Complaint dismissed as moot after appellant’s death

1C_526/2013Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico1 mag 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court noted the death of the appellant during the pending public-law complaint concerning road law. It had already suspended the proceedings and ordered the heirs to submit proof of succession and, if appropriate, declarations of entry. No valid documents were filed by the deadline. The only heir who expressed an intention to continue, C.________, did not provide an inheritance certificate or valid authority, and the other heirs remained silent. As only all heirs or a common representative may pursue estate claims, the complaint was declared moot and removed from the docket. No costs or party compensation were ordered.

Massima Omnilex

Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG; Prozessnachfolge nach dem Tod der beschwerdeführenden Partei. Nach dem Tod des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren nur fortzusetzen, wenn die Rechtsnachfolger innert Frist den Eintritt in den Prozess wirksam erklären und die für die Parteifähigkeit bzw. Vertretungsbefugnis erforderlichen Nachweise erbringen. Bei Erbengemeinschaften ist die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn sie von sämtlichen Erben oder durch einen gemeinsamen Vertreter erhoben wird; fehlt es daran und ist keine Ausnahme gegeben, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Unter den gegebenen Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet und eine Parteientschädigung verweigert werden.

Testo completo

{T 0/2}

1C_526/2013

Verfügung vom 1. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
A.________ sel.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,

gegen

Strassengenossenschaft B.________,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Hergiswil,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude.

Gegenstand
Strassenrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2013 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2013 betreffend Strassenrecht und nachdem das Bundesgericht vom Tod von A.________ Kenntnis erhalten hat,

in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 25. November 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG verfügte, das bundesgerichtliche Verfahren ruhe während drei Monaten vom Todestag von A.________ am 21. September 2013 an gerechnet,
dass er die Erben des Verstorbenen zudem aufforderte, dem Bundesgericht bis zum 13. Januar 2014 folgende Unterlagen einzureichen: eine amtliche Erbenbescheinigung, aus der hervorgeht, wer Erbe von A.________ ist und ob die Erben die Erbschaft angetreten haben; gegebenenfalls ob die Erben ihren Einritt in den hängigen Prozess erklären; im Falle der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters: die Vollmachten der Erben zugunsten des Vertreters,
dass diese Frist bis zum 24. März 2014 verlängert wurde, nachdem die Teilungsbehörde der Gemeinde Hergiswil dem Bundesgericht mitgeteilt hatte, dass sie in der Erbschaftssache A.________ sel. ein öffentliches Inventar durchführe und die Frist zur Erklärung der Erben über den Erwerb der Erbschaft (Art. 587 Abs. 1 ZGB) noch nicht abgelaufen sei,
dass diese Frist nach unbestrittenen Angaben des Vertreters des Verstorbenen Mitte März 2014 abgelaufen ist (act. 28),
dass die Erben innert der letztmals bis zum 28. April 2014 erstreckten Frist die für einen gültigen Prozesseintritt notwendigen Unterlagen nicht eingereicht haben,
dass namentlich C.________, die am 28. April 2014 über den Vertreter des Verstorbenen als einzige der gesetzlichen Erben ihre Absicht erklärte, in den Prozess einzutreten, keinen Grund angab, weshalb sie keine Erbenbescheinigung beibringen konnte, die ihre Annahme der Erbschaft belegt,
dass das vor Durchführung des öffentlichen Inventars ausgestellte Erbenverzeichnis vom 12. November 2013 (vgl. act. 30) keinen Ausweis über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB darstellt,
dass C.________ dem Bundesgericht innert der gesetzten Frist somit weder eine gültige Prozesseintrittserklärung noch eine gültige Vollmachtserklärung zugunsten des Vertreters des Verstorbenen eingereicht hat,
dass sich die übrigen im Erbenverzeichnis aufgeführten Personen nicht vernehmen liessen, womit auch diese nicht in den Prozess eingetreten sind,
dass C.________ im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sie - sollte sie die Erbschaft zusammen mit ihren Miterben tatsächlich erworben haben - mit diesen eine Erbengemeinschaft bildet (vgl. act. 27),
dass das Bundesgericht die Eingabe einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nur dann als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegennimmt, wenn sie von sämtlichen Erben eingereicht worden ist, weil nur die Gesamtheit der Erben oder deren Vertreter berechtigt sind, die Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen (vgl. BGE 102 Ia 430 E. 3 S. 432; bestätigt in: BGE 131 I 153 I E. 5.4 S. 160; 116 Ib 447 E. 2 S. 449 ff.),
dass hier keine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns erkennbar ist,
dass C.________, die vor Bundesgericht als Einzige ihre Absicht erklärte, in den hängigen Prozess einzutreten, in dieser Situation ohnehin nicht parteifähig wäre,
dass, nachdem der Beschwerdeführer verstorben ist, die Beschwerde demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.),

dass die Prozessvollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus fortbesteht (BGE 110 V 389 E. 2 S. 390 ff.), womit der Entscheid dem Rechtsvertreter des Verstorbenen zuzustellen ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Hergiswil, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Geisser

Parole chiave

mootnessdeath of partyheir successionestate representationpublic-law complaintcourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint had to be discontinued after the appellant's death and the heirs' failure to validly enter the proceedings.

Decisione estratta

The complaint became moot and was struck from the docket because no valid procedural succession occurred.

Motivazione estratta

The heirs did not file the required inheritance certificate or valid declarations of entry within the extended deadline; only all heirs or their common representative may act on behalf of an estate, and no exception applied.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be levied.

Decisione estratta

No court costs were imposed.

Motivazione estratta

Given the circumstances, the court waived costs under the Federal Supreme Court Act.

Questione giuridica chiave

Whether party compensation should be awarded.

Decisione estratta

No party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Because the proceedings became moot after the appellant's death, no compensation was granted.

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