Revocation of residence permit after separation from spouse

2A.491/2006Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico16 nov 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Brazilian national challenged the revocation of her residence permit and her removal from Switzerland after her marital cohabitation ended and her husband moved to Portugal with their son. The Federal Supreme Court held that the permit was conditional on living together with the spouse, that the five-year period for entitlement to a settlement permit had not been completed, and that neither the Free Movement Agreement nor Article 8 ECHR created a residence right. The appeal was dismissed, legal aid refused for lack of prospects, and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG; Art. 17 Abs. 2 ANAG; revocation of a residence permit conditioned on cohabitation with the spouse. The five-year period for entitlement to a settlement permit begins with the marriage and presupposes five years of actual married cohabitation in Switzerland; prior lawful residence is irrelevant (consid. 2.2.1). A continuing formal marriage does not suffice if the spouses no longer live together. A derivative residence right under the FZA fails once the person from whom the right is derived has forfeited his own residence status. Family-life claims under Art. 8 EMRK require a sufficiently protected and established residence status of the family member in Switzerland; absent such status, no residence entitlement arises (consid. 2.2.2-2.2.3). Legal aid is refused where the appeal had no serious prospects of success.

Testo completo

{T 0/2}
2A.491/2006 /fco

Urteil vom 16. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Mai 2006.

Sachverhalt:
A.
X.________, brasilianische Staatsangehörige, kam im Februar 1999 zur Vorbereitung der Ehe mit dem damals in Kreuzlingen niedergelassenen Italiener Y.________ in die Schweiz, wo sie am 28. September 1999 heirateten. X.________ erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Aufenthalts beim Ehepartner, die regelmässig verlängert und im Herbst 2002 durch eine bis zum 19. Oktober 2007 geltende Jahresaufenthaltsbewilligung EG/EFTA ersetzt wurde.
Die Eheleute X.________ und Y.________ leben seit dem 1. Juli 2004 getrennt. Im Eheschutzverfahren wurde der im Juli 2000 geborene gemeinsame Sohn unter die Obhut des Vaters gestellt. Y.________ meldete sich am 12. November 2004 zusammen mit seinem Sohn, unter Verzicht auf seine Niederlassungsbewilligung, nach Lissabon ab. Mit Entscheid vom 4. Januar 2005 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen ein Gesuch von X.________ ab, den Sohn unter ihre Obhut zu stellen. Am 2. März 2005 verfügte das Ausländeramt des Kantons Thurgau, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ werde widerrufen und die Betroffene aus der Schweiz ausgewiesen. Dagegen gelangte X.________ erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit, sodann an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
B.
Am 28. August 2006 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - und somit den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung - aufzuheben. Eventualiter sei das Ausländeramt des Kantons Thurgau anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen, ebenso wie das Bundesamt für Migration, auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 101 lit. d in Verbindung mit 100 lit. b Ziff. 3 OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird. Auf diese Bestimmung haben sich die zuständigen Behörden hier gestützt und erwogen, der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Zweck des Verbleibs beim Ehegatten sei nicht mehr erfüllt, nachdem dieser seit November 2004 in Portugal lebt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Auch die Beziehung zu dem bei seinem Vater wohnenden Sohn vermöge für die Mutter kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen.
2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen:
2.2.1 Vorab behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch auf eine unbedingte und unbefristete Niederlassungsbewilligung. Entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Heirat (d.h. der 28. September 1999), sondern derjenige der Einreise, nämlich der 4. Februar 1999. Bis zu der am 1. Juli 2004 erfolgten Trennung habe sie sich somit mehr als fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten. Ausserdem könne es auf diese rein faktische Trennung nicht ankommen; massgeblich sei vielmehr, dass die Ehe immer noch weiterbestehe, so dass die Fünfjahresfrist auf jeden Fall eingehalten sei.
Diese Argumentation verkennt einerseits, dass die genannte Frist vom Zeitpunkt der Eheschliessung an zu laufen beginnt. Entscheidend ist, ob die betreffenden Personen in der Schweiz fünf Jahre als Ehegatten zusammengelebt haben. Auf den vorhergehenden Aufenthalt kommt es nicht an. Das hat das Bundesgericht für die Frist des Art. 7 Abs. 1 ANAG entschieden (vgl. BGE 122 II 145 E. 3b S. 147 f.; siehe auch unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 2A.63/2003 vom 4. November 2003 i.S. C. E. 4.1). Bei Art. 17 Abs. 2 ANAG muss es sich gleich verhalten (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f. mit Hinweisen). Ist ein Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen leben. Laut Satz 2 hat der Ehegatte nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Es liegt auf der Hand, dass Satz 2 an den vorangehenden Satz 1 anknüpft und damit die zu absolvierende fünfjährige Aufenthaltsdauer vom Zeitpunkt der Entstehung des nach Abs. 2 Satz 1 erworbenen Aufenthaltsrechts beginnen lassen will (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.2 S. 53 f.). Dieses entstand aber frühestens mit der Eheschliessung mit dem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. Die Fünfjahresfrist war hier zwischen dem 28. September 1999 und dem 1. Juli 2004 nicht abgelaufen und der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung somit noch nicht entstanden.
Andererseits ist ohne Belang, dass die Ehe nach dem 1. Juli 2004 - und bis heute - noch weiter besteht. Denn Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Ehegatten zusammen wohnen (vgl. BGE 123 I 25 E. 1 S. 26 f. mit Hinweisen).
2.2.2 Ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA hat die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat aber seit Herbst 2004 auf sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verzichtet. Seine Niederlassungsbewilligung ist erloschen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG).
2.2.3 Die Beschwerdeführerin will aus ihrer Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Sohn wohnt jedoch seit November 2004 bei seinem Vater in Portugal. Seine Niederlassungsbewilligung ist durch Zeitablauf längst erloschen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG) und daher zum vornherein nicht geeignet, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 60 fehlt es hier am Erfordernis des gefestigten Anwesenheitsrechts. Ohne Belang sind deshalb auch die beiden staatsrechtlichen Beschwerden 5P.113/2005 und 5P.114/2005 sowie die behauptete Bereitschaft des Ehemannes, die Obhut über den Sohn zukünftig unter Umständen der Beschwerdeführerin zu überlassen.
2.2.4 Besondere Gründe, die den Widerruf der Bewilligung als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar (vgl. dazu die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, E. 2d des angefochtenen Entscheids, S. 9).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Schon das Verwaltungsgericht hat erwogen, das kantonale Beschwerdeverfahren liege an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Nachdem die Vorinstanz die hier vorgebrachten Argumente (vgl. E. 2.2 hiervor) bereits überzeugend und einlässlich widerlegt hat, konnte die Beschwerdeführerin mit einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr ernsthaft rechnen. Das Gesuch ist somit abzuweisen (Art. 152 OG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

