Extension of residence permit denied for abusive marriage

2A.733/2004Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico21 dic 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Moroccan appellant, married to a Swiss woman, challenged the refusal to renew his residence permit after the spouses had separated for a long time and reconciliation was no longer expected. The Federal Court held that the marital relationship had become legally abusive: the appellant relied on a merely formal marriage without realistic prospects of resuming cohabitation. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible. The Court also held that review of the cantonal authorities' discretionary refusal under Article 4 ANAG was excluded. Court costs of CHF 1,000 were imposed, and free legal aid was denied as the appeal was hopeless.

Massima Omnilex

Art. 7 ANAG; abusive reliance on a marriage for renewal of a residence permit. The foreign spouse of a Swiss citizen has a right to a residence permit only so long as the marriage is not entered into to evade immigration rules and the invocation of the marital bond is not otherwise abusive. Abuse exists where, despite separation and the absence of any realistic prospect of resuming the marital community, the foreign spouse continues to invoke a merely formal marriage solely to obtain immigration advantages; the reasons for the breakdown are irrelevant (consid. 2.1-2.3). Where the cantonal authorities rely on discretionary power under Art. 4 ANAG, federal administrative review is excluded. An obviously unfounded appeal does not justify legal aid.

Testo completo

{T 0/2}
2A.733/2004 /dxc

Urteil vom 21. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, vertreten durch die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28,
2502 Biel/Bienne,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus Marokko stammende X.________ (geb. 1974) heiratete am 11. Januar 2002 die Schweizerin Y.________ (geb. 1960), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr erteilt wurde. Die Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde Biel lehnte es am 11. August 2003 ab, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, da sich die Ehegatten X.________ im September 2002 getrennt hätten und keine ernsthaften Aussichten auf eine Wiedervereinigung mehr bestehe. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion (Entscheid vom 27. Juli 2004) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 11. November 2004 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"); zudem darf die Anrufung der Ehe nicht anderweitig rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.): Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Ausländer für sein Gesuch auf eine Beziehung stützt, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die (Fort-)Führung der Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 11. Januar 2002 seine um vierzehn Jahre ältere Schweizer Gattin, die er während ihren Ferien in Marokko kennen gelernt hatte. Am 18. Dezember 2002 teilte diese der Fremdenpolizei mit, sie habe ihren Mann ursprünglich aus Liebe geheiratet, doch habe er sich seither negativ verändert; seit Mitte August 2002 hätten sie nicht mehr miteinander gesprochen und am 17. September 2002 habe er die eheliche Wohnung verlassen. Der Beschwerdeführer schliesst eine Scheidung heute nicht mehr schlechterdings aus (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids); seine Gattin hat ihrerseits offenbar einen neuen Lebenspartner gefunden (S. 5 der Beschwerdeschrift). Seit dem Wegzug ihres Mannes hat sie den Behörden gegenüber wiederholt erklärt, die Beziehung mit diesem nicht wieder aufnehmen zu wollen; sie wies auch darauf hin, dass sie sich vor ihrem Mann fürchte. Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von nur rund acht Monaten, der im Vergleich hierzu langen Trennungszeit von inzwischen über zwei Jahren bzw. einem Jahr im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids und dem klar erloschenen Ehewillen der Gatten ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Welche Gründe zu dieser Situation geführt haben, ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die nicht weiter belegten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich für eine Wiedervereinigung verwendet habe, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Frau; fehlende Belege für die behaupteten Anstrengungen; Interessenlage der Gatten usw.). Trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, er bemühe sich um eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und eine Ehetherapie - wozu ihm die Bewilligung im Januar 2003 um sechs Monate verlängert worden war -, kam es nicht hierzu. Der Beschwerdeführer beruft sich heute aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber nicht mehr glaubt (S. 4 der Beschwerdeschrift: "Da er seine Ehefrau nicht zwingen kann, zu ihm zurückzukehren und diese in der Zwischenzeit bereits seit längerer Zeit einen neuen Partner hat, bleibt nichts anderes übrig, als in der Trennung auszuharren"). Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlich, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern sich die Frau des Beschwerdeführers ihrerseits missbräuchlich verhalten hätte. Soweit die kantonalen Behörden es im Rahmen von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 127 II 161 ff.). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Biel, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

residence permitabuse of rightsmarital separationSwiss spouselegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the foreign spouse was entitled to renewal of the residence permit despite separation from the Swiss spouse

Decisione estratta

The claim to renewal failed because the marriage was no longer being maintained in substance and an abusive reliance on the marriage was established.

Motivazione estratta

After a short cohabitation and a long separation, the spouses' will to continue the marital life had clearly ceased; the appellant relied on a formally maintained but empty relationship solely for immigration benefits.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be heard to the extent the cantonal authorities relied on discretionary Article 4 ANAG considerations

Decisione estratta

Insofar as the cantonal authorities acted under discretionary Article 4 ANAG, administrative judicial review before the Federal Court was excluded.

Motivazione estratta

The Federal Court held that such discretionary refusal was not open to administrative appeal under the cited procedural rules.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted

Decisione estratta

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

An obviously unfounded appeal does not satisfy the requirement of sufficient prospects.

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