Appeal against extension of deportation detention dismissed

2A.686/2006Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico22 nov 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as it entered into it, the complaint against the Zug cantonal court’s order extending deportation detention until 6 February 2007. It held that the appellant met the detention grounds of risk of absconding and lack of cooperation because he had been refused asylum, had declared that he would not return to Russia, and had obstructed identity and document checks. His arguments about the alleged danger in Russia and the practical difficulty of organizing removal could not be examined in this detention review. No court fees were imposed.

Massima Omnilex

Art. 13b Abs. 1 lit. c and d ANAG; Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG: detention pending removal may be maintained where the person, by refusing to cooperate in identity and document procurement and by announcing non-return, creates a concrete risk of absconding; the mere practical difficulty of organizing removal does not render the measure disproportionate or removal impossible. In detention review proceedings, the asylum and removal merits are not reconsidered; objections directed against the underlying asylum refusal are inadmissible in principle (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2A.686/2006 /leb

Urteil vom 22. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 3. November 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1982) stammt nach eigenen Angaben aus Russland. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug nahm ihn am 7. August 2006 in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 3. November 2006 bis zum 6. Februar 2007 verlängerte. Hiergegen ist X.________ mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 21. Juli 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31; "fehlende Papiere ohne konkrete Hinweise auf eine Verfolgung") auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb ohne Erfolg (Urteil vom 31. Juli 2006). Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 130 II 488 E. 3; 377 E. 3.2). Im Übrigen hat er wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, nach Russland zurückzukehren; eine Lingua-Analyse musste am 23. Oktober 2006 abgebrochen werden, da er sich geweigert hatte, das entsprechende Telefongespräch weiterzuführen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr", vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375): Aufgrund seines Verhaltens bietet er nach wie vor keine Gewähr dafür, dass er ohne Haft bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere trotz seines renitenten Verhaltens zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dass seine Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zurzeit sind in Frankreich und Polen weitere Abklärungen hängig; die eingetretenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf sein renitentes Verhalten selber zuzuschreiben (vgl. BGE 130 II 488 E. 4). Er kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen seine Haft weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er erklärt, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Wenn er geltend macht, nicht nach Russland zurückkehren zu können, da ihm dort der Tod drohe, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220); hierüber ist im Asylverfahren grundsätzlich abschliessend entschieden worden. Dass der Beschwerdeführer sich freiwillig beim Amt für Ausländerfragen Zug gemeldet hat, steht seiner Festhaltung bzw. einer Untertauchensgefahr ebenso wenig entgegen (vgl. BGE 130 II 488 E. 3.3 S. 490 f.) wie der von ihm angekündigte Hungerstreik (vgl. BGE 124 II 1 E. 3b). Soweit er schliesslich darauf hinweist, dass er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, übersieht er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bildet, der wegen seines bisherigen Verhaltens und der Weigerung, sich Papiere zu beschaffen (vgl. Art. 13f ANAG), gefährdet erscheint. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

deportation detentionrisk of abscondingcooperation dutyidentity documentsasylum reviewproportionalitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the detention-extension decision was unlawful because the detention grounds were not met.

Decisione estratta

The detention was lawful because both risk of absconding and the ground tied to non-cooperation/absence of papers were present.

Motivazione estratta

The asylum authorities had refused to enter into the asylum claim and ordered removal; the appellant also repeatedly refused to return, obstructed language analysis, and did not cooperate in obtaining travel documents.

Questione giuridica chiave

Whether the extension was disproportionate because removal would be difficult to organize or because the appellant raised humanitarian objections.

Decisione estratta

The difficulties in organizing removal did not make deportation impossible or detention disproportionate, and asylum/removal objections could not be reviewed in this detention proceeding.

Motivazione estratta

The Court held that only the enforceability of removal was relevant; the appellant’s claimed danger in Russia, voluntary reporting, and hunger strike did not negate the detention grounds.

Questione giuridica chiave

Court costs in the federal proceedings.

Decisione estratta

No court fee was levied despite the appellant’s failure.

Motivazione estratta

Although costs would normally follow the losing party, the Court departed from that practice and waived the fee.

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