residence permitrevocationfamily reunificationspousal cohabitationsettlement permitfree movement agreementarticle 8 ECHRlegal aidremoval

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the residence permit could be revoked because the marital cohabitation condition was no longer met.

Decisione estratta

Yes. The permit was conditional on living together with the spouse, and that condition ceased when the spouses separated and the husband left Switzerland.

Motivazione estratta

Under Art. 9(2)(b) ANAG, a permit may be revoked if an attached condition is not fulfilled. The relevant spouse-based right arises only upon marriage and requires cohabitation; the five-year period for permanent settlement had not elapsed before separation.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had acquired a right to a settlement permit through the five-year rule.

Decisione estratta

No. The five-year period starts with the marriage and requires five years of married cohabitation in Switzerland; that period had not been completed.

Motivazione estratta

The court relied on its case law that the relevant period begins at marriage, not earlier residence, and that the entitlement presupposes living together as spouses.

Questione giuridica chiave

Whether the Free Movement Agreement or the child relationship created a right of residence.

Decisione estratta

No. The spouse had renounced his Swiss residence right, and the child no longer had a protected settled status in Switzerland.

Motivazione estratta

The derivative residence right under the FZA depends on the status of the person from whom the right is derived. For Art. 8 ECHR, no protected family-life residence claim arose because the child lived in Portugal and lacked a secure residence status in Switzerland.

Questione giuridica chiave

Whether revocation and removal were disproportionate or whether legal aid should be granted.

Decisione estratta

No disproportionate hardship was shown, and the appeal lacked prospects of success, so legal aid was denied.

Motivazione estratta

The cantonal court had already addressed proportionality convincingly; because success was not seriously foreseeable, the request for free legal aid and counsel failed.

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