Seizure of asylum seeker’s assets for security account upheld

2A.185/2002Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico15 mag 2002Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed an asylum seeker’s appeal against the Federal Department of Justice and Police. It held that the challenge concerned only the lawfulness of securing seized assets for the asylum security account, not any later refund claim on final settlement. The appellant did not show that the transfer of the funds to the security account was unlawful. Any claim to a remaining balance must be pursued later in the settlement procedure. The court fee was set at CHF 200, with no party compensation awarded.

Massima Omnilex

Art. 86 and 87 AsylG; Art. 14 Abs. 3 AsylV 2; seizure of assets from an asylum seeker and allocation to a security account: the review of the seizure decision is limited to the lawfulness of securing assets for the purpose of covering recoverable costs. If the authority establishes that the funds belong to the asylum seeker and third-party claims are not substantiated, crediting to the security account is permissible. A claim to repayment of any account balance cannot be examined in this procedure, but only in the later final settlement under the applicable asylum rules (consid. 2.1–2.2).

Testo completo

{T 0/2}
2A.185/2002 /mks

Urteil vom 15. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

T. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. Mbreti Justinian 23, YU-38000 Prishtina/Kosova,
c/o N. X.________,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Abnahme von Vermögenswerten

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Januar 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die aus dem Kosovo stammende T. X.________ hielt sich im Rahmen eines Asylverfahrens vom 4. November 1998 bis 4. September 2000 in der Schweiz auf. Am 18. Februar 2000 wurde sie in Grellingen angehalten, wobei sie Fr. 4'088.30 auf sich trug, welche beschlagnahmt und ihrem Sicherheitskonto gutgeschrieben wurden. Am 20. März 2000 entschied das Bundesamt für Flüchtlinge, dass ihr hiervon Fr. 1'000.-- zurückerstattet würden und der Restbetrag dem Konto Nr. 12799232 gutgeschrieben bleibe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin am 15. Januar 2002. Mit Eingabe vom 23. Februar 2002 beantragt T. X.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Bundesamt für Flüchtlinge anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 3'088.30 sowie AS 420.-- zurückzuzahlen.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage der Zulässigkeit der Abnahme der umstrittenen Vermögenswerte, hingegen nicht deren Rückerstattung gestützt auf eine allfällige Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. 12799232. Gegen einen solchen Entscheid steht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteil 2A.331/2001 vom 19. September 2001, E. 1). Ob diese rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 106 in Verbindung mit Art. 32 OG), kann ebenso dahin gestellt bleiben, wie die Frage, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 108 OG genügt, nachdem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander setzt und sich darauf beschränkt, aus "humanitären Gründen" eine Rückzahlung zu verlangen (vgl. aber BGE 118 Ib 134 ff.); die Eingabe erweist sich so oder anders als unbegründet.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 86 Abs. 4 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offen legen; die zuständigen Behörden können diese bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen ist (Art. 86 Abs. 4 lit. a AsylG) oder sie einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag, der zurzeit Fr. 1'000.-- beträgt (Art. 14 Abs. 3 AsylV 2 [SR 142.312]), übersteigen (Art. 86 Abs. 4 lit. b AsylG).
2.2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis erbringen können, dass die beschlagnahmten Gelder im Wesentlichen aus Zahlungen von A. und B. X.________ bzw. gewissen Leistungen der Gemeinde C.________ stammten, und zahlte deshalb den in Art. 14 Abs. 3 AsylV 2 vorgesehenen "Freibetrag" von Fr. 1'000.-- aus. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Annahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, dass die umstrittenen Gelder in ihr Eigentum übergegangen seien und keine Drittansprüche mehr daran bestünden, weshalb sie dem Sicherheitskonto gutgeschrieben werden durften, bundesrechtswidrig wäre. Nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar ist. Über eine allfällige Rückzahlung eines Saldos des Sicherheitskontos ist im Rahmen der Schlussabrechnung zu entscheiden (vgl. Art. 87 AsylG sowie das Urteil 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001). Einen entsprechenden Anspruch muss die Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 19 AsylV 2 geltend machen.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

asylumsecurity accountseizure of assetsrefund claimcostsinadmissibilityfederal appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the seizure and crediting of the seized assets to the asylum security account were lawful.

Decisione estratta

The appellant did not show that the department’s view was unlawful; the transfer to the security account was upheld.

Motivazione estratta

Under the Asylum Act, asylum seekers may have assets secured to cover recoverable welfare and procedural costs. The appellant failed to demonstrate any breach of federal law, and the court held that possible third-party origin claims did not prevent crediting once ownership had passed to her.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could demand immediate repayment of the remaining balance of the security account.

Decisione estratta

No. Any repayment of a balance must be examined only in the final account settlement procedure, not in this appeal.

Motivazione estratta

The court distinguished the challenged decision on the seizure itself from a later settlement decision under the Asylum Act; any balance claim must be raised later under the applicable asylum ordinance.

Questione giuridica chiave

Costs of the federal proceedings

Decisione estratta

The appellant must pay the court fee of CHF 200; no party compensation is due.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome, and the court took account of the appellant’s financial circumstances when setting the fee.

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