Appeal against interim measures became moot

1P.643/2003Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico12 gen 2004Not Examined

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged a Thurgau interim order that had refused to suspend financing and construction measures relating to a municipal police post project. After he filed a constitutional complaint in the Federal Supreme Court, the Administrative Court decided the main cantonal appeal. The Federal Supreme Court therefore held that the complaint against the interim order had become moot and terminated the proceedings. Consistent with its practice in voting-rights matters, it ordered no court costs and no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen, wenn die Hauptsache inzwischen kantonal rechtskräftig entschieden ist. Vorsorgliche Anordnungen, die lediglich bis zum Endentscheid gelten sollen, verlieren mit dem Erlass des Endentscheids ihre selbständige Bedeutung; das bundesgerichtliche Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. In Stimmrechtsstreitigkeiten werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben; eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers und mangels Entschädigungsanspruchs der kantonalen Behörden ausser Betracht (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Testo completo

{T 0/2}
1P.643/2003 /bie

Beschluss vom 12. Januar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, p.A. Rechtsanwälte Ernst und Schnyder,
Beschwerdeführer
gegen

Politische Gemeinde Wängi, 9545 Wängi,
handelnd durch den Gemeinderat,
Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Verletzung des Stimmrechts;
Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2003.

Sachverhalt:
A.
Am 24. Februar 2003 beschloss die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi einen Investitionskredit von Fr. 200'000.-- für den Bau eines Polizeipostens, welcher der Kantonspolizei Thurgau vermietet werden soll. Aufgrund späterer Projektänderungen stiegen die Kosten auf insgesamt Fr. 291'300.--. Am 24. Juni 2003 beschloss der Gemeinderat deshalb einen zusätzlichen Kreditbetrag von bis zu Fr. 100'000.--.
B.
Am 31. Juli 2003 erhob X.________ Stimmrechtsrekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Er beantragte, der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2003 und allenfalls auch der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Februar 2003 seien aufzuheben. Der Gemeinderat sei anzuweisen, der Gemeindeversammlung ein endgültiges Projekt mitsamt einer Kostenzusammenstellung zu unterbreiten. Vorsorglich sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ein Baustopp anzuordnen.

Am 8. September 2003 wies das Departement den Stimmrechtsrekurs ab und ermächtigte die Gemeinde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, den Kredit von total Fr. 291'300.-- bereits mit Eröffnung des Rekursentscheids für die Finanzierung des bewilligten Projekts "Kantonspolizeiposten Wangen" zu verwenden.
C.
Dagegen erhob X.________ am 17. September 2003 Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Er beantragte u.a., die vorsorgliche Massnahme der Vorinstanz sei aufzuheben und die Bauarbeiten am Projekt seien mit Baustopp zu blockieren, soweit dies zur Hemmung des Vollzugs erforderlich sei. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts dieses Gesuch ab.
D.
Dagegen erhob X.________ am 28. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2003 sei aufzuheben, und es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 21. November 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
E.
Am 26. November 2003 wies das Verwaltungsgericht die Stimmrechtsbeschwerde X.________'s ab. Daraufhin teilte das Bundesgericht den Beteiligten mit, dass es in Aussicht nehme, die staatsrechtliche Beschwerde betreffend vorsorgliche Verfügung gemäss Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP für erledigt zu erklären. Es gab dem Beteiligten Gelegenheit, sich bis zum 17. Dezember 2003 hierzu zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nachdem das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden hat, ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2003, der vorsorgliche Massnahmen bis zum Endentscheid des Verwaltungsgerichts betrifft, gegenstandslos geworden. Der Rechtsstreit ist deshalb für erledigt zu erklären (Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP).
2.
Da mit der Beschwerde im Wesentlichen die Verletzung des Stimmrechts geltend gemacht wurde, sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben. Es sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die kantonalen Behörden ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach beschliesst das Bundesgericht
in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wängi, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

mootnessvoting rightsinterim measurescourt costsparty compensationconstruction haltmunicipal credit

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint against the interim order was still justiciable after the cantonal court decided the main case.

Decisione estratta

The complaint had become moot because the Administrative Court had already ruled on the merits; the proceedings had to be terminated as devoid of object.

Motivazione estratta

The interim order concerned provisional measures only until the final cantonal decision. Once that final decision existed, there was no remaining live controversy.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and party compensation should be awarded despite mootness.

Decisione estratta

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

In matters chiefly concerning voting rights, the court's practice is not to levy costs; moreover, the complainant was unrepresented and the cantonal authorities have no entitlement to compensation.

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