.________ nicht ein. Auf einen von X.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2011 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Rekurs die gleiche Konstellation zugrunde liege wie in der Rekurssache AK Nr. 2010/08, wo die Anklagekammer im Beschluss vom 18. Januar 2010 festgehalten habe, dass sie auch in Zukunft auf gleichartige Rekurseingaben nicht werde eintreten können oder sie gar unbehandelt werde liegen lassen. Im erwähnten Beschluss vom 18. Januar 2010 verneinte die Anklagekammer die Prozessfähigkeit von X.________. Zusammenfassend führte sie dabei aus, dass der Rekurrent gegen Personen, die inhaltlich eine ihm nicht genehme Position vertreten oder eine ihm nicht genehme Entscheidung fällen, reflexartig ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage Strafanzeige erstatte. Solches Verhalten lasse sich nicht mit Argumenten der Vernunft begründen. Es sei zwanghaft und demzufolge sei in solchen Fällen die Prozessfähigkeit des Rekurrenten zu verneinen.

2.
X.________ führt gegen den Beschluss des Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2011 mit Eingabe vom 11. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Verfahrensakten zustellen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss ganz allgemein und legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als sie ihm die Prozessfähigkeit absprach. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Parole chiave

criminal procedureinadmissibilityreasoning requirementlegal aidnon-entrycost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal criminal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG

Decisione estratta

No. The appellant merely criticized the cantonal ruling in general terms and did not explain why it violated federal or constitutional law.

Motivazione estratta

A federal appeal must briefly show how the challenged decision infringes the law. Because the submission did not address the cantonal court's reasons in a legally relevant way, the appeal was inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted in the federal proceedings

Decisione estratta

No. The appeal was manifestly without prospects of success, so legal aid had to be refused.

Motivazione estratta

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects. Those were absent here because the appeal was obviously inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed

Decisione estratta

No costs were charged.

Motivazione estratta

Although the appeal failed, the court exercised discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